Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 107 M hat für bzw. an K2 Kindesunterhalt in Höhe von 414,50 EUR zu leisten (die Zahlungspflicht der F gegenüber K1 beträgt 450,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 55 Es ist zwischen Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden. 1. Der übliche Bedarf nach der DT Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) und angemessener Selbstbehalt des M gegenüber K (1.400 EUR) sind gewahrt (1.900 – 354,50 = 1.545,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten Rz. 151 Grds. besteht eine Unterhaltspflicht wegen Verwandtschaft. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K ebenfalls in gerader Linie verwandt. § 1589 ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Voraussetzungen des Wechselmodells

a) Weitreichender Umgang ist noch kein Wechselmodell Rz. 141 Ein weitreichendes Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung bereits annähert, ist noch kein "Wechselmodell". BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 20 = BeckRS 2014, 23279 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit der F

1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts Rz. 114 Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen – zur Sicherstellung des Mindestunterhalts – grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt (1.160 EUR) zu belassen (zum notwendigen Selbstbehalt siehe Nr. 21.2 der im Einzel...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht des G1

Rz. 162 K kann von G1, dem Großvater väterlicherseits 62 EUR verlangen. (Von G2, dem Großvater mütterlicherseits könnte K 124 EUR verlangen)mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Notwendiger Selbstbehalt

Rz. 26 M bleiben nach Zahlung mehr als 1.160 EUR, nämlich 1.431,50 EUR (1800 – 368,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt ist gewahrt.mehr

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Anhang 3 / A. Kindesunterhalt

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / e) Unterhalt aus elternbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 38 BGH, Urt. v. 10.6.2015 – XII ZR 251/14 Rn 14 = BeckRS 2015, 11758 Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Grü...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Berechnung

Rz. 22 BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Urt. v. 31.10.2007 – XI...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 53 Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Der Selbstbehalt des M ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. Gegenüber K beträgt er 1.160 EUR. Gegenüber vjK, der nicht privilegiert ist, also nicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, beträgt er 1.400 EUR. SüdL 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 36 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 46 Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fort...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 12 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz

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§ 18 Elternunterhalt / bb) Die starre Grenze als Akzeptanzproblematik

Rz. 10 Auf Unverständnis kann der starr an ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR ­geknüpfte Anspruchsübergang in Fällen stoßen, in denen ein Kind knapp unter 100.000 EUR verdient, während das andere Kind knapp darüber verdient und damit ­haftet. Von großer praktischer Relevanz werden solche Konfliktfälle unter Geschwistern nicht sein, weil ohnehin weniger als 6 % der Bev...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 30: M 3.000 EUR – F 1.100 EUR + vjK (19 J) + K (16 J) – privilegierter Volljähriger; Haftungsverteilung zwischen M und F –

Rz. 1 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 19 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F und besuchen noch das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 3.000 EUR, das der F 1.100 EUR. F verlangt für sich und das minderjährige Kind K Unterhalt von M. Auch das volljährige Kind vjK verlangt Unterhalt von M. I. Kindesunterhalt Rz. 2 Hinweis...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / Fall 42: M 2.000 EUR + F2 0 EUR + K1 (2 J) – F1 1.000 EUR – Mangelfall beim Ehegattenunterhalt; F2 vorrangig –

Rz. 42 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das 2-jährige Kind K1 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.000 EUR. F1 kann kein höheres Einkommen erzielen. F2 hat kein E...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 b...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 bi...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen sind dem Unterhaltspfli...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht?

Rz. 34 Wie das Fallbeispiel zeigt, müssen die Ergebnisse von (zweimaliger) Halbteilung in Verbindung mit einem Ausgleich nach § 1581 einerseits und Dreiteilung andererseits im Einzelfall nicht groß voneinander abweichen.[4] Dies hängt aber letztlich von den Besonderheiten des Einzelfalls, also letztlich von Zufälligkeiten ab. Die Deutlichkeit, mit der der Unterschied der bei...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 4 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 5 Beim Bedarf eines (de...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / d) Unterhalt aus kindbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 35 Beispiele BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Überg...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 24: M 2.700 EUR – K (5 J) + neKM 600 EUR; 1.200 EUR – verlängerter Unterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB –

Rz. 22 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame fünfjährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute ohne die Geburt verdienen. Das Kind wird halbtags fremdb...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / Fall 37: M 1.700 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Mangelfall beim Ehegattenunterhalt; Gleichrang –

Rz. 91 Die Ehe von M und F1 wurde nach langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr seit einigen Jahren mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.700 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein hö...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 56: M 3.700 EUR + neKM 0 EUR (1.200 EUR) + K (9 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen

Rz. 36 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit neKM. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 9-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein ber...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 48 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 49 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 29 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung i...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 23 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 24 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.700 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zu...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 3 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberecht...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 34 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Hinweis Während das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch ohnehin im eigenen Namen geltend machen muss, ist der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter den Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 S. 1 von F im eigenen Namen (gesetzliche Verfahrensstandschaft) geltend zu machen. Nach Rechtskraft der Scheidung kommt meist § 1629 Abs. 2 S. 2 zur Anwendung. Das K...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 26 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist ...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / III. Haftungsanteil

Rz. 7 K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. SüdL 13.1.1 […] Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung ist d...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 54 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur A...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 3 M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sin...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Kein Einsatzzeitpunkt

Rz. 13 Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist nicht an einen Einsatzzeitpunkt (siehe § 3 Rdn 32) geknüpft. Also auch dann, wenn bspw. im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. das Kind ist altersbedingt nicht mehr betreuungsbedürftig), kann der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt dennoch entstehen (z.B. das Kind wird durch Erkrankung wieder betreuun...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt als sonstige Verpflichtung

Rz. 35 Zunächst kann der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Er wurde hier ohnehin bereits berücksichtigt, da das nichteheliche Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Die Frage, ob eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe zu erfolgen hat, kann hier zunächst dahinstehen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

Rz. 69 Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM. Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR. SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Kindesunterhalt und Stichtagsprinzip

Rz. 29 Im Fallbeispiel hat der Unterhalt für das nichteheliche Kind und für die Kindsmutter die Lebensverhältnisse der Ehe von M und F1 nicht geprägt. Dies wäre aber bspw. anders, wenn das Kind vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wäre: BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 … Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 26: M 1.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Mangelfall; Vorrang des Kindesunterhalts –

Rz. 64 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr