Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Güterstand des Erblassers, sonstige Umstände

Rz. 22 Zur Bestimmung der anzuwendenden Erb- bzw. Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Kenntnis persönlicher Umstände angewiesen. Nach allg. Ansicht hat er daher Anspruch auf Aufklärung, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat,[97] und ob der überlebende Ehegatte die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt bzw. ihr unterliegt.[98] Glei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [9] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. In anderer Urkunde? – stillschweigend

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rz. 1 Die – praktisch weitgehend bedeutungslose – Vorschrift gewährt der Mutter eines im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits gezeugten Nacherben, der gem. § 1923 Abs. 2 BGB als ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge

Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Dritten

Rz. 4 Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[10] Mit ihm kann der Erblasser aber einen Erbverzichtsvertrag schließen,[11] § 2352 S. 2 BGB; im Umkehrschluss bedeutet das, dass, wenn der Bedachte der (einzige) Vertragspartner, also "Nicht-Dritter" ist, der Erbverzichtsvertrag wegen Umgeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 3 § 2104 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Bestimmung des Nacherben – durch Vorversterben, Anfechtung der letztwilligen Verfügung oder aus anderen Gründen – hinfällig ist oder wird.[8] Ist der zum Nacherben Berufene schon vor dem Erbfall weggefallen und keine Ersatznacherbschaft angeordnet worden, wird der Vorerbe i.d.R. sogleich mit dem Erbfall Vollerbe.[9] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vormundschaft

Rz. 23 Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind (§ 1797 Abs. 3 BGB). Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung

Rz. 3 Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Formulierungen, die für eine Erbeinsetzung sprechen

Rz. 18 Für eine Erbeinsetzung sprechen bspw. die Formulierungen "alles, was ich habe" bzw. "mein Hab und Gut" (Zuwendung des Vermögens) und "die Hälfte meines Nachlasses"(Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens; bei Zuwendung eines Bruchteils in Höhe der Pflichtteilsquote kann entgegen der Auslegungsregel des Abs. 1 etwas anderes gelten, siehe Rdn 19.[29] Formulierungen wie...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / D. Typische gemeinschaftliche Testamente

Rz. 20 Da ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wahl der Testierform des gemeinschaftlichen Testaments die Frage der Abhängigkeit der einzelnen Verfügungen der Ehegatten voneinander ist, haben sich hier verschiedene Grundformen herausgebildet.[19] Eine klassische Gestaltungsalternative ist das in § 2269 Abs. 1 BGB beschriebene sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entscheidungen des Nachlassgerichts

Rz. 16 Das Nachlassgericht wird dem Erben regelmäßig nicht bestätigen, dass seine Ausschlagung wirksam oder unwirksam ist bzw. war, das muss und darf es nur im Erbscheinsverfahren.[59] Außerhalb des Erbscheinverfahrens ist das Nachlassgericht nämlich grds. nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.[60] Es besteht auch kein Bedürfnis d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegungsregel

Rz. 68 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[175] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung

Rz. 14 Hat sich der Erblasser über den Kreis seiner gesetzlichen Erben geirrt, kommt eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Bei einem vor dem 1.7.1970 errichteten Testament, in dem die nichtehelichen Kinder nicht erwähnt worden sind, richtet sich eine Anfechtung nach § 2079 BGB.[32] Da es dem Erblasser freisteht, bei Änderung des gesetzlichen Erbrechts zu Lebzeiten das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

Rz. 23 Ausgleichungspflichtige Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB auslösen. Dies gilt für Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB, bei denen die Ausgleichungspflicht aus einer Anordnung des Erblassers herrührt, sowie für Übermaßausstattungen gem. § 2050 Abs. 1 BGB [39] und Zuschüssen gem. § 2050 Abs. 2 BGB. Rz. 24 Pflichtteilsergänzungsansprüc...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / III. Vertragsschließende

Rz. 4 Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament sind nicht nur die Ehegatten (§ 2265 BGB) oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) zum Abschluss berechtigt, sondern auch andere Personen, wie z.B. Eltern und Kinder. Auch kann der Erbvertrag die Verfügung nur einer Person oder mehrerer Personen enthalten.[12] Begünstigter kann entweder der Vertragspa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Volljährigen-Adoption

Rz. 7 Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Voraussetzung

Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt,[35] belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Durch ausdrückliche, konkludente oder vermutete Ersatzerbfolge

Rz. 8 Eine Anwachsung findet gem. § 2099 BGB nicht statt, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat (§ 2096 BGB), das Gleiche gilt für die Einsetzung eines Ersatznacherben gem. § 2102 Abs. 1 BGB. Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Auslegungsregel des § 2069 BGB, nach der die Abkömmlinge eingesetzter Kinder im Zweifel nach den Regeln der gesetzli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs/Durchführung der Anrechnung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Gesetzes vollzieht sich die Anrechnung, indem der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und ein "Anrechnungsnachlass" gebildet wird ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Wert die Zuwendung noch vorhanden ist.[31] Anschließend wird der Vorempfang in voller Höhe von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil abgezogen. Die B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 6 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zusammentreffen von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen mit solchen, die nur anrechnungspflichtig sind

Rz. 22 Abs. 4 ist nicht anwendbar, wenn ausgleichungspflichtige Zuwendungen mit solchen zusammentreffen, die nur anrechnungspflichtig sind. In diesem Fall sind die Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln zu beachten,[37] was bzgl. der einzelnen Beteiligten mitunter zu verschachtelten Berechnungsvorgängen führen kann.[38] Beispiel* Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 11 Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor endgültiger Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – falls deren gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung ungeborener Geschwister

Rz. 6 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 greift die Höchstfrist des S. 1 auch dann nicht, wenn ungeborene Geschwister des Vor- oder Nacherben zu (weiteren) Nacherben eingesetzt sind. Die zeitliche Grenze für die Wirksamkeit der Nacherbeinsetzung wird insoweit durch die Lebensdauer der Eltern des Geschwisters, das Nacherbe werden soll, gezogen. Zu den Geschwistern i.S.v. Nr. 1 zählen auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 63 Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wesentlichen Faktor bildet die Frage, n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2072 BGB stellt eine Auslegungsregel dar. Der Erblasser möchte in einer letztwilligen Verfügung, in welcher er die Armen schlechthin bedenkt, i.d.R. nicht alle Armen einzeln bedenken. Vielmehr entspricht es seinem Willen, dass das durch letztwillige Verfügung Zugewandte möglichst effektiv zur Unterstützung der Armen eingesetzt wird. Die Auslegungsregel des § 2072 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Dritte Personen

Rz. 15 Die Rspr. hat des Weiteren den Anwendungsbereich des § 14 HeimG auch auf dritte Personen oder Einrichtungen analog erweitert, wenn es dem Schutzzweck der Norm entsprach. So hat das OLG Düsseldorf im Jahre 1997 entschieden, dass die Einsetzung der minderjährigen Kinder eines Heimleiters zu Erben bzw. Nacherben gegen § 14 HeimG verstößt.[38] Wird die Einrichtung in der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Parallelen zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 53 Die Interessenlage der Beteiligten und das Machtgefüge unter ihnen können bei Erb- und Pflichtteilsverzichten denen bei Eheverträgen stark ähneln. Gerade volljährige Kinder sind ihren Eltern oft an Lebenserfahrung und Verhandlungsgeschick unterlegen, ähnlich wie es etwa bei aus dem Ausland zugezogenen Ehegatten der Fall sein kann. Sie sind zudem meist wirtschaftlich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nicht beschwerbar

Rz. 9 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Vermächtnis beschwerbar. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Nicht beschwerbar ist auch derjenige, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhält.[18] Entsprechendes gilt für den, der durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 331, 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 21 Wirksam sind gem. Abs. 2 S. 2 Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Diese Schenkungen genießen im BGB durchweg einen Vorzug vor anderen Schenkungen (vgl. §§ 534, 1425, 1641, 1804, 2205, 2330 BGB). Sittliche Pflicht ist nicht schon die allg. Nächstenliebe, sondern eine besondere, aus den konkreten Umstä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grundbuch

Rz. 5 Das künftige Nacherbenrecht ist gem. § 51 GBO in das Grundbuch einzutragen. Die noch nicht gezeugte Person wird dabei durch ihre Eltern individualisiert.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gesetzliche Erben

Rz. 4 Für den Kreis der nach § 2104 BGB berufenen gesetzlichen Erben gilt gem. § 2066 S. 2 BGB der Zeitpunkt des Nacherbfalls.[15] Erst mit dessen Eintritt steht fest, wer konkret berufen ist.[16] Vorher steht den gesetzlichen Erben daher kein Anwartschaftsrecht (vgl. § 2108 Rdn 3 ff.) zu, das sie vererben könnten.[17] Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört nicht, wer durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gesetzliche Erben

Rz. 5 Der Kreis und die Anteile der zu Vorerben berufenen gesetzlichen Erben bestimmen sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls. Anders als bei § 2104 BGB gehört auch der Fiskus zu den gesetzlichen Erben. Dieser kann in entsprechender Anwendung von § 1942 Abs. 2 BGB die Erbschaft nicht ausschlagen, da die Erbschaft ansonsten bis zum Nacherbfall herrenlos würde.[9] Nicht zu den g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 15 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, eine Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. die Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein. Damit ist der Dritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit

Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Höferecht

Rz. 8 Nach § 7 Abs. 2 HöfeO ist eine formlose Hoferbenbestimmung möglich; die Vorschrift wurde der Rspr. des BGH[20] angepasst. Eine Übertragung auf andere Fälle[21] oder andere Personen als die Abkömmlinge[22] hat der BGH jedoch ausdrücklich abgelehnt. Für den Fall, dass in einem Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, den Hoferben zu bestimmen, hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers (Abs. 2)

Rz. 60 Nach Abs. 2 kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker ernannt hat oder ob dieser von Dritten nach Maßgabe der §§ 2198 ff. BGB bestimmt wurde. Unter Wegfall i.S.d. Abs. 2 ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass, § 2056 BGB

Rz. 14 Auch i.R.d. § 2316 BGB gilt der Grundsatz des § 2056 BGB, nach welchem die Herausgabe eines Mehrempfangs nicht zu erfolgen hat.[24] Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, dass zunächst i.R.d. Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf 0, hat ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 17 Die Anfechtung der Vaterschaft ist in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich nach §§ 170 ff. FamFG. Hier ist insbesondere auch das Anfechtungsrecht des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 7 FamFG zu beachten. Eine inzidente Feststellung der Nichtehelichkeit in einem Erbprozess wird grundsätzlich als nicht zulässig angesehen.[18] Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frist zwei Monate

Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bewertung des Vorempfangs bzw. der Leistung

Rz. 12 Maßgebender Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen oder Leistungen ist in entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB ihr Wert zur Leistungszeit, wobei die Zuwendungen/Leistungen um Währungsverfall und Kaufkraftschwund zu bereinigen sind.[21] Der Wert eines Ehegattenerbteils ist genauso wie der Wert des Erbteils eines eingetragenen Lebenspartners vor Durchfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 23 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljäh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsanwaltskosten

Rz. 72 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmlinge

Rz. 2 Die Abkömmlinge eines Dritten müssen bedacht worden sein. Es ist erforderlich, dass die "Abkömmlinge" eines Dritten mit dieser allg. Bezeichnung bedacht sind. Auch wenn nicht der Begriff des Abkömmlings, sondern Begriffe wie "Kinder" oder "Nachkommen" eines Dritten verwendet werden, ist die Vorschrift des § 2070 BGB anwendbar.[1] Ob der Dritte im maßgeblichen Zeitpunkt...mehr