Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.3.2 Problemfeld Gewaltbeziehung

Rz. 138 Die Vermittlung eines Umgangs in familiären Verhältnissen, die durch häusliche Gewalt des um Umgang ersuchenden Elternteils geprägt sind, bedarf einer besonderen Sensibilität für das Schutzbedürfnis des von häuslicher Gewalt betroffenen Elternteils. Sind zugunsten dieses Elternteils Schutzanordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG ergangen, ist der Elternteil mit dem Kind in e...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.1 Leistungsinhalt und Anspruchsberechtigte

Rz. 106 § 18 Abs. 3 gibt den Kindern und Jugendlichen einerseits sowie Eltern und anderen Umgangsberechtigten andererseits sowie schließlich den Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Unter "Obhut" ist jede tatsächliche Betreuung des Kindes gemeint, insbesondere P...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.1 Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 44 Die rechtlichen Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie bei der Geburt miteinander verheiratet waren (§§ 1626 Abs. 1 Satz 1; 1626a Abs. 1 HS 1 BGB), nach der Geburt heiraten (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein Kind gemeinschaftlich adoptieren (§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Die gemeinsamen ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.3.1 Alleinerziehende

Rz. 81 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 23.mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.5 Auskunftsanspruch

Rz. 56 Nach § 1605 Abs. 1 BGB kann das minderjährige Kind von seinen Eltern und Großeltern Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Ebenso muss das Kind Auskunft über seine Einkünfte geben, damit seine Bedürftigkeit überprüft werden kann. Rz. 57 Geschuldet wird eine in sich geschlossene Z...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.1 Alleinerziehende

Rz. 23 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 10.mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Rz. 82 Unterhaltsersatzansprüche ergeben sich aus dem Ausfall des Unterhaltsschuldners oder der schädigungsbedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 18). Zu den Unterhaltsersatzleistungen gehören deshalb die Halbwaisenrente (§ 48 SGB VI; §§ 38, 45, 47 BVG), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Un...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.1 Übersicht

Rz. 3 § 18 regelt den Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Träger der Jugendhilfe in insgesamt 6 Bereichen: Beratung und Unterstützung alleinerziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge (Abs. 1 Nr. 1 1. Fall), Beratung und Unterstützung Alleinerziehender bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen (Abs. 1 Nr. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 18 erhielt seine jetzige Fassung durch Art. 4 des Beistandsgesetzes v. 4.12.1997, Art. 13 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes v. 16.12.1997 und Art. 4 Abs. 11 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 und Art. 1 Nr. 6 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes v. 8.9.2005. Rz. 2 Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden § 18 Abs. 2 hatte die Mutter einen Rechtsans...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.2 Vereinfachtes Verfahren

Rz. 74 Für die Vertretung des Kindes und die Zuständigkeit gelten die Ausführungen zu Rz. 71 f. entsprechend. Eine Abgabe an das Gericht der Ehesache findet aber nur statt, wenn das vereinfachte Verfahren in ein streitiges Verfahren übergeht (§ 642 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 651 ZPO). Rz. 75 Das vereinfachte Verfahren (§§ 645 ff. ZPO) hat zum Ziel, schnell einen Unterhaltst...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6 Beratung/Unterstützung zum Umgangsrecht (Abs. 3)

Rz. 103 "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein befriedigender Umgang mit Elternentfremdung und Kontaktabbruch noch nicht gefunden ist. Die mit diesen Konfliktsituationen befassten Institutionen und Professionellen sind noch auf einer sich erst koordinierenden Suche nach Strategien und möglichen Formen von Kooperation. Die Vielzahl der ungelösten Probleme macht deu...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.3 Maß des Unterhalts

Rz. 94 Das Maß des dem Elternteil zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach dessen Lebensstellung, da über § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB die Regelung des § 1610 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung findet. Es ist deshalb auf das Einkommen abzustellen, das die Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte (BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 121/03). Der Bedarf ist aber au...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 3 Literatur

Rz. 104 DIJuF, Rechtsgutachten v. 25.11.2015, V 1.130/V 2.800 Ho – Sorgerecht: Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen, elterliche Sorge für das Kind einer minderjährigen Mutter, JAmt 2016 S. 79; dass., Rechtsgutachten v. 18.9.2015, J 6.430 Lh – Beistandschaftsrecht: Ansprüche auf Beratung und Unterstützung bei der Berechnung der Höhe des Kindesunterh...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.2.2 Leistungsfähigkeit

Rz. 166 Der angemessene Eigenbedarf eines Elternteils gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind beträgt monatlich zurzeit mindestens 1.100,00 EUR (Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt, Anm. 5, vgl. Rz. 170).mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen – materielles Unterhaltsrecht

Rz. 24 Von der Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 1 werden alle Unterhaltsansprüche des Kindes oder des Jugendlichen nach §§ 1601 ff. BGB gegen Verwandte in gerader Linie erfasst. Die Grundlagen des Verwandtenunterhalts werden bezogen auf minderjährige Kinder nachfolgend im Überblick dargestellt. Zu Ansprüchen volljähriger Kinder wird auf die Ausführungen zu § 18 Abs....mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 4 Musterhonorarvertrag begleiteter Umgang

Rz. 171 Stadt … Der Oberbürgermeister Honorarvertrag zwischen der Stadt … – Jugendamt –, vertreten durch den Oberbürgermeister, 12345 Musterstadt, nachstehend "Jugendamt" genannt und Frau/Herrn …, nachstehend "Honorarkraft" genannt. Frau/Herr … übernimmt im Rahmen einer freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Auftrage des Jugendamtes, Abteilung …, die Durchführung begleiteter ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.3.4 Begleiteter Umgang

Rz. 141 § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB gibt dem Familiengericht die Befugnis, das Umgangsrecht einzuschränken, indem der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe sein, der bestimmt, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. Diesem Regelungsgehalt entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4, wonach der Träger...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.3.1 Grundlagen

Rz. 133 Angesichts fehlender effektiver rechtlicher Ansätze, im Interesse des Kindes Umgangskontakte insbesondere zu einem Elternteil sicherzustellen, ist die Konfliktlösung durch die Träger der Jugendhilfe von großer Bedeutung, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 12; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.1 Junge Volljährige

Rz. 149 Nach §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 Abs. 1 BGB stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Für diese Kinder ist davon auszugehen, dass sie ungeachtet ihrer Volljährigkeit...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Rz. 87 Die Gesetzesentwicklung zu § 1615l BGB ist 2007 rasant verlaufen. Zunächst entschied das BVerfG, dass die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Die nacheheliche Solidarität bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern rechtfertig...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.3 Inhalt der Beratung und Unterstützung

Rz. 21 Die Beratung wird i. d. R. durch Erteilung von Ratschlägen und Hinweisen erfolgen (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 18 Rz. 7). Unterstützung meint darüber hinaus eine faktische Hilfestellung, beispielsweise bei der Formulierung von Schreiben oder der Vermittlung eines geeigneten Rechtsanwaltes (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 2a). Rz. 22 Der An...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.3 Unterhaltspflicht der Großeltern

Rz. 55 Den Selbstbehalt für Großeltern gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger und unverheirateter Kinder bemisst die Rechtsprechung nach dem Selbstbehalt, der Eltern gegenüber volljährigen Kindern zusteht (BGH, Urteil v. 8.6.2005, XII ZR 75/04; BGH, Urteil v. 20.12.2006, XII ZR 137/04). Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle, Anm. D (vgl. Rz. 170), zurzeit 1...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.4 Übertragung der alleinigen Sorge der Mutter auf den Vater

Rz. 95 Die alleinige Sorge der Mutter kann im Fall der dauerhaften Trennung der Eltern nach § 1672 Abs. 1 BGB auf den Vater allein übertragen werden, wenn die Mutter zustimmt (zum Sonderfall Adoption vgl. Rz. 33) und die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. Rz. 96 Die Mutter kann zur Zustimmung nicht gezwungen werden. Besteht aber eine Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. v...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2 Maß des Unterhalts

Rz. 27 Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des minderjährigen Kindes (angemessener Unterhalt). Der angemessene Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und den Kosten der Erziehung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Um den angemessenen Unterhalt zu best...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.1.2 Gestaltung des Umgangs

Rz. 125 Besteht zwischen den Eltern kein Streit über das Ob des Umgangs, sondern das Wie, kann das Familiengericht über den Umfang und die Gestaltung des Umgangs entscheiden (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB). Aufgabe des Familiengerichts ist es, eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG als auch das Wohl des Ki...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.4 Inhalt der Beratung und Unterstützung

Rz. 80 Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat eine erhebliche praktische Bedeutung, da in einem signifikanten Umfang Elternteile versuchen, sich ihrer finanziellen Verantwortung ganz oder teilweise zu entziehen (Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 Rz. 4). Die Träger der Jugendhilfe beraten zum Grund und insbesondere zur Höhe des Unterhaltsanspruchs, helfen...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.3.3 Inhalt der Beratung und Unterstützung

Rz. 85 Die Träger der Jugendhilfe helfen bei der Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs und der Antragstellung. Eine Vertretung des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Rz. 5). Zudem bietet § 18 Abs. 1 keine Grundlage für die Gewährung finanzieller Hilfen (Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 4; Fischer, in: Sch...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.1 Unterhaltsverpflichteter

Rz. 88 Unterhaltsverpflichteter ist der mit der Mutter nicht verheiratete (§ 1615a BGB) Vater des Kindes. Vater ist der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder der als Vater gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB – rechtliche Vaterschaft). Für die Anwendung des § 1615l BGB reicht es aber aus, wenn der in Anspruch genommene Mann zwar nicht als r...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jungendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt. Mit Wirkung zum 1.1.1995 wurde aus der "kann-Vorschrift" eine "soll-Vorschrift". Rz. 1a Das bis zum 30.6.1998 geltende Kindschaftsrecht kannte eine gemeinsame elterliche Sorge unve...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 1.1 Partnerschaftsberatung zum Schutz der Kinderinteressen

Rz. 3 Für die Kinder bedeuten massive Streitigkeiten sowie Trennung oder Scheidung der Eltern erhebliche Einschnitte für ihre psychosoziale Entwicklung. Diese Belastungen können nur aufgefangen werden, wenn es den Eltern gelingt, zu einem tragfähigen Miteinander zu finden, das die Grundlage für eine verantwortungsvolle Ausübung elterlicher Sorge während des Bestehens der Bez...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.3.5 Hilfe beim Umgang und Umgangspflegschaft

Rz. 146 Die Träger der Jugendhilfe sollen bei der Herstellung von Umgangskontakten vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellungen leisten (§ 18 Abs. 3 Satz 4). Das ist insbesondere in den Fällen nötig, in denen die Eltern selbst weder einen im Kindesinteresse sinnvollen Ablauf des Umgangs garantieren können noch in der Lage sind, die Hilfe Dritter zu organisieren. Ziel ...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.6 Abänderung von Sorgerechtsentscheidungen

Rz. 100 Sorgerechtsentscheidungen unter anderem nach §§ 1628, 1671, 1672, 1678, 1680, 1682 BGB können nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gesichtspunkten angezeigt ist. Mit dieser Regelung sind 2 Zielsetzungen verbunden. Rz. 101 Zum einen wird den Beteiligten eine erneute Verfahrenseinleitung nur zugestan...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2.2 Mehrbedarf

Rz. 31 Ein regelmäßiger Mehrbedarf ist gegeben, wenn wiederkehrend Aufwendungen notwendig sind, die keinen Bezug zu dem üblichen Barbedarf haben, d. h. vom Elementarunterhalt nicht oder teilweise nicht gedeckt sind. Für die unteren Einkommensgruppen ist dies stets anzunehmen (OLG Köln, Beschluss v. 29.10.1998, 14 WF 157/98). Ab Einkommensgruppe 6 enthalten die Regelsätze abe...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 1.2 Verknüpfung von Beratung und Kindschaftsrecht

Rz. 4 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des § 17 Abs. 1 und 2 sind untrennbar mit dem materiellen Kindschaftsrecht verbunden. Dies folgt insbesondere aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 HS 2, Abs. 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll die Beratung im Fall von Trennung oder Scheidung helfen, eine Grundlage für die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Zu...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4 Leistungsfähigkeit

2.2.2.4.1 Grundsätze Rz. 43 Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner richtet sich nach § 1603 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist für die Leistungsfähigkeit das Einkommen unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners maßgeblich. Unter "Einkommen" ist bei normal verdienenden, unselbstständigen Unterhaltsschuldnern das Nettoeinkommen gemeint. B...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.1 Privilegierte junge Volljährige

Rz. 156 Für privilegierte junge Volljährige gelten grundsätzlich die Regelungen, wie sie zum Unterhalt minderjähriger Kinder dargestellt wurden (Rz. 24 bis 67). Folgende Besonderheiten sind zu beachten. 2.7.2.1.1 Maß des Unterhalts Rz. 157 Nach § 1610 Abs. 2 BGB erfasst der Unterhaltsanspruch eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Deshalb unterfällt die Zeit der allgemein...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.1.4 Informationen für die Eltern (Abs. 3)

Rz. 27 Im Fall der Scheidung hat der Scheidungsantrag Angaben darüber zu enthalten, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bereits eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflichten getroffen wurde (§ 133 Abs. 1 FamFG). Diese Angabe hat das Familiengericht zusammen mit dem Namen und den Anschriften der Parteien des Scheid...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.3 Inhalt der Beratung und Unterstützung

Rz. 169 Die Träger der Jugendhilfe beraten zum Grund und zur Höhe des Unterhaltsanspruchs, helfen bei der Formulierung von Schreiben und ggf. bei der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens (Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 14; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 7, 8). Eine Vertretung des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils ist dagegen aus...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.2.5 Abänderung umgangsrechtlicher Entscheidungen

Rz. 129 Entscheidungen zum Umgangsrecht können nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gesichtspunkten angezeigt ist. Mit dieser Regelung sind 2 Zielsetzungen verbunden. Rz. 130 Zum einen wird den Beteiligten eine erneute Verfahrenseinleitung nur zugestanden, wenn sich die für die ursprüngliche Regelung maßge...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.5 Beratung von Müttern und Vätern, die nicht verheiratet sind, über die Abgabe einer Sorgeerklärung (Abs. 2)

Rz. 102 Das Jugendamt ist nach § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 verpflichtet, die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, auf die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge (§§ 1626 a ff. BGB) hinzuweisen und beratend tätig zu werden. Den Beratungsanspruch erstreckt § 18 Abs. 2 auf den Vater. Diese Beratung erfasst im Wesentlichen die Darstellung der Rechts...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.1.1 Maß des Unterhalts

Rz. 157 Nach § 1610 Abs. 2 BGB erfasst der Unterhaltsanspruch eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Deshalb unterfällt die Zeit der allgemeinen Schulausbildung grundsätzlich der Unterhaltspflicht. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Rz. 158 Verzögert sich die Schulausbildung aufgrund eines vorübergehenden leichten Versagens, müssen dies die Unterhaltsverpflichteten na...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.7 Erlöschen des Anspruchs durch Heirat

Rz. 100 Für alle Unterhaltstatbestände des § 1615l BGB findet § 1586 Abs. 1 BGB analoge Anwendung. Danach erlischt der Unterhaltsanspruch durch die Heirat eines anderen Mannes als des Vaters des Kindes oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (BGH, Urteil v. 17.11.2004, XII ZR 183/02).mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen – Unterhaltsverfahrensrecht

Rz. 68 Gibt der Elternteil freiwillig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist bereit, den angemessenen Unterhalt zu bezahlen, kann das Jugendamt eine entsprechende Verpflichtung beurkunden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Aus dieser Urkunde kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn sich der Elternteil der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwir...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2.3 Sonderbedarf

Rz. 35 Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er kann deshalb ohne die Einschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unter den Sonderbedarf fallen daher nur Aufwendungen, die weder den Elementarbedarf noch den regelmäßigen Mehrbedarf betreffen (Klein, in: KK-FamR,...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.4 Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 96 Für die Leistungsfähigkeit des Vaters gelten die allgemeinen Grundsätze des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Rz. 43 ff.). Rz. 97 Für den Selbstbehalt, den der Vater für sich in Anspruch nehmen kann, gilt: Wegen der Angleichung der Ansprüche aus § 1615l BGB an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber minderjährigen Kindern ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.6 Anteilige Haftung mehrerer Väter

Rz. 99 Betreut die Mutter mehrere nichteheliche Kinder von verschiedenen Vätern, haften die Väter gemäß § 1615l Abs. 3 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03).mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 5 Literatur

Rz. 172 Birnstengel/Katzenstein, Beistandschaft oder Beratung und Unterstützung, JAmt 2015 S. 230; Clausius, Die Notwendigkeit der Bestimmung eines mitwirkungsbereiten Dritten bei begleiteten Umgangskontakten, AnwZert FamR 19/2016 Anm. 1; DIJuF, Rechtsgutachten v. 23.7.2015, J 6.430 An – Beistandschaftsrecht: Inhalt einer Beratung und Unterstützung nach §§ 18, 52a SGB VIII, in...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2 Übertragung der gemeinsamen Sorge auf ein Elternteil

Rz. 67 Jeder Elternteil kann beantragen, ihm die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben. Die Eltern leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Elternteil sie erkennbar nicht herstellen will. Die häusliche Gemeinschaft ist auch da...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.3 Abänderungsverfahren

Rz. 77 Erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung zukünftiger Unterhaltsleistungen, ist jede Partei berechtigt, im Wege der Klage eine Abänderung des Urteils zu erreichen, wenn sich die für die Verurteilung zur Entrichtung des Unterhalts, die Bestimmung der Unterhaltshöhe oder die Dauer der Unterhaltspflicht maßgebenden Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 47 Hilfsmi... / 2.8 Eigenanteile/Eigenbeteiligung

Rz. 31 In der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich bei Erhalt des Hilfsmittels von dem volljährigen Versicherten eine Zuzahlung zu leisten (vgl. § 33 Abs. 8 SGB V). Wegen § 7 Abs. 1 bleibt diese Zuzahlungsverpflichtung auch erhalten, wenn der Leistungsanspruch nicht über § 47, sondern über § 33 SGB V abgewickelt wird. Die Zuzahlung des Versicherten beträgt bei e...mehr