Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 10 Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, kann er den Vertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen oder wird durch ihn vertreten. Ist er geschäftsunfähig, so schließen seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) den Vertrag für ihn ab. Beim Zuwendungsverzichtsvertrag soll nach v. Proff zu Irnich eine Vertretung auch möglich sein, we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehört gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Zugehörigkeit zu mehreren Stämmen (S. 1)

Rz. 2 Ein Verwandter kann zu mehreren Stämmen gehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt, bspw. von Geschwisterkindern (Cousin und Cousine), oder wenn er von einem Verwandten als Kind angenommen wurde, sofern das bisherige Verwandtschaftsverhältnis bestehen bleibt (S. 1). Geschwisterkinder sind bspw. in der Vater- und Mutterlinie mit dem Erblasser, also dem Ur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 8 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, wie noch ein anderer Mann als Vate...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf bei Vermächtnissen

Rz. 41 Die gleiche Möglichkeit besteht demnach auch für Vermächtnisse. Auch diese können unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende diese nicht widerruft.[95] Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist.[96] Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Adoptionen in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 5 Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Begründung der Erbeinsetzung

Rz. 45 Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erben dritter Ordnung

Rz. 1 Nach Abs. 1 sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb der Rangordnung erben die Großeltern allein und zu gleichen Teilen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls alle noch leben. Jeder Großelternteil erbt bei Vorliegen des Abs. 2 zu ¼-Anteil. In den Fällen der Verwandten- und Stiefkindadoption kann die Situati...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Abs. 1 Nr. 1 3. Fall (Herbeiführung der Testierunfähigkeit)

Rz. 13 Der Täter muss den Erblasser in einen dauerhaften Zustand versetzt haben, in dem diesem ein Testieren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zu seinem Tode nicht möglich war. In Betracht kommen vor allem Siechtum, Geisteskrankheit oder körperliche Verstümmelung. Es muss auf den Körper eingewirkt werden, denn "räumliche Beschränkungen" des Erblassers genügen ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rückforderung geleisteten Unterhalts

Rz. 24 Eine Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteten Unterhalts kann bestehen, wenn die erwartete Geburt eines Erben nicht eintritt. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen ist zu unterscheiden. Rz. 25 Wurde die Schwangerschaft nur vorgetäuscht oder seitens der werdenden Mutter wissentlich eine falsche Abstammung behauptet, so kommen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbverzicht

Rz. 20 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt.[27] Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt gem. Abs. 1 S. 2 als Erbe, sog. "Vorversterbensfiktion".[28] Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Personen Erben w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[40] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[41] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[42] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, so e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Auslegung

Rz. 10 Obwohl der Erbvertrag notariell beurkundet ist, ist eine Auslegung möglich.[11] Der Auslegung sind aber durch die Formbedürftigkeit der Erklärung Grenzen gesetzt. Wurde die Annahme nicht ausdrücklich erklärt, kann diese durch Auslegung festgestellt werden. Ob eine ausdrücklich nicht als vertragsmäßig bezeichnete Verfügung dennoch als vertragsmäßig gewollt anzusehen is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zuwendung an Abkömmling

Rz. 34 Die Zuwendung muss – Regelfall – einem miterbenden Abkömmling zu Gute gekommen sein. Die Ausgleichspflicht besteht zunächst für die zum Zeitpunkt des Sterbefalls gesetzlich berufenen Abkömmlinge für das diesen vom Erblasser unmittelbar Zugewandte, also unabhängig davon, ob es Kinder, Enkel oder Urenkel sind. Es ergeben sich als – gesetzlich geregelte – Sonderfälle: Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Fristbeginn durch Kenntniserlangung

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff des Abkömmlings

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[17] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[18] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[19] Die individuelle Ausl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Höhe der Erbquote bei Gütertrennung

Rz. 24 Zu einer Modifizierung des nach Abs. 1 ermittelten Erbteils des überlebenden Ehegatten kommt es bei Vorliegen einer Gütertrennung nur dann, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder zu gesetzlichen Erben berufen sind. In einem solchem Fall erben die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Konkret heißt dies, dass bei Vorhandensein eines Kindes jed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Begriff des "Verwandten"

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[3] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[4] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben

Rz. 24 Die Schlusserbeneinsetzung braucht dabei nicht ausdrücklich getroffen worden zu sein.[54] Eine solche Schlusserbeneinsetzung kann im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, wenn angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[55] Dies gilt auch für ein notarielles...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten

Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Als Wegfall des zunächst berufenen Erben sind grundsätzlich alle Gründe anzusehen, die dazu führen, dass dieser nicht Erbe wird. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die entweder vor dem Erbfall eingetreten sind oder aber um solche, die zwar nach dem Erbfall eintreten, die aber auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirken.[2] Praktisch relevant sind das Vorversterben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbverzicht als Zuwendungsverzicht

Rz. 12 Ob die Erklärungen der Vertragspartner als Zuwendungsverzicht anzusehen sind oder nicht, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln. Schwierigkeiten kann die Auslegung solcher Erklärungen bereiten, die sowohl einen Erbverzicht i.S.d. § 2346 BGB als auch einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB beinhalten können. Ein Zuwendungsverzicht kann nämlich mit einem Erbverzic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Minderjährige

Rz. 7 Ist ein Elternteil Vor- und das minderjährige Kind Nacherbe, so besteht keine generelle Notwendigkeit für die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes aus § 2116 BGB. Hierzu ist erst dann Veranlassung, wenn zu befürchten ist, dass der Vorerben-Elternteil seiner Pflicht zur substanzerhaltenden Verwaltung des Nachlasses nicht nachkommen wird.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 21 Schuldner des Unterhaltsanspruchs ist für den Fall, dass der nasciturus Alleinerbe wird, das Kind. Dieses haftet beschränkt auf den Nachlass (siehe Rdn 18). Vor der Geburt kann der Anspruch jedoch nur gegen einen nach § 1960 BGB oder nach § 1961 BGB auf Antrag der werdenden Mutter bestellten Nachlasspfleger geltend gemacht werden.[25] Darüber hinaus ist gem. § 2213 Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Andere Personen

Rz. 4 Bei anderen als den genannten Personen erstreckt sich der Verzicht nicht auf deren Abkömmlinge. Nach inzwischen allgemeiner Meinung kann eine solche Wirkung auch nicht vertraglich erzielt werden.[1] Solange der auf den Pflichtteil Verzichtende lebt, ist aber z.B. das Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn der Verzichtende ein Kind des Erblassers ist, da er j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 14 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert Verbrechen und schwere vorsätzliche Vergehen, derer sich der Pflichtteilsberechtigte gegen den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis schuldig gemacht hat. Die Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sind im strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Es gelten § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB.[44] Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB Straftaten, die mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2)Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung

Rz. 10 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zur Annahme des Vermächtnisses auch hinsichtlich der Annahme des Vermächtnisses. Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist im Gegensatz zu Erbausschlagung (§§ 1943, 1944 BGB) keinen Fristen unterworfen.[20] Es gibt jedoch gewisse Besonderheiten bei der Ausschlagung eines Vermächtnisses: Rz. 11 Sind mehrere mit einem Vermächtnis besch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 9 Nach den allg. Regeln kommt auch gesetzliche Vertretung in Betracht: Für den minderjährigen vorläufigen Erben gelten die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 111 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Erben, die im Zeitpunkt der Annahmeerklärung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen also der Einwilligung ihrer Eltern; wegen § 111 BGB ist eine nachträgliche Geneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsansprüche von Sozialhilfebeziehern

Rz. 11 Der Pflichtteilsanspruch ist ein grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeigneter Anspruch, der auf den Sozialleistungsträger übergehen oder von diesem eingezogen werden kann.[25] Bezieht der Pflichtteilsberechtigte Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht sein Pflichtteilsanspruch im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger über.[26] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Anwendung von S. 1

Rz. 11 Existiert demgegenüber bereits eine letztwillige Verfügung, bei welcher Erben eingesetzt worden sind, kann die Auslegung ergeben, dass die ursprünglich Bedachten gemeint sind. Für § 2066 BGB bleibt dann kein Raum,[24] es sei denn, das spätere Testament ist als Widerruf der ursprünglichen letztwilligen Verfügung aufzufassen. § 2066 BGB findet auch dann keine Anwendung,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Apotheken

Rz. 16 Auch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzession in den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sondervorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht dem Erben die Möglichkeit zu, die Apotheke für 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dieser führt die Apotheke auf Rechn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 10 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17). Rz. 11 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 3 Dritter ist derjenige, den die Vertragsschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Praktische Bedeutung

Rz. 6 Praktisch bedeutsam wird die Vorschrift insbesondere, wenn der Erblasser die Kinder eines nahen Angehörigen zu Erben eingesetzt hat und entgegen § 2070 BGB anzunehmen ist, dass er auch die nach dem Erbfall geborenen Kinder berufen wollte.[15] In diesem Fall sind die bereits lebenden Kinder Vorerben bzgl. des Erbteils der noch nicht Gezeugten.[16] Letztere werden Nacher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausnahme durch Abs. 1 Nr. 2

Rz. 6 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung, wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert wird. Grenze für die Anwendbarkeit der Nr. 2 ist, dass dem Beschwerten noch Geschwister geboren werden können. Die nicht ehelichen Kinder, Halbg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das NEhelG v. 19.8.1969 eingefügt, das nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen weitgehend gleichstellte. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass Leistungen des in § 2057a BGB bezeichneten Charakters regelmäßig nur von ehelichen Kindern erbracht würden, die im Familienverband lebten,[1] sollte deren Benachteiligung gegenüber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmling

Rz. 2 Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). Nichteheliche ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Prinzip des sichersten Weges – Achtung Haftungsfalle

Rz. 23 Dass, wie bereits (vgl. Rdn 6) dargelegt, die Zustellung des Scheidungsantrages erforderlich ist, um die erbrechtlichen Folgen herbeizuführen, ist beim Beratungsgespräch zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher darauf zu achten, dass neben dem Scheidungsantrag noch andere Wege zu empfehlen sind.[68] Erhält demgemäß ein Rechtsanwalt den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Änderung der Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Erbfall

Rz. 72 Wenn sich die Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls ändert, kann dies Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben. Eine Änderung der Rechtlage liegt bspw. in der Einführung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes.[281] Eine Änderung der Rechtslage war auch im Außerkrafttreten des Rechtserbhofgesetzes oder bzgl. der Änderungen des e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Gesetzliche Vertreter

Rz. 55 Gerichtliche Genehmigungserfordernisse entfallen, wenn ein Vormund oder ein Familienangehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Ggf. kann es aufgrund dieser Doppelstellung zum Interessengegensatz i.S.d. § 1796 BGB kommen, so dass im Einzelfall eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen wäre.[110] Nach neuerer Rspr. des BGH[111] besteht jedoch kein genereller Inter...mehr