Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Organschaftliche Vertreter von Personengesamtheiten

Rz. 13 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes auch nicht für Personen, die in Betrieben einer Personengesamtheit durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen sind. Beispiele Hierzu gehören: alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), sofern sie nicht durch Gesells...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.1 Sonderfall GmbH & Co. KG

Rz. 9 Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wird von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst, sofern er den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH geschlossen hat (§ 170 HGB i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG).[1] Rz. 10 Die Frage, ob der Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes auch gilt, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig mit der K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Sonderkündigungsschutzregelungen

Rz. 45 Der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG gilt nicht für leitende Angestellte; d. h. sie haben weder als Mitglieder des Sprecherausschusses noch als Mitglieder des Aufsichtsrats einer mitbestimmten GmbH Sonderkündigungsschutz.[1] Die Kündigung eines leitenden Angestellten als Aufsichtsratsmitglied darf allerdings nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 26 Mitbesti...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 14 Abs. 1 KSchG nicht für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen. Es gilt auch nicht für die zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen. § 14 Abs. 1 KSchG hat lediglich eine klarstellende Funktion. Auf das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Das heißt, es ist ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 2 Genese des Ausschlusses

Rz. 2 Der im Dezember 2004 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien[1] sah im Gegensatz zur jetzigen Gesetzesfassung noch keinen Ausschluss von Kündigungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes vor. Anders lautete bereits das am 17.6.2005 vom Bundestag verabschiedete, letztlich aber aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 3.1 Unterschiede KSchG/AGG: Tatbestand

Rz. 6 Tatbestandlich ist das Diskriminierungsrecht strenger als das KSchG . Das KSchG erfasst in seiner aktuellen Ausdeutung durch die Rechtsprechung nicht alle diskriminierenden Kündigungen, d. h. Kündigungen können nach dem KSchG gerechtfertigt sein, sind aber dennoch diskriminierend. Hierfür lassen sich Beispiele finden: Schon in der Vergangenheit galt § 611a BGB a. F. bei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Rz. 14 Nicht selten ist eine Person zum Zeitpunkt ihrer Berufung zum Organ der Gesellschaft bereits Arbeitnehmer der Gesellschaft. Beispiel Der bereits seit 15 Jahren bei der GmbH angestellte Prokurist Müller wird nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers Meier zum Geschäftsführer der GmbH berufen. Die Bestellung kann dazu führen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis als ruhen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 3.4 Fazit

Rz. 12 Ob das KSchG verbunden mit einer weiten Auslegung der Generalklauseln letztlich also für die Umsetzung der europäischen Richtlinien ausreicht, kann nicht abschließend gesagt werden. Eine solche Anwendung stößt aber zumindest auf starke Bedenken. Eine europarechtskonforme, gegenüber dem bisherigen Maßstab erweiterte Auslegung der Generalklauseln des § 1 KSchG und des §...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Demnach dürften die Diskriminierungsverbote des AGG in Bezug auf Kündigungssachverhalte grds. keine Rolle spielen. Für solche Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, d. h. insbesondere in Kleinbetrieben, gilt dieser...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Kündigungsfristen

Rz. 48 Die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB gelten auch für leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG. Nach Auffassung des BAG [1] gelten für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers die Fristen des § 621 BGB . § 622 BGB ist nach dem BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Wegen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Begriff des leitenden Angestellten

Rz. 21 Nach § 14 Abs. 2 KSchG finden die Vorschriften des Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz auf leitende Angestellte grds. Anwendung. Im Unterschied zu den von § 14 Abs. 1 KSchG erfassten Vertretungsorganen sind leitende Angestellte stets Arbeitnehmer. Dabei differenziert das Gesetz zwischen 3 Arten von leitenden Angestellten, nämlich nach Geschäftsführern, Betr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.4 Kapitäne und ähnliche leitende Angestellte in Schifffahrt und Luftverkehr

Rz. 28 Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Besatzungsangehörige von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen, sind, soweit sie als leitende Angestellte i. S. v. § 14 KSchG anzusehen sind, nach § 24 Abs. 1 KSchG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1, 6 SeeArbG in den allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 1–13 einbezogen. Die für diesen Personenkreis bis 31.7.2013 geltende (missvers...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Besonderheiten bei Dienstverhältnissen mit arbeitnehmerähnlichen Personen

Rz. 9 Besonderheiten gelten indes für Dienstverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen[1], die nur partiell den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegen (z. B. nach § 2 Satz 2 BUrlG). Bei einer Kette von Einzelverträgen hat das BAG in 2 Entscheidungen aus den Jahren 1967 und 1971 in Anlehnung an § 29 Abs. 2 HAG die Einhaltung einer 2-wöchigen Ankündigungsfrist ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Grundsätze der Beendigung von freien Dienst- und Arbeitsverhältnissen

Rz. 2 Wie und zu welchem Zeitpunkt Arbeits- und freie Dienstverhältnisse gekündigt und ob sie befristet werden können, stellt folgende Tabelle überblicksartig dar:mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Ausschluss von § 3 KSchG

Rz. 35 Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Arbeitgeberkündigung für sozialwidrig, so kann er nach § 3 KSchG binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen.[1] Diese Möglichkeit gibt es für leitende Angestellte nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Fehlen der Zuständigkeit des Betriebsrats hinsichtlich leitender Angestellter über die Möglichkeit des Einspr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.3 Stellung bei personenbedingter Kündigung

Rz. 37 I. d. R. können die Arbeitsaufgaben von leitenden Angestellten nicht oder nur schwer auf andere Arbeitnehmer übertragen werden. Eine Vertretung ist aufgrund der Eigenart der Tätigkeit häufig nicht möglich. Hieraus resultieren Besonderheiten bei der krankheitsbedingten Kündigung. Sowohl bei einer langanhaltenden Erkrankung als auch bei häufigen Kurzerkrankungen können ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.5 Stellung bei betriebsbedingter Kündigung

Rz. 42 Im Bereich von betriebsbedingten Kündigungen gelten für leitende Angestellte grds. keine Besonderheiten. Bei der Sozialauswahl gibt es aus Arbeitgebersicht allerdings häufig weniger Probleme. Je spezieller die Aufgabe des Angestellten, desto kleiner der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer.[1] Häufig entfällt eine Sozialauswahl mangels vorhandener vergleichbarer Arbe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.7 Stellung bei Massenentlassungen

Rz. 44 Organmitglieder sowie Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, d. h. leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG, sind vom Massenkündigungsschutz nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 KSchG ausdrücklich ausgenommen [1]). Seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Balkaya[2] sind Fremdgeschäftsführer einer GmbH aber als Arbeitnehmer i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.2 Modifizierung von § 9 KSchG

Rz. 36 Ist die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung sozialwidrig, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.[1] Bei leitenden Angestellten bedarf der Auflösungsa...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.6 Stellung bei Änderungskündigung

Rz. 43 Die Vorschriften über die Änderungskündigung[1] gelten ohne Besonderheiten auch für leitende Angestellte. Beispiel Der Arbeitgeber hat nach Ausspruch einer sozialwidrigen und deshalb unwirksamen Änderungskündigung nur dann die Möglichkeit, über einen Auflösungsantrag noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, wenn der leitende Angestellte die Änderung d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.4 Stellung bei verhaltensbedingter Kündigung

Rz. 39 Leitende Angestellte treffen i. d. R. höhere Sorgfalts- und Treuepflichten. Deren Nichteinhaltung kann deshalb auch schneller eine Kündigung nach sich ziehen, als bei anderen Arbeitnehmern.[1] Beispiel [2] Ein leitender Angestellter darf sich im Fall plötzlicher Erkrankung jedenfalls dann, wenn seine Anwesenheit im Betrieb aus besonderem Anlass (z. B. Probelauf einer vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unterhalt / 3 Kündigungsschutz, Sozialplan

Unterhaltsverpflichtungen sind zugunsten des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 1 Abs. 3 KSchG und bei der Aufstellung eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans nach den §§ 111 ff. BetrVG zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Unterhalt, der ohne eine gesetzliche Verpflichtung gezahlt wird.mehr

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Betriebsrat / 1.1 Belegschaft muss aktiv werden

In Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.[1] Es ist allein Sache der Belegschaft, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber braucht nicht darauf hinzuwirken. Es ist jedoch für jedermann bei Strafe verboten, die Wahl zu behindern oder durch Androhen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat / 6 Schutz der Betriebsratstätigkeit

Der Schutz der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder ist gewährleistet durch einen erhöhten Kündigungsschutz und die Strafdrohung gegen vorsätzliche Behinderung oder Störung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte, insbesondere durch den Arbeitgeber.[1] Betriebsratsmitglieder im Berufsausbildungsverhältnis haben im Anschluss grundsä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Scheinselbstständigkeit / Arbeitsrecht

Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, mit dessen Hilfe festgestellt wird, o...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Ziele und Funktion des Kündigungsschutzes

Rz. 1 Der Kündigungsschutz ist ein, vielleicht der zentrale Pfeiler des Arbeitsrechts. Das liegt schon an der Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer: Die Arbeit "ist regelmäßig die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Historische Entwicklung

Rz. 3 Die Suche nach einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Arbeitnehmerschutz und Unternehmerfreiheit prägte die Entwicklung des Kündigungsschutzes. Ein materieller Kündigungsschutz im Sinne eines Erfordernisses sachlicher, die Kündigung rechtfertigender Gründe findet sich erstmals in dem Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.2.1920. Nach diesem Gesetz konnte der Arbeitnehmer,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Befristung

Rz. 37 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft aus zu dem Zeitpunkt, auf den es hin befristet war, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann daher eingesetzt werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber gesehen. Kündigungsschutz und unbeschränkte Befristungsmöglichkeit schließen einander aus. Das Pro...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Befristete Verträge besonders geschützten Personen

Bei befristeten Verträgen mit Schwangeren und anderen vergleichbar geschützten Personengruppen ist zu unterscheiden: Wird der Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes wie z. B. des § 17 MuSchG erst nach Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verwirklicht, wird die Arbeitnehmerin also erst während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist ...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kündigungsschutzrechtlicher Status des befristet Beschäftigten

Betriebliche Voraussetzung für das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist das Überschreiten der gemäß § 23 Sätze 2 und 3 KSchG maßgeblichen Mitarbeiteranzahl (sog. Schwellenwert). Bei der Feststellung der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sind befristet Beschäftigte voll mitzuzählen. Nur für Beschäftigte in Teilzeit sieht § 23 Satz 4 TzBfG ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Schwellenwert: Mindestzahl an Beschäftigten

Rz. 15 Dies gilt mit Ausnahme der §§ 4–7 KSchG und § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSchG für die Vorschriften des 1. Abschnitts jedoch nur, sofern die in § 23 Abs. 1 Sätze 2–4 KSchG vorgeschriebene Mindestzahl an Beschäftigten nicht unterschritten wird. Demgegenüber finden die §§ 4–7 KSchG und § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSchG sowie der 2. Abschnitt unabhängig von der Anzahl der Bes...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Alternative Gestaltungen: Befristung – Arbeitnehmerüberlassung – Freier Mitarbeiter

Rz. 36 Der Kündigungsschutz greift nur dann, wenn für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Beendigungszeitpunkt von vornherein vereinbart wurde, der Arbeitsvertrag also befristet wurde, oder ein Arbeitsverhältnis gar nicht begründet wurde, entweder, weil der Arbeitnehmer von einem Verleiher entliehen wurde...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Rz. 6 Trotz der Vielzahl von Gesetzesänderungen: Der Kündigungsschutz steht nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers. Nach der st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die allgemeine Vertragsfreiheit ein Teil der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. Damit gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Privatautonomie.[1] Die Vertragsfreiheit des Arb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 42 Eine andere Möglichkeit, Arbeitnehmer einzusetzen, ohne ein Kündigungsrisiko einschätzen und ggf. tragen zu müssen, ist die Arbeitnehmerüberlassung. Sie definiert sich seit dem 1.4.2017 dadurch, dass Arbeitgeber als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüber...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 International zwingendes deutsches Recht – Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO)

Rz. 35 Die gewählte oder durch die objektive Anknüpfung sich ergebende Arbeitsrechtsordnung wird durch Art. 9 Rom I-VO (ehemals Art. 34 EGBGB) ergänzt. Danach bleibt von den Art. 3 ff. Rom I-VO (ehemals Art. 27 ff. EGBGB) die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das im Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Al...mehr

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Integrationsamt / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsrecht: Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" ist eine Landesbehörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Den Integrationsämtern obliegt gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung der Regelungen zum Schutz und zur Integration schwerbehinderter Menschen nach dem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.1 Freie Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO)

Rz. 28 Die Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO (ehemals Art. 27 EGBGB) kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.[1] In der Annahme einer konkludenten Rechtswahl ist die Rechtsprechung bislang recht großzügig verfahren. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines deutschen Tarifvertrags etwa wurde mehrfach als Wahl des deutschen Rechts gewertet[2] und auch eine Gerichtsklausel i...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 8 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Wie ein Betriebsrat ist ein Mitglied des Sprecherausschusses von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien (§ 14 Abs. 1 SprAuG). Anders als Betriebsräte haben die Mitglieder der Sprecherausschüsse allerdings keinen besonderen Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 23 KSchG bestimmt – vorbehaltlich der Sondertatbestände der §§ 24 und 25 KSchG – den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzrechts. Durch die Regelungen werden Kleinbetriebe privilegiert, für die nur ein abgeschwächter Kündigungsschutz nach den zivilrechtlichen Generalklauseln gilt. Neben dem betrieblichen muss auch der persönliche Anwendungsbereich des Kü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Höhe des Anspruchs

Rz. 29 Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die gesetzlich festgelegte Abfindung verwiesen, so richtet sich ihre Höhe nach den §§ 1a Abs. 2, 10 Abs. 3 KSchG [1] . Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird auf § 10 Abs. 3 KSchG verwiesen, nicht aber auf die Höchs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Freier Mitarbeiter

Rz. 47 Möglich ist es auch, dass Dienste eines Mitarbeiters in Anspruch genommen werden, der aber kein Arbeitnehmer ist. Für den Arbeitgeber kann dies günstig sein: Kündigungsschutz besteht nicht, Sozialabgaben ebenso nicht. Das Problem, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren, stellt sich daher nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in ähnlicher Form auch im Sozialversicher...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 10 Kündigung bei Unkenntnis des Arbeitgebers von Schwerbehinderteneigenschaft

Der Arbeitgeber bedarf zur Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen dann nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der Arbeitnehmer bis zur Kündigung weder einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten noch wenigstens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt oder einen Gleichs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Günstigkeitsvergleich (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)

Rz. 32 Nach 8 Abs. 1 Rom I-VO (ehemals Art. 30 Abs. 1 EGBGB) darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Der Arbeitnehmerschutz soll also nicht durch Rechtswahl umgangen werden können. Unklar und bisher ohne Hinw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 9 Präventionsverfahren

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktionsträgern...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Arbeitnehmerbegriff

Rz. 18 Es gilt grds. der allgemeine Arbeitnehmerbegriff. D.h.: Freie Mitarbeiter, Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Beschäftigte zählen mangels Arbeitnehmereigenschaften nicht mit. Erforderlich ist jedoch, dass die Arbeitnehmer tatsächlich in den Betrieb eingegliedert sind, sodass es nicht ausreicht, wenn Arbeitnehmer die bereits in einem anderen Betrieb eingeglie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 11 Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber (auch eine Änderungs- oder eine außerordentliche Kündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß §...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.11 Kurzzeitbefristungen bis zu 6 Monaten

Auf der Grundlage der Befristungsrechtsprechung des BAG bedurfte eine Kurzzeitbefristung unterhalb von 6 Monaten regelmäßig nicht der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Denn eine solche war nur erforderlich, wenn mit der Befristungsabrede Kündigungsschutzbestimmungen umgangen wurden. Angesichts der in § 1 Abs. 1 KSchG vorgesehenen Wartezeit von 6 Monaten konnte die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Voraussetzungen der Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit

Rz. 21 Materiell-rechtliche Folge einer sittenwidrigen Kündigung ist ihre Rechtsunwirksamkeit von Anfang an. Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit muss aber nunmehr[1] in jedem Fall innerhalb der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen nach Zugang der Kündigung) geltend gemacht werden. Dies gilt für die Beendigungs- wie für die Änderungskündigung (s. Rz. 7). Rz. 22 Soweit das Arbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Grundsätze

Rz. 5 § 612a BGB regelt einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit.[1] Nach Ansicht des BAG nimmt § 612a BGB Fälle auf, die vor seiner Einführung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft wurden.[2] Rz. 6 Im Bereich der §§ 1 ff. KSchG (Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit und nicht im Kleinbetrieb, § 23 Abs. 1 KSc...mehr