Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art.
Normiert ist die Lohnsteuer im Einkommensteuergesetz (EStG). Die Finanzverwaltung nimmt zur Rechtsanwendung in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Stellung.
Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer von Lohn und Gehalt seiner Arbeitnehmer ein und führt sie an das örtliche Finanzamt ab. Der Arbeitgeber ist für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer an die Finanzbehörden verantwortlich und haftet auch dafür.
Berechnung der Lohnsteuer
Die Höhe der Lohnsteuer hängt unter anderem von der Höhe des Arbeitslohns und der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers ab. Für die Zuordnung zu einer Steuerklasse ist der Familienstand des Arbeitnehmers maßgeblich. Durch die Lohnsteuerklasse werden zum Beispiel bestimmte einkommensteuerliche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Steuerklassen
Es gibt sechs Steuerklassen: Die Steuerklasse I gilt insbesondere für ledige Arbeitnehmer, die Steuerklasse II für Alleinerziehende, denen ein Entlastungsbetrag zusteht. Für Ehegatten stehen die Steuerklassen-Kombinationen III/V oder IV/IV zur Verfügung. Welche davon sinnvoller ist, hängt davon ab, in welchem Verhältnis die Arbeitseinkommen der Partner zueinander stehen. Seit 2010 können Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV (Faktor)/IV (Faktor) wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, das jeder Ehegatte beim Abzug der Lohnsteuer in den Genuss von Steuerentlastungen durch Grundfreibetrag, Versorgungspauschale, Kinder etc. kommt.
Die Steuerklasse VI kommt zur Anwendung bei Arbeitnehmern, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für das 2. und jedes weitere Arbeitsverhältnis, außerdem, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht seine Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. Diese Angaben benötigt der Arbeitgeber nämlich für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die die frühere Lohnsteuerkarte ersetzen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber schließt die Lohnsteuererhebung eines Kalenderjahres ab. Der Arbeitnehmer kann bei seiner Einkommensteuerveranlagung die abgezogene Lohnsteuer als Einkommensteuer-Vorauszahlung anrechnen.
Die dargestellten Regelungen für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner.