Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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FF 4/2018, Das Wechselmodell – Reformbedarf im Kindschaftsrecht?

15. Göttinger Workshop zum Familienrecht Am 20.10.2017 veranstalteten Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen, Prof. Dr. Volker Lipp, Prof. Dr. Eva Schumann und Prof. Dr. Barbara Veit den 15. Göttinger Workshop zum Familienrecht.[1] Er griff die Diskussion um das sog. Wechselmodell auf, die schon seit einigen Jahren – zuletzt aufgrund der BGH-Entscheidungen zur gerichtlichen Anordnu...mehr

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zfs 4/2018, Manipulierte Ve... / II. Anforderungen an den Nachweis der Einwilligung bei "gestellten Unfällen"

Die Haftung des Schädigers entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handelt. In diesem Fall scheitert der Ersatzanspruch bereits an der Einwilligung des Geschädigten. Ist der äußere Schadenshergang nachgewiesen, obliegt dem Kfz-Haftpflichtversicherer na...mehr

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AGkompakt 4/2018, Kostenerstattungsanspruch nach Teilregulierung

Die Praxis hat immer wieder Probleme, den einzuklagenden (restlichen) materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu berechnen, wenn vorgerichtlich eine Teilregulierung erfolgt ist und der Versicherer aus dem erledigten Teilwert auch die Anwaltskosten bereits ersetzt hat. Dabei hat der BGH diese Frage schon in 2014 en...mehr

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zfs 4/2018, Kein Wegfall de... / 2 Aus den Gründen.

" … [18] II. 1. Die vom LG zutreffend bejahte volle Haftung des Kl. dem Grunde nach für die durch das Schadensereignis vom 12.3.2015 verursachten Schäden des Bekl. zu 1) gem. §§ 7, 18 StVG hat die Berufungserwiderung ausdrücklich außer Streit gestellt." [19] 2. Über die erstinstanzlich bereits zuerkannte Widerklageforderung hinaus steht dem Bekl. zu 1) nach dem sich im Berufu...mehr

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zerb 4/2018, Keine Gerichts... / Aus den Gründen

Das Oberlandesgericht H ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berufen. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand iSd §§ 12, 13 ZPO (d. h. seinen Wohnsitz) in T-T (LG-Bezirk D), die vor dem AG U bzw. LG V gesondert verfolgte B hingegen in M (LG-Bezirk V). In Bezug auf diese Gerichtsstände wäre der Bundesgerichtshof das zunäch...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.2.1 Erstattungspflichtiger

Rz. 10 Zur Erstattung verpflichtet ist derjenige, der die Leistung zu Unrecht erhalten hatte. Das ist im Regelfall auch derjenige, dem gegenüber der VA aufzuheben ist und zu dem das echte oder vermeintliche Sozialrechtsverhältnis bestand oder dem sonst eine Leistung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt wurde. Da im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II die Kos...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.8 Rechtsbehelfe gegen Erstattungsbescheide

Rz. 43 Gegen Erstattungsbescheide ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Ein Widerspruch und die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sind notwendige Voraussetzungen für eine sozialgerichtliche Klage. Während dieser Widerspruch beim reinen Erstattungsbescheid gegen den Bescheid insgesamt gerichtet ist, kann er sich bei zusammengefassten Bescheiden auch isoliert ...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 38 Benz, Die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Sozialversicherungsträger, WzS 1986 S. 161. ders., Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, BG 1987 S. 31. Bieback, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Institut staatlicher Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln, DVBl. 1983 S. 159. ders., Grundlagen und Schranken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruc...mehr

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Wieso sollten neue Maschine... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet werden. Die Haftung des Arbeitgebers für...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Übungsleiterfreibetrag gilt auch für Hol- und Bringdienste in der Tagespflege

Leitsatz Engagieren sich Bürger nebenberuflich als Fahrer in Hol- und Bringdiensten der teilstationären Tagespflege, kann für ihre Vergütungen der Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG beansprucht werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stufte die Tätigkeit als begünstigte Pflegeleistung ein und stützte sich maßgeblich darauf, dass die Fahrer persönlichen Kontakt zu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung eines Mandanten

Leitsatz Ein Steuerberater darf wegen der "beruflichen Normalität" seines Handels auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten vertrauen, es sei denn, das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt". Sachve...mehr

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zfs 3/2018, Volle Haftung eines 15 Jahre alten Mofa-Fahrers für Unfall bei fehlerhafter Ausfahrt aus einem Grundstück

BGB § 823; StVG § 18 Abs. 1 S. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz 1. In Bezug auf § 10 S. 1 StVO gelten für einen 15-jährigen Mofa-Fahrer keine geringeren Sorgfaltsanforderungen, weshalb die Haftungsabwägung im Einzelfall auch dann zu seiner vollen (Mit-) Haftung führen kann, wenn beim Einfahren nach links ein Zusammenstoß mit einem von links kommenden Pkw des fließenden ...mehr

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zfs 3/2018, Volle Haftung e... / Leitsatz

1. In Bezug auf § 10 S. 1 StVO gelten für einen 15-jährigen Mofa-Fahrer keine geringeren Sorgfaltsanforderungen, weshalb die Haftungsabwägung im Einzelfall auch dann zu seiner vollen (Mit-) Haftung führen kann, wenn beim Einfahren nach links ein Zusammenstoß mit einem von links kommenden Pkw des fließenden Verkehrs erfolgt. 2. Die Annahme eines nachkollisionären Verstoßes des...mehr

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zfs 3/2018, Volle Haftung e... / 3 Anmerkung:

§ 828 Abs. 2 BGB begründete gegen den Kl. die Vermutung der Einsichtsfähigkeit und damit auch der schuldhaften Nichterfüllung seiner Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit des Kl. könnte nach § 828 Abs. 3 BGB nur durch ein Gutachten nachgewiesen werden (vgl. Heß/Burmann NJW – sp.2017, 617) RiOLG a.D. Heinz Diehl zfs 3/2018, S. 137 - 142mehr

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zfs 3/2018, Volle Haftung e... / Sachverhalt

Der zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre und 8 Monate alte Kl. fuhr mit seinem Mofa auf der Zuwegung eines Hauseingangs auf die Anliegerstraße. Dort fuhr der Bekl. zu 1 mit seinem Pkw auf der in seiner Fahrtrichtung linken Straßenseite. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Der Kl. nahmen Bekl. zu 1 und dessen Haftpflichtversicherung auf Feststellung der ErS.pflicht hinsichtli...mehr

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zfs 3/2018, Volle Haftung e... / 2 Aus den Gründen:

" … Die Berufung der Bekl. ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch begründet. Entgegen der Auffassung des LG haften die Bekl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.7....mehr

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zfs 3/2018, Der berührungsl... / C. Der berührungslose Unfall in der Rechtsprechung des BGH

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Jedoch hängt die Haftung gem. § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswi...mehr

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zfs 3/2018, Der berührungsl... / B. Grundsätze der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG

Eine Haftung für einen eingetretenen Schaden besteht nur dann, wenn zwischen einer Handlung (Tun oder Unterlassen) und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang, eine Kausalität, besteht. Bei der deliktischen Haftung ist Grundlage für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs der naturwissenschaftliche Kausalitätsbegriff der Äquivalenzlehre, wonach alle Bedingungen für einen Sc...mehr

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zfs 3/2018, Der berührungsl... / D. Fazit

Unter die Haftung aus Betriebsgefahr fallen auch Schäden, die ohne tatsächliche Kollision der Beteiligten eingetreten sind, etwa als Folge einer Ausweichreaktion. Eine Haftung kommt damit also grds. auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist.[32] Für die Haftung kommt es hierbei nur darauf an, dass der Geschädigte au...mehr

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zerb 3/2018, Mediation in E... / a) Einstieg und Vorbereitung

Bevor eine Mediation durchgeführt werden kann, müssen sich die Konfliktparteien zunächst aktiv für das Verfahren entscheiden bzw. durch vertragliche Klauseln verpflichtet sein, den Konflikt im Wege einer Mediation zu klären. Besteht Einigkeit über die Durchführung des Mediationsverfahrens, ist zu klären, ob die Parteien die Mediation alleine oder mit Unterstützung einer Inst...mehr

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zfs 3/2018, Der berührungsl... / A. Einleitung

Mit Urteil vom 22.11.2016 (VI ZR 533/15) hat der BGH seine ständige Rechtsprechung zum "berührungslosen Unfall" bestätigt. Der "berührungslose Unfall", also ein Schadensereignis im Straßenverkehr, bei dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, ohne dass es zu einer Kollision als Schadensereignis kommt, stellt einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität dar, bei dem der Geschä...mehr

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zerb 3/2018, Anfall von Sch... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zahlung des überhöhten Mietzinses der S-GmbH an die Klägerin nicht als gemischte freigebige Zuwendung der S-GmbH der Schenkungsteuer unterliegt. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sowe...mehr

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AGS 3/2018, Editorial

Eine für die Praxis ganz wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 141) getroffen. Er hat klargestellt, dass sich die Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Mehrvergleichs nicht nur auf die Einigungsgebühr, sondern auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr bezieht. Eine Beschränkung der Bewilligung lediglich auf die Einigungsgebühr ist unzulässig. Di...mehr

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zfs 3/2018, Keine Anspruchs... / 2 Aus den Gründen:

[6] "… II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende BA kein SVT i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist." [7] 1. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den SVT nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge d...mehr

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AGS 3/2018, Inhaltskontroll... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gem. § 1 UKIaG gegen die Verwendung ihrer Ansicht nach rechtswidriger Klauseln, welche die beklagte Rechtsanwaltskanzlei in Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern im unternehmerischen Verkehr verwendet. Vorgerichtlich hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die hier streitgegenständlichen Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr z...mehr

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zfs 3/2018, Was ist Schritt... / A. Vorbemerkungen

Es bedarf einer klaren, einheitlichen Handhabung für den Begriff "Schrittgeschwindigkeit". Die jetzige Situation verstößt ohne Not gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, nach dem der Einzelne von vornherein wissen können muss, was erlaubt und was straf- bzw. ordnungsrechtlich verboten ist.[1] Eine eindeutige Definition der Schrittgeschwindigkeit[2] sollte sowoh...mehr

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Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH

Zusammenfassung Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH entschieden, dass bei der Vorschau auf die kommenden drei Wochen nicht nur die innerhalb dieses Zeitraums fällig werdenden Forderungen, sondern auch die innerhalb dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) zu berücksichtigen sind. Hintergrund der...mehr

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Verwaltervertrag: Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer

Leitsatz Der Verwalter kann einem Wohnungseigentümer aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz schulden. Normenkette BGB § 280, § 675, § 823; WEG § 21, § 26 Das Problem Wohnungseigentümer K verlangt von Verwalter B Schadensersatz. B soll K Kosten für einen von K eingeschalteten Rechtsanwalt erstatten. Das Amtsgericht weist die Klage ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2.1 Rechtsnatur der Haftung

Rz. 4 Die Geltendmachung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs durch die Finanzbehörde ist abhängig von dessen Rechtsnatur: Wird die Einstandspflicht des Haftenden durch einen Vertrag zwischen ihm und der Finanzbehörde nach § 48 Abs. 2 AO begründet, so entsteht hier ein zivilrechtliches Schuldverhältnis.[1] Aus diesem Rechtsverhältnis erlangt die Finanzbehörde kein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.3 Ausschluss der Haftung nach § 71 AO (§ 191 Abs. 5 S. 2 AO)

Rz. 55 Ergibt sich die Haftung aus § 71 AO, also bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners als Täter einer Steuerhinterziehung [1] oder Steuerhehlerei[2] für die verkürzten Beträge oder ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile, so gilt nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO die absolute Grenze nach Abs. 5 S. 1[3] nicht. Der Haftungsanspruch aus § 71 AO ist nicht mehr akzessorisch[4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Haftung kraft Gesetzes (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 6 Haftungsschuldner ist nach § 191 Abs. 1 AO derjenige, der kraft Gesetzes für Steuern haftet. Der Haftungsanspruch muss sich aus der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm ergeben.[1] Hier bestehen folgende Möglichkeiten: Die Haftung kann sich zum einen ergeben aus Steuergesetzen, d. h. Rechtsnormen mit materiellem steuerlichem Inhalt.[2] Sie kann sich zum an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2 Haftung für Steuern und sonstige Ansprüche (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 7 Nach der Formulierung des § 191 Abs. 1 S. 1 AO ergibt sich die Rechtsstellung als Haftungsschuldner nur für denjenigen, der für "Steuern" haftet. Diese gesetzliche Formulierung ist unzulänglich. Haftungsschuldner ist auch derjenige, der für steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 Abs. 1 AO haft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.5 Wahlfeststellung zwischen Schuld und Haftung

Rz. 25 Grundsätzlich kann derjenige, der Steuerschuldner ist, nicht gleichzeitg Haftungsschuldner sein. Damit schließt sich eine Inanspruchnahme als Steuerschuldner und als Haftungschuldner hinsichtlich desselben Primäranspruchs gegenseitig aus.[1] Aus der Begründung des Verwaltungsakts muss sich eindeutig ergeben, welche Anspruchsart geltend gemacht wird. Ein Begründungsaus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4 Ausschluss der Haftung aufgrund zivilrechtlicher Rechtsnormen (§ 191 Abs. 4 AO)

5.4.1 Allgemeines Rz. 62 Ergibt sich der Haftungstatbestand nicht aus Steuergesetzen, sondern nach anderen Vorschriften[1], so erlangt die Verwaltung nur insoweit einen rechtlichen und tatsächlichen Vorteil, als sie diesen Haftungsanspruch kraft eigenen Rechts geltend machen und zwangsweise durchsetzen kann. Im Übrigen behält der Haftungsschuldner aber seine Rechtsposition, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3 Ausschluss der Haftung nach Steuergesetzen (§ 191 Abs. 3 und 5 AO)

5.3.1 Grundlagen Rz. 51 Die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] setzt die Existenz und den Fortbestand des Primäranspruchs voraus.[2] Der Haftungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn die geschuldete Leistung erbracht ist. In § 191 Abs. 3 und 5 AO wird ergänzend die Geltendmachung der Haftung in den Fällen eingeschränkt, in denen zwar die Leistung noch nicht erbr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 192 Vertragliche Haftung

1 Vertragliche Einstandspflicht 1.1 Grundlage Rz. 1 Haftungbedeutet das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, wobei im Unterschied zum Zivilrecht das Steuerrecht den Begriff der Haftung auf das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld einengt.[1] Diese Einstandspflicht kann kraft Gesetzes entstehen[2], sie kann aber auch gem. § 48 Abs. 2 AO durch Vertrag zwischen der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Geltendmachung der Haftung (§ 191 Abs 1 S. 1 AO)

1.2.1 Rechtsnatur der Haftung Rz. 4 Die Geltendmachung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs durch die Finanzbehörde ist abhängig von dessen Rechtsnatur: Wird die Einstandspflicht des Haftenden durch einen Vertrag zwischen ihm und der Finanzbehörde nach § 48 Abs. 2 AO begründet, so entsteht hier ein zivilrechtliches Schuldverhältnis.[1] Aus diesem Rechtsverhältnis e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2 Hemmung der Haftung nach § 191 Abs 2 AO

5.2.1 Stellungnahme der Berufskammer Rz. 49 Nach § 191 Abs. 2 AO ist die Geltendmachung der Haftung nach § 69 AO gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer insoweit gehemmt, als vor Erlass des Haftungsbescheids die zuständige Berufskammer einzuschalten ist (dies gilt entsprechend bei Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Grundlage

Rz. 1 Haftungbedeutet das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, wobei im Unterschied zum Zivilrecht das Steuerrecht den Begriff der Haftung auf das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld einengt.[1] Diese Einstandspflicht kann kraft Gesetzes entstehen[2], sie kann aber auch gem. § 48 Abs. 2 AO durch Vertrag zwischen der Finanzbehörde und dem Dritten begründet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.3 Ermessen

Rz. 9 § 192 AO stellt die Geltendmachung des vertraglichen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde.[1] Die Finanzbehörde hat insoweit ein allgemeines Handlungsermessen, ob sie den vertraglichen Haftungs- bzw. Duldungsanspruch geltend machen will. Ihr steht auch ein Auswahlermessen zwischen vertraglich Einstandspflichtigen zu.[2] Auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2 Gerichtliche Feststellung und Vollstreckung

Rz. 5 Leistet der kraft Vertrags Einstandspflichtige nicht freiwillig, so ist der privatrechtliche Anspruch durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte festzusetzen.[1] Es muss erforderlichenfalls ein Mahnbescheid[2] erwirkt oder Klage[3] eingereicht werden. Nicht zulässig wäre es demgegenüber, wenn die Finanzbehörde ihren Anspruch nach § 192 AO mittels Haftungsbescheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Vertragsformen

Rz. 2 Die häufigsten Vertragsformen zur Begründung der Einstandspflicht für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind: die Bürgschaft.[1] Hinsichtlich der Steuerbürgschaft i. S. v. § 244 AO ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Rechtsbeziehung zwischen Steuerbürgen und Steuergläubiger rein privatrechtlicher Natur ist. Die Entscheidung der Finanzbehörde gegenüber dem Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.4 Wirkung der Geltendmachung und Erlöschen des Haftungsanspruchs

Rz. 10 Auch der vertragliche Einstandspflichtige hat die rechtliche Stellung eines Gesamtschuldners. Dies ist aus dem § 44 Abs. 1 AO und § 421 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken abzuleiten. Leistet der vertragliche Einstandspflichtige bzw. wird Befriedigung im Vollstreckungsweg erreicht, so wirkt dies auch zugunsten der übrigen Schuldner.[1] Der Anspruch aus dem Steuersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.3 Geltendmachung durch Verwaltungsakt

Rz. 8 Wird der vertragliche Haftungs- bzw. Duldungsanspruch durch die Finanzbehörde entgegen § 192 AO durch Verwaltungsakt geltend gemacht, so ist dieser rechtswidrig, aber nicht nichtig. Somit muss gegen diesen Bescheid mit dem Einspruch vorgegangen werden. Wird dies verabsäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, weshalb die Finanzbehörde trotz seiner Rechtwidrigkeit dann h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.1 Funktion des § 192 AO

Rz. 4 Die vertragliche Einstandspflicht begründet keine steuerliche Pflicht. Ein vertraglich Haftender wird nicht Steuerschuldner.[1] Für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis[2] hat die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sie kann also ihren Anspruch nicht mit Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend mache...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.4 Haftungsfestsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO)

Rz. 56 Außer durch die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 191 Abs. 5 S. 1 AO [1] kann dieser auch nach § 191 Abs. 3 AO ausgeschlossen sein.[2] Hieraus ergibt sich eine Befristung der Festsetzung des Haftungsanspruchs. Nach Ablauf dieser Haftungsfestsetzungsfrist können Haftungsbescheide weder erlassen noch zulasten des Haftungsschuldners geän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1 Vertragliche Einstandspflicht

1.1 Grundlage Rz. 1 Haftungbedeutet das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, wobei im Unterschied zum Zivilrecht das Steuerrecht den Begriff der Haftung auf das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld einengt.[1] Diese Einstandspflicht kann kraft Gesetzes entstehen[2], sie kann aber auch gem. § 48 Abs. 2 AO durch Vertrag zwischen der Finanzbehörde und dem Dritten beg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Geltendmachung

2.1 Anwendungsbereich des § 192 AO Rz. 3 §§ 191, 192 AO regeln die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungsanspruchs und, da der Duldungsanspruch als besondere Art des Haftungsanspruchs anzusehen ist , des materiellen Duldungsanspruchs. Die Formulierung des § 192 AO ist insofern zu eng, als nur die vertragliche Einstandspflicht für Steuern angesp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2 Art und Weise

2.2.1 Funktion des § 192 AO Rz. 4 Die vertragliche Einstandspflicht begründet keine steuerliche Pflicht. Ein vertraglich Haftender wird nicht Steuerschuldner.[1] Für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis[2] hat die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sie kann also ihren Anspruch nicht mit Haftungsbescheid ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Anwendungsbereich des § 192 AO

Rz. 3 §§ 191, 192 AO regeln die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungsanspruchs und, da der Duldungsanspruch als besondere Art des Haftungsanspruchs anzusehen ist , des materiellen Duldungsanspruchs. Die Formulierung des § 192 AO ist insofern zu eng, als nur die vertragliche Einstandspflicht für Steuern angesprochen wird. Sie gilt aber systemn...mehr