Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1018 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit.

Gesetzestext Ein Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 11 AGG – Ausschreibung.

Gesetzestext Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 11 ist an die Stelle von § 611b BGB getreten; das Gebot diskriminierungsfreier Ausschreibung gilt nun für alle Merkmale nach § 1 (BTDrs 16/1780, 36). B. Voraussetzungen. Rn 2 Ausschreibung ist jede innerbetriebliche oder öffentliche Bekanntmachung, nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2064 ff BGB

A. Auf Testamente anwendbare Vorschriften. Rn 1 Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das aus einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung besteht. Soweit sich nicht im fünften Buch des BGB Spezialregelungen finden, sind deshalb die Normen aus dem Allgemeinen Teil des BGB anwendbar. I. §§ 104–113: Testierwille, Testierfähigkeit. Rn 2 Der Testierwille stellt die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 3 EuErbVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 846 BGB – Mitverschulden des Verletzten.

Gesetzestext Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung. A. Funktion. Rn 1 Die §§ 844, 845 begründen Ersatzansprüche Dritter. Hätte bei der Schädigung eine zu verantwortende Mitwirkung des Erstgeschädigten vorgele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft.

Gesetzestext Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. A. Allgemeines. Rn 1 Praktische Bedeutung hat die Vorschrift insb in zwei Fällen: Die Pflichtenlage des Kind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 410 BGB – Aushändigung der Abtretungsurkunde.

Gesetzestext (1) 1Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 28 VersAusglG – Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität.

Gesetzestext (1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1804 BGB – Entlassung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2133 BGB – Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung.

Gesetzestext Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments.

Gesetzestext (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Eu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1568 BGB – Härteklausel.

Gesetzestext (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 26 ROM II – Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts.

Gesetzestext Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. A. Einführung. Rn 1 In Bezug auf die der ROM II unterliegenden Anknüpfungsgegenstände ist der ordre public (op) der mitgliedstaatlichen lex fori ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1749 BGB – Einwilligung des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. (2) Die Einwilligung des Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.

Gesetzestext (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 257 BGB – Befreiungsanspruch.

Gesetzestext 1Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. A. Normzweck. Rn 1 § 257 S 1 konkretisi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1827 BGB – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten.

Gesetzestext (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655a BGB – Darlehensvermittlungsvertrag.

Gesetzestext (1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbrauchermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 678 BGB – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn.

Gesetzestext Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. A. Überblick. Rn 1 § 678 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. A. Tod einer natürlichen Person, S 1. Rn 1 Der Nießbrauch endet mit der Aufhebung des Rechts oder mit dem Tod des Nießbrauchers. Die Norm trägt der besonderen Vertrauensstellung des Nie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327p BGB – Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung.

Gesetzestext (1) 1Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. 2Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. 3Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. (2) 1Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 508 BGB – Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.

Gesetzestext 1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1941 BGB – Erbvertrag.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbvertrag ist ein Vertrag mit Doppelnatur: Einerseits ist er Verfüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1643 BGB – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 16 ROM I – Mehrfache Haftung.

Gesetzestext Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 33 VersAusglG – Anpassung wegen Unterhalt.

Gesetzestext (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1940 BGB – Auflage.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). A. Allgemeines. Rn 1 Mit einer Auflage kann der Erblasser das Verhalten des Bedachten steuern und bestimmte Ziele über den Tod hinaus fördern. B. Begriff. Rn 2 § 1940 enthält eine Begriffsbestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 623 BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. A. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Das konstitutive Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, der Erleichterung der Beweisführung und dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion, BAG NZA 07,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2021 BGB – Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen.

Gesetzestext Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift schützt als bloße Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 17) den unverklagten gutgläubigen Erbschaftsbesitzer im Falle der Unmöglichkeit dadurch, dass seine H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds.

Gesetzestext (1) Eine natürliche Person muss nach geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1757 BGB – Name des Kindes.

Gesetzestext (1) 1Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) 1Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 333 BGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten.

Gesetzestext Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. A. Funktion. Rn 1 § 333 korrigiert gem dem Vertragsprinzip (§ 311 Rn 3) den Umstand, dass der Dritte beim echten Vertrag zu Gunsten Dritten sein Forderungsrecht ohne seinen Willen (›unmittelbar‹) erwirbt: Er soll das erworbene Recht zurüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 47 VersAusglG – Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts.

Gesetzestext (1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 14 EGBGB – Allgemeine Ehewirkungen.

Gesetzestext (1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2125 BGB – Verwendungen; Wegnahmerecht.

Gesetzestext (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675z BGB – Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang.

Gesetzestext 1Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. 2Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2300 BGB – Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung.

Gesetzestext (1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Abs. 1 Satz 2 und Abs....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 16 VersAusglG – Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Zusammenfassung Gesetzestext (1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2012 BGB – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter.

Gesetzestext (1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2) Diese Vorschriften gelten auch für den N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1573 BGB – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Gesetzestext (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht berei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2011 BGB – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben.

Gesetzestext 1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Bestimmung einer Fristsetzung ist im Fall des § 1964 nicht möglich. B. Ausschluss der Inventarfrist. Rn 2 Dem Staat kann, wenn er gesetzlicher E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1468 BGB – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs.

Gesetzestext Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594e BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.

Gesetzestext (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durchmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 978 BGB – Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt.

Gesetzestext (1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 2Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 16 Hauptveranlagung

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 GrStG enthält die Regelungen zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 15 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Gesetzestext Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen). A. Wesen und Abgrenzung. I. Wesen und Entstehung. Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es hande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2108 BGB – Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts.

Gesetzestext (1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eing...mehr