Fachbeiträge & Kommentare zu Künstliche Befruchtung

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FF 02/2021, Kinder auf Best... / I. Einleitung

Eine Leihmutter trägt auf Grundlage eines Vertrages mit den Wunscheltern nach künstlicher Befruchtung ein genetisch für sie fremdes Kind mit der Absicht und dem Willen aus, dieses nach der Geburt an die Wunscheltern herauszugeben (sog. "Tragemutter". Andere Formen der Leihmutterschaft sind denkbar, jedoch Ausnahmefälle).[2] In einigen Staaten der USA sowie in der Ukraine und...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / X. Künstliche Befruchtung nach dem Tod des Samenspenders

Rz. 46 Als nondum conceptus wird im Lateinischen der noch nicht Empfangene, der bislang noch gar nicht Gezeugte bezeichnet. Einen nondum conceptus hat beispielsweise vor Augen, wer in seinem Testament ein zukünftig erwartetes, erst zu zeugendes Enkelkind mit einem Vermächtnis bedenkt (vgl. § 2178 BGB). Auch über das Erbrecht hinaus werden in zahlreichen Rechtsgebieten noch n...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / 4. Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG)

Rz. 18 Das Gesetz ist am 1.7.2018 in Kraft getreten.[30] Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen. Zu diesem Zweck wird ein zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Info...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I. Sowohl die leiblichen Eltern (einschließlich des sog. nichtehelichen Vaters) als auch die Adoptiveltern. Bei einer künstlichen Befruchtung ist Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB), auch wenn sie...mehr

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Serbien / 4. Künstliche Befruchtung

Rz. 93 Die Mutter eines Kindes, das mit biomedizinischer Hilfe gezeugt wurde, ist die Frau, die es zur Welt gebracht hat. Wenn ein Kind mit biomedizinischer Unterstützung mit einem gespendeten Ei gezeugt wurde, kann die Mutterschaft der Frau, die das Ei gespendet hat, nicht festgestellt werden (Art. 57). Rz. 94 Als Vater eines Kindes, das mit biomedizinischer Unterstützung ge...mehr

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Tschechische Republik / I. Abstammung

Rz. 108 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater vermutet, auc...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Abstammung

Rz. 169 Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vater) ist, sofe...mehr

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Dänemark / 1. Mutterschaft

Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft).[121] Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach de...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Abstammung

Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), e...mehr

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Kroatien / I. Abstammung

Rz. 109 Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt. Für das Erbrecht ergibt sich dies z.B. aus Art. 21 ErbG. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft wird auch in Kroatien grundsätzlich durch die genetisch-biologische Abstammung von den Eltern begründet. Jedoch kann es auch hier, beispielsweise durch die Nichtanfechtung der Vaterschaft bei Geburt während...mehr

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Frankreich / 1. Materielles Recht

Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter. Sie gehören zur ...mehr

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Katalonien / I. Abstammung

Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 235–5 CCCat). D...mehr

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Dänemark / 3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft

Rz. 177 Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes). Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Abstammung

Rz. 100 Das FamG FBiH unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Mehr noch: Es verwendet diese Begriffe überhaupt nicht, sondern spricht nur allgemein von "Kindern". Einziger Unterschied, der zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern besteht, liegt in der Art und Weise der Feststellung von Vater- und Mutterschaft. Außer näheren Regelungen bezüglic...mehr

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Spanien / 4. Exkurs: Möglichkeit fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen

Rz. 129 Insoweit sei lediglich auf folgende Grundsätze hingewiesen: Auf der Grundlage des Gesetzes 14/2006 über die Techniken der künstlichen Reproduktion[190] sind in Spanien als zulässige Maßnahmen anerkannt: insbesondere die heterologe künstliche Befruchtung, die In-Vitro-Fertilisation, der Embryotransfer, die Eizellspende sowie die Spende von Präembryonen (d.h. bis 14 Ta...mehr

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Russland / 4. Anfechtung der Vater- und Mutterschaft

Rz. 97 Zur gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft ist die im Geburtenbuch als Vater eingetragene Person, der leibliche Vater, mit Erreichen der Volljährigkeit das Kind selbst bzw. der Vormund oder Pfleger des Kindes oder der Vormund des gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Vaters berechtigt (Art. 52 Abs. 1 FGB). Die Klage des als Kindesvater Eingetragenen ist abzuwei...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Nichteheliches Kind

Rz. 283 Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung[313] nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet.[314] Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht berei...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Medizinisch assistierte Zeugung

Rz. 289 Bei medizinisch assistierter Zeugung gilt grundsätzlich die gesetzliche automatische Zurechnung der Mutterschaft und Vaterschaft der Ehegatten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der Status als anerkanntes Kind kraft Gesetzes angenommen (Art. 8 G. Nr. 40/2004), wenn sie gemeinsam schriftlich gegenüber dem Arzt (Art. 6 des Gesetzes vom 19.2.2004, Nr. ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Abstammung

Rz. 154 Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist im FamG RS ähnlich, aber nicht identisch wie im FamG FBiH geregelt. Das FamG RS unterscheidet (abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft) auch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Hinsichtlich der Mutterschaft legt dieses Gesetz nur fest, dass Mutter diejenige Frau ist, die ein Kind geboren hat (Ar...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 451 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–18] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 452 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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FF 0708/2020, Anfechtung de... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Das Verfahren hat die Anfechtung der Vaterschaft des Antragsgegners durch die Kindesmutter (Antragstellerin) zum Gegenstand. [2) Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten seit September 2014 eine Beziehung, trennten sich aber in der Folge mehrfach und waren auch im Zeitraum von September 2015 bis zum März 2016 getrennt. Während dieser Trennung hatte die ...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / b) Die Lösung des Entwurfs

Der Diskussionsteilentwurf bringt eine relativ vorsichtige Regelung, welche zentral darauf abstellt, ob eine ärztlich assistierte, offizielle Samenspende stattgefunden hat. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Ausschluss des Samenspenders wirksam und endgültig erzielt werden kann. Dies geschieht erstens bei der klassischen ärztlich assistierten anonymen heterologen Inse...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 8. Sozialversicherung und Kindergeld

Ähnliche Argumentationsmuster wie in dem vorangegangenen Abschnitt, bei dem es um die steuerlichen Rahmenbedingungen von Ehe und Familie ging, hat das BVerfG auch hinsichtlich der Kindergeldgewährung und der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verwandt und damit einen "Gleichklang" zwischen diesen das Familieneinkommen wesentlich bestimmenden Faktoren hergestellt. Spe...mehr

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Sommer, SGB V § 39c Kurzzei... / 2.2 Leistungsinhalt (Satz 2)

Rz. 6 Hinsichtlich Leistungsdauer und Leistungshöhe gilt gemäß Satz 2 § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XI entsprechend. Daraus folgt für die Leistungsdauer, dass der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt ist. Leistungsinhalt sind nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der Sozialbetreuung sowie Aufwendunge...mehr

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zfs 03/2020, Medizinisch no... / 2 Aus den Gründen:

"…" [8] 1. Zutreffend hat das BG angenommen, bei der unstreitigen, auf körperlichen Ursachen beruhenden Unfähigkeit des Kl., auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, handele es sich um eine Krankheit i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK (vgl. Senat VersR 2010, 1485 Rn 11 m.w.N.). Wird – wie hier – eine IVF in Kombination mit einer ICSI vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbar...mehr

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zfs 03/2020, Medizinisch no... / Leitsatz

Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten grds. nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen. BGH, Urt. v. 4.12.2019 – IV ZR 323/18mehr

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zfs 03/2020, Medizinisch no... / Sachverhalt

Der Kl., der an einer Kryptozoospermie leidet und auf natürlichem Wege keine Kinder zu zeugen vermag, nimmt den beklagten Versicherungsverein, seinen privaten Krankenversicherer, auf Erstattung der Kosten für insgesamt vier Behandlungszyklen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) und anschließendem Embryotransfer in Anspruch. Di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Künstliche Befruchtung

I. Bisherige BFH-Rspr Rn. 1 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Der BFH hat bisher nur Aufwendungen einer verheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation – IVF) mit dem Samen des Ehemannes zum Abzug als ag Belastung nach § 33 EStG zugelassen (BFH BStBl II 1997, 805), nicht aber mit dem Samen eines Dritten (BFH BStBl II 1999, 761). Aufwendungen einer nicht ve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Bisherige BFH-Rspr

Rn. 1 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Der BFH hat bisher nur Aufwendungen einer verheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation – IVF) mit dem Samen des Ehemannes zum Abzug als ag Belastung nach § 33 EStG zugelassen (BFH BStBl II 1997, 805), nicht aber mit dem Samen eines Dritten (BFH BStBl II 1999, 761). Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Rspr-Änderung

Rn. 2 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Nach neuerer Rspr des BFH werden Aufwendungen für IVF auch dann berücksichtigt, wenn die Frau nicht verheiratet ist und wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (BFH BStBl 2007, 1968; 2007, 871; BFH/NV 2011, 684; s ausführlich Ritzrow, EStB 2012, 63). Die neue Rspr des BFH beg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfragen bei nicht natürlich erzeugten Kindern

Rz. 25 Die Fälle einer homologen Insemination (Übertragung von Sperma des Mannes in das Fortpflanzungsorgan der Ehefrau) und die Fälle einer homologen In-Vitro-Fertilisation (Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes), in denen es zu einer künstlichen Befruchtung unter Ehepartnern kommt, werden einer natürlichen Zeugung gleichgestellt, so dass hier keine erbrechtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / e) Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 50 Die Anfechtung der Vaterschaft ist verfahrensrechtlich in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 170 ff. FamFG, wie oben dargelegt (siehe Rdn 48). Hierin einbezogen sind auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB a.F. erfassten Anfechtungsverfahren bei Tod der Person gegen die der Antrag gerichtet ist. Rz. 51 Die materiell-rechtlichen...mehr

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FF 11/2019, Rechtsprechung ... / Beihilfeleistungen für künstliche Befruchtung

VGH Kassel, Urt. v. 24.9.2019 – 1 A 731/17 Einer unverheirateten Beamtin sind für Kosten einer künstlichen Befruchtung Beihilfeleistungen zu gewähren (red. LS).mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.5 Prüfung durch die Krankenkassen

Rz. 29 Seit dem 1.1.2004 sind auch die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Abrechnungsprüfungen von Amts wegen durchzuführen. Die Abrechnungsprüfung nach Abs. 3 ist als eigenständige Aufgabe der Krankenkasse neben die der KV obliegenden Abrechnungsprüfung nach Abs. 2 getreten. Nach § 15 der Richtlinien kann die Krankenkasse die Prüfung auf den Verband übertragen, was sich...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 419 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–19] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 420 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. ABC der Einzelfälle

Rz. 10 Stand: EL 118 – ET: 06/2019 Abmagerung Kosten für die Änderung oder Neuanschaffung von Kleidung infolge Erkrankung sind als mittelbare Krankheitskosten (= Krankheitsfolgekosten, > Rz 5) nicht abziehbar; vgl BFH 133, 550 = DB 1981, 2360 = HFR 1981, 518 betr Kleiderkosten infolge Abmagerungskur; ebenso BFH/NV 1988, 438. Abtreibung > Rz 10 Schwangerschaft. ADHS-Erkrankung (...mehr

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ZErb 06/2019, Ausschluss de... / Aus den Gründen

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, die Möglichkeit einer zur gemeinsamen Elternschaft führenden Stiefkindadoption davon abhängig zu machen, dass der Stiefelternteil mit dem Elternteil verheiratet ist. I. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil m...mehr

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FF 01/2019, Keine Mitmutter... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligte zu 2 begehrt die Eintragung ihrer Mitmutterschaft für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister. [2] Die Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 (im Folgenden: Antragstellerin) lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und schlossen am 12.10.2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 3.11.2017 ge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 49 Hilfe zu... / 2.2 Leistungsinhalt

Rz. 6 Das Gesetz sieht als Hilfen zur Familienplanung folgende Leistungen vor: ärztliche Beratung und Untersuchung, Verordnung empfängnisregelnder Mittel (Satz 1) sowie die Übernahme von Kosten für empfängnisverhütende Mittel (Satz 2). Der Leistungsumfang entspricht damit inhaltlich grundsätzlich dem in § 24a Abs. 1 SGB V (zu Unterschieden vgl. Rz. 8). Aus der unterschiedlich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 48 Hilfe be... / 2.2.1.1 Grundsätze

Rz. 24 Der Wortlaut des Satzes 1 nimmt nur die Vorschriften der §§ 27 bis 43a SGB V in Bezug. Von dem Verweis wird § 43b SGB V nicht erfasst, weil es sich nicht um eine leistungsrechtliche Regelung, sondern um eine solche zur Zahlungsabwicklung handelt. In § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist eine enumerative Aufzählung der verschiedenen Leistungskomplexe enthalten, die im Rahmen de...mehr

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Jung, SGB XII § 48 Hilfe be... / 1.2.2 Bedeutungswandel in qualitativer Hinsicht

Rz. 15 Neben dem Bedeutungswandel der Regelungen des Fünften Kapitels in quantitativer Hinsicht, ist es auch inhaltlich zu einer Änderung der Bedeutung der Krankenhilfe gekommen. Rz. 16 Im Rahmen der Neukonzeption der Regelsätze bzw. Regelbedarfe (§ 28 a. F., jetzt § 27a) wurden dem Regelsatz auch die Kosten bei Krankheit zugeschlagen, die nicht von den Hilfen nach §§ 47 bis ...mehr

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Jung, SGB XII § 48 Hilfe be... / 2.2.1.2 Einzelne Hauptleistungen

Rz. 29 Im Folgenden werden die einzelnen Leistungen im Wesentlichen nur kurz benannt. Darüber hinaus wird auf Besonderheiten hingewiesen, die im Hinblick auf das Recht des SGB XII bestehen. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zum SGB V hinsichtlich der jeweiligen Leistungsvorschriften verwiesen. Rz. 30 Ärztliche (§ 28 Abs. 1 SGB V) und psychotherapeutische (§ 28 Abs. 3 SGB ...mehr

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FF 6/2018, Großeltern im Vi... / II. Wie wird man Großmutter und Großvater?

Ob aus Eltern einmal Großeltern werden, kann man sich nicht aussuchen. Sie werden von ihren Kindern dazu gemacht – oder auch nicht. Kinder – Eltern – Großeltern Die Begriffe kennzeichnen die Stellung des Einzelnen innerhalb seines Familienverbandes. Mit dieser Stellung verbinden sich wiederum bestimmte Rollenerwartungen. Der um die Vorsilbe "Groß" erweiterte Elternbegriff besc...mehr

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FF 3/18 / Steuerrecht

BFH, Urt. v. 5.10.2017 – VI R 47/15 a) Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. b) Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitäts...mehr

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Sommer, SGB V § 43c Zahlung... / 2.1 Zuzahlungen (Abs. 1)

Rz. 4 Die Regelungen über die Zuzahlung verfolgen den Zweck, den Krankenkassen über die Beiträge hinaus anhand des konkreten Maßstabs der Inanspruchnahme der Leistungen ergänzende Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen und hierdurch das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken (BSG, Urteil v. 15.12.2015, B 1 KR 14/15 R, m. w. N.). Erfasst sind alle Zahlungen (die ...mehr