Fachbeiträge & Kommentare zu Heizung

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Ordnungswidrigkeiten und Bu... / 2.1 Bußgeld bis 5.000 EUR

Mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR sind nachfolgende Gesetzesverstöße bewehrt:mehr

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Mietrechtliche Besonderheit... / 2.2.2 Zeitliche Begrenzung

Die betragsmäßige Begrenzung von 3 EUR bzw. 2 EUR je Quadratmeter Wohnfläche gilt für einen Zeitraum von 6 Jahren, Erhöhungen nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 560 BGB (Anpassung von Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen) ausgenommen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 EUR/m2 Wohnfläche, darf sie sich nicht um mehr als 2...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 2.2 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik

§ 57 GEG – Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften (1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Geb...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 6.3 Übergangsfrist des § 71i GEG

Von großer Bedeutung ist die allgemeine Übergangsregelung des § 71i GEG. Sie regelt Fälle des Heizungsaustauschs nach den vorbeschriebenen Zeitpunkten des 30.6.2026 und 30.6.2028 bzw. der Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung. § 71i GEG – Allgemeine Übergangsfrist 1Im Fall...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.1.1 Heizungsprüfung

Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Para...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.2.1 Heizungsprüfung und -optimierung

Betroffene Gebäude Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung betrifft nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Selbstständige Nutzungseinheiten sind Teileigentumseinheiten im Bereich des Wohnungseigentums, im Übrigen gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheiten. Betroffene Anlagen Weiter muss es sich...mehr

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Neubau (GEG) / 1 Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude

Für neu zu errichtende Gebäude gilt nach § 10 GEG der Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 GEG ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll. Danach s...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 1 Grundsätze der 65 %-EE-Vorgabe

§ 71 Abs. 1 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (1) 1Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. 2Satz 1 ist ...mehr

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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.1.2 Emissionslösung

Neubau Die Befreiungsmöglichkeit für Neubauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Wird ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so errichtet, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden b...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.2 Ermittlung der Vorgabenerfüllung

Zum Nachweis bzw. der Ermittlung, dass die Vorgaben des GEG im Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden eingehalten sind, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung, wobei der Bauherr bzw. Eigentümer letztlich die Wahl zwischen den beiden Nachweismöglichkeiten hat:mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 4 Wahlfreiheit und Nachweispflicht

§ 71 Abs. 2 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (1) (...) (2) 1Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person v...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 8 Pflichtberatung

Soll innerhalb der 5-jährigen Übergangsfrist des § 71i GEG oder vor Ablauf der Fristen des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 bzw. des Vorliegens einer bekanntgemachten kommunalen Wärmeplanung eine Heizung eingebaut werden, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht, hat eine Beratung zu erfolgen.[1] Der Gebäudeeigentümer ist dabei über die möglichen Kostenrisiken ei...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 7 Heizungsaustausch vor dem 1.7.2026 bzw. 1.7.2028

§ 71 Abs. 9 GEG regelt die praxisrelevanten Fälle, in denen nach dem 1.1.2024, aber vor Ablauf der Übergangsfristen des § 71 Abs. 8 GEG neue Heizungen in Bestandsgebäude eingebaut werden. Da bis zum Ablauf der Übergangsfristen auch Heizungen installiert werden können, die nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, könnten diese etwa ausschließlich mit Erdgas oder Er...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 6.2 Einfluss der kommunalen Wärmeplanung

Die Übergangsfristen gelten jedoch längstens bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Trifft die Gemeinde eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet und wird diese Entscheidung bekannt gegeben und veröffentlicht, gilt ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist von einem Monat. Nach Ablauf e...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 2.2.1 Grundsätze

Bestehende Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik unterliegen gemäß § 57 GEG entgegen der amtlichen Überschrift einem Verschlechterungsverbot und keinem Veränderungsverbot.[1] Sie dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Freilich dürfen sie jedoch in einer Weise verändert werden, die die energeti...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.4.1 Befreiung im Rahmen der Innovationsklausel

Was ist die Innovationsklausel? Die Innovationsklausel (§ 103 GEG) wurde mit dem GEG 2020 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine zeitlich befristete[1] Evaluation, in deren Rahmen ein anderes Bewertungssystem verprobt wird, indem auf die Summe der Treibhausgasemissionen und des Endenergiebedarfs abgestellt wird. Initiiert wurde die Innovationsklausel von der Wohnungswirt...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.1.2 Hydraulischer Abgleich

Nach § 3 Abs. 1 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023, in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024 hydraulisch abzugleichen (zum Ablauf des hydraulischen Abgleichs siehe auch Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Di...mehr

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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.3.2 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Befreiung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 GEG ist, dass der Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen eine der vorbezeichneten einkommensabhängigen Sozialleistungen bezogen hat. Die zuständige Behörde hat den Eigentümer dann auf seinen Antrag zunächst für 12 Monate von den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu befreien...mehr

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Einführung zum GEG 2024 / 2 Überblick

Das GEG ist in 9 Teile gegliedert: Aufbau des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Teil 1: Allgemeine Vorschriften In einem 1. Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 9 GEG) werden zunächst u. a. Ziel und Zweck des Gesetzes in § 1 GEG definiert, sein Anwendungsbereich in § 2 GEG umrissen, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in § 5 GEG verankert, eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung der Heizk...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 2.2.2 Betreiberpflichten

§§ 58 bis 60 GEG regeln bestimmte Betreiberpflichten. Nach § 58 Abs. 1 GEG besteht die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Konkret darf also Heiztechnik, die den Energiebedarf senkt, nicht außer Betrieb genommen werden. Eine vorhandene Lüftungsanlage oder Thermostatventile dürfen nicht ausgebaut werden, wobei allerdings § 58 Abs. 2 GEG eine Öffnungsklause...mehr

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Beschlussersetzungsklage: F... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt im Dezember 2022 eine Beschlussersetzungsklage. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B soll verurteilt werden, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse jeweils für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2020 zu beschließen, mit der Maßgabe, dass die von allen Wohnungseigentümern zu...mehr

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Einführung zum GEG 2024 / 3.1 Grundsätze

Nach § 2 Abs. 1 GEG ist das GEG auf Gebäude anzuwenden, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und der Anlagen dieser Gebäude sowie ihrer Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Mit Ausnahme der in §§ 74 bis 78 GEG geregelten Vorschriften bezüglich der energetis...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.4 Fristgebundene Betriebsverbote

Grundsätzlich dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden. Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung ni...mehr

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Neue Heizungsanlagen (GEG) / 6.1 Übergangsfrist des § 71 Abs. 8 GEG

§ 71 Abs. 8 und 9 GEG regelt Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken. Die Übergangsfristen hängen insoweit von der jeweiligen Gemeindegröße bzw. Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Differenziert wird nach Gemeinden, in denen am 1.1.2024 mehr als 100.000 Einwohner oder bis zu 100.000 Einwohner gemeldet sind. Sind in einer Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner ...mehr

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Bestandsgebäude (GEG) / 2.2.3 Adressat der Pflichten

Adressat dieser Pflichten ist der jeweilige Betreiber der Anlage. Den Begriff des Betreibers definiert das GEG nicht. In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht dürfte zu differenzieren sein: Im Fall von Zentralheizungsanlagen ist als Betreiber der Anlage nicht der Nutzer, also der Wohnungseigentümer oder sein Mieter, sondern derjenige anzusehen, der die Anlage und ihre Funkti...mehr

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Einführung zum GEG 2024 / 1 Hintergrund

Im Rahmen des israelisch-arabischen Jom-Kippur-Kriegs hatten die arabischen Erdölexporteure im Jahr 1973 den Ölhahn zugedreht, was in der Folge mit einer drastischen Erhöhung der Rohölpreise zum Auslöser der Ölkrise wurde. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) im Jahr 1976[1] die Entwicklung des deutschen Gebäudeenergierechts angestoßen. Sich i...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.2.1 Zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV)

Hierunter werden alle Anlagen zusammengefasst, die von einem Punkt aus mehrere Räumlichkeiten und unterschiedliche Nutzer mit Wärme und Warmwasser versorgen. i. d. R. befindet sich eine solche Anlage im zu versorgenden Gebäude, z. B. im Keller. Das ist jedoch nicht zwingend, denn durch eine zentrale Anlage kann auch eine aus mehreren Gebäuden bestehende Wirtschaftseinheit ve...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.4.4 Umstrukturierung

Die Umstellung der Mietstruktur ist z. B. von Bedeutung, wenn eine Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete vereinbart wurde. Da diese Art der Mietstruktur gegen die Bestimmungen der HeizKV verstößt, besteht ein Anspruch auf Umstrukturierung. Wenn sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen können, bei künftigen Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten die Vorgaben der HeizKV zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.4.1.2 Bruttokaltmiete

Mit Ausnahme der Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sind in der vereinbarten Miete alle übrigen Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV abgegolten. Letztere werden nicht separat durch eine Pauschale oder Vorauszahlung erhoben. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden jedoch in diesem Fall neben der Miete entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen. P...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.1 Allgemeines

Die HeizKV enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Erfassung und die Aufteilung der Kosten sowohl für Wärme als auch für Warmwasser. In § 1 HeizKV ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Danach gilt sie für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung ...mehr

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HeizKV: Kürzungsrechte des ... / 1.3 Inhalt

Das Kürzungsrecht bezieht sich lediglich auf den Kostenanteil, der nach der verbrauchsunabhängigen Verteilung auf den jeweiligen Mieter entfällt. Falsch ist es, die Kürzung auf die umlagefähigen Gesamtkosten des Gebäudes anzuwenden. Praxis-Beispiel Berechnungsbeispiel In einer Einheit wurde vergessen, die Verbräuche zu erfassen, sodass die Abrechnung nach Fläche erfolgte. Dem ...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.4.1.3 Nettokaltmiete

Neben der Miete werden für alle anfallenden und umlagefähigen Betriebskosten i. S. d. § 2 BetrKV Pauschalen oder Vorauszahlungen erhoben. Praxis-Beispiel Nettokaltmiete A...mehr

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HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.2.1 Anwendungsbereich des CO2KostAufG

Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG). Dies meint vor allem Brennstoffe wie Heizöl, Gasöl, Flüssiggas ode...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 1 Vorauszahlung auf die Heizungskosten

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu erstellen, wenn der Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten leistet (Abrechnungspflicht). Die Vorschrift nennt zwar nur die Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), sie gilt aber ebenso für die Heizkosten, da sich § 2 BetrKV auch auf diese bezieht. Dies bedeutet ...mehr

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HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.4.1.1 Bruttowarm- oder Inklusivmiete

Hier wird die Miete als ein einziger Betrag ausgewiesen. Für Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV einschließlich derer für Heizung und Warmwasser wird keine gesonderte Zahlung in Form einer Pauschale oder Vorauszahlung neben der Miete vereinbart. Praxis-Beispiel Inklusivmiete Mit der Zahlung der vereinbarten Miete, hier 600 EUR, sind sämtliche anfallenden Betriebs...mehr

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HeizKV: Anwendung der versc... / 4.5 Flächenangaben in Mietverträgen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass in Mietverträgen bestimmte Wohnungsgrößen bzw. -flächen angegeben sind, die sich hinterher als falsch herausstellen. Denkbar sind dabei die folgenden beiden Konstellationen: Die tatsächliche Fläche ist kleiner als die vereinbarte. Die tatsächliche Fläche ist größer als die vereinbarte. Zunächst war strittig, ob Flächenangaben in Verträgen...mehr

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HeizKV: Ermittlung und Bere... / 1 Kostentrennung

§ 9 HeizKV gilt sowohl für verbundene Anlagen mit einem Heizkessel (ab dem 1.10.2024: mit einer Wärmepumpe) als auch für die Lieferung von Fernwärme und Warmwasser über eine verbundene Anlage. Achtung Ab dem 1.10.2024 werden monovalente Wärmepumpen im Rahmen verbundener Anlagen grundsätzlich der Fernwärme gleichgestellt.[1] Zur Ermittlung der reinen Heizkosten bei einer verbun...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.4.2 Widersprechender Verteilerschlüssel

Nach § 7 bzw. § 8 HeizKV sind mindestens 30 %, höchstens aber 50 % der Kosten nach einem festen Verteilerschlüssel umzulegen. Umgekehrt sind mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach dem Verbrauch auf die Nutzer zu verteilen. Wird nun im Nutzungsverhältnis ein anderer Verteilerschlüssel vereinbart, widerspricht auch das grundsätzlich den Bestimmungen der HeizKV. Der...mehr

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HeizKV: Heizkostenabrechnung / 7.4 Verbrauchsdatenerfassung durch Messdienstleister

Beim Ablesen der Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser handelt es sich um eine Datenverarbeitung; dafür braucht es eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommt Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1b DSGVO, da die Datenerhebung zur Erfüllung der mietvertraglichen Abrechnungspflicht des Vermieters erforderlich ist. Die Mieter und mögliche Mitbewohner müssen über die Datenerheb...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Ermittlung und Bere... / 2.1 Messung durch Wärmezähler

Bereits seit dem 31.12.2013 muss der Gebäudeeigentümer bei verbundenen Heizanlagen den Energieanteil des Warmwassers mit einem Wärmezähler erfassen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Die Messpflicht betrifft alle verbundenen Anlagen, also sowohl Anlagen, die mit Brennstoff versorgt werden, als auch die Fern- und Nahwärme. Der Wärmezähler ist im Zulauf zum Warmwasserspeicher zu plat...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.10.5 Feuerlöscher

Die Kosten der Anschaffung sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Die Wartungs- und Prüfungskosten gehören ebenfalls nicht zu den ansatzfähigen Kosten für die Heizung. Der Vermieter kann sie aber als "sonstige Betriebskosten" in der Betriebskostenabrechnung verteilen, wenn eine entsprechende mietvertragliche Regelung vorliegt.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Verbrauchserfassung... / 3.2.4 Abweichende Vereinbarungen (§ 9b Abs. 4 HeizKV)

Für die Ermittlung der Anteile am Verbrauch für Heizung und Warmwasser gelten die in § 9b Abs. 1 bis 3 HeizKV geregelten Verfahren. Gleichwohl können die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zwischenablesung als auch im Hinblick auf die in den Abs. 1 bis 3 beschriebenen Aufteilungsverfahren. Entsprechende...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Beschreib... / 2 Formular

Im Formular ist für jedes vorhandene Bauteil die entsprechende Gebäudestandardstufe anzukreuzen. Bauteile sind u. a. die folgenden: Außenwände, Konstruktion, Dach, Fenster-und Außentüren, Innenwände und Türen, Deckenkonstruktion und Treppen, Fußböden, Sanitäreinrichtungen, Heizung, Sonstige technische Ausstattung Folgendes ist weiterhin zu beachten: Ist ein Bauteil nicht vorhand...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Beschreib... / 2 Formular

Im Formular ist für jedes vorhandene Bauteil die entsprechende Gebäudestandardstufe anzukreuzen. Bauteile sind u. a. die folgenden: Außenwände, Dach, Fenster und Außentüren, Innenwände und -türen, Deckenkonstruktion und Treppen, Fußböden, Sanitäreinrichtungen, Heizung, Sonstige technische Ausstattung Folgendes ist zu beachten: Ist ein Bauteil nicht vorhanden, bleiben die Regelhe...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.5.3 Keine Einflussmöglichkeit auf Wärmeverbrauch durch Nutzer (§ 11 Abs. 1 Nr. 1c HeizKV)

Räume, die vor dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann, sind ebenfalls von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen. Betroffen sind hier "Altanlagen", bei denen eine Regulierbarkeit nicht möglich ist. Ein Kürzungsrecht des Mieters gemäß § 12 HeizKV besteht dann auch nicht.[1] Handelt es sich dagegen um Räum...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Umlagefähige Heiz- ... / 1.1.4 Kosten für Solaranlage

Tragen eine Solaranlage oder andere erneuerbare Energien zur Erwärmung bei, dürfen für eingesparten Brennstoff keine fiktiven Kosten berechnet werden.[1] Nur tatsächlich entstandene Kosten können umgelegt werden. Umlagefähig sind bei Solaranlagen beispielsweise der Betriebsstrom und die Wartungskosten der Solaranlage. Die Investitionskosten für eine Solaranlage oder eine Wär...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.3.2 Der Drittbetreiber (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizKV)

Ein Drittbetreiber ist derjenige, dem der Betrieb der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage in der Weise übertragen wurde, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer fordern darf. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV handelt, die sich im Gebäude befindet und vom Dritten betrieben w...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendungsbereich d... / 1.3.3 Die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV)

In § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV werden zwei Sachverhalte dargestellt. Zum einen geht es um das Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zum jeweiligen Sonder- bzw. Teileigentümer, zum anderen um das Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zu seinem Mieter. § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV spricht zwar ausdrücklich nur vom Wohnungseigentümer, in § 1 Abs. 2, 3, 6 WEG wird jedoch...mehr

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HeizKV: Verbrauchserfassung... / 2.2.3.2 Anmietung der Geräte

Gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV kann der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte auch mieten oder leasen. Die Kosten der Anmietung sind als Betriebskosten umlagefähig gemäß § 2 Nr. 4a, 5a BetrKV. Ist das Mietobjekt bereits mit gemieteten Erfassungsgeräten ausgestattet, so kann der Vermieter die Mietkosten im Rahmen der Abrechnung dem Mieter weiter berechnen. Beteiligungs- bz...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
HeizKV: Anwendungsbereich d... / 2.3 Zweifamilienhaus (§ 2 HeizKV)

Die HeizKV sieht in § 2 ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall vor, dass es sich bei dem Gebäude um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt. In diesem Fall können mit dem Mieter von der HeizKV abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen vereinbart werden. Dabei dürfen sich im Gebäude jedoch maximal zwei Wohnungen befinden. Verfügt das...mehr