Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldnern, DStZ 1999, 591; Kamps/Wulf, Neue Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Verfahrensrecht der AO, DStR 2003, 2045; Pump Der Großhändler als Haftungsschuldner, StBp 2005, 356; Pflaum, Zu den Voraussetzungen der Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO, wis...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bewirkt eine haftungsbegründende Zurechnung fremden Verschuldens und verpflichtet zum Ausgleich entstandener Schäden. Ähnlich § 831 BGB wird ein eigenes Verschulden des Haftenden angenommen, wen er die für ihn tätigen Personen nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Die Haftung ist gerechtfertigt, wenn bei pflich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Steuerabzugsbeträge

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben den Betriebsteuern bezieht § 75 Abs. 1 AO auch die Steuerabzugsbeträge in die Haftung mit ein. Dazu zählen insbes. die Steuerabzüge vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag und von anderen Einkünften bestimmter Art (s. §§ 43ff. EStG). Insoweit besteht auch eine Haftung für Haftungsansprüche.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die angeordnete Beschränkung der Haftung von Amtsträgern (Begriff s. § 7 AO) für infolge von Amts- oder Dienstpflichtverletzungen eingetretene Vermögensschäden der öffentlichen Hand findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Entscheidungsfreudigkeit der Amtsträger nicht durch drohende Regressansprüche zu beeinträchtigen. Sie dient auch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Haftungsausschluss

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann daher durch private Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Ein Erwerber hat daher allenfalls die Möglichkeit, sich dadurch abzusichern, dass er einen Teil des Kaufpreises für eine entsprechende Zeit zurückbehält oder auf ein Sperrkonto einzahlt. Auskünfte über rückständige Steue...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Begriff der Übereignung

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ob eine Übereignung vorliegt, muss in erster Linie bürgerlich-rechtlich geprüft werden (BFH v. 08.03.1986, VII R 146/81, BStBl II 1986, 589). Es genügt aber auch, dass dem Erwerber die volle Sachherrschaft zeitlich unbegrenzt übertragen wird, und zwar in einer Weise, die es dem (bürgerlich-rechtlichen) Eigentümer unmöglich macht, die Sa...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 75 Abs. 1 AO ordnet die Haftung des Erwerberseines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge an, die vor der Übereignung des Unternehmens (Betriebes) an den Erwerber entstanden, aber noch nicht entrichtet sind. Ihre Rechtfertigung findet die Regelung darin, dass der Erwerber durch d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Dingliche Beschränkung

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO beschränkt sich die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Der Erwerber haftet zwar persönlich, die Finanzbehörde kann sich jedoch nur aus dem übernommenen Vermögen befriedigen. Dies bedeutet keine betragsmäßig, sondern eine gegenständlich beschränkte Haftung (AEAO zu § 75, Nr. 1). Der festgesetzt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Müller-Brühl, Die Legitimationsprüfung und andere Steuerthemen für Banken, 8. Aufl., Wiesbaden 1992; Carl/Klos, Inhalt und Reichweite der Kontenwahrheitspflicht nach § 154 AO als Grundlage der steuerlichen Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute, DStZ 1995, 296; Bruschke, Kontenwahrheit und Haftung (§ 72 AO i. V. m. § 154 AO), StB 2010, 124; Gehm, Die Haftung bei Verletzung der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Eigentum an dem Betrieb dienenden Gegenständen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dem wesentlich Beteiligten müssen Gegenstände gehören, die dem Unternehmen dienen. Dabei muss es sich um solche Gegenstände handeln, die für die Führung des Betriebs von wesentlicher Bedeutung sind. Dies folgert der BFH (BFH v. 27.06.1957, V 298/56 U, BStBl III 1957, 279) daraus, dass die Vorschrift bezweckt, die Beitreibung betriebliche...mehr

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zfs 10/2018, Innenausgleich... / 2 Aus den Gründen:

"… Die Kl. kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung aus der bei ihr gehaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung erfüllt hat, von der Bekl. einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 78 Abs. 2 S. 1 VVG)." Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Regelung in A.1.1.5 Abs. 4 AKB, welche bei Schadenverursachung durch ein G...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Unternehmen oder Betrieb

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unternehmen ist eine wirtschaftliche, Betrieb eine technische Einheit sachlicher und persönlicher Mittel. Beim Unternehmen liegt das Schwergewicht auf dem Streben nach Umsatz bzw. Gewinn, beim Betrieb auf der Erstellung einer (technischen, merkantilen) Leistung. Jedes Unternehmen muss einen Betrieb haben, es kann aber auch aus mehreren B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Haritz, Renaissance der Gesellschafterhaftung nach § 74 AO, DStR 2012, 883; Mehl/Tetzlaff, Ausweitung der Haftung nach § 74 AO, NWB 2012, 2391; Dißars, Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, NWB 2013, 3763.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Ursächlicher Zusammenhang

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beeinträchtigung der Ansprüche des Fiskus muss ihre Ursache in der Pflichtverletzung haben (BFH v. 05.09.1989, VII R 61/87, BStBl II 1989, 979). Der ursächliche Zusammenhang besteht, wenn die Anspruchsbeeinträchtigung nicht eingetreten wäre, wenn sich der Vertreter usw. pflichtgemäß verhalten hätte. So fehlt es am ursächlichen Zusam...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Leibner/Pump, Die Vorschriften des § 75 AO und § 25 HGB – Wege zur zivilrechtlichen und steuerlichen Haftungsvermeidung, DStR 2002, 1689; Klein, Steuerliche Haftung beim Immobilienerwerb, DStR 2005, 1753; Gehm, Die Haftung nach § 75 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015, 317.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Schwöbel, Die Vertretenenhaftung nach § 70 AO. Gibt es einen neuen Anwendungsbereich der Vertretenenhaftung im Großhandel? StW 2006, 77; Fehsenfeld, Die Reichweite der Haftung des Vertretenen nach § 70 AO, DStZ 2012, 852; Bruschke, Haftungsfragen beim Rechnungssplitting, DStZ 2013, 831; Gehm, Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015, 337.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift befasst sich mit der Verwirklichung des zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO) zählenden Haftungsanspruchs, für den der in § 191 AO geregelte Haftungsbescheid die Grundlage bildet (s. § 218 Abs. 1 AO). Die Bestimmung erklärt sich aus der Subsidiarität des Haftungsanspruchs. Zum Erlass des Haftungsbes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einfache Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dritte können, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden, nach Anhörung des Einspruchsführers auf Antrag oder von Amts wegen zum Verfahren hinzugezogen werden (§ 360 Abs. 1 Satz 1, 2 AO). Es genügt bereits die Möglichkeit einer Interessenberührung (BFH v. 22.09.1967, VI B 10/67, BStBl II 1968, 35), wobei sich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Keine Einbeziehung steuerlicher Nebenleistungen

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erwerber haftet nur für die genannten Steuern und Steuerabzugsbeträge, einschließlich der in § 75 Abs. 1 Satz 3 AO ausdrücklich aufgeführten Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen. Daher sind die steuerlichen Nebenleistungen (s. § 3 Abs. 4 AO) nicht von der Haftung betroffen (BFH v. 05.10.2004, VII R 76/03, BStBl II 2006, 3 ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 76 Sachhaftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die dingliche Haftung (Sachhaftung) verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse und zollpflichtiger Waren. Das dingliche Recht entsteht und besteht ohne Rücksicht auf dingliche Rechte Dritter (Besitzrecht, Eigentum, Pfandrecht, Sicherungseigentum). Auch der gutgläubige Erwerber muss dem Befriedigungsrecht des Steuergläub...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungsvoraussetzungen und -umfang

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Haftungsvoraussetzung ist, dass eine Person i. S. der §§ 34 und 35 AO bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung (s. § 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (s. § 378 AO) begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und hierdurch Steuerschuldner oder Haftender wird. Ist der Vertretene selbst Steuerschuldn...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Haftung ist, dass infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Verfügungsberichtigten ein Schaden derart entstanden ist, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Der Schaden kann auch darin liegen, d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Entschließungsermessen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus der Fassung des § 191 Abs. 1 AO, wonach der Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, ist zu entnehmen, dass der Erlass des Haftungsbescheids im pflichtgemäßen Ermessen (s. § 5 AO; Ausnahme: s. § 13c Abs. 2 Satz 2 UStG) des FA steht (h. M.: Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz. 36; Boeker inHHSp, § 191 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Ermessen hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich nicht in das Ermessen des FA stellt die Rechtsprechung die Höhe des Haftungsanspruchs (BFH v. 05.09.1989, VII R 61/87, BStBl II 1989, 979; BFH v. 08.08.1991, V R 19/88, BStBl II 1991, 939). Dem ist zuzustimmen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Zweck der Ermessensermächtigung auch die Höhe des Anspruchs erfassen soll...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Billigkeitserwägungen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei der Ermessensentscheidung sind auch Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur berücksichtigen (BFH v. 25.07.1989, VII R 54/86, BStBl II 1990, 284; s. AEAO zu § 5, Nr. 1; Blesinger, StuW 1995, 226, 237; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelf

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen Haftungs- und Duldungsbescheide ist der Einspruch gegeben. Dies gilt auch gegen Duldungsbescheide des FA im Rahmen einer Inanspruchnahme nach dem Anfechtungsgesetz. Bei Streit über die Realsteuerhaftung bzw. -duldung ist keine besondere Entscheidung des FA vorgesehen. Gegen den Haftungsbescheid der Gemeinde ist daher nicht der Ein...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wesentliche Beteiligung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es haften nur Personen, die an dem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 AO wesentlich beteiligt sind. Hiernach ist eine Person wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar (BFH v. 10.11.1983, V R 18/79, BStBl II 1984, 127) zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist (§ 7...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungstatbestand

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der die Haftung auslösende Tatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (s. AEAO zu § 75, Nr. 3). I. Unternehmen oder Betrieb Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unternehmen ist eine wirtschaftliche, Betrieb eine technische Einheit sachlicher und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Gmach, Pflichten des Verfügungsberechtigten, DStZ 2001, 341; Meier, Zur Haftung für Steuerschulden einer GmbH bei faktischer Geschäftsführung durch den Gesellschafter, StW 2004, 107; Kaiser/Grimm, Ausweitung der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung zu § 35 AO, DStR 2014, 179; s. auch die Hinweise bei § 34 AO und bei § 69 AO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Andere Tatsachen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (s. § 425 BGB). So berührt eine Stundung (s. § 222), die einem Gesamtschuldner gewährt wird, nur diesen und lässt die Fälligkeit der Forderung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern unberührt. Dasselbe gilt für die Aussetzung der Vollziehung (s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Betroffener Personenkreis

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Haftung sind alle Personen betroffen, denen die §§ 34 und 35AO steuerliche Pflichten auferlegen, die an sich dem Steuerpflichtigen obliegen, die dieser aber mangels eigener Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit nicht selbst erfüllen kann. Dazu zählen die gesetzlichen Vertreter, Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungsvoraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für den Eintritt der Haftung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Person muss an dem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 AO wesentlich beteiligt sein und dem wesentlich Beteiligten müssen Gegenstände gehören, die dem Unternehmen dienen. I. Wesentliche Beteiligung Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es haften nur Personen, die...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1958 BGB: Gegen den Erben kann vor Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gerichtlich nicht geltend gemacht werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift darf gegen den Erben vor Annahme der Erbschaft kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies betrifft nicht nur das Vollstreckungsverfahren, sond...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Lorenz, Die steuerlichen Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, StW 2003, 164; Fittkau, Haftungssituationen bei ausländischen Gesellschaften, insbesondere am Beispiel der Limited, StBp 2005, 255, 285; Ehlers, Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen, NJW 2011, 2689; Bruschke, Die verfahrensrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters und die dadurch ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zeitliche Beschränkung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Steuern, für die gehaftet wird, kommen nur solche in Betracht, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind (s. § 38 AO). Dies gilt auch für Steuerabzugsbeträge. Das Ende des Zeitraums, auf den sich die Haftung erstreckt, wird von der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Zuzustimmen...mehr

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AGS 10/2018, Gegenstandswer... / Leitsatz

Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zu...mehr

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FoVo 10/2018, Antrag des Sc... / 3 Der Praxistipp

Letztlich eine Frage der Rangverhältnisse Wer sich für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehrs eines Dritten bedient, muss sich des Risikos bewusst sein, dass er für diesen in die Haftung genommen wird. Nutzt der Dritte ein Konto des Schuldners, so hat er gegen diesen einen Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB. Geht also das Gehalt des Dritten oder auch eine Versich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Haftungsvoraussetzungen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die persönliche Haftung der in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen für vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuern und die übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. des § 37 AO setzt viererlei voraus: 1. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet worden. 2. Es...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Erblasserschulden

Zum Passivbestand gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, soweit sie vererbbar und nicht mit einer peremptorischen Einrede (z. B. Einrede der Verjährung oder Verwirkung) behaftet sind.[2] Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung des Erblassers ist die Verbindlichkeit nur insoweit zu passivieren, wie der Erblasser im Innen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Bevollmächtigte

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wer ohne Organ zu sein aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung für den Stpfl. Erklärungen abgibt (Arbeitnehmer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), also als Erfüllungshilfe tätig wird, ist nicht zur Berichtigung unrichtiger Erklärungen verpflichtet (s. BGH v. 20.12.1995, 5 StR 412/95, wistra 1996, 184; Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 4; ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Korrekturen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während des Aufbewahrungszeitraums ist die mitteilungspflichtige Stelle nach § 93c Abs. 3 AO zu einer Korrektur fehlerhaft übermittelter Daten verpflichtet, wenn sie feststellt, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder ein Datensatz zu Unrecht übermittelt wurde. Die Korrektur hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Betriebsteuern

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erwerber haftet für solche Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebsteuern). Dabei handelt es sich um solche Steuern, für deren Entstehung zwingend die Existenz eines Unternehmens vorausgesetzt ist, die also bei einem Nichtunternehmer nicht anfallen können. Zum Begriff der Betriebst...mehr

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AGS 10/2018, Bärmann, WEG – Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz

14. Aufl., 2018, Verlag C. H. Beck, München. LI, 1962 S., 149,00 EUR Der "große Bärmann" – seit vielen Jahren der Standardkommentar zum WEG – ist in der neu bearbeiteten 14. Aufl. 2018 erschienen. Die Neuauflage hat den Rechtsstand 1.6.2018 und berücksichtigt nicht nur zahlreiche, wichtige Entscheidungen der Instanzgerichte und des V. Zivilsenats des BGH, sondern auch Gesetzä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Juristische Personen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (s. § 1 AktG). Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (s. § 41 Abs. 1 AktG). Bei der KGaA haften die persönlich haftenden Gesellschafter unbeschränkt, nicht jedoch die Kommanditaktionäre (s. § 278 AktG). Bei der GmbH haftet n...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Erwerbe aus einer Insolvenzmasse

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erwerbe aus einer Insolvenzmasse sind von der Haftung nicht betroffen. Diese Einschränkung dient der Erleichterung der Verwertung der von der Insolvenz erfassten und zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte. Da nur Erwerbe aus einer Insolvenzmasse ausscheiden, greift die Beschränkung nicht ein, wenn es zu einer Insolvenzeröffnung ma...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verwirkung

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines Haftungsbescheides kann sich auch nach Treu und Glauben wegen Verwirkung verbieten. Zur Frage der Verwirkung bei der Inanspruchnahme von Haftenden s. BFH v. 07.04.1960, V R 296/57, HFR 1961, 176. Die Frage der Verwirkung lässt sich hierbei nicht losgelöst vom haftungsauslösenden Verhalten beurteilen. Sie kommt bei einer...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / XVII. Ablaufhemmung in der Entrichtungspflicht (§ 171 Abs. 15 AO)

Tz. 118 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verjährungshemmende Umstände i. S. des § 171 AO bei Steuerentrichtungspflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO, z. B. Arbeitgeber gem. §§ 39b, 41a EStG, Schuldner von Kapitalerträgen gem. §§ 44, 45a EStG; s. § 33 AO Rz. 7) wie z. B. die Außenprüfung führen nach der durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingefügten und für alle...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Blesinger, Das Ermessen der Finanzbehörde beim Erlass eines Haftungsbescheids, StuW 1995, 226; Huber, Das neue Rechts der Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens, ZIP 1998, 897; Fett/Barten, Die Geltendmachung der Anfechtung nach dem neuen Anfechtungsgesetz 1999 durch das Finanzamt, DStZ 1999, 91; App, Duldungsbescheide des Finanzamts nach neugefasstem Anfechtungs...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Rechtsgrundlagen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der öffentlich-rechtliche Haftungsanspruch kann seine tatbestandlichen Wurzeln sowohl in Steuergesetzen als auch in außersteuerlichen Rechtsgrundlagen haben. Häufig stehen steuerrechtliche und außersteuerrechtliche Haftungstatbestände nebeneinander (einfache Gesetzeskonkurrenz), wobei sich die Tatbestände vollständig oder auch nur teilwe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Mehrheit von Verpflichteten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An einem Steuerschuldverhältnis können aus verschiedenen Gründen mehrere Personen als Verpflichtete beteiligt sein: Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Sinne des § 43 AO kann sich eine Mehrheit von Steuerschuldnern aus dem in Betracht kommenden Einzelsteuergesetz ergeben; s. z. B. § 20 ErbStG, § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG und Art. ...mehr