Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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§ 5 Insolvenzverfahren / 3. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot

Rz. 36 Ordnet das Gericht bereits mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO an, so geht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst mit Verfahrenseröffnung – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO. Rz. 37 Dem sog. starken vo...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung

Rz. 82 Grundsätzlich ist der Antrag des Erben auf Eigenverwaltung nach den Sondervorschriften der §§ 270 ff. InsO zulässig und möglich. Sowohl der Antrag selbst als auch die Anordnung dürfte nur in einer überschaubaren Zahl von Einzelfällen eintreten. Denkbar sind nur wenige Konstellationen, in denen die Eigenverwaltung sachgerecht erscheinen könnte. Grundsätzlich bleiben di...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 7. Auskunftsrechte

Rz. 75 Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen, § 79 InsO. Das Gesetz spricht sich dabei nur für eine Auskunftsmöglichkeit d...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Keine Fortsetzung des Eigenverwaltungsverfahrens nach Tod des Schuldners

Rz. 96 Verstirbt der Schuldner während oder kurz vor Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, ist das Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten.[58] War zusätzlich die Eigenverwaltung angeordnet, ist nicht automatisch im Nachlassinsolvenzverfahren ebenfalls Eigenverwaltung anzuordnen, sondern ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Denn zumeist werden die Vorausse...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Beschlussfassung

Rz. 41 Mit dem so gewährten Stimmrecht können Gläubiger im Verfahren mit über den weiteren Werdegang des Verfahrens entscheiden. Das Insolvenzverfahren ist gläubigerautonom – die Gläubiger stellen die Herren des Verfahrens dar. Der Insolvenzverwalter hat wichtige Entscheidungen in der Gläubigerversammlung zu debattieren und ist – gem. §§ 160, 64 InsO allerdings nur im Innenv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Mögliche Prüfungsergebnisse

Rz. 99 In einem Insolvenzverfahren können folgende Prüfungsergebnisse vorkommen: Rz. 100 1. Die Forderung wird bestritten Durch das Verwalterbestreiten gibt der Verwalter gegenüber einem Gläubiger zu erkennen, dass er dessen Forderungsanmeldung nach Prüfung nicht anerkennt. Die entsprechende Forderung gilt damit nicht als "festgestellt", § 178 Abs. 1 InsO. Ein Insolvenzgläubig...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Wer kann das Verfahren beantragen?

Rz. 16 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beschränkt auf "Erben", d.h. auf natürliche Personen.[23] Juristische Personen können kein Erblasser sein, also auch nicht beerbt werden.[24] Bei ihnen kommt nach registerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen i.d.R. stattdessen die Auflösung und Abwicklung (mit späterer registerrechtlicher Löschung) in Betracht, natürlich a...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Ausübung von Stimmrechten

Rz. 33 Gegenstand des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist u.a. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Beschluss wird den bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich übermittelt. Für unbekannte Gläubiger tritt das Petitum der Forderungsanmeldung ledigl...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / c) Ausschuss im eröffneten Verfahren

Rz. 67 Der Ausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren ist im Nachlassverfahren denkbar, aber sicherlich ebenfalls eher seltener Natur. Gleichwohl sollen Ausführungen zum Ausschuss im Sinne eines Gesamtverständnisses getroffen werden. Grundsätzlich beschließt die Gläubigerversammlung, ob ein (endgültiger) Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht mit...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / A. Allgemeines und Zielsetzung

Rz. 1 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 ff. InsO, §§ 1975 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung, soweit nicht die §§ 315–331 InsO Sonderregelungen enthalten. Es handelt sich um ein Sonderinsolvenzverfahren, welches nur den Nachlass als abgegrenztes Sondervermögen und nicht das Eigenvermö...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 8. Mitwirkungsrechte – Prüfung der Schlussrechnung

Rz. 76 Das Gesetz sieht vor, dass die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführt werden darf, was zum einen unmittelbaren Kontroll- und Mitwirkungsmechanismus des Insolvenzgerichts belegt, zum anderen aber auch die besondere Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle wiederspiegelt. Nach dem Gesetz ist aber (auch) der "Gläubiger...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / IV. Auswirkungen auf Vertrags- und Auftragsverhältnisse

Rz. 67 Auch im Nachlassinsolvenzverfahren finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 103 ff. InsO Anwendung. Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen ein Erfüllungswahlrecht zu. Sein Wahlrecht hat er nach Eröffnung auszuüben. Erklärt der Verwalter nicht von sich aus, ob er Erfüllung wählt, hat der Vertragspartner die Möglichkeit den Insolvenzv...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / a) Allgemeines

Rz. 57 Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu üb...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Masseunzulänglichkeit

Rz. 166 Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht jedoch die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zeigt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens, dass die vorhandene Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um neben den absolut vorrangigen Verfahrenskosten (§ 54 InsO) auch alle sonstigen Masseverb...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt

Rz. 30 Sieht das Gericht nach eingehender Prüfung und Abwägung davon ab, ein allgemeines Verfügungsverbot anzuordnen, so hat es die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gestalten, § 22 Abs. 2 InsO. Die Abgrenzung zwischen den beiden Anordnungsgestaltungen nimmt das Gesetz selbst vor, indem gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO die Rechte und Pflichten nicht über die in...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Insolvenzgrund und Kostendeckung

Rz. 41 Das Insolvenzgericht hat auf der Grundlage eigener Ermittlungen (Amtsermittlung § 5 Abs. 1 S. 1 InsO) oder des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO) zu entscheiden, ob ein Insolvenzgrund nach § 320 InsO i.V.m. §§ 17, 19 InsO vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (§ 26 InsO). Ist beides der Fall, eröffnet es das Nachlass...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / b) Ausschuss im Eröffnungsverfahren

Rz. 61 Die InsO regelt verschiedene Ausschussarten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren), namentlich den endgültigen Ausschuss im eröffneten Verfahren, dessen Einsetzung fakultativ in der Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) erfolgen kann, sowie den sog. vorläufigen Gläubigerausschuss ab Verfahrenseröffnung bis zur Gläubigerversam...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 1. Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rz. 25 Zur Sicherung des Nachlassvermögens kann das Gericht in erster Linie gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO, sog. schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 A...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Erforderlichkeit der Massesicherung

Rz. 19 Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur eigentlichen Verfahrenseröffnung alle nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Auch wenn das Nachlassinsolvenzverfahren ein Sonderinsolvenzverfahren ist, sind im Eröffnungsverfahren die gleichen Sicherungsmaßnahmen durch...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von i...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 7. Ansprüche aus (fortgesetzter) Gütergemeinschaft

Rz. 95 Eine Besonderheit bei der Zuordnung von Vermögenswerten zu der Insolvenzmasse ergibt sich, wenn der Erblasser verheiratet war und im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) lebte. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie auch bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatt...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / II. Beispielhafte analoge Anwendung bei einer Kommanditgesellschaft (KG)

Rz. 31 Beim Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aus einer GmbH & Co. KG und wenn sich daraus die Gesamtrechtsnachfolge nach der einzigen Komplementärin richtet, ist ein Sonderinsolvenzverfahren analog §§ 315 ff. InsO statthaft. Die Rechtsträgerin der Vermögensmasse der erloschenen KG ist hierbei die Komplementärin.[40] Rz. 32 Dies gilt auch beim Ausscheiden des einzigen K...mehr

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§ 1 Grundlagen / C. Bedeutung der Nachlassinsolvenz in der Praxis

Rz. 27 Bei insolventen Nachlässen handelt es sich überwiegend um kleinere Vermögensmassen.[52] Zwar wird für die letzten Jahre eine niedrige dreistellige Anzahl von Verfahren mit einer Masse zwischen 500.000 EUR und 25 Mio. EUR vermutet.[53] Doch vermag dies nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Nachlassinsolvenz um ein gesamtwirtschaftlich betrachtet untergeordnetes ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

Rz. 1120 Im Insolvenzverfahren besteht, u.a. aus dem Grund, das Unternehmen oder auch nur einen Teil davon sanieren zu wollen, bei der Sozialauswahl ein modifiziertes und damit vereinfachtes Kündigungsverfahren. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Kündigungen ohne Insolvenz, da die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsverhält...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / I. Schuldner

Rz. 67 Während in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (lebenden) natürlichen oder juristischen Person bzw. einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Regel eindeutig ist, wer der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist (vgl. §§ 1, 11 InsO), stellt sich im Nachlassinsolvenzverfahren die Frage, ob der Erbe oder der Nachlass als Schuldner anzusehen ist. In den §§ 315 ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Durchsetzung von Insolvenzforderungen

Rz. 1159 Der Arbeitnehmer kann seine Insolvenzforderungen als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchsetzen (§ 87 InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Der Arbeitnehmer hat seine Insolvenzforderungen, ob streitig oder unstreit...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren einerseits das gesamte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen des Schuldners und andererseits das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erwirbt. Letzteres bezeichnet man als "Neuerwerb". Insoweit ist der Begriff der Insolvenzmasse nicht statisch, sondern im Hinblick auf ...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VIII. Freigabe

Rz. 190 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Masse verwertet werden können oder wenn diese die Masse fortlaufend mit Masseverbindlichkeiten belasten, z.B. eine vom Erblasser angemietete Wohnung, wertloser Hausrat, Fahrzeuge von geringem Wert, ein (landwirtschaf...mehr

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§ 6 Haftung / gg) Beendigung des Verfahrens

Rz. 131 Das Insolvenzverfahren wird gem. §§ 196, 200 InsO durch Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO nach Bestätigung des Insolvenzplans beendet. Außerdem besteht natürlich die von § 1990 BGB vorausgesetzte Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse, § 207 InsO.[257] Schließlich kann gem. § 213 InsO mit Zustimmung aller "angemeldeten" Insolven...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Zusammenfassung

Rz. 36 Sollte der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen durch Kündigung, Tod etc.[48] ausscheiden und sollten sich dadurch unter Vollbeendigung der Gesellschaft und Übergang aller Aktiva und Passiva alle Gesellschaftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters befinden, so haftet diese...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Prozessrechtliche Wirkung des Vorbehalts

Rz. 56 Der Erbe kann in der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 780 Abs. 1, 782, 785, 767 ZPO bewirken, dass der Gläubiger nur die bei einem Arrest zugelassenen Mittel nutzt (§§ 930–932 ZPO). Dabei handelt es sich um eine blanke Sicherungsmaßnahme. Demzufolge schränken die aufschiebenden Einreden die Vollstreckung in das Eigenvermögen ein. Wurden ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker

Rz. 134 § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO erklärt alle Kosten, die üblicherweise in einem vor oder parallel zum Insolvenzverfahren stattfindenden nachlassgerichtlichen Verfahren anfallen (können), zu Masseverbindlichkeiten. Im Einzelnen sind dies die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG), der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB), einer Nachlas...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 1105 Der Gesetzgeber hat mit der am 1.1.1999 umfassend in Kraft getretenen Insolvenzordnung [2924] ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Die Gläubiger werden durch ein geregeltes und vom Insolvenzgericht überwachtes Verfahren gleichmäßig befriedigt.[2925] Wegen einer besseren Verteilungsgerechtigkeit und akzeptableren Quoten für alle Gläubiger gibt es im Insolv...mehr

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§ 6 Haftung / e) § 2060 Nr. 3 BGB

Rz. 204 Wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt und durch Verteilung oder Insolvenzplan beendet, kann allen Gläubigern gegenüber die anteilige Haftung geltend gemacht werden. Endet es auf andere Weise, ist § 2060 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Von der herrschenden Meinung wird allerdings noch eine Erweiterung auf den Fall vertreten, dass das Insolvenzverf...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1104 Die A-GmbH mit 50 Arbeitnehmern und einem gebildeten Betriebsrat hat seit Monaten wirtschaftliche Probleme. Mitte April 2024 stellt der Geschäftsführer mit seinen rechtlichen Beratern fest, dass die Gesellschaft sowohl ausweislich ihrer Bilanz überschuldet als auch zahlungsunfähig ist. Vereinzelt hat der Geschäftsführer bereits im März und April 2024 Arbeitsverhältn...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Grundlagen

Rz. 202 Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, "wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken." Hinweis Die Formulierung ist missverständlich, da nicht etwa das im Moment der Eröffnungsentscheidung vorhandene Vermögen des Schuldners, sondern die künftige...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bruns, Keine Einzelbekanntgabe an PersGes in der Insolvenz bei Widerruf der Empfangsvollmacht (§ 183 AO), DStR 2015, 1953; Uhländer, 100 Jahre Besteuerung von Mitunternehmern, DB 2019, 2373 Abschnitt III. Verwaltungsanweisungen: OFD Ha vom 25.07.1985, NWB DokSt, §§ 170–184 AO, F 2, 1/1986 (Feststellung bei geheimgehaltener Unterbeteiligung); OFD Nbg vom 14.07.1986, NWB DokSt, §§...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / hh) Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Rz. 1126 Ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers besteht nach der Rechtsprechung des BAG, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Gründe während der laufenden Kündigungsfrist sich ändern bzw. wegfallen, der Arbeitgeber noch keine Dispositionen getroffen hat und die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist.[2976] Damit besteh...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Weiteres Verfahren

Rz. 126 Für das Nachlassinsolvenzverfahren besteht die folgende Rangfolge zur Begleichung von Verbindlichkeiten:[251]mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle

Rz. 1163 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.88: Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle An das Arbeitsgericht _________________________ Klage des _________________________ (Arbeitnehmer) – Kläger – Prozessbevollmächtige: RAe _________________________ gegen Frau Rechtsanwältin _________________________ in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über da...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung

Rz. 19 Gemäß § 330 Abs. 1 InsO gilt im Insolvenzverfahren nur der Erbschaftskäufer als der entsprechende Erbe. Der Verkäufer hingegen gilt durch das Verhältnis zwischen ihm und dem Erbschaftskäufer als Nachlassgläubiger. Aus diesem Grund kann dieser durch das Verhältnis und die Verbindlichkeit das Insolvenzverfahren gem. § 330 Abs. 2 S. 1 InsO beantragen. Auch bei einer anal...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 6. Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen

Rz. 165 Für Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen gelten die Sondervorschriften der §§ 108 ff. InsO. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. § 109 InsO betrifft die Insolvenz des Mieters bzw. Pächters, § 110 InsO die des Vermieters bzw. Verpächt...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / I. Zweck

Rz. 27 Eine der grundlegenden Aufgaben des Insolvenzrechts und der Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist es, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu erreichen.[28] Dies wird im Insolvenzverfahren beispielsweise dadurch sichergestellt, dass Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gemäß §§ 80–82, 89, 91 sowie 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO unwirksam sind.[29] Die Regel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Liquidation/Insolvenz der Betriebs-KapGes

Rn. 417 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Insolvenz der Betriebs-KapGes führt regelmäßig zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens: BFH BStBl II 1997, 460. Im Streitfall konnte die Betriebsaufgabe nicht dadurch herausgezögert werden, dass der StPfl die WG für eine gewisse Zeit unentgeltlich dem Insolvenzverwalter zur Nutzung überließ (aber s Rn 422 "ruhender Gewerbebetrieb"). ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 1. Gerichtskosten

Rz. 209 Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sind abhängig vom Umfang der voraussichtlichen Insolvenzmasse. Maßgeblich ist insoweit gem. § 1 InsVV bzw. § 58 GKG die Masse, auf die sich die Schlussrechnung beziehen wird. Das heißt, dass die Kosten des Verfahrens niemals isoliert bzw. unabhängig von der voraussichtlich...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 1156 Generell muss der Insolvenzverwalter die offenen Forderungen aller Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gleichmäßig erfüllen. Den Arbeitnehmern kommt bei einer Insolvenz des Arbeitgebers jedoch in zweierlei Hinsicht eine Sonderstellung zu. Zum einen berührt die Insolvenz die Arbeitsverhältnisse nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO nicht, sie bestehen grundsä...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 1. Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO

Rz. 20 Nach § 89 Abs. 1 InsO dürfen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, indem sie bei Interesse zur Insolvenztabelle anmelden, § 174 InsO. Eine Individualvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger ist hingegen während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Verm...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Massearmut

Rz. 197 Stellt sich im eröffneten Insolvenzverfahren heraus, dass die Verfahrenskosten entgegen der Prognose im Eröffnungsgutachten höher ausfallen als die vorhandene Insolvenzmasse, spricht man von Masse(kosten)armut. Gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 InsO stellt das Insolvenzgericht in diesem Fall – zumeist nach einer vorangegangenen Anregung des Insolvenzverwalters – das Verfahren ...mehr