Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Elterliche Sorge / 3.2.2 Übertragung von Wohnungseigentum an Minderjährige

Die unentgeltliche Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum bedarf allerdings auch bei unentgeltlicher Schenkung der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht. Nach § 10 Abs. 8 S. 1 WEG besteht nämlich eine persönliche Haftung des Eigentümers für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit ist die Übertragung nicht lediglich rechtlich v...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.4.4 Beschränkungen und Auflagen

Das Familiengericht kann Abstriche von einem an sich gebilligten Elternvorschlag vornehmen. Eine bestimmte Art der Ausübung der elterlichen Sorge betreffend den Streitpunkt kann vorgeschrieben, eine andere untersagt werden, z. B. Einschränkung des vom anderen Elternteil nicht gewünschten Umganges des Kindes mit einem Dritten. Der Vollzug der Entscheidung kann durch Auflagen ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.11 Annex: Melderecht beim Wechselmodell

Das BVerwG hatte sich mit den melderechtlichen Konsequenzen des Wechselmodells[1] zu befassen. Die Frage war: Kann ein Kind zwei Wohnsitze haben? Die Leitsätze der Entscheidung vom 30.9.2015, 6 C 38.14, BeckRS 2014, 52600: Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtige Eintragung durch die richtige zu ersetzen. Benutzt ein Einwohner mit mehreren...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.1.2 Anmerkungen zum Muster "Unstreitiger Sorgerechtsantrag"

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 111 Nr. 2 i. V. m. § 151 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG: Zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Is...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.4.1 Die einheitliche und konkrete Regelung

Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten. Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelheiten der Gestaltung den Eltern in e...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.2 Vollmacht für Dritte

Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar. Eine Vollmacht, wie sie für Eltern untereinander vorzuschlagen ist, kann, auch für Te...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / Zusammenfassung

Kurzbeschreibung: Der Artikel legt ausführlich die rechtlichen Grundlagen sowie die Problemstellungen und deren Lösungsansätze beim Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind unter folgenden Gesichtspunkten dar: – Umgangsrecht und Umgangspflicht – Neuregelung von Umgangsrecht und Auskunftsrecht biologischer Väter – Ausgestaltung des Umgangs – Beschränkung des Umgangs – Vollstreckungmehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3 Streit um besondere Situationen

Auch streitenden Eltern gelingt es häufig, sei es mit Hilfe des Jugendamts oder des Familiengerichts, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Umgang zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil zu schließen. Anderes gilt hinsichtlich besonderer Situationen, die über den "Regelkontakt" hinausgehen wie Ferienregelungen, Festtage, Geburtstage etc. Der Stre...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.3.1 Grundsätze

Zu den Kindschaftssachen zählt gemäß § 151 Nr. 3 FamFG auch der gesamte Bereich der Kindesherausgabe. Hierzu gehört nicht nur die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil gemäß § 1632 BGB.[1] Ebenso sind hier die Verfahren einzuordnen, bei denen es um den Verbleib eines Kindes in der Familienpflege geht, oder aber die Herausgabe an einen Pfleger betroffen ist.[2] Steht im ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.5 Vereinbarungen zum Vor- und Familiennamen

Eheleute können sich naturgemäß nicht nur über einen Familiennamen einigen. Sie können auch bei einverständlich fehlendem Familiennamen bereits eine Einigung für den Fall herbeiführen, dass später ein Familienname gewählt wird. Dies könnte wie folgt formuliert werden, wobei wieder – trotz grundsätzlicher Formfreiheit dieser isolierten Vereinbarung die notarielle Form gewählt ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.8.1 Die Grundsätze des Namensrechts

Das Gesetz sieht folgendes vor: Man soll einen Ehenamen bestimmen, muss aber nicht.[1] Zusammengesetzte Ehenamen gibt es nicht (zweigliedrig dürfen Ehenamen nur noch sein, wenn einer schon einen zweigliedrigen Geburtsnamen mitbringt).[2] In einer Vorehe erheiratete Namen können Ehenamen werden.[3] Jeder kann dem Ehenamen seinen abweichenden eigenen Namen (egal, ob Geburtsname od...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.4.1 Grundsätze

Vereinbarter oder angeordneter Umgang kann und wird aus den verschiedensten Gründen ausfallen.[1] Dazu gilt: Fallen Feier- und Festtage in den zeitlichen Rahmen einer Ferienregelung, so sind diese vom Ferienumgang überlagert. Der Ferienumgang findet auch an den Feier- und Festtagen statt Ist es allerdings in gleicher Weise möglich, Ferienaufenthalt und Festtag voneinander zu...mehr

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Elterliche Sorge / 11 Die Wahrung des Kindeswohls – § 1666 BGB

Die Wahrung des Kindeswohls obliegt in erster Linie den Eltern eines Kindes. Die staatliche Gemeinschaft übt insoweit jedoch ein Wächteramt aus. Dieses Wächteramt ist darauf gerichtet, die Eltern bei der Wahrung der Belange des Kindes zu unterstützen. Schlagen jedoch Hilfeversuche fehl, kann auch der – teilweise oder vollständige – Entzug der elterlichen Sorge sowie eine Tre...mehr

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Elterliche Sorge / 1.5 Der Umfang der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge jeweils in tatsächlicher Hinsicht und hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB), Teilmündigkeiten der Minderjährigen sehen die §§ 110 ff. BGB vor. Ansonsten gibt es nur wenige Beispiele dafür, schwerpunktmäßig im Verfahrensrecht und häufig mit der Altersgrenze der Vollendung des 14. L...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.8.2 Der Name nach der Scheidung

Das Wechselspiel des Namens kann auch nach der Scheidung weitergehen: In § 1355 Abs. 5 BGB heißt es zwar, dass der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen behält. Er kann aberauch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat, oder schließlich Geburts- und Ehenamen ko...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.2 Der Wille zu Kooperation und Kommunikation

Schrifttum und Rechtsprechung sind darüber einig, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative darstellt, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, zudem beide "hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet" sind und "kontinuierlich kommunizieren und kooperieren" können. Unverzichtbare Voraussetzung, so heißt es in vielen Entscheidungen...mehr

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Elterliche Sorge / 1.1 Das Grundrecht der elterlichen Sorge

Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; dies legt Art. 6 Abs. 2 GG fest. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Eltern, so führt es § 1626 Abs. 1 BGB aus, haben die Pflicht und das Recht, also die Verantwortung, für die Person und das Vermögen ihres minderjä...mehr

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Elterliche Sorge / 11.1 Vorbemerkung

Der Begriff "Wohl des Kindes" ist von Gerichten zu allen Zeiten gefüllt worden mit einem Inhalt, der nicht unabhängig von der jeweiligen gesellschaftspolitischen Situation und nicht unabhängig von gesellschaftlichen Auffassungen gesehen werden kann. Deutliches Zeugnis davon geben Entscheidungen deutscher Gerichte im Laufe der Jahrzehnte auf der Grundlage des bis vor kurzer Ze...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.5.2 Folgeänderungen

Infolge einer konsequenten Beachtung des Kindeswohls im Rahmen von Betreuung und Kontakt des Kindes sind zahlreiche gesetzliche Änderungen bzw. Anpassungen erforderlich, sei es in den Bereichen FamFG Kindergeld/Steuerrecht Unterhaltsvorschussgesetz SGB Wohngeldgesetz Meldegesetz VKH. In Konsequenz der Beachtung des Kindeswohlprinzips im Kindschaftsrecht ist prozessual darüber hinaus...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2 Eintritt in eine bestehende Gesellschaft

3.3.2.1 Personengesellschaften Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer bestehenden Personengesellschaft durch Anteilsübertragung (derivativer Anteilserwerb) ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.[1] Für den Anteil eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters geht dies bereits aus der Tatsache der unbeschränkten persönlichen Haftung. Ob der Erwerb und auch...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2.2 Kapitalgesellschaften

3.3.2.2.1 Anteilserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung Soll ein Minderjähriger einer GmbH dadurch beitreten, dass er im Zuge einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung eine neue Stammeinlage übernimmt, ist dies wegen der Einlageverpflichtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dies gilt in gleicher Weise für den Be...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2 Der Minderjährige und die Immobilie

3.2.1 Übertragung von Grundstücken Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zunächst wie jeder schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und ohne ein Zustimmungserfordernis des Familiengerichts möglich.[1] Eine solche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung ist kein entgeltlicher Er...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.1.1 Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Muster: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB An das Amtsgericht – Familiengericht – Antrag nach § 1671 BGB des Herrn Thomas Theodor Müller, wohnhaft in, – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz, in gegen Frau Marion Müller, geborene Meier, wohnhaft in , – Antragsgegnerin – – ...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.3 Voraussetzungen gemeinsamer Sorge

Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts ist: die Kooperationsfähigkeit der Eltern, also die Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes, die Kooperationsbereitschaft, d. h. der gemeinsame Wille, die Verantwortung auch nach der Scheidung gemeinsam zu tragen, sowie ein fehlendes Gebot im Interesse des Kindeswohls, das Sorgerecht einem El...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.3 Vereinbarungen zum Umgang

1.1.3.1 Isolierte Umgangsvereinbarung Vereinbarungen zum Umgang sind für sich nicht formbedürftig. Sie werden in den überwiegenden Fällen zwischen den Eltern abgesprochen und in der Praxis sich verändernden Bedingungen angepasst. Es ist in Fällen bestehender Spannungen und schwieriger Kommunikation aber sinnvoll, nicht nur grundsätzlich den Umgang des Kindes mit dem nicht über...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.7 Regelung im Verbundverfahren

Wird im Scheidungsverfahren kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern in der Ausgestaltung nach Trennung der Parteien. Dies ist statistisch bereits der Regelfall.[1] Das Beibehalten des gemeinsamen Sorgerechts kann selbstverständlich zwischen Eltern auch ausdrücklich vereinbart werden, z. B. im Rahmen...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2 Grundinformationen

§ 1666 BGB ist und bleibt die zentrale Norm, über die das sog. staatliche Wächteramt zur Sicherung des Kindeswohls realisiert wird.[1] Sie begrenzt die grundsätzlich umfassende elterliche Sorge. Schon vor Änderung des § 1666 BGB durch die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge 1980 hatte das Bundesverfassungsgericht festgehalten: "Das Vormundschaftsgericht nimmt in all ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.5.1 Änderungen im BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch – Titel 5 – Elterliche Sorge ist daher die Unterscheidung zwischen den Begriffen der elterlichen Sorge der Kindeseltern und des Kontakts zu Dritten zu verdeutlichen. Der – unscharfe – Begriff des Umgangs ist zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung (§ 1684 BGB) und zu unterscheiden vom Begriff des Kontakts (§ 1685 BGB). Es muss gem. § 1684 Abs. 1...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2.1 Übertragung von Grundstücken

Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zunächst wie jeder schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und ohne ein Zustimmungserfordernis des Familiengerichts möglich.[1] Eine solche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung ist kein entgeltlicher Erwerb und ist ausschließlich rechtl...mehr

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Elterliche Sorge / 1.6 Vereinbarung zum Umfang elterlicher Entscheidung

Grundsätzlich bleibt es Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes bei der gemeinsamen Verantwortung der Eltern im Rahmen elterlicher Sorge. Hiervon können sich Eltern auch durch Vereinbarung nicht lösen. Möglich ist zwar die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Rahmen gerichtlicher Vereinbarung oder im Rahmen gerichtlichen Beschlusses. Ein Verzicht durch priv...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1.2.1 Gesetzliche Vertretung

Die Gesellschaftsgründung ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt auch dann, wenn ihm die geschuldete Einlage schenkweise zur Verfügung gestellt wird, weil hiervon die Haftung für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft unberührt bleibt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaftsgründung beteiligt, muss für den Mi...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.5 Rechtliche Konsequenzen

5.2.5.1 Änderungen im BGB Im Bürgerlichen Gesetzbuch – Titel 5 – Elterliche Sorge ist daher die Unterscheidung zwischen den Begriffen der elterlichen Sorge der Kindeseltern und des Kontakts zu Dritten zu verdeutlichen. Der – unscharfe – Begriff des Umgangs ist zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung (§ 1684 BGB) und zu unterscheiden vom Begriff des Kontakts (§ 1685 BGB). E...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.3 Häufigkeit der Auskunft

Die Auskunft wird im regelmäßigen Abständen, etwa sechs Monaten, geschuldet. Bei Kindern im Vorschulalter sollte, abgestellt auf den Einzelfall, ein etwa dreimonatiger Abstand die Regel sein.[1] Ist die Beziehung zwischen den Eltern besonders konfliktbelastet, kann allerdings der Zeitraum länger sein. Besteht ein besonderes Auskunftsbedürfnis, etwa bei akuter Erkrankung, kann...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1 Gesellschaftsgründung mit Minderjährigem

3.3.1.1 Personengesellschaften Grundsätzlich kann der Vertrag zur Gründung einer Personengesellschaft formfrei geschlossen werden. Wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, in die Gesellschaft ein Grundstück oder GmbH-Geschäftsanteile einzubringen, ist jedoch der gesamte Gesellschaftsvertrag zu beurkunden (§ 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG). Wird – ggf. einem Minderjährig...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3 Der Minderjährige in einer Gesellschaft

Ein Minderjähriger kann sich an der Gründung einer Gesellschaft beteiligen oder einer bereits bestehenden Gesellschaft beitreten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie die Frage der Gründung einer Gesellschaft und die Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft. 3.3.1 Gesellschaftsgründung mit Minderjährigem 3.3.1.1 Person...mehr

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Elterliche Sorge / Zusammenfassung

Kurzbeschreibung: Der Artikel legt ausführlich die rechtlichen Grundlagen sowie die Problemstellungen und deren Lösungsansätze beim elterlichen Sorgerecht für Kinder unter den folgenden Gesichtspunkten dar: – Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge – Sorgerechtsvereinbarung – Sorgerechtsstreit – Elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters.mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1.2 Gründung einer Kapitalgesellschaft unter Beteiligung Minderjähriger

3.3.1.2.1 Gesetzliche Vertretung Die Gesellschaftsgründung ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt auch dann, wenn ihm die geschuldete Einlage schenkweise zur Verfügung gestellt wird, weil hiervon die Haftung für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft unberührt bleibt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaftsgrü...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.7 Exkurs: Eckpunkte zur Reform des Namensrechts

Schon 2018 haben die zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Lehre, Justiz und Verwaltung eingerichtet, die Vorschläge für eine Reform des Namensrechts erarbeiten sollte. Die Experten empfehlen im Ergebnis eine grundlegende Reform des Namensrechts. Dabei sollten folgende zentrale Eckpunkte berücksichtigt werden:[1] Die namensrechtlich...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1 Streit um die gemeinsame eS

Im Streitfall ist dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht also ausscheidet.[1] Das erkennende Gericht hat sodann eine Kindeswohlprüfung i...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1.1 Personengesellschaften

Grundsätzlich kann der Vertrag zur Gründung einer Personengesellschaft formfrei geschlossen werden. Wenn sich ein Gesellschafter verpflichtet, in die Gesellschaft ein Grundstück oder GmbH-Geschäftsanteile einzubringen, ist jedoch der gesamte Gesellschaftsvertrag zu beurkunden (§ 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG). Wird – ggf. einem Minderjährigen – die Beteiligung unentgelt...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1.2.2 Familiengerichtliche Genehmigung

Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft ist ihre Gründung genehmigungsbedürftig, § 1822 Nr. 3 BGB. Da eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen (§ 16 Abs. 3 GmbHG) oder eine Ausfallhaftung (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG) praktisch nie sicher ausgeschlossen werden kann, sollte vorsorglich stets die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.[1]mehr

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Elterliche Sorge / 5.1 Gemeinsame Sorge durch Eheschließung

Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine gemäß § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter verwandelt sich von Gesetzes wegen in einer gemeinsame Sorge der Eltern. Gleiches gilt für eine gemäß § 1672 BGB dem Vater übertragene Alleinsorge. Voraussetzung ist allerdings, dass Muttersch...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2.1 Personengesellschaften

Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer bestehenden Personengesellschaft durch Anteilsübertragung (derivativer Anteilserwerb) ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.[1] Für den Anteil eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters geht dies bereits aus der Tatsache der unbeschränkten persönlichen Haftung. Ob der Erwerb und auch die Schenkung eines Kommandit...mehr

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Elterliche Sorge / 3.4 Strategien in Zweifelsfällen

Aus alldem ergibt sich, dass es nicht immer einfach ist, das Vorliegen eines Genehmigungstatbestandes unproblematisch zu bejahen oder zu verneinen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich daher aus Gründen der Vorsicht und der Vermeidung anwaltlicher Haftung, von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen und eine Genehmigung zu beantragen. Geht das Familiengericht nicht von einer Geneh...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2.2.1 Anteilserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung

Soll ein Minderjähriger einer GmbH dadurch beitreten, dass er im Zuge einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung eine neue Stammeinlage übernimmt, ist dies wegen der Einlageverpflichtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dies gilt in gleicher Weise für den Beteiligungserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung einer ...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.3.4 Autonomiekonflikte

Hierunter versteht man Konflikte, bei denen sich unterschiedliche Lebensauffassungen von Eltern und jugendlichen Minderjährigen gegenüberstehen. Insbesondere ab der Pubertät findet bei den Jugendlichen ein Streben nach Autonomie und ein Einüben in selbständige (und damit ggf. auch tendenziell gegen die Position der Eltern gerichtete) Handlungen und Entscheidungen statt. Wird d...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2.1.2 Der rechtliche Nachteil

Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.[1] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Objekt vom Schenker vermietet worde...mehr

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Elterliche Sorge / 3.2.1.3 Einordnung von Vorteil und Nachteil bei der Übertragung von Grundstücken

Allgemein gilt: Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, dass der Vertretene aus seinem Vermögen, welches er bei Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neue Belastung auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt. Die Übertragung von Grundstücken stellt daher im Ergebnis in folgenden Fällen keinen rechtlichen Nachteil dar....mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.2.2.2 Anteilsübertragung

Strittig ist, ob die Schenkung eines (voll eingezahlten) GmbH-Geschäftsanteils lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Wegen der potenziellen Ausfallhaftung des Erwerbers gem. §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG ist diese Frage zu verneinen und ein Ergänzungspfleger zu bestellen.[1] Die Schenkung voll eingezahlter Aktien ist lediglich rechtlich vorteilhaft. Im Aktienrecht existiert eine dem...mehr

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Elterliche Sorge / 3.5 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Zum 1.1.2023 ist die umfassende Neuregelung der Vorschriften zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die Neuregelung stellt klar den Betroffenen in den Vordergrund und ist stärker an den Wünschen und Interessen des Betreuten bzw. Mündels orientiert.[1] Für die Praxis besonders bedeutsam sind die zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Neuregelungen hinsichtlich der...mehr