Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 5. Gläubigerausschuss

a) Allgemeines Rz. 57 Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstü...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / E. Eigenverwaltung

I. Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung Rz. 82 Grundsätzlich ist der Antrag des Erben auf Eigenverwaltung nach den Sondervorschriften der §§ 270 ff. InsO zulässig und möglich. Sowohl der Antrag selbst als auch die Anordnung dürfte nur in einer überschaubaren Zahl von Einzelfällen eintreten. Denkbar sind nur wenige Konstellationen, in denen die Eigenverwaltung sachgerecht ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / D. Forderungsanmeldung

I. Allgemeines Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakult...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / C. Auskunfts- und Mitwirkungsrechte

I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- un...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / D. Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung

Rz. 50 Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind verschiedene rechtliche Auswirkungen immanent: I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Eröffnungsgründe

Rz. 11 Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 1. Zahlungsunfähigkeit Rz. 12 Bei dem Eröffnungsgrun...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 6. Gläubigerversammlung

Rz. 71 Eine Gläubigerbeteiligung ist in der Praxis leider zunehmend die Ausnahme. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nur durch eine aktive Beteiligung spätere Verfahrensrechte geltend gemacht werden können. Die Beteiligung der Gläubiger erfolgt im Wesentlichen durch Anmeldung einer Insolvenzforderung als Basis und der darauffolgenden Teilnahme an den Gläubigerversammlungen ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Zusätzliche Anmeldeattribute

Rz. 104 Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und meint damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung resultiert.[135] Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 InsO verlangte Tatsachenvortrag genügen muss, ergibt sich dabei aber nich...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben

Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO. Der/die E...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Einleitung

Rz. 1 Auf das Nachlassinsolvenzverfahren als Sonderinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO finden grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung. Die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren bestimmen nur den Rahmen, in dem verfahrensrechtliche Abweichungen zum regulären Verfahren bestehen. Bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / V. Nachrangige Insolvenzforderungen

Rz. 120 Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO geregelt. Sie nehmen am Insolvenzverfahren nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt,[144] also i.d.R. erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforderung...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Rechte der Gläubiger

Rz. 29 Die Rechte der Gläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren sind mit denen in einem "herkömmlichen" Insolvenzverfahren identisch. Zu nennen ist dabei insbesondere das Recht zur aktiven Teilnahme, das Recht zur Ausübung von Stimmrechten und das Recht zur Stellung von Anträgen. Die Ausübung solcher Rechte ist dabei – wie z.B. § 290 InsO im Falle des normalen Insolvenzverfahr...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eröffnungs-/Abweisungsbeschluss

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.4: Eröffnungsbeschluss [Aktenzeichen] Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des _________________________, geb. _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft: _________________________...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Allgemeines

Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakultativ. Will ein...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Teilhabe an der Wahl des Verwalters

Rz. 30 Grundsätzlich werden seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[51] Gläubiger noch stärker in ein Verfahren einbezogen. So bestehen bereits im Eröffnungsverfahren Möglichkeiten, auf die Wahl des Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht i.d.R. kein vorläufiges Insolvenzverfahren. Die Regelungen d...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Massegläubiger

Rz. 117 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst vom Insolvenzverwalter begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 I...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / E. Gläubigerarten

Rz. 114 Das Insolvenzrecht regelt verschiedene Gläubigergruppierungen, die dann am Verfahren in unterschiedlichster Weise beteiligt sind. Hauptgruppe sind die sog. Insolvenzgläubiger, im Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlassgläubiger. I. Insolvenzgläubiger Rz. 115 Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persön...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / A. Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzantragsverfahrens

I. Einleitung Rz. 1 Auf das Nachlassinsolvenzverfahren als Sonderinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO finden grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung. Die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren bestimmen nur den Rahmen, in dem verfahrensrechtliche Abweichungen zum regulären Verfahren bestehen. Bezüglich der Eröffnung des Insolvenz...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Vorläufige Insolvenzverwaltung

1. Vorläufiger Insolvenzverwalter Rz. 25 Zur Sicherung des Nachlassvermögens kann das Gericht in erster Linie gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO, sog. schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) und die Anordnung eines allg...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten im Falle vermögensloser Erbmassen

Rz. 4 Evident für die Beantwortung der Frage, ob eine Haftungsbeschränkung denkbar ist, bleibt der Zeitfaktor. Demjenigen, der rechtzeitig agiert, bietet das Gesetz diverse Möglichkeiten. 1. Ausschlagung Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschla...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Anfechtung

Rz. 7 Wurde die Erbschaft angenommen und stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, bleibt für den Erben noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme. Die Bestimmungen hierzu finden sich in den Regelungen ab §§ 1943 ff. BGB. Auch hier bestehen aber Hürden in Form von Anfechtungsgründen und -fristen.mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / C. Entscheidung des Gerichts

I. Insolvenzgrund und Kostendeckung Rz. 41 Das Insolvenzgericht hat auf der Grundlage eigener Ermittlungen (Amtsermittlung § 5 Abs. 1 S. 1 InsO) oder des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) zu entscheiden, ob ein Insolvenzgrund nach § 320 InsO i.V.m. §§ 17, 19 InsO vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (§ 26 InsO). Ist beides...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten

Rz. 72 Sofern gegen den Nachlass Rechtsstreite anhängig sind, werden diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Dieselbe Wirkung tritt mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein, jedoch ausschließlich nur dann, wenn auch ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis somit nach § 22...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Vertragsgläubiger

Rz. 116 Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners gem. § 103 InsO den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. In einem solchen Falle wandelt sich der Anspruch des Gläubigers in eine Masseford...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Aus- und absonderungsberechtige Gläubiger

Rz. 118 Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger, § 47 InsO. Es handelt sich bei sog. Aussonderungsgläubigern also um solche, die Eigentumsrechte oder einen Eigentumsvorbehalt an Gegenständen haben, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. Aussonderungsbe...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Bestellung eines Sachverständigen

Rz. 3 In der Praxis und im Regelfall macht das Insolvenzgericht von der in § 5 Abs. 1 S. 2 InsO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bei Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrags einen Sachverständigen mit den Ermittlungen zu beauftragen. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch richterlichen Beschluss, welcher als Ermittlungsmaßnahme mit Rechtsmitteln nicht anfecht...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eigenverwaltender Schuldner

Rz. 85 Im Falle der Anordnung der Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass gem. § 270 Abs. 1 InsO fort. Die Aufsicht über den Schuldner führt der Sachwalter. Zwingend erforderlich ist daher, dass der Erbe dem Gericht darstellt, wie er die Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten gewährleistet (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO). Ung...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Insolvenzgläubiger

Rz. 115 Der Begriff "Insolvenzgläubiger" wird im Gesetz in § 38 InsO definiert. Insolvenzgläubiger ist danach ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner – hier den Erblasser – hat. Begründet meint dabei, dass das dem Anspruch zugrunde liegende Schuldverhältnis bereits vor der Verfahre...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Folgen der Beschränkung

Rz. 9 Grundsätzlich haften Erben erst einmal "unbeschränkt", wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Der Erbfall als solcher führt zu einer Verbindung der Vermögensmassen des Erblassers und des Erben.[9] Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten,[10] und zwar voll und mit eigenem Vermögen unbeschränkt.[11] Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist dann nicht mehr der Erb...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / III. Eigenverwaltungsplanung – Zielsetzung des Verfahrens

Rz. 88 In der Praxis wird die höchste Hürde für den Antrag jedoch die nach § 270a Abs. 1 InsO erforderliche Eigenverwaltungsplanung sein. Der Antragsteller, der Erbe, hat einen Finanzplan für eine Periode von sechs Monaten ab Antragstellung vorzulegen (§ 270 Abs. 1 Nr. 1 InsO), nach welchem die Fortführung des Unternehmens und/oder die Deckung der Verfahrenskosten sichergest...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Nachlassinsolvenzverfahren und Nachlassverwaltung

Rz. 8 Wurde die Erbschaft erst angenommen – im Zweifel aber auch für den stets zuletzt haftenden Staat, § 1936 BGB –, bleibt mit der Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine weitere Möglichkeit, die Haftung zumindest zu beschränken. Die Folgen der Nachlassinsolvenz ergeben sich aus § 1975 BGB. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich n...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 1. Auswahl des Sachverständigen

Rz. 5 Die Auswahl des Sachverständigen hat dabei bereits die Kriterien des § 56 InsO zu berücksichtigen. Denn der Sachverständige wird im Regelfall auch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sofern er zu sicherndes Vermögen im Nachlass vorfindet und Sicherungsmaßnahmen anregt oder das Gericht aufgrund der Aktenlage und der im Insolvenzantrag beschriebenen Vermögensver...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / IV. Insolvenzplanverfahren – Prepackaged-Plan

Rz. 92 Das Insolvenzplanverfahren ist kein eigenständiges Insolvenzverfahren, sondern bietet lediglich die Möglichkeit, die Abwicklung des Verfahrens zu modifizieren und den Gläubigern ein abweichendes Ergebnis als Vertragsangebot zu unterbreiten.[55] Das Insolvenzplanverfahren weicht dabei von den allgemeinen Regelungen der §§ 217 ff. InsO auch im Nachlassinsolvenzverfahren...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 4. Recht auf Akteneinsicht

Rz. 47 Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dabei besteht kein Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist.[76] Gläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren e...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Rz. 94 Der Verwalter prüft die Anmeldungen und trägt sie zusammen mit seinem Prüfungsergebnis in die dem Gericht zu übersendende Tabelle ein. Neben der in § 174 Abs. 1 InsO normierten Schriftform bestehen keine weiteren Formerfordernisse. Telegrafie, Fernschreiben, Telefax o.Ä., aber auch die elektronische Datenübertragung wird daher als ausreichend angesehen. Die notwendige...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Gutachtenauftrag

Rz. 8 Der nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO bestellte Sachverständige wird durch das Insolvenzgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Formell umfasst der Gutachtenauftrag dabei i.d.R. die zur Feststellung der Begründetheit des Insolvenzantrags erforderlichen Fragen, welche allein in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO normiert sind. Im Standardfall umfasst der Gutachtenauftr...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / III. Rückschlagsperre und Vollstreckungsverbot

Rz. 60 Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Nach der Verfahrenseröffnung gilt daher der Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr.[30] Gemäß § 89 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Einzelgläubigern während der gesamten Dauer des Verfahrens grundsätzlich unzulässig (Vollstreckungsverbot). Dies betrifft nach dem Wortlaut der Norm best...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Forderungsfeststellung

Rz. 88 Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist auch die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Ebenfalls anzugeben sind der Grund und der Betrag der Forderu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Ausschlagung

Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschlagung. Nach den Bestimmungen der §§ 1943 ff. BGB besteht nämlich für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen. Aktiv ist dabei zwar eine Äußerung möglich, tatsächlich fällt ihm die Erbschaft j...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Nicht titulierte Forderungen

Rz. 108 Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine angemeldete Forderung handelt, die im Prüfungstermin geprüft wurde. Nicht angemeldeten oder bislang ungeprüften Forderungen ist diese Mög...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 12 Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um den allgemeinen Insolvenzgrund. Der Schuldner bzw. der Nachlass ist danach zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Das Gesetz normiert in § 17 InsO damit zu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Überschuldung

Rz. 15 Die Überschuldung ist ebenfalls im Nachlassinsolvenzverfahren regelmäßiger Eröffnungsgrund. Eine Überschuldung liegt allgemein im Unternehmensrecht danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zu betrachten sind hier alle...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Wer muss den Antrag stellen?

Rz. 20 Neben dem "Recht" auf Antragstellung und damit der Chance auf Haftungsbeschränkung sieht das Gesetz auch eine Verpflichtung zur Antragstellung vor. Der Erbe, auch jeder Vor- und Miterbe, im Fall einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Miterbe, hat bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (nicht der drohenden Zahlungsunfähigkeit) – sofern er das Erbe ...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 4. Einzelmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen

Rz. 40 Neben der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit weitreichenden Eingriffen und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters kommt auch im Nachlassinsolvenzantragsverfahren stets die Anordnung einer Einzelmaßnahme in Betracht, welche als milderes Mittel stets zulässig ist. In der Praxis sind hier insbesondere Maßnahmen von Bedeutung:mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Unwirksamkeit von Verfügungen des Erben

Rz. 56 Nach der Verfahrenseröffnung durch den Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter getroffene Verfügungen über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nach § 81 InsO absolut unwirksam. Dies betrifft nicht nur sachenrechtliche Verfügungen, sondern gilt auch für Prozesshandlungen. Aufgrund dieser universellen Wirkung ist eine Feststellungs- oder Anfechtungsklage zu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Titulierte Forderungen

Rz. 110 Anders verhält es sich, wenn die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung tituliert ist. Liegt für eine bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden – hier also dem Insolvenzverwalter –, den Widerspruch zu verfolgen. Rz. 111 Hinsichtlich des Gläubigerwiderspruches gilt das zum Verwalter Gesagte. Auch...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / VI. Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen

Rz. 106 Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Eine so festgestellte Forderung nimmt zum einen an der Schlussverteilung teil (sie kommt uneingeschränkt i...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 14 Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO geregelt. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit hier ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner bzw. der Nachlass droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der ...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 3. Sachverständigengutachten

Rz. 16 Der Sachverständige hat sein Gutachten dem Auftrag entsprechend zu erstatten. Die im Sachverständigenbeschluss gestellten Fragen schaffen den formellen Rahmen seiner Tätigkeit. Er ist an diese Beweisfragen jedoch nicht gebunden, sondern bestimmt im Rahmen seiner Ermittlungen selbst, welche Fragen zur Aufklärung des vollständigen Sachverhalts entscheidungserheblich sin...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Welche Fristen gilt es zu beachten?

Rz. 22 Beantragt ein Gläubiger das Nachlassinsolvenzverfahren, beträgt die Frist nach § 319 InsO zwei Jahre ab Annahme der Erbschaft durch den Erben, § 319 InsO.[42] Die Frist ist also als absolute Ausschlussfrist anzusehen.[43] Für den Erben (Schuldner) kann wegen der drohenden Haftung nach § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB diese Frist nicht gelten. Stattdessen kann er stets einen Ins...mehr