Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / u) Haftung bei Dienstfahrt, § 12 Abs. 1

Rz. 536 Für die Haftung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem dienstlichen Betrieb eines ihm überlassenen Dienstwagens gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.[1325] In welchem Umfang der Arbeitnehmer danach für die eingetretenen Schadensfolgen haftet, richtet sich nach Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cib) Unangemessen niedrige Vergütungen der KG an die GmbH für Geschäftsführung, Vertretung und Haftung als vGA

Rn. 50 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Im Fall einer unangemessen niedrigen Vergütung der KG an die Komplementär-GmbH für Geschäftsführung, Vertretung und Haftung liegt eine vGA vor, die sich (lediglich) in Höhe des Anteils bemisst, zu dem der oder die GmbH-Gesellschafter an der GmbH & Co KG auch als Kommanditisten beteiligt sind; in Höhe des auf die Beteiligung der Komplementär-...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 8. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 118 Die Tätigkeit als Nachlassverwalter verläuft unabhängig und eigenverantwortlich. Dabei untersteht er jedoch der Aufsicht des Nachlassgerichts gem. §§ 1960, 1962, 1915, 1837, 1886 BGB. Durch die Aufsicht und ein eventuelles pflichtwidriges Verhalten kann er vom Nachlassgericht entlassen werden.[138] Bei sonstigen Angelegenheiten unterliegt der Nachlassverwalter keinen...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 66 ▪ Bulgarien In Bulgarien haften die Erben gemäß ihren Erbanteilen. Es besteht jedoch eine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung, indem der Erbe das "Erbe nach Verzeichnis" annimmt. Damit findet eine (auch in anderen europäischen Ländern sehr verbreitete) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass statt. Beachtlicherweise führt die Annahmeerklärung eines "Erben nach Verzeichnis...mehr

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§ 20 Mietrecht / 5. Haftung für die Kaution bei Veräußerung der Immobilie, §§ 551, 566a BGB

Rz. 110 Mit Vorsicht hat die Erbengemeinschaft zu agieren, wenn sie ein Mietshaus, welches sich im Nachlass befindet, veräußert und zugleich sicherstellen möchte, später nicht für die Rückgewähr von Sicherheitsleistungen in Anspruch genommen zu werden. Nach § 566a BGB gehen die Rechte und Pflichten aus einer Sicherheitsleistung des Mieters auf den Erwerber über, doch bleibt e...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / II. Schonungseinreden

Rz. 40 Bei der Haftung direkt nach der Erbschaftsannahme sind vor allem die Schonungseinreden zu beachten. Zu diesen zählen die Dreimonatseinrede und die Aufgebotseinrede. Hierzu nun im Einzelnen: 1. Dreimonatseinrede Rz. 41 Durch § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme, also sp...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Erkenntnisverfahren: Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil gegen den Erben (§ 305 ZPO)

Rz. 55 Die Einreden verhindern im Prozess nicht die Verurteilung des Erben, jedoch nur unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung gem. § 305 Abs. 1 ZPO. Dabei muss auch der umfängliche Antrag gem. § 780 Abs. 1 ZPO gestellt werden.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / II. Erblasserschulden

Rz. 6 Es gibt mehrere Arten von Erblasserschulden. Zu den Erblasserschulden können sogar etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers zählen, die den Nachlassverbindlichkeiten zugeordnet werden können. Nachfolgend eine kurze Übersicht über die sog. Erblasserschulden. 1. Unterhaltsverpflichtungen Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BG...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 4. Forderungen des überlebenden Ehegatten aus einer "Innengesellschaft"

Rz. 13 Auch Forderungen des überlebenden Ehegatten aus einer "Innengesellschaft" können den Nachlass mindern. Bei diesen Forderungen auf Abrechnung und Zahlung der Abfindungssumme handelt es sich auch um Erblasserschulden.[17] a) Problemanschnitt Rz. 14 Mit der Frage, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein angemessener Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen könnte...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 8. Erbscheinkosten

Rz. 24 Es handelt sich bei den entstehenden Kosten der Erbscheinserteilung um keine Nachlassverbindlichkeiten. Nach überzeugender herrschender Meinung wird vertreten, dass der Erbschein zum subjektiven Interesse des Erben gehört und daher trägt dieser die entspringenden Kosten.[34]mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 9. Erbenhaftung nach Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 120 Auch nach der Beendigung der Nachlassverwaltung haftet der Erbe beschränkt (siehe hierzu die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB).[140] Die Haftung ist jedoch unbeschränkt, sobald der Erbe vor der Nachlassverwaltung etwaige Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hat.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbeschränkung

A. Haftung des Erben I. Einführung Rz. 1 Beim Versterben des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese Übertragung kann nicht nur positive Folgen mit sich führen, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung für den Erben darstellen. Durch den Erbfall werden zwei bisher getrennte Vermögensmassen gebündelt, so § 1922 BGB; damit sind die jewe...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / III. Erbfallschulden

Rz. 25 Erbfallschulden entstehen erst mit dem Erbfall und betrafen somit den Erblasser noch nicht zu seiner Lebzeit. Es gehören vor allem Verbindlichkeiten aus den Pflichtteilen, Vermächtnissen sowie Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB) dazu. 1. Erbschaftsteuer Rz. 26 Disputabel bleibt die Frage, ob die Erbschaftsteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB gehört.[35] All...mehr

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§ 6 Haftung

A. Einleitung Rz. 1 Die Frage der Erbenhaftung steht häufig am Anfang der Überlegungen im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Kenntnis über den Anfall einer Erbschaft. Steht eine Überschuldung fest oder erscheint diese möglich, wählen viele die Ausschlagung als erstes Mittel, sich vor sog. Fremdgläubigern, also Gläubigern des Erblassers, zu schützen. Diese "Flucht in die A...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Haftung für Altschulden

Rz. 118 Liegt die Haftungsbefreiung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. nicht vor, weil die Einlage an den Erblasser oder die Gesellschafter-Erben zurückbezahlt wurde oder Entnahmen auf ein durch Verluste herabgemindertes Kapitalkonto erfolgten, haftet der Kommanditist gem. § 173 i.V.m. §§ 171, 172 HGB n.F. bis zur Höhe der Haftsumme für Altschulden, also solche, die zum Zeitpu...mehr

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§ 27 Steuerliche Grundsätze... / IV. Haftung des Arbeitgebers

Rz. 78 Der Arbeitgeber ist, abgesehen vom Fall des § 40 Abs. 3 EStG, nicht Schuldner der Lohnsteuer, § 38 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch für den Fall einer Nettolohnvereinbarung. Rz. 79 Für die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber aber als Haftender in Anspruch genommen werden.[51] Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung für Neuschulden

Rz. 90 Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB n.F. Um den Umfang seiner tatsächlichen Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Er...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB a.F.

Rz. 123 Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, war bereits zur Fassung des Gesetzes vor Einführung des MoPeG geklärt. Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nahmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden ...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / 3. Haftung des Insolvenzverwalters

Rz. 84 Die Haftung des Insolvenzverwalters richtet sich nach §§ 60, 61 InsO.[48] Nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 60 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter seine Aufgaben ordentlich und gewissenhaft auszuführen. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, ist er gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt über § 21 Abs. 2 S. 1 Nr....mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB

Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.[190] Rz. 122 Die K...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / V. Haftung eines Erbteilskäufers

Rz. 24 Bei einem Erbteilskäufer entspricht der Haftungsumfang ab Beendigung des Kaufvertrags dem eines Miterben.[33] Rz. 25 Grundsätzlich kann sich der Erbteilskäufer bis zur Nachlassteilung auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Besteht schon eine vorherige unbeschränkte Haftung des Verkäufers, so hat der Erbteilskäufer nach der Erbteilübertragung gem. § 2059 A...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung der Erben des Partners

Rz. 139 Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften die Partner akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Die Haftung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung ergeben, ist allerdings auf denjenigen Partner beschränkt, der sich innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft mit der jeweiligen Aufgabenbearbeitung befasst hat. Rz. 140 Für Altschulden...mehr

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§ 6 Haftung / VIII. Haftung für Verbindlichkeiten der GbR

Rz. 333 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[647] stellt das Gesetz dem nachrückenden Erben eines Gesellschafters einer rechtsfähigen (!) GbR ein Mittel zur Beschränkung seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung.[648] Rz. 334 Gemäß § 724 Abs. 1 BGB n.F. [649] kann jeder anteilsübernehmende Erbe ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Haftung des Arbeitnehmers

Rz. 1018 Bereits bei der Schaffung des BGB war gefordert worden, die Arbeitnehmerhaftung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.[2376] Der Gesetzgeber ist dem bis heute nicht nachgekommen.[2377] Der im Zuge der Schuldrechtsreform neu geschaffene § 619a BGB enthält lediglich eine von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Beweislastverteilung. Er bestimmt, dass der Arbeitgeber ...mehr

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§ 6 Haftung / IX. Haftung des Minderjährigen

Rz. 337 Entstehen Nachlassverbindlichkeiten während der Minderjährigkeit des Erben, kann dieser gem. § 1629a BGB seine Haftung dafür bei Eintritt seiner Volljährigkeit beschränken. Die Beschränkung betrifft aber nicht den Nachlass, sondern das ganze Vermögen des Erben zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit. Rz. 338 Die Beschränkung führt der Erbe durch Erhebung der Einrede nach ...mehr

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§ 6 Haftung / C. Haftung vor Annahme der Erbschaft

Rz. 55 Für die Haftung vor Annahme der Erbschaft ist § 1958 BGB die zentrale Norm: Danach muss das Erbe angenommen bzw. die Frist zur Ausschlagung des Erbes abgelaufen sein, damit Ansprüche gegen den Erben geltend gemacht werden können.[116] Hiermit korrespondieren die Vorschriften der ZPO: Gemäß §§ 239 Abs. 5, 778, 779 ZPO sind entsprechende Maßnahmen gegen den Erben bereit...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F.

Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. i...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entscheidungen[51] aus, dass soweit der Gesellschafte...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / VII. Haftung des Vorerben nach dem Nacherbfallseintritt

Rz. 10 Hat der Vorerbe ein entsprechendes Haftungsbeschränkungsrecht vor dem Eintritt des Nacherbfalls verloren, so haftet dieser für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner mit dem Nacherben.[16] Hierbei kann jedoch der Nacherbe seine Haftung auf den Nachlass nach den allgemeinen Grundsätzen beschränken. Der Nacherbe haftet auch nur gegenüber dem Vorerben beschrän...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Rechtsstreitkosten

Rz. 32 Zu den Nachlasserbenschulden gehören auch die Kosten eines Rechtsstreits, die der Erbe angesichts des Nachlasses führt. Dabei richtet sich der Vorbehalt der Erbenhaftung nur auf die Hauptsache und nicht auf die Kosten,[50] außer es liegt eine reine Erblasserschuld oder ein vom Erblasser begonnener Rechtsstreit vor. Sollte der Erbe aufgrund der Rechtsstreitkosten die pe...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Haftung

Rz. 1087 Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebe...mehr

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§ 6 Haftung / IV. Teilung des Nachlasses

1. Begriff der Teilung Rz. 68 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachlass geteilt ist, ist schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Die Behandlung des Themenkreises erfolgt vertieft in § 8 – Beendigung der Erbengemeinschaft. Zum besseren Leseverständnis sollen hier nur kurze Hinweise auf zwei wesentliche Auffassungen der Diskussion ohne argumentative ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Dreimonatseinrede

Rz. 41 Durch § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme, also spätestens nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist[60] zu verweigern. Diese Verweigerung gilt jedoch nicht für die Errichtung des Inventars. Die Dreimonatseinrede räumt dem Erben eine Schonungsfrist ein, damit er sich e...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Haftung gem. § 173 HGB

Rz. 89 Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 131 HGB n.F. als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt.[119] Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang hand...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F.

Rz. 124 Nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. entsteht eine Haftung zwischen der Zeit des Eintritts eines Kommanditisten und dessen Eintragung im Handelsregister; gem. § 176 Abs. 1 HGB n.F. gilt dies nur für den Eintritt eines weiteren Gesellschafters. Der Eintritt des Kommanditisten im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wird hiervon nicht erfasst.[201] Die vorstehend besc...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Begrenzung der Haftung auf das Mankogeld

Rz. 1111 Nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Summe der gezahlten Mankogelder als angemessene Begrenzung der Erstattungspflicht angesehen werden kann. Das BAG hat betont, dass sich aus gesetzlichen Vorschriften kein Hinderungsgrund für die Vereinbarung mittel- oder langfristiger Ausgleichungszeiträume von bspw. einem Kalenderjahr ergebe.[2606] Dabei muss jedoch s...mehr

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§ 6 Haftung / VI. Haftung im Innenverhältnis

Rz. 319 Auch für die Haftung im Innenverhältnis kommt es auf die Frage an, ob der Nachlass bereits geteilt ist. Vor der Teilung sind alle Erben verpflichtet, gem. §§ 2038 Abs. 1, 2046 BGB sowie nach §§ 2058, 426 Abs. 1 S. 1 BGB an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten mitzuwirken.[629] Leistet ein Erbe allein ohne entsprechende Verpflichtung, so kann er nicht auf Er...mehr

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§ 20 Mietrecht / G. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung, § 563b BGB

I. Allgemeines Rz. 66 Die Privilegierung nach den §§ 563, 563a BGB bleibt freilich nicht ohne haftungsrechtliche Konsequenz. Diese normiert § 563b BGB, wobei durch diese Haftungsregel die Erben wieder in die Verantwortung genommen werden. II. Regelungsinhalt, § 563b Abs. 1 BGB Rz. 67 Für die ab Eintritt in das Mietverhältnis entstehenden Mietforderungen haftet der Eintretende a...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / B. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

I. Einführung Rz. 35 Es besteht die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Hierfür muss eine Trennung der beiden Vermögensmassen geschaffen werden. Dies geschieht durch die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 1975 BGB (§ 317 Abs. 1 InsO). Rz. 36 Folgenreich für die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ist der Haftun...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / w) Kein Regress des Arbeitgebers – Keine Haftung des Arbeitnehmers, § 12 Abs. 3

Rz. 538 Eine vollständige Abwälzung der Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung auf den Arbeitnehmer auch für den Fall der leichten Fahrlässigkeit widerspricht den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Als einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht kann von diesen Grundsätzen weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen w...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Haftung für Neuschulden

aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommand...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 7. Rechtsmittel

a) Nachlassverwaltungsanordnung durch Erben Rz. 114 Besteht ein übereinstimmender Nachlassverwaltungsbeschluss und Antrag der Miterben bzw. des Erben, hat eine Beschwerde gegen diese Anordnung keine Wirkung gem. § 359 Abs. 1 FamFG. Sollten einzelne Miterben einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt haben, so ist dieser nicht statthaft gem. § 2062 BGB. Auch geg...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Geltendmachung der Dürftigkeit

a) Allgemeines Rz. 70 Es muss für die Geltendmachung und der Beweisführung der Dürftigkeitseinrede keine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Anordnung des Nachlassverwaltungsverfahrens oder des Nachlassinsolvenzverfahrens vorliegen.[88] Der Erbe kann gem. § 2002 BGB auch ein Inventar errichten, um die Dürftigkeit zu untermauern. Vollkommen ausreichend ist aber au...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / IV. Überschwerungseinrede

1. Einführung Rz. 78 Sollte der Erblasser die Überschuldung des Nachlasses durch Anordnung von Vermächtnissen sowie Auflagen angeordnet haben, wird dem Erben die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten erleichtert. Dabei unterstellt das Gesetz, dass der Erblasser trotz seiner Verfügungen eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung hätte vermeiden wollen.[106] Aus diesem Gr...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Verfahren

Rz. 95 Um eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung herzustellen, braucht es auch ein entsprechendes Verfahren. a) Zuständigkeit Rz. 96 Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnet. Ein solcher Antrag liegt vor, sobald eine Vermögensmasse vorliegt, die die Kosten deckt gem. § 1982 BGB und wenn kein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde gem. § 19...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 63. Haftung

a) Haftung des Arbeitnehmers Rz. 1018 Bereits bei der Schaffung des BGB war gefordert worden, die Arbeitnehmerhaftung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.[2376] Der Gesetzgeber ist dem bis heute nicht nachgekommen.[2377] Der im Zuge der Schuldrechtsreform neu geschaffene § 619a BGB enthält lediglich eine von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB abweichende Beweislastverteilung. Er bes...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden

(1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesel...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / ee) Haftung wegen schuldhaften Verhaltens

Rz. 1114 Zulässig ist es, Haftungsfälle wegen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers aus dem Anwendungsbereich der vertraglichen Mankoabrede auszunehmen.[2613] Anderenfalls würde der vorsätzlich oder nicht nur leicht fahrlässig handelnde Arbeitnehmer durch die Vereinbarung einer Mankoabrede unangemessen begünstigt. Die gesetzliche Mankohaftung wird daher durch eine vertra...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / v) Haftung bei Privatfahrten, § 12 Abs. 2

Rz. 537 Das von der Rechtsprechung entwickelte Haftungsprivileg gilt nur für die betrieblich veranlasste Nutzung des Dienstwagens. Zulässige Privatfahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstwagen sind dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und werden damit nicht von der Haftungsprivilegierung erfasst.[1330]mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / III. Dürftigkeitseinrede

1. Einführung Rz. 62 Grundsätzlich sollte selbstverständlich nicht bei jedem Nachlass eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Dem Erben wird vom Gesetz eine weitere Chance gewährt, trotz einer sehr geringen Vermögensmasse, die die anfallenden Kosten deckt, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Diese Chance ist die Dürftigkeitseinrede ...mehr