Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632a BGB – Abschlagszahlungen.

Gesetzestext (1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 866 BGB – Mitbesitz.

Gesetzestext Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. A. Normzweck. Rn 1 Die Regeln des Besitzrechts gehen davon aus, dass eine Person eine Sache im Alleinbesitz hat. § 866 weicht davon ab und unterstellt selbstverstän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten.

Gesetzestext (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 6 EGBGB – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext 1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. A. Einführung. I. Allg und spezielle Vorbehaltsklauseln. Rn 1 Art 6 schreibt v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 31 VersAusglG – Tod eines Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG § 1 GewSchG – Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen.

Gesetzestext (1) 1Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3Das Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 22 WEG – Wiederaufbau.

Gesetzestext Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden. A. Allgemeines. Rn 1 Nach § 19 II Nr 2 gehört es zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das gemE zu erhalten (§ 19 Rn 29 ff). Jeder WEigtümer kann dies von der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 899 BGB – Eintragung eines Widerspruchs.

Gesetzestext (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) 1Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 256 BGB – Verzinsung von Aufwendungen.

Gesetzestext 1Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. 2Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 881 BGB – Rangvorbehalt.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen. (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll. (3) Wird das Grundstück veräußert, so ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen.

Gesetzestext (1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1833 BGB – Aufgabe von Wohnraum des Betreuten.

Gesetzestext (1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1574 BGB – Angemessene Erwerbstätigkeit.

Gesetzestext (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1002 BGB – Erlöschen des Verwendungsanspruchs.

Gesetzestext (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. (2) Auf diese Fristen finden die für die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1951 BGB – Mehrere Erbteile.

Gesetzestext (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 24 EuGüVO – Einigung und materielle Wirksamkeit.

Gesetzestext (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ein Ehegatte kann sich jedoch für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2347 BGB – Persönliche Anforderungen, Vertretung.

Gesetzestext Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden. A. Zweck. Rn 1 Die Norm regelt die Möglichkeit der Stellvertretung beim (teilweisen) Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555a BGB – Erhaltungsmaßnahmen.

Gesetzestext (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich. (3) Aufwendun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 843 BGB – Geldrente oder Kapitalabfindung.

Gesetzestext (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) 1Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 555a BGB

A. Überblick. Rn 1 Das durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 eingefügte Kapitel regelt das Recht der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Mietsache. Es umfasst sechs Vorschriften: § 555a regelt die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen. § 555b enthält die Legaldefinition von Modernisierungsmaßnahmen. § 555c enthält die Bestimmungen zur Ankündigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 557a BGB – Staffelmiete.

Gesetzestext (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) 1Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 429 BGB – Wirkung von Veränderungen.

Gesetzestext (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 531 BGB – Widerrufserklärung.

Gesetzestext (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. A. Abs 1. Rn 1 Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schenkers oder seiner Erben (§ 530 II). Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 486a BGB – Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte.

Gesetzestext (1) 1Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. 2Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. 3Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 530 BGB – Widerruf der Schenkung.

Gesetzestext (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. A. Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 1 VersAusglG – Halbteilung der Anrechte.

Gesetzestext (1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) 1Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. 2Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2057 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Der Auskunftsanspruch dient der Siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 41 BGB – Auflösung des Vereins.

Gesetzestext 1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. A. Auflösung. I. Begriff und Abgrenzung. Rn 1 Die Auflösung zielt auf Beendigung des Vereins und ändert seinen Zweck in den der Liquidation. Erlöschen is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Gesetzestext Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm schließt an die §§ 929, 930 an und regelt einen zusätzlichen und eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm knüpft wie § 930 an die Regelung in § 929 an und s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1086 BGB – Rechte der Gläubiger des Bestellers.

Gesetzestext 1Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. 2Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung.

Gesetzestext (1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) 1Verletzt ein Beam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 988 BGB – Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers.

Gesetzestext Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 504a BGB – Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. 2Wenn der Rechnungsabschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 3 ROM I – Freie Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1686a BGB – Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Gesetzestext (1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 17 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums.

Gesetzestext (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern.

Gesetzestext (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge. I. Anspruchsgrundlage. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 141 BGB – Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.

Gesetzestext (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. A. Normzweck. Rn 1 Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 172 BGB – Vollmachtsurkunde.

Gesetzestext (1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1114 BGB – Belastung eines Bruchteils.

Gesetzestext Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. A. Grundsatz. Rn 1 § 1114 beschränkt die selbstständige Belastung von Miteigentumsanteilen im Interesse der Vermeidung dadurch begründeter Schwierigkeiten bei der Grundb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist.

Gesetzestext (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357e BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen.

Gesetzestext Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2337 BGB – Verzeihung.

Gesetzestext 1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. A. Begriff der ›Verzeihung‹. Rn 1 Er ist der gleiche wie in §§ 532 1, 2343 (Staud/Olshausen Rz 1). Verzeihung ist anzunehmen, wenn der Erblasser zeigte, er betrachte das Verletzende der K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1712 BGB – Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben.

Gesetzestext (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1844 BGB – Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts.

Gesetzestext Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist. A. Normzweck. Rn 1 § 1844 gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Hinterlegung von Wertgegenständen des Betreuten anzuordnen. Die Vorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2024 BGB – Haftung bei Kenntnis.

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312i BGB – Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gesetzestext (1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kundenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 579 BGB – Fälligkeit der Miete.

Gesetzestext (1) 1Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. A. Gru...mehr