Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 14 Testamentvollstreckung / II. Teilannahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 11 Eine Erbteilstestamentsvollstreckung kann nicht nur durch den Erblasser, sondern auch durch den Testamentsvollstrecker herbeigeführt werden. Er kann sein Amt nämlich auch nur zum Teil annehmen, soweit dies mit dem Willen des Erblassers im Einklang steht.[20] In einem solchen Fall kann der vom Erblasser vorgesehene Testamentsvollstrecker bspw. bei einer Erbengemeinscha...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / B. Königreich Belgien

Rz. 2 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedsstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Staatsvertragliche Regelungen sind vorrangig zu beachten.[1] Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers,...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / I. Einzelner Miterbe als Testamentsvollstrecker

Rz. 5 Nach gängiger Auffassung kann ein Alleinerbe nicht alleiniger Testamentsvollstrecker sein.[10] Etwas anderes gilt für Miterben: Der Erblasser kann einen Miterben zum Testamentsvollstrecker ernennen. Dann stellt sich die Frage nach dem Umfang der Testamentsvollstreckung: Ist sie als Erbteilstestamentsvollstreckung nur für die Erbteile der anderen Miterben angeordnet ode...mehr

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§ 6 Haftung / c) § 1963 BGB – Unterhalt der Mutter des noch zu gebärenden Erben

Rz. 42 Eine weitere Besonderheit enthält § 1963 BGB. Danach ist der Nachlass verpflichtet, der bedürftigen Mutter eines noch zu gebärenden Erben Unterhalt bis zur Entbindung zu leisten. Liegt eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben vor, ist der Unterhalt aus dem Erbteil des Kindes zu bestreiten, § 1963 S. 1 a.E. BGB. Auch dies stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form de...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Lösungsansatz

Rz. 55 Ziel einer Beratung sollte eine klar strukturierte, praktikable Gestaltung sein. Sie wird erreicht, indem eine Person hervorgehoben wird, die im Zweifel alleine entscheiden kann, "den Hut auf hat". Umgesetzt wird dies durch eine Differenzierung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern: Es gibt einen Erben. Die anderen Bedachten erhalten Vermächtnisse.[43] Eine solche Rege...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Erbengemeinschaft als "Konfliktgemeinschaft"

Rz. 1 Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausgetragen – und es sind häufig wieder Geschwister, die untereinander streiten und ...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / B. Germanische und fränkische Zeit

Rz. 2 Tacitus war ein römischer Chronist in der Zeit Kaiser Trajans, etwa 100 Jahre nach Christus. Sein bekanntestes Werk heißt "Germania". Obwohl Tacitus wahrscheinlich nie selbst in Germanien war, ist diese Schilderung für unser Bild vom germanischen Recht grundlegend.[2] Tacitus berichtete über die Germanen: "Doch als Erben und Rechtsnachfolger hat jeder nur die eigenen Sö...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Missglückte Nachfolge

Rz. 151 Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[252] zu entscheiden. Beispiel Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erb...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[71] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / I. Die Bundesrepublik Deutschland

Rz. 33 In der Bundesrepublik Deutschland wurden das Erbrecht und auch das Recht der Erbengemeinschaft wiederholt geändert.[110] Doch waren die Änderungen regelmäßig mehr das Nachvollziehen von Entwicklungen im Familienrecht. Durch die Reformen beim Recht der nichtehelichen und der adoptierten Kinder veränderten sich auch die personalen Zusammensetzungen von Erbengemeinschaft...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Dieselbe Angelegenheit mehrerer Auftraggeber

Rz. 2 Ob und inwieweit dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, ist nach den §§ 15, 16, 17 RVG zu bestimmen. Auftraggeber ist der, dessen Rechte und Pflichten Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sind. Nicht entscheidend ist also, ob der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt worden ist, sondern wen der Rechtsanwalt vertri...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / D. Frühe Neuzeit

Rz. 12 Die Zeit des wachsenden Handels und der Ausbildung reicher, städtischer Handelsfamilien erforderte auch angepasste rechtliche Strukturen.[40] Es bildeten sich Gesellschaften, beispielsweise die auf Verträgen beruhende der Fugger. Es ist umstritten, ob die offene Handelsgesellschaft der Fugger in ihrer Ursprungsform mit der fortgesetzten Erbengemeinschaft identisch ist....mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / J. Republik Kroatien

Rz. 58 Erbstatut: Auch in Kroatien findet die EuErbVO Anwendung, sodass das Erbstatut gem. Art. 21 ff. EuErbVO anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblasser bestimmt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2018 gilt ein Gesetz der ehemaligen Föderation Jugoslawien. Es knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt an. Bei mehrer...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Motivationen für lebzeitige Übertragungen

Rz. 28 Ein vorausschauender Unternehmer wird schon früh an den Fortbestand seiner Firma in der Zeit denken, in der er sie nicht mehr leiten kann oder möchte. Ihm werden die eigene und die Versorgung des Ehegatten, die Erhaltung des Betriebes und die Einbindung seiner Abkömmlinge, wie auch ein möglichst steuersparender Betriebsübergang wichtig sein. Auf diese besondere, kompl...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / Q. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 105 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[280] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[281] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut, welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet.[282] Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / 4. Sonstiges Vermögen

Rz. 39 Nicht nach dem Ertragswert zu berechnen sind Baugrundstücke, die ohne Gefährdung der Betriebsgrundlage herausgelöst werden können.[65] Rz. 40 Nach § 33 Abs. 3 BewG gehören nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen Zahlungsmittel, Geldforderungen u.Ä., Geldschulden, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln, Tierbestände, die nicht oder nicht mehr, weil zum Verkauf best...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / 1. Mitversicherte Personen

Rz. 52 In den meisten Fällen sind neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehefrau und Kinder mitversichert. Oft ist es daher sinnvoll, den Versicherungsvertrag fortzusetzen.mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / B. Bestehen einer Erbengemeinschaft

Rz. 5 In der Praxis nur selten zu finden ist der Fall, dass auf einen Alleinvorerben ein Alleinnacherbe folgt. Regelmäßig ist eine Mehrheit von (potenziellen) Erben beteiligt. Beispiel "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Längerlebende von uns ist jedoch nur Vorerbe des Erstversterbenden. Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder. Der Nacherbfall tritt mit ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 90 In einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser auf verschiedene Arten auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen. Ziel des Mandanten kann es zunächst sein, dass einzelne persönliche Gegenstände an bestimmte Erben übergehen, also etwa der Schmuck an die Tochter, der Siegelring an den ältesten Sohn oder der Weihnachtsbaumschmuck an den Abkömmling mit den mei...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / R. Königreich Spanien

Rz. 112 Erbstatut: Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existierenden Teilrechtsordnungen ist im Falle eines internationalen Erbfalls nunme...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / XIII. Weitere Aspekte und Fragestellungen

Rz. 36 Zu anderen soziologischen Aspekten der Erbengemeinschaft liegen bislang nur wenige Ansätze vor und Fragestellungen können nur skizziert werden. Sie betreffen beispielsweise die Erbengemeinschaft als soziologische Einheit und ihre Interaktion mit Außenstehenden, die soziologisch-wirtschaftliche Bedeutung der Erbengemeinschaft und Argumentationsmuster bei der internen Au...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / T. Republik Türkei

Rz. 133 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[362] Zu beachten a...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 2. Familiengerichtliche Genehmigungen

Rz. 56 Der (frei vereinbarte) Auseinandersetzungsvertrag bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn Eltern ihre Kinder vertreten (§§ 1643, 1822 Nr. 2 BGB). Gehört aber zum Nachlass ein Gegenstand, hinsichtlich dessen auch Eltern als gesetzliche Vertreter sich nicht ohne gerichtliche Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1821, 1822 BGB verpflichten können, z.B. ein Grund...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Mandatsbearbeitung

Rz. 25 Auch wenn der zukünftige Erblasser gemeinsam mit den zu bedenkenden Personen zu den Beratungsgesprächen erscheint, darf der Rechtsanwalt nur eine Person vertreten. Meist wird dies der zukünftige Erblasser sein. Die Interessen sind oft unterschiedlich: Der zukünftig zu Bedenkende wird sich eine persönlich und wirtschaftlich hervorgehobene Stellung und möglichst weitgeh...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / V. Zunahme von Erbengemeinschaften mit vielen Miterben und deren Folgen für die Auseinandersetzung

Rz. 19 Die demographische Entwicklung kann auch dazu führen, dass mehr Personen an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind. Es könnte weniger direkte, gesetzliche Erben geben, die folgende Generationen ausschließen, wenn eine Zunahme der Personen ohne Kinder bzw. Ehegatten angenommen wird. Zudem hinterlassen Erblasser aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung regelmäßig mehr A...mehr

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§ 7 Ausgleichung / Literaturtipps

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§ 19 Mietrecht / I. Allgemeines

Rz. 34 Nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln geht ein Mietverhältnis nach den §§ 1922, 1967 BGB auf den oder die Erben über. Die Regeln der §§ 563, 563a BGB legen ein hiervon abweichende Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes[50] fest. Dieses Konzept genießt somit Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.[51] Eine hiervon abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters ist unz...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / Literaturtipps

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§ 7 Ausgleichung / 3. Zuschüsse zu den Einkünften im Übermaß

Rz. 21 Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie im Übermaß erfolgten. Das ist dann der Fall, wenn sie bei Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen. Nicht ausgleichungspflichtig sind damit insbesondere Leistungen in ...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / c) Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 109 § 15 HöfeO legt die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten fest. Nach § 15 Abs. 1 HöfeO haftet der Hoferbe, auch wenn er am hoffreien Vermögen nicht beteiligt sein sollte, neben den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner. Er wird also nur durch die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes nicht besser gestellt in seiner Erbenhaftung gegen...mehr

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§ 7 Ausgleichung / X. Zusammentreffen von Leistungen i.S.v. § 2057a BGB und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB

Rz. 65 Sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowohl Leistungen nach § 2057a BGB als auch ausgleichungspflichtige Vorempfänge im Sinne der §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen, müssen die nachfolgend dargestellten Berechnungsschritte eingehalten werden: Im ersten Schritt scheiden zunächst wieder diejenigen Erben aus, die nicht an der Ausgleichung teilnehmen. Soda...mehr

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§ 18 Steuerrecht / 2. Familienheim

Rz. 7 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F. bleibt der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen steuerfrei, soweit der Erblasser in dem Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und Erwerber Kinder oder Enkel der Steuerklasse I Nr. 2 sind und soweit die Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für den Erwerb des Eigentums, sondern a...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / II. Familiengerichtliche Genehmigung des Abstimmungsverhaltens

Rz. 9 Bedürfen die Eltern des minderjährigen Erben zur Abstimmung oder erst zur Umsetzung des Abstimmungsergebnisses der Miterbengemeinschaft in Gestalt eines Verpflichtungsgeschäfts, z.B. eines Verkaufs eines Nachlassgrundstücks, oder einer Verfügung, z.B. der Auflassung des Grundstücks, der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821, 1822 BGB? Bedarf ein Vormund ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 129 Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Unternehmerinnen und Unternehmern ist ein Spezialgebiet innerhalb der Nachlassgestaltung, ob nun für den Einzelunternehmer oder den Unternehmer, der an einer Vielzahl von GmbH beteiligt ist.[175] Die Nachfolge von mehreren Personen macht die Gestaltung meist noch komplexer (vgl. § 17). Sie kann daher im vorliegenden We...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / b) Gesetzliche Hoferbenordnung

Rz. 87 Nach § 5 HöfeO sind zu Hoferbfolge berufen in erster Ordnung die Kinder und deren Abkömmlinge, in zweiter Ordnung der Ehegatte des Erblassers, in dritter Ordnung seine Eltern, wenn der Hof aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde und in vierter Ordnung die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. § 6 HöfeO differenziert die Auswahl unte...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Ausdrückliche Anordnung einer Ausgleichsverpflichtung

Rz. 37 Liegt kein Vorempfang im Sinne des § 2050 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vor, kommt eine Ausgleichungspflicht nur in Betracht, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichsbestimmung getroffen hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). In der Praxis wird dabei oftmals die Formulierung gewählt, wonach der Empfänger sich die Zuwendung auf den "Erbteil anrechnen" lassen muss. Gemeint ist d...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / VIII. Relevanz von Persönlichkeits- und Verhaltensmustern der Miterben

Rz. 28 Ein Ausgangspunkt für weitergehende Überlegungen können vorliegende Ergebnisse zur "Typologie der Erbenden" sein.[52] Danach gibt es den "pflichtbewussten Bewahrer", der großen Wert auf den Erhalt von Familientraditionen und Familienwerten legt. Der "Selbstverwirklicher" hat oft schwache Bindungen zum Erblasser und verwendet die Erbschaft "ohne Umschweife" für eigene ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 53 Als Erblasser im Sinne der Vorschrift des § 2050 BGB ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht bzw. dessen Vermögen durch die Zuwendung geschmälert wurde.[112] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[113] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers

Rz. 96 Im ersten Schritt ist der Ausgangsnachlass zu ermitteln. Hierfür ist zunächst ein vorhandener Ehegatte mit seinem gesetzlichen Erbteil auszuscheiden. Im zweiten Schritt ist der Ausgleichungsnachlass zu bilden, indem dem Ausgangsnachlass sämtliche Zuwendungen – um den Kaufkraftschwund bereinigt – hinzuzurechnen sind. Im dritten Schritt sind die Ausgleichungserbteile de...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Ersatzsurrogation

Rz. 190 Die zweite Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Sc...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / II. Überblick über konstatierte Verstöße

Rz. 126 Verstöße gegen den deutschen ordre public wurden in den nachfolgenden Fällen festgestellt: Weitere Fälle sind die gesetz...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Bisherige Übertragungen, Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, Vorsorgeregelungen

Rz. 17 Ob das bei der Testamentserrichtung angestrebte Ziel des Mandanten erreicht werden kann, hängt auch von seiner Verfügungsfreiheit ab. Ein erhebliches Problem können bindende, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sein. Helfen können Pflichtteilsverzichtserklärungen und lebzeitige Zuwendungen, bei denen die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt wurde. Andere l...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Rechtsprechung zur Interessenkollision bei der Vertretung von Miterben

Rz. 39 Die nachfolgend skizzierten drei Entscheidungen verdeutlichen, dass die Rechtsprechung bei der Vertretung von Miterben grundsätzlich einen Interessengegensatz erkennt. Ob hier wie in anderen Fällen der Interessengegensatz durch das Einverständnis des Mandanten aufgehoben werden kann, ist fraglich: Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bei der Beurteilung, ob ein...mehr

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§ 7 Ausgleichung / IX. Berechnung der Ausgleichung nach § 2057a BGB

Rz. 61 Der Unterschied zwischen der Ausgleichung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB und der Ausgleichung von Leistungen nach § 2057a BGB liegt darin, dass nicht Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge zur Ausgleichung zu bringen, sondern Leistungen, die ein Abkömmlings gegenüber dem Erblasser erbracht hat, auszugleichen sind. Dieser Unterschied macht sich auch beim...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / 2. Bezugsberechtigte

Rz. 27 In den meisten Fällen hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bestimmt, welche dritte Person die Begünstigte, also zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt ist. Der Begünstigte erwirbt einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und bleibt somit dem Zugriff der Erben oder eines Nac...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / I. Lohnzahlungen und besondere Zahlungen

Rz. 6 Unter dem Gesichtspunkt der Universalsukzession, § 1922 BGB, gehen die Ansprüche auf Lohnzahlung[11] auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft kann vom Arbeitgeber die Zahlung der bis zum Tode des Arbeitnehmers entstandenen Lohnansprüche verlangen, ein Miterbe freilich nur die Leistung an die Erbengemeinschaft. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung nur durch Leist...mehr