Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Gesetzlicher Vertreter

Rz. 669 Gesetzlicher Vertreter ist jeder, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere handeln darf. Der Begriff des gesetzlichen Vertreters ist nach allgemeiner Ansicht weit zu verstehen.[1954] Hierzu gehören:mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / c) Vorbehalt im Grundurteil

Rz. 118 Werden in einem Grundurteil einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen in zulässiger Weise ausgeklammert und wird ihre Klärung dem Betragsverfahren vorbehalten, so muss – um eine sonstige Bindungswirkung (siehe unten Rdn 164, 167, 167 und 167) zu vermeiden – im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. Verjährung

Rz. 1076 Für den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gelten die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB [3238] sowie die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 BGB.[3239]mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / I. Unfallfürsorge gegenüber Beamten

Rz. 2 Die in den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) normierte und bundeseinheitlich geregelte Unfallfürsorge ist Ausfluss der dem Dienstherrn aufgegebenen Fürsorge- und Schutzpflicht (vgl. § 78 BBG und die jeweiligen Beamtengesetze auf Landesebene). Ihr Eintritt hängt davon ab, dass der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt worden ist (vgl. die in § 30 Abs...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Hundehalter

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Mitverschulden (§ 254 BGB)

Rz. 779 Ferner ist das Handeln des Geschädigten auch im Bereich der Tierhalterhaftung stets im Zuge einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.[2351]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / bb) Schutz der Sporttreibenden voreinander

Rz. 448 Je nach Sportart bestehen unterschiedlich große Gefahren, dass sich die Sportler gegenseitig verletzen. Die zwischen den Sporttreibenden untereinander geltenden Sorgfaltsanforderungen werden durch das für die jeweilige Sportart geltende Regelwerk konkretisiert.[1294] Ein Sportler haftet nicht für Verletzungen, die er durch eine regelgerechte Sportausübung verursacht....mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Grundsatz der Einheit der öffentlichen Hand

Rz. 917 Wenn sich aus dem gleichen Sachverhalt Ansprüche gegen andere Hoheitsträger rechtfertigen, stellen diese keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB dar, auch wenn es sich bei diesen Ansprüchen um andere als Amtshaftungsansprüche handelt.[2844] Zur Begründung dafür stützt sich die Rechtsprechung auf die Einheit der öffentlichen Hand.mehr

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§ 36 Rechtsübergang / I. Grundlagen

Rz. 426 § 117 SGB X knüpft an die zu § 1542 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass in der normierten Fallgestaltung Gesamtgläubigerschaft anzunehmen war.[530] Die Vorschrift dient der Beschleunigung und letztlich, aus der Sicht des Schuldners, der Vereinfachung des Regresses. Hinsichtlich der Sätze 2...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 10. Jagd

Rz. 390 Ähnlich wie bei Sportveranstaltungen gilt auch bei der Jagd der Grundsatz, dass der Veranstalter einer Jagd nicht für eine völlige Gefahrlosigkeit der Jagd einstehen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Jagdbeteiligte von vornherein auf jegliche Haftung aus fahrlässigen Handlungen der übrigen Jagdteilnehmer verzichtet.[1128] Die Jagdunfallverhütungsvorschriften, ...mehr

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§ 31 Kostenrecht / e) Einfach gelagerte Fälle

Rz. 18 Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall – z.B. bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherun...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Bagatellschäden

Rz. 35 Ebenso kann eine Haftungsbegrenzung auch bei psychisch bedingten Schäden unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zurechnungszusammenhangs in Fällen extremer Schadensdisposition eintreten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall,...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / a) Unerlaubte Handlung (sachlicher Anwendungsbereich)

Rz. 55 Mit "unerlaubten Handlungen" erfasst der Gerichtsstand nicht nur Ansprüche aus Delikt (§§ 823 ff. BGB), sondern auch die Haftung aus einem Schiffsunfall (§§ 735–739 HGB, § 92 BinSchG) sowie die gesetzliche Gefährdungshaftung (insbesondere: §§ 7, 18 StVG, §§ 1 ff. HPflG, § 33 LuftVG, § 89 WHG, § 25 AtomG, § 84 AMG und § 32 GenTG). Für die örtliche Zuständigkeit im Fall...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Veränderung der Fahrtrichtung, Wechsel der Fahrspur

Rz. 1228 Zu Gefahrerhöhungen kann es kommen durch Richtungsänderungen im fließenden Verkehr oder sonstige Störungen und Behinderungen des Verkehrsflusses. Hierzu kommt es insbesondere beim Einfahren aus untergeordneten Verkehrsbereichen und beim Anfahren (§ 10 StVO), beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (§ 9 StVO) und beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO). An solche V...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Freiheit

Rz. 61 § 823 Abs. 1 BGB schützt nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit.[103] Es geht hier etwa um die rechtswidrige Verhaftung oder Unterbringung einer Person oder die medizinisch nicht gebotene Fixierung von kranken Patienten. Für das Unfallhaftpflichtrecht spielt dieser Schutzbereich kaum eine Rolle. Denn Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungs- und Entscheidungsfr...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Maßgebliche Ansprüche

Rz. 141 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt tatbestandlich das Bestehen eines "auf anderen gesetzlichen Vorschriften" beruhenden Anspruchs auf Ersatz eines Schadens voraus. Dieser Anspruch geht auf den Versicherungsträger oder Sozialhilfeträger über. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass es sich um Ansprüche außerhalb des SGB und derjenigen Vorschriften handeln muss, die als T...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 964 Aktivlegitimiert sind alle natürlichen und – auch ausländischen – juristischen Personen, soweit ihnen gegenüber eine drittschützende Amtspflicht besteht. Aktivlegitimiert sind gemäß § 10 StHG auch Angehörige eines ausländischen Staates, die im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Zur Passivlegitimation gelten die vom BGH zur A...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Pferdehalter

Rz. 794 Haltern von Pferden obliegt (insbesondere im Straßenverkehr)mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Regelungen des § 17 StVG

Rz. 1170 § 17 StVG regelt in den Absätzen 1 und 4 mehrere Fälle des Innenausgleichs zwischen Gesamtschuldnern, die nach gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig sind: Erfasst ist zunächst einmal die gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht zwischen mehreren Kraftfahrzeughaltern, die einem geschädigten Dritten für einen ersatzpflichtigen Schaden haften (§ 17 Abs. 1 StVG). Ist de...mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / 3. Kostengrundentscheidung des Rechtsmittelgerichts

Rz. 159 Bei Zurückweisung einer Berufung oder Revision gegen ein Grundurteil sind grundsätzlich dem Rechtsmittelkläger die Kosten des Rechtsmittelrechtszugs aufzuerlegen, da er insoweit endgültig unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).[272] Das Gleiche gilt, wenn beide Parteien Rechtsmittel einlegen und jeweils gänzlich unterliegen; dann ist ebenfalls über die Kosten des Rechtsmit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Andere Tierhalter

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Sozialer Schutz, Versicherungsrecht

Rz. 242 Die zivilrechtliche Haftung nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) und aufgrund der Gefährdungshaftungen (StVG, HaftpflG u.a.) wird in vielfältiger Weise durch das Versicherungsrecht beeinflusst und zum Teil überlagert.[535] Der Gesetzgeber hat den sozialen Schutz im Krankheitsfall zudem zum Teil auch auf die Arbeitgeber verlagert (Entgeltfortzahlung). Die Beseitigung de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen

Rz. 1070 Soweit spezialgesetzliche Regelungen Fälle erfassen, die unter den Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs fielen, haben die spezialgesetzlichen Regelungen Vorrang. Ein Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs, das lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, ist dann nicht zulässig. Als spezialgesetzliche Ansprüche...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 1. Anscheinsbeweis

Rz. 46 Deutet ein Gesundheitsschaden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen Behandlungsfehler hin, kann zugunsten des Patienten eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eingreifen. Voraussetzung ist stets ein entsprechender Erfahrungssatz, der von dem eingetretenen Schaden auf einen Behandlungsfehler als dessen typische und damit wahrschein...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Höhe der Entschädigung

Rz. 1074 Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt eine "angemessene Entschädigung". Der Geschädigte kann deshalb Entschädigung lediglich für den "Substanzverlust" verlangen. Neben dem Subs­tanzverlust ist auch eine Entschädigung für etwaige Folgekosten sowie sonstige durch den enteignenden Eingriff hervorgerufene Nachteile zu leisten. Der Anspruch umfasst also e...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / Ill. Kausalität

Rz. 12 Im Haftungsrecht wird zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender (schadensbegründender) Kausalität differenziert. Beide Kausalbeziehungen unterscheiden sich dadurch, dass die haftungsbegründende Kausalität Tatbestandsmerkmal ist, während die haftungsausfüllende Kausalität dem Schaden zugeordnet wird (vgl. § 2 Rdn 154 f.). Rz. 13 Die Umwelthaftung setzt als ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Verjährung

Rz. 944 Für den Amtshaftungsanspruch gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195 ff. BGB, sodass auf die allgemeinen Ausführungen zur Verjährung verwiesen werden kann. Soweit für den Beginn der Verjährung Kenntnis auch des Schädigers verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass dem Geschädigten bekannt ist, dass anstelle des Beamten der Staat haftet. Es genügt aber grundsä...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / V. Ersatzberechtigte

Rz. 25 Ersatzberechtigt für erlittene Umweltschäden ist grundsätzlich nur derjenige, der unmittelbar durch eine Verletzung seiner durch § 1 UmweltHG geschützten Rechtsgüter beeinträchtigt wird, das heißt der in seiner körperlichen Integrität oder seiner Gesundheit verletzte Mensch oder der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einer beschädigten Sache. Mittelbar...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Verhältnis Tierhalter/Tierhüter

Rz. 804 Der geschädigte Tierhüter fällt grundsätzlich unter den Schutzbereich des § 833 BGB.[2438] Nimmt der geschädigte Tierhüter den Tierhalter in Anspruch, steht dem Tierhalter der Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu. Hierfür können jedoch nur vorwerfbare Fehler berücksichtigt werden. Die Mitverschuldensprüfung muss sich am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientie...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Anwendungsbeispiel

Rz. 500 Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des von ihm entrichteten Versichertenanteils und nimmt dafür den darauf entfallenden Erwerbsschaden in Anspruch. Ein Übergang findet insoweit weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X n.F. statt. Rz. 501 Der Lohnersatzleistungsträger regressiert nach § 116 SGB X nur seinen Trägeranteil. Sofern er den vollen Beitrag zu zahlen ha...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Rz. 318 Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er ist verkehrssicherungspflichtig, weil er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 955 Die Begriffe "Mitarbeiter" und "Beauftragter" dürften weitgehend dem Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne entsprechen. Offengelassen hat der BGH, ob auch Kollegialorgane, wie der Gemeinderat oder Ausschüsse, unter den Begriff "Mitarbeiter" oder "Beauftragte" subsumiert werden können.[2961] Rz. 956 Die Teilnahme öffentlich Bediensteter am allgemeinen Straße...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / Literaturtipps

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 2. Luftverkehrssachen

Rz. 158 Sowohl das Warschauer Abkommen wie auch das – allerdings nicht für sämtliche Vertragsstaaten – nachfolgende Montrealer Übereinkommen (Einzelheiten und Fundstellen siehe oben § 5) sehen für in ihren Anwendungsbereich fallende Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von zwei Jahren vor, die mit dem Tag beginnt, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekomme...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / IX. Deckungsvorsorge

Rz. 32 § 19 UmweltHG ordnet nur für besonders gefährliche Anlagen, die in Anhang 2 zum UmweltHG unter drei Ziffern genannt sind, den Nachweis einer Deckungsvorsorge an, soweit nicht nach § 19 Abs. 3 UmweltHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PflVersG eine Befreiung besteht. Darin liegt keine Pflichtversicherung, denn die Deckungsvorsorge kann außer durch eine Haftpfli...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Mitverschuldenseinwand

Rz. 751 Die Verschuldensvermutung des § 832 BGB ist nur für den Haftungsgrund relevant. Wird der Aufsichtsbedürftige auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kommt ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächlichem Verschulden haftet.[2236] Denn bei d...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Begriff

Rz. 163 Ein Fahrzeug führt, wer es in eigener Verantwortung in Betrieb setzt. Der BGH hat hierzu ausgeführt, "Voraussetzung dafür, dass von einem (mindestens mitverantwortlichen) Führen des Kraftfahrzeuges gesprochen werden kann, ist jedoch immer ein Entscheidungsspielraum desjenigen, der die Bewegung und die Fahrtrichtung beeinflusst."[486] Der Begriff des Kraftfahrzeugführ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verhältnis zu § 426 BGB

Rz. 1168 § 17 Abs. 1 StVG enthält für den Fall, dass zwei oder mehr Kfz einem Dritten wegen der Verursachung eines Sach- oder Personenschadens haften, eine Sondervorschrift zur Regelung der internen Haftungsverteilung der gesamtschuldnerisch haftenden Halter der schädigenden Fahrzeuge. Die sich aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ergebende Haftung nach Kopfteilen wird ...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 6. Berücksichtigung der erzielten Einkünfte

Rz. 91 Erzielt ein Verletzter, der unfallbedingt seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, dessen Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgehoben, sondern nur gemindert ist, Einnahmen aus einer ersatzweise aufgenommenen Erwerbstätigkeit, so stellt die aus einem Vergleich der früheren mit den jetzigen Einkünften des Verletzten ermittelte Einkommensdifferenz den Erwerbss...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Vorrang des Primärrechtsschutzes

Rz. 1069 Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist auf Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht analog anzuwenden. Dem Geschädigten obliegt es jedoch zu prüfen, ob die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, und den Eingriff gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen abzuwehren. Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingri...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 5. Schuldner der Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse (Kostenschuldner)

Rz. 71 Kostenschuldner der Gerichtskosten ist gemäß § 22 Abs. 1 GKG zunächst derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger und gegebenenfalls der Widerkläger. Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG derjenige die Gerichtskosten, dem sie darin auferlegt worden sind. Das Gleiche gilt im Falle einer Übernahme der Geric...mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / gg) Einwendungen des Beklagten

Rz. 101 Sonstige Umstände, insbesondere auch Einwendungen und Einreden des Beklagten, können ausnahmsweise im Grundurteil ausgenommen und – aus prozessökonomischen Erwägungen – dem Betragsverfahren überlassen werden, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann.[...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Vertragliche Haftungsausschlüsse

Rz. 777 Haftungsausschlüsse für die Tierhalterhaftung können sich weiter aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Tierhalter ergeben;[2341] auch aus stillschweigendem Haftungsausschluss,[2342] woran jedoch hohe Anforderungen zu stellen sind.[2343] So rechtfertigen weder das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten noch die Tatsache, dass beide sich gegenseitig ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Hypothetische Kausalität, rechtmäßiges Alternativverhalten

Rz. 166 Häufig beruft sich der Schädiger darauf, dass der Schaden ganz oder teilweise sowieso aufgrund anderer Ursachen als seiner Schädigungshandlung eingetreten wäre. Begrifflich stellt sich dann die Frage nach der sog. hypothetischen oder überholenden Kausalität.[335] Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden gleichzeitig oder später durch eine...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 4. Weitere Fälle

Rz. 34 Weitere wichtige Kostengrundentscheidungsvorschriften sind:mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 1071 Anspruchsberechtigt ist derjenige, gegen den der Eingriff gerichtet ist und der Inhaber der eigentumsrechtlich geschützten Position ist.[3227] Eine nur mittelbare nachteilige Folge eines gegen einen Dritten gerichteten Eingriffs ist in der Regel nicht anspruchsbegründend.[3228] Nach spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen können aber auch Mietern und Pächtern A...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / B. Wasserhaushaltsgesetz

Rz. 36 Wasserhaushaltsgesetz (Auszug) vom 31.7.2009 (Wasserrechtsneuordnungsgesetz; BGBl I, 2585), das mit Wirkung vom 1.3.2010 das Wasserhaushaltsgesetz v. 27.7.1957 abgelöst hat (Art. 24 Abs. 2 S. 2 WasserRNRG); zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 19.6.2020 (BGBl I, 1408) § 89 WHG: Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einb...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Konkurrenzen

Rz. 1077 Soweit spezialgesetzliche Entschädigungstatbestände bestehen, scheiden Ansprüche aus dem richterrechtlichen Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs aus. Es besteht insoweit also keine Anspruchskonkurrenz.[3240] Rz. 1078 Zum Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG besteht allerdings Anspruchskonkurrenz, beide Ansprüche stehen also selbständig neben...mehr