Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 23: M 2.700 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Basisunterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB –

Rz. 1 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 43 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: an vjK 290 EUR, an K 351 EUR und an F 0 EUR. Hinweis Zu der Pflicht, den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern durch entsprechende Erwerbsbemühungen sicherzustellen, vgl. Fall 3 (siehe § 1 Rdn 44 ff.).mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 25: M 3.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – der Bedarf der neKM, Obergrenze, Untergrenze –

Rz. 47 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 29 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Ihr bedarfsbestimmendes Einkommen liegt also bei 0 EUR.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ein...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. hierzu Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.).[3] Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) […] (2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Hera...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

Rz. 78 BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB mit der Erwägung abgelehnt wird, dem Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes könne kein höherer Bedar...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Sonderbedarf

Rz. 72 Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB handelt es sich im Gegensatz zum Mehrbedarf (= regelmäßig anfallende erhöhte Kosten) um einen und daher nicht – auch nicht als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnte. (z.B: unvorhe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / cc) Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 157 Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR. M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig. Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angem...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Leichtfertige Aufgabe einer Beschäftigung

Rz. 45 Bei leichtfertiger Aufgabe einer Beschäftigung ist das bisherige Einkommen weiterhin anzusetzen. Wurde der Arbeitsplatz leichtfertig aufgegeben, ist zu klären, ob die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt aus hinnehmbaren Gründen ohnehin verloren worden wäre. Dies ist im laufenden Verfahren (z.B. Schließung des früheren Beschäftigungsbetriebes ist bereits absehbar) oder i...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung

Rz. 110 In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Rz. 147 Bei der Bestimmung des Restbedarfs ist nur das halbe Kindergeld (109,50 EUR) abzuziehen, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden.[40] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 47[41] Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12 m.w.N.), l...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf von K

Rz. 113 F hat 1.700 EUR. Es gilt grds. die Einkommensgruppe 1 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 2 der DT. Zahlbetrag somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR). Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen. Hinweis Da nur die Zahlung...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 1607

Rz. 169 Im Fallbeispiel ist M (teilweise) leistungsunfähig i.S.v. § 1603; er kann kein höheres Einkommen erzielen. Es kommt deshalb § 1607 Abs. 1 zur Anwendung. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlt er den Unterhalt. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in den der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig ist, seiner Zahlungspflicht aber nicht nachkommt ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf von K

Rz. 120 F hat 2.500 EUR. Es gilt grds. Einkommensgruppe 3 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 4 der DT. Zahlbetrag somit: 503,50 EUR (613 – 109,50 EUR). Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen. Hinweis Da nur die Zahlungspf...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Mehrbedarf

Rz. 145 Hinzu kommt ein etwaiger Mehrbedarf z.B. in Form von Wohnkosten[38] und Fahrtkosten. Der beträgt im Fallbeispiel 300 EUR (200 EUR für zusätzliches Zimmer; 100 EUR Fahrtkosten). Kinderbetreuungskosten, die in die eigene Zeit der persönlichen Betreuung fallen, können grds. nicht berücksichtigt werden. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 34[39] Wenn ein Elternteil...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Geltendmachung: Leistungsantrag oder Abänderungsantrag

Rz. 69 Mehrbedarf ist ein unselbstständiger Teil des Unterhalts und kann nur zusammen mit diesem geltend gemacht werden. Besteht bereits ein Titel über Regelunterhalt, ist nach verbreiteter Ansicht nur der Weg über den Abänderungsantrag möglich. In einem Beschluss des BGH vom 10.7.2013 – XII ZB 298/12,[21] in dem eine isolierte Geltendmachung erfolgt ist, wurde dies allerding...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Die neue Einkommensgrenze

Rz. 8 Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 27 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitl...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemesse...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 55 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelhe...mehr

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Anhang 2 / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- u...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemess...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 34: M 1.500 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Leistungsunfähigkeit bezüglich Ehegattenunterhalt –

Rz. 45 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Die Ehe dauerte fünf Jahre. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der neuen Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatl...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Konkurrenz mit Minderjährigenunterhalt

Rz. 20 Bei der Konkurrenz von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt wird dem Familienunterhalt zunächst dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle diese Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine weitere Herabgruppierung des Kindesunterhalt...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 7 Die 414,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 3.200 – 414,50 EUR = 2.785,50 EURmehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 20: M 2.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Vorrang des Kindesunterhalts vor Partnerunterhalt; Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Mindestunterhalt; Mangelfall –

Rz. 54 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. I. Kindesunterhalt...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 39: M 1.900 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der ersten Ehefrau –

Rz. 32 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.900 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 ...mehr

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Anhang 2 / 17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei der Betreuung eines Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit vor Vollendung des 3. Lebensjahrs, danach nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und der Vereinbarkeit mit der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils, auch unter dem Aspekt des neben der Erwerbstätigkeit anfallenden Betreu...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Teilzeittätigkeit

Rz. 17 Wenn der betreuende Elternteil eine angemessene Erwerbstätigkeit nur teilweise ausüben kann, beruht der Unterhalt zum Teil auf § 1570 (Betreuungsunterhalt) und zum Teil auf § 1573 Abs. 2 (Aufstockungsunterhalt). Differenz zwischen tatsächlichem Teilzeiteinkommen und (fiktivem) Einkommen bei Vollzeiteinkommen: Betreuungsunterhalt. Verbleibende Differenz zwischen Eigenein...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und neKM

Rz. 39 Der Bedarf kann jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre (vgl. Fall 25, siehe § 5 Rdn 47). Deshalb ist für neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt –

Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der (erforderlichen oder vereinbarten) Betreuung des Kindes ist sie ni...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 54 Ob das Kind aus der zweiten Beziehung des M vor oder nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung unerheblich, da diese Frage nur für die Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau von Bedeutung wäre, die hier entbehrlich ist. Der Mindestunterhalt des vorrangigen Kindes ist in jedem Fall zu erfüllen.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe. Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliege...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 40: M 1.600 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens –

Rz. 55 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.600 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 kan...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 18 M hätte 1.125 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.875 EUR aus dem der Kindesunterhalt (326,50 EUR) und auch der Unterhalt für F2, die das Kind betreut, aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unte...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (1) Kindbezogene und ehebezogene Verlängerungsgründe

Rz. 27 BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 16 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für das Kind neK abzuziehen. Der Kindesunterhalt hat die gedachte Ehe von M und neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts (s.o.) verbleiben 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (wiederum ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 3. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 52 Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhaltsanspruchmehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann vorab der Kindesunterhalt (und zwar der Zahlbetrag, also i.d.R. der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 3 Der B...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l für neKM?

Rz. 30 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 geprägt. Anders als bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fall 49) ist hier – bei der Geburt des nichtehelichen Kindes vor Rechtskraft der Scheidung – der Anspruch der neKM bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der F1 zu berücksichtigen. Insoweit kann aber nicht schl...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Der eheangemessene Selbstbehalt ist grundsätzlich ein individueller und damit variabler Selbstbehalt. Erst der Ehegattenmindestselbstbehalt ist als Untergrenze ein "fester" Selbstbehalt.[3] Rz. 27 Der eheangemessene Unterhalt (= eigener angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581) entspricht betragsmäßig dem eheangemessenen Ehegattenunterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hi...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf des Elternteils

Rz. 12 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Anders als bei minderjähri...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 34 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt. SüdL 21 Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber min...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Hinweise

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