Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 2.6 UN-Behindertenrechtskonvention

Rz. 9 Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (auch: Behindertenrechtskonvention bzw. BRK und UN-BRK genannt) ist ein von über 100 Staaten geschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 2.3 Bemessungsgrundlage bei der Lohnsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a SolZG)

Rz. 23 § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG enthält die Bemessungsgrundlage für die LSt i. V. m. § 3 Abs. 2a SolZG, der durch das G. v. 21.12.2000[1] eingefügt und mehrfach, zuletzt durch das WachstBeschlG[2] geändert worden ist.Maßgebend ist danach der Arbeitslohn, wie er auch beim LSt-Abzug zugrunde gelegt wird. Der für den LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn zugrunde zu legende Jahresa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 2.4 Bemessungsgrundlage beim Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SolZG)

Rz. 33 Führt der Arbeitgeber einen LSt-Jahresausgleich nach § 42b EStG durch, erfasst dieses Verfahren auch den SolZ. Bemessungsgrundlage ist die Jahres-LSt für Ausgleichsjahre ab 1998 (Rz. 2). Die Bemessungsgrundlage ist, wie bei der LSt, um die Kinder- und sonstigen Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu vermindern (§ 3 Abs. 2a SolzG; Rz. 23). Rz. 34 Ein über den so ermittelte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 2.1.2 Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SolZG)

Rz. 5 Bei der ESt ist die festgesetzte ESt als der Bemessungsgrundlage um die anzurechnende oder zu vergütende KSt zu vermindern. KSt war bei natürlichen Personen unter dem Anrechnungsverfahren anzurechnen oder nach § 36b EStG a. F. zu vergüten. Rz. 6 Durch den Abzug der angerechneten oder vergüteten KSt von der Bemessungsgrundlage, der festgesetzten ESt, sollte eine Doppelbe...mehr

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Sommer, SGB V § 2 Leistungen / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Vgl. auch Literatur und Rechtsprechung zu §§ 11, 12, 13 und 27. Becker, Off-Label-Use: Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Todesgefahr?, SGb 2004 S. 594. Bockholdt, Gesundheitsspezifische Bedarfe von gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern nach dem SGB II, NZS 2016 S. 881. ders., Die "Nikolaus-Rechtsprechung" des BVerfG – Ein...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind

A. Einleitung Rz. 1 Das außerhalb einer Ehe geborene Kind hat sowohl rechtlich als auch historisch und gesellschaftspolitisch eine tragende Rolle. Die rechtlichen Entwicklungen machen die gesellschaftlichen und politischen Änderungen seit Ende des zweiten Weltkrieges greifbar, die Urteile und jeweiligen Zeitzeugnisse berichten von dem gesellschaftlichen Umschwung. In einem Ar...mehr

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§ 4 Ehe / 4. Gleichzeitige Vertretung von einem Ehegatten und einem volljährigen Kind

Rz. 369 Ein Interessenkonflikt bei Mandatsannahme liegt auch vor, wenn der Rechtsanwalt nicht nur den ihn beauftragenden Ehegatten vertreten soll, sondern auch das gemeinsame volljährige Kind der scheidungswilligen Ehegatten in einem Unterhaltsverfahren. Denn ab Volljährigkeit des Kindes richtet sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen beide Elternteile, da nun beide bar...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / cc) Adoption eines "nichtehelichen Kindes" in einer neuen Ehe

Rz. 42 Heiratet einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung derselben einen anderen (dritten) Partner, geht also eine Ehe ein, kann der neue Ehegatte das Kind der vormals nichtehelichen Partner nur adoptieren, wenn beide Elternteile die Zustimmung zur Adoption erklären, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Kind wird eheliches Kind der neuen Ehe. Rechtliche...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / bb) Adoption des Kindes des Partners

Rz. 39 Während das Gesetz durch die Adoption des Kindes des Ehegatten ein gemeinsames Sorgerecht entstehen lässt, hat die Adoption des Kindes des Elternteils, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Annehmenden lebt, die Folge, dass nunmehr nur auf Seiten des Annehmenden das alleinige Sorgerecht entsteht. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Elternt...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / B. Begriff des "nichtehelichen Kindes"

Rz. 3 Was ist das "nichteheliche Kind" und inwiefern steht dieses im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Auf den ersten Blick scheinen die Begriffe rechtlich miteinander verbunden. Doch bei genauerer Betrachtung ist dem nicht so. Denn ein Kind kann durchaus außerhalb einer Ehe geboren worden sein und trotzdem in einer Familie leben, deren Eltern miteinande...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / aa) Vor der Geburt des Kindes

Rz. 55 Bereits vor der Geburt des Kindes kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 1626b Abs. 1 BGB eine Erklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam. Aber gemäß § 1626b Abs. 2 BGB ist eine Erklärung vor der Geburt möglich. Sie erlangt erst mit der Geburt des Kindes Wirksamkeit.[52] Rechtsbedingung für das Wirksamwerden ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Ausgangspunkt

Rz. 6 Ursprünglich galten das nichtehelich geborene Kind und sein leiblicher Vater als nicht miteinander verwandt. Folge war das Fehlen einer rechtlichen Bindung mit der Konsequenz, dass das nichteheliche Kind gegen seinen Vater und dessen Erben weder erb- noch unterhaltsrechtliche Ansprüche hatte. Mit der Mutter hingegen war das Kind zwar verwandt. Aber das Gesetz gestattet...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Unterhaltsansprüche

Rz. 108 Das Kind hat dieselben Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern oder Elternteile wie ein Kind, das aus einer Ehe hervorgegangen ist. Sind Eltern miteinander verheiratet und trennen sich, regelt § 1629 BGB, wer für das gemeinsame Kind wie den Kindesunterhaltsanspruch geltend macht. Dort heißt es in Absatz 3: Zitat "Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder b...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Familienversicherung/Krankenversicherung

Rz. 138 Praktisch relevant ist die Frage, ob bzw. wie die Kinder krankenversichert sind. Sofern Kinder nicht privat über einen Elternteil mitversichert sind, greift die gesetzliche Familienversicherung. Die einschlägigen Regelungen hierzu finden sich in § 10 Abs. 1 SGB V. Danach sind in der gesetzlichen Krankenversicherung über den Versicherungsnehmer mitversichert:mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / II. Steuerrecht

Rz. 159 Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder. Darauf, dass ein Kind aus einer Ehe hervorgegangen sein muss oder nichtehelich ist, kommt es nicht an. Voraussetzung ist allein das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses. Das Verwandtschaftsverhältnis ist in § 1589 BGB geregelt ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 3. Umgangsrecht

Rz. 127 Leben die Eltern räumlich getrennt, stellt sich oft die Frage des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind. Grundsätzlich gilt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, jeder Elternteil wiederum ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Es ist unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.[124] So lan...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 3. Elterngeld

Rz. 150 Hat ein Elternteil, der Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, einen Anspruch auf Elterngeld? Elterngeld ist Betreuungsgeld und dient der Kompensation von finanziellen Nachteilen dadurch, dass ein Elternteil wegen der Betreuung eines Kindes kein Arbeitseinkommen hat.[134] Wer Berechtigter in diesem Sinne ist, ist in § 1 BEEG (Bundeselterngeldgesetz) ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / c) Adoption

Rz. 37 Elternschaft kann auch durch Adoption begründet werden und ist in §§ 1741 ff. BGB geregelt. Gemäß § 1754 Abs. 1 BGB erlangt ein Kind, das von einem Ehepaar angenommen wurde, die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Diese Wirkung gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten annimmt. In den anderen Fällen, so der Absatz 2 des ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / II. Familienrechtsänderungsgesetz 1961

Rz. 7 Mit Ende des zweiten Weltkrieges war dieses Regelungssystem nicht mehr zeitgemäß. Viele Frauen waren alleinerziehend, die Zahl der außerhalb einer Ehe geborenen Kinder stieg an. Trotzdem wurde der Mutter eines nicht in der Ehe geborenen Kindes erst 1961 durch das Familienrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit eröffnet, die Übertragung des Sorgerechts für ihr Kind – dama...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / IV. Kindschaftsreformgesetz 1998

Rz. 12 21 Jahre nach Erlass des Nichtehelichengesetzes war das Bundesverfassungsgericht mit folgendem Fall befasst: Mutter und Vater eines Kindes lebten vor und nach der Geburt des Kindes zusammen, betreuten und erzogen das Kind gemeinsam. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Mutter, die elterliche Sorge auf sie zu übertragen, die Amtspflegschaft also aufzuheben, zugleic...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / V. Gesetzesänderung 2013

Rz. 15 Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte war schließlich Anstoß für die bislang jüngste Gesetzesänderung im Jahre 2013. Ein Vater rügte vor dem EuGM die Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelich geborener Kinder gegenüber den Müttern und die Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelich geborener Kinder gegenüber Vätern ehelich geborener Kinde...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / III. Erbschaftsteuergesetz

Rz. 134 Erbt ein Kind, ist das Erbschaftsteuergesetz zu beachten. Gemäß § 1 Nr. 1 ErbStG tritt im Falle des Erbes die Steuerpflicht des Erben für den gesamten Vermögensanfall ein. § 16 ErbStG führt die Fälle auf, in denen ein gewisser Betrag des Vermögensanfalls steuerfrei bleibt. Das ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bei Kindern für einen Betrag in Höhe von 400.000,00 EUR der Fall...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / II. Erbe nach dem Vater

Rz. 131 Für die Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind und deren Vater nach 1998, also nach Durchführung des Kindschaftsreformgesetzes, verstorben ist, gilt die reguläre gesetzliche Erbfolge. Diese Kinder sind gesetzliche Erben des Vaters gemäß §§ 1922, 1924 BGB. Rz. 132 Kinder hingegen, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind, gelten aufgrund der Anwendbarkeit alten R...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / A. Einleitung

Rz. 1 Das außerhalb einer Ehe geborene Kind hat sowohl rechtlich als auch historisch und gesellschaftspolitisch eine tragende Rolle. Die rechtlichen Entwicklungen machen die gesellschaftlichen und politischen Änderungen seit Ende des zweiten Weltkrieges greifbar, die Urteile und jeweiligen Zeitzeugnisse berichten von dem gesellschaftlichen Umschwung. In einem Artikel des SPI...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 5. Wohngeld

Rz. 154 Unverheirateten Eltern kann nur getrennt Wohngeld gewährt werden. Kinder werden jeweils beim antragsberechtigten Elternteil berücksichtigt, § 3 Wohnungsgeldgesetz.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / e) Formalia

Rz. 68 Für die Erstellung einer Sorgeerklärung sollten die Eltern folgende Unterlagen und Nachweise mitbringen und vorlegen:mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / D. Erbrecht

Rz. 129 Verstirbt ein Elternteil, gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Im Unterschied zu Kindern von miteinander verheirateten Eltern wird das Kind, das außerhalb einer Ehe geboren ist Alleinerbe des verstorbenen Elternteils. Denn der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist kein Erbe gemäß § 1931 BGB. Auch ein Zugewinnausgleich wegen Beendigung einer Ehe du...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / IV. Trennung

Rz. 107 Die einmal begründete gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern für ein gemeinsames Kind erlischt nicht automatisch durch Trennung. Im Gegenteil besteht die gemeinsame Sorge weiter, wenn keine anderweitigen Maßnahmen veranlasst worden sind. Insofern herrscht die grundgesetzlich geforderte Gleichbehandlung von aus einer Ehe hervorgegangene...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Familienname

Rz. 166 Zu der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es separate gesetzliche Regelungen, nämlich in den §§ 1616 ff. BGB. Das Kind erhält mit der Geburt in der Regel den Ehenamen der Eltern, § 1616 BGB. Sind die Eltern aber nicht miteinander verheiratet, gibt es keinen Ehenamen. a) Gemeinsame elterliche Sorge Rz. 167 § 1617 Abs. 1 BGB regelt deshalb, dass die Eltern, ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / aa) Trennung

Rz. 115 Auch hier schreibt der Gesetzeswortlaut zunächst vor, dass die Eltern voneinander getrennt leben müssen. Während es im Zusammenhang mit § 1671 Abs. 1 BGB unstimmig wäre, würde man das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzen, ist dies im Falle des § 1671 Abs. 2 BGB fraglich. Zwar ist § 1671 Abs. 2 BGB spiegelbildlich zu § 1671 Abs. 1 BGB aufgebau...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / IV. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 135 Eltern können die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen. Dieses Rechtsgeschäft muss grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Elternteil für sich selbst die Erbschaft ausschlägt. Dann wäre dessen Kind nach §§ 1953, 1924 BGB gesetzlicher Erbe. Soll nun dieses Erbe für das Kind ausgeschlagen werden, dann ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / g) Muster

Rz. 70 Vordrucke für Sorgeerklärungen können im Internet gefunden und heruntergeladen werden. Insbesondere Jugendämter oder Rathäuser stellen entsprechende Vordrucke kostenfrei als Download zur Verfügung. Eine Erklärung könnte beispielsweise wie folgt aussehen: Muster 2.2: Sorgeerklärung Muster 2.2: Sorgeerklärung Frau _________________________, geb. am _______________________...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 6. Erziehungsrente

Rz. 155 Gemäß § 47 SGB VI haben geschiedene Ehegatten einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie Rz. 156 Der Anspruch auf Erziehungsrente gilt also zwar nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es wird vertr...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Erbe nach der Mutter

Rz. 130 Das außerhalb einer Ehe geborene Kind ist stets gesetzlicher Erbe einer verstorbenen Mutter gemäß §§ 1922, 1924 BGB.mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / E. Sonstige Aspekte

Rz. 136 Nicht nur im BGB, sondern auch in anderen Teilbereichen des Rechts, kann es von Bedeutung sein, ob ein Kind vorhanden ist und wie dieses rechtlich eingeordnet wird. Beispielhaft sei der Anspruch auf Wohngeld erwähnt. I. Sozialrecht Rz. 137 Vorweggestellt sei, dass Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind, in der Regel mit den ehelichen Kindern gleichbehandelt werde...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Elternschaft

Rz. 20 Die "elterliche Sorge" für ein Kind steht den Eltern zu. Die Frage ist nun, wer eigentlich Eltern in diesem Sinne sind. Denn soweit ersichtlich gibt es hierfür keine Legaldefinition. Sie ergibt sich weder aus den §§ 1626 ff BGB noch aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dem Wortlaut der Normen ist weder zu entnehmen, dass es sich bei "Eltern" um eine Mutter und einen Vater, noch die ...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 7. Witwenrente

Rz. 157 Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die "kleine" Witwenrente und nach Abs. 2 auf die "große" Witwenrente, wenn sie zusätzlichmehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / c) Verfahren

Rz. 125 Das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge ist in §§ 151 ff. FamFG geregelt. Es handelt sich um eine Familiensache, § 113 FamFG, keine Familienstreitsache. Deshalb ist das Familiengericht sachlich zuständig und herrscht kein Anwaltszwang. Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 FamGKG 3.000,00 EUR. Hiernach richten sich sowohl die einzuzahlenden Gerichtskosten...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / II. Entstehen der gemeinsamen elterlichen Sorge

Rz. 47 Allein die Elternschaft hat noch nicht zur Folge, dass auch die elterliche Sorge für das Kind besteht. Rz. 48 Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Dieser Wortlaut erscheint eindeutig. Er stellt nur auf die Elternschaft ab und lässt automatisch hierdurch die elterliche Sorge bei beiden Eltern entstehen...mehr

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§ 5 Informations- und Mitte... / c) Gesteigerte Anforderungen bei Informationen gegenüber Kindern

Rz. 21 Soweit sich Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO speziell an Kinder[22] richten, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Zielgruppe Informationen und Hinweise in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen, sodass ein Kind sie verstehen kann.[23] Dies kann die Hinzuziehung von, auf die Kommunikation mit Kindern spezialisierten, Dritten (bspw. Kinder...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / I. Sozialrecht

Rz. 137 Vorweggestellt sei, dass Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind, in der Regel mit den ehelichen Kindern gleichbehandelt werden. Eine Differenzierung erfolgt nur ausnahmsweise. Das Sozialrecht hat zahlreiche Einzelbereiche. An dieser Stelle sollen nur beispielhaft einige relevante Fragen behandelt werden. Die jeweiligen Vorschriften sind einander angepasst. 1. Fa...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 8. Waisenrente

Rz. 158 Kinder haben unter den Voraussetzungen des § 48 SGB VI nach dem Tod eines Elternteils einen Anspruch auf Waisenrente. Voraussetzung ist die rechtliche Elternschaft. Weder kommt es auf die Ehelichkeit des Kindes, noch auf das Bestehen der elterlichen Sorge an.mehr

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§ 4 Rechtsgrundlagen der Ve... / b) Direktes Angebot an Kinder

Rz. 44 Dies ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Anforderungen in Art. 8 Abs. 1 und 2 DSGVO misslich, sind diese doch recht unbestimmt und geben bereits Anlass zu erheblichen Diskussionen und Auseinandersetzungen, bevor die Verordnung Geltung beansprucht.[75] Rz. 45 So stellt sich die Frage, wann sich das Angebot eines Dienstes der Informationsgesellschaft "direkt" a...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 2. Vater

Rz. 23 Während die Frage, wer Mutter des außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist, einfach zu beantworten ist (die das Kind gebärende Frau), ist dies bei der Frage, wer Vater des Kindes ist, nicht so. Das Gesetz geht zunächst noch immer davon aus, dass die Eltern miteinander verheiratet sind und vermutet für diesen Fall die Vaterschaft. Besteht keine gesetzliche Vermutung, müs...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / cc) Einwilligung der Mutter

Rz. 118 Dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. Rz. 119 Die Zustimmung der Mutter ist nicht formbedürftig.[111] Deshalb kann die Erklärung be...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / d) Muster

Rz. 126 Muster 2.4: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge Muster 2.4: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge An das Familiengericht _________________________ Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge des Herrn _________________________ – Beteiligter zu 1) und Antragsteller – gegen Frau _________________________ – Beteiligte zu 2) und...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / 1. Mutter

Rz. 22 Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Sie kann ihre Mutterschaft nicht anfechten.[27] Die Mutterschaft ist unveränderlich.[28] Mit der nicht anfechtbaren Mutterschaft geht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu allen Verwandten der gebärenden Mutter einher[29] – wiederum mit der Folge von Unterhaltsansprüchen und gesetzlichem Erbr...mehr

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AGS 1/2018, Anwalts- und Ge... / 1.4 Mehrheit von Kindern

Werden in dem Verfahren mehrere Gegenstände geltend gemacht, sind ihre Werte zusammenzuaddieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Anspruchsmehrheit liegt auch vor, wenn in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht wird. Es fallen für das Verfahren zwar nur einmal Gebühren an, jedoch sind diese nach den zusammengerechneten Werten zu berechnen. Beispiel Gelte...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / f) Rückwirkung

Rz. 69 Die Sorgeerklärung wirkt nicht rückwirkend, sondern nur in die Zukunft. Insofern besteht kein Gleichlauf mit der Vaterschaftsanerkennung. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 1617b BGB. Dort geht es um die Bestimmung des Familiennamens des Kindes. Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes b...mehr

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§ 2 Das "nichteheliche" Kind / h) Mitteilungspflichten

Rz. 74 Gemäß § 1626d Abs. 2 BGB teilt die beurkundende Stelle, also das Jugendamt oder der Notar, die Abgabe der Sorgeerklärung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem zuständigen Jugendamt mit. Es folgt ein Verweis auf § 58a SGB VIII, der wie folgt lautet: Zitat (1) Z...mehr