Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung ohne Eintragung.

Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer für die Nebenforderungen des § 1118 haftet das Grundstück für die Verzugszinsen bei Verzug (§ 1146) und für die Eintragungskosten einer Zwangshypothek (§ 867 I 3 ZPO). Das Grundbuch wird entlastet, weil eine Eintragung derartiger Nebenfor...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / VIII. Haftung des Rechtsanwalts

1. Allgemeines Rz. 36 Nicht zu unterschätzen sind beim pflichtteilsrechtlichen Mandat die anwaltlichen Haftungsrisiken. Diese können gerade aufgrund der hohen Streitwerte die wirtschaftliche Existenz eines Rechtsanwalts gefährden. Die Anspruchsgrundlage anwaltlicher Haftung ergibt sich aus dem zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Vertragsverhältnis. Der Anwaltsvertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen der Haftung.

I. Wirksame Bestellung. Rn 4 Der Vormund muss wirksam bestellt worden sein (Staud/Veit § 1833 aF Rz 20–23). II. Pflichtverletzung. Rn 5 Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Haftung für Software und selbstlernende Systeme.

Rn 170 Zunehmend werden auch Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen unsicherer Software thematisiert (s etwa Raue NJW 17, 1841, 1843 ff, im Ansatz auch Bilski/Schmid NJOZ 19, 657, 660). Schwierig ist hier insbesondere, dass jedenfalls komplexe Software kaum je fehlerfrei sein dürfte, so dass der anzusetzende Pflichtenstandard problematisch ist (dazu etwa Schaub JZ 17, 342, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung mit dem gesamten Vermögen.

Rn 7 Der Bürgschaftsvertrag ist ein Risikogeschäft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 6) und begründet wie alle Formen der persönlichen Kreditsicherung die Haftung mit dem ›gesamten‹ Vermögen. Sie ist im Unterschied zu dinglichen Formen der Kreditsicherung nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt. Im Gegensatz zu historischen Formen der Bürgschaft betrifft die Haftung nicht ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Keine gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 48 Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Miterben nach § 2058 BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten handelt. Bei Verbindlichkeiten, die nur bestimmte Miterben treffen, scheidet daher eine gesamtschuldnerische Haftung aller Miterben aus. Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2326 BGB eines Miter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen der Haftung.

Rn 4 Der Hypothekar hat nur Anspruch auf Wiederherstellung seiner ursprünglichen Sicherheit. Deshalb erlischt die Haftung, wenn diese erfolgt ist; umgekehrt hat der Hypothekar keinen gesetzlichen Anspruch auf Wiederherstellung, wohl aber idR einen vertraglichen. Es genügt nach dem Zweck des § 1127 eine teilweise Herstellung, wenn diese eine gleichwertige Sicherheit bietet (R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung.

Gesetzestext (1) 1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2) Das Recht der N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 990 BGB – Haftung des Besitzers bei Kenntnis.

Gesetzestext (1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 834 BGB – Haftung des Tieraufsehers.

Gesetzestext 1Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen.

Gesetzestext (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. (2) Die Haftung des Gastwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung.

Gesetzestext (1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) 1Verletzt ein Beam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern.

Gesetzestext (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge. I. Anspruchsgrundlage. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2024 BGB – Haftung bei Kenntnis.

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839a BGB – Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.

Gesetzestext (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. A. Systematik und Anwendungsbereich. Rn 1 Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 701 BGB – Haftung des Gastwirts.

Gesetzestext (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. (2) 1Als eingebracht geltenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 837 BGB – Haftung des Gebäudebesitzers.

Gesetzestext Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. A. Funktion und Anwendungsbereich. Rn 1 § 837 enthält für Fälle eines Auseinanderfallens des Besitzes an einem Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 1 ProdHaftG – Haftung.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 993 BGB – Haftung des redlichen Besitzers.

Gesetzestext (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 599 BGB – Haftung des Verleihers.

Gesetzestext Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. A. Haftung des Verleihers. Rn 1 § 599 ist eine Parallelvorschrift zu § 521. Wegen der Gleichartigkeit der Interessen gelten die dort entwickelten Regeln (§ 521 Rn 2) auch hier, vgl BGH NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]. Rn 2 Entgegen der Auffassung des BGH (NJW 92, 2474; ebenso Biller-Bo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers.

Gesetzestext Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. A. Regelungsinhalt. Rn 1 § 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1210 BGB – Umfang der Haftung des Pfandes.

Gesetzestext (1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651x BGB – Haftung für Buchungsfehler.

Gesetzestext Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2007 BGB – Haftung bei mehreren Erbteilen.

Gesetzestext 1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind. A. Allgemeines. Rn 1 Die praktische Bedeutung der Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 991 BGB – Haftung des Besitzmittlers.

Gesetzestext (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen.

Gesetzestext (1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 89 BGB – Haftung für Organe; Insolvenz.

Gesetzestext (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Absatz 2. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Fiskus ist de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars.

Gesetzestext (1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.

Gesetzestext 1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2145 BGB – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 292 BGB – Haftung bei Herausgabepflicht.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1119 BGB – Erweiterung der Haftung für Zinsen.

Gesetzestext (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 160 BGB – Haftung während der Schwebezeit.

Gesetzestext (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt. (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen.

Gesetzestext Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. A. Haftung ohne Eintragung. Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1826 BGB – Haftung des Betreuers.

Gesetzestext (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen.

Gesetzestext (1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 457 BGB – Haftung des Wiederverkäufers.

Gesetzestext (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2025 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung.

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650t BGB – Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer.

Gesetzestext Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 820 BGB – Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.

Gesetzestext (1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen.

Gesetzestext Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer. A. Funktion und Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2023 BGB – Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe.

Gesetzestext Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 833 BGB – Haftung des Tierhalters.

Gesetzestext 1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 737 BGB – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

Gesetzestext Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1794 BGB – Haftung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung der GdW.

Rn 13 Die GdW haftet für ein Verschulden der Verwaltungsbeiräte, soweit diese nach §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2 als ihr Organ tätig werden. Im Verhältnis der WEigtümer untereinander sind die Beiräte keine Erfüllungsgehilfen iSv § 278 BGB. Eine unmittelbare Haftung der Verwaltungsbeiräte ggü den WEigtümern kommt grds nicht Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2029 BGB – Haftung bei Einzelansprüchen des Erben.

Gesetzestext Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche, die Art und Umfang der Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers regeln, gleichgültig, ob sie vor- ode...mehr