Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / I. Allgemeines

Rz. 7 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des V...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / a) Der Eigenerwerb des Vorerben

Rz. 83 Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht weitestgehend im Ergebnis: Auch der Vorerbe kann nacherbschaftsfrei Gegenstände aus dem Nachlass erhalten. Es bedarf dabei stets der Mitwirkung aller Nacherben. Da es für die Übertragung an Dritte keiner Zustimmung der Ersatznacherben bedarf, wird eine solche auch bei der Übertragung von einzelnen Nachlassgegenständen ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit ohne Rücksicht auf die Interessen der Miterben die Auseinandersetzung verlangen (zu Ausnahmen siehe unten Rdn 16). Anders also als im Gesellschaftsrecht, auf das das Recht der Erbengemeinschaft verweist, ist kein "wichtiger Grund" erforderlich und das Auseinandersetzungsbegehren kann auch zur Unzeit gestellt w...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / b) Der Nacherbenvermerk im Grundbuch

Rz. 92 Nicht selten bilden Grundstücke den wesentlichen Teil des Nachlassvermögens. Für Verfügungen des nichtbefreiten Vorerben über Nachlassgrundstücke bietet der von Amts wegen einzutragende Nacherbenvermerk im Grundbuch grundbuchmäßige Sicherung.[148] Er bewirkt jedoch keine Grundbuchsperre.[149] Nach § 51 GBO sind in diesen auch die bedachten Ersatznacherben und Befreiun...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / III. Feststellungsklage

Rz. 36 Die Feststellungsklage hat ihren Platz im Bereich des Erbrechts vor allem in Dingen, wenn es um die Klärung einzelner Streitpunkte geht, die nicht ohne Weiteres mit einer Leistungsklage erfolgen kann. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft scheitert häufig an unterschiedlichen Auffassungen, ob und in welchem Umfang Forderungen im Rahmen der Auseinandersetzung ...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 2. Betreuungsbedürftiger Miterbe

Rz. 6 Aus der Möglichkeit, dass Geschäftsfähigkeit und Betreuung auseinanderfallen, ergibt sich beim Umgang mit Betreuten oder betreuungsbedürftigen Menschen für andere Personen – wie Miterben – ein zentrales Problem. Auch ein Betreuter kann, wenn er geschäftsfähig ist, einen Auseinandersetzungsvertrag wirksam schließen. Allerdings kann ein Geschäftsunfähiger unbetreut sein,...mehr

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§ 23 Strafrecht / I. Einleitung

Rz. 107 Übersicht Selbstanzeige – § 371 AO Möglichkeit der Selbstanzeige bei Täterschaft/Teilnahme bzgl. § 370 AO Anforderungen an Selbstanzeige Vollständigkeitsgebot für vergangene 10 Jahre Sperrgründe Ausschluss der Selbstanzeige bei §§ 372–374 AO sowie Begünstigung § 369 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 257 AO Erstattung der Selbstanzeige persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertr...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / c) Maßnahmen, die ein Miterbe allein treffen darf

Rz. 169 Jeder Miterbe darf gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Es handelt sich um Notverwaltungsmaßnahmen, die ein Handeln unaufschiebbar machen. Im Rahmen eines zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils stellt die Möglichkeit zur Anfechtungsklage nur eines der Miterben gegen einen Gesellschafterbeschlu...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / 2. Wirkung der Auseinandersetzung

Rz. 66 Die Erbauseinandersetzung zwischen den Vorerben stellt einen Erwerb mit Mitteln der Erbschaft dar,[112] sofern die Mitvorerben bei der Auseinandersetzung unter Mitwirkung der Nacherben nicht etwas anderes vereinbart haben.[113] Rz. 67 Bei der Beantwortung der Frage, was unter den gesetzlichen Tatbestand des "Erwerbs mit Mitteln der Erbschaft"[114] gem. § 2111 BGB fällt...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Testament

Rz. 36 Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bei der Errichtung von Testamenten ist umstritten,[31] denn es soll mangels Außenwirkung keine Geschäftsgebühr ausgelöst werden. Vielmehr soll es sich bei dieser Tätigkeit um eine reine Beratung handeln, mit der Folge, dass die Abrechnung einer über eine Erstberatungsgebühr hinausgehenden Tätigkeit einer Vergütungsvereinbarung ...mehr

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§ 19 Mietrecht / I. Allgemeines

Rz. 34 Nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln geht ein Mietverhältnis nach den §§ 1922, 1967 BGB auf den oder die Erben über. Die Regeln der §§ 563, 563a BGB legen ein hiervon abweichende Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes[50] fest. Dieses Konzept genießt somit Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.[51] Eine hiervon abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters ist unz...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 43 § 2040 Abs. 1 BGB gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich diese vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst sind. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1: Würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes durch Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rechtskräftige Ur...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / b) Vertretung und Vergleichsabschluss

Rz. 40 Beispiel Die Miterben einigen sich durch Abschluss eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages auf bestimmte Erbenstellungen und die vollständige Veräußerung des Nachlasses (Immobilie, Münzsammlung, Depotvermögen) und legen vertraglich die Veräußerung bzw. Wertermittlung zur Veräußerung fest. Der Rechtsanwalt nimmt nach Abschluss des Vertrages den auf den Auftra...mehr

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§ 15 Nachlasspflegschaft / III. Herausgabe- und Rechenschaftspflicht

Rz. 21 Die Pflicht des Nachlasspflegers zur Herausgabe des Nachlasses und Ablegung der Rechenschaft gegenüber den Erben nach Beendigung der Pflegschaft oder Entlassung bestimmt sich nach §§ 1915, 1890 ff. BGB. Gläubigerin ist die Erbengemeinschaft,[38] bei Teilnachlasspflegschaft der betroffene Miterbe. Jeder Miterbe, § 2039 BGB, kann Rechenschaftsablegung über die gesamte A...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 2. Umwandlungsbeschluss durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 271 Die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker bei der Umwandlung des zum Nachlass gehörenden Unternehmens mitwirken kann, hängt zunächst davon ab, ob überhaupt an dem maßgeblichen Geschäftsanteil Testamentsvollstreckung zulässig ist. Ist dies wie z.B. bei der KG[478] der Fall, stellt sich weiter die Frage nach dem Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung

Rz. 173 Ist die Gesellschaft bereits errichtet,[301] der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckung...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 3. Kombination aus Einziehungs- und Abtretungsklausel

Rz. 243 Beide Klauseln haben Vor- und Nachteile. Bei der Einziehungsklausel wird der Gesellschafterbestand reduziert und die verbleibenden Gesellschafter erwerben, möglicherweise unerwünscht, mehr Rechte und Pflichten. Die Abtretungsklausel hält den Gesellschafterbestand gleich, ist aber möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar, da der Erwerber an der Abtretung mit...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 1. Vertretung der Minderjährigen

Rz. 54 Grundsätzlich wird bei solcher Erbauseinandersetzung der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei einem Erbteilungsvertrag können Eltern aber dann nicht für ihre minderjährigen Kinder handeln, wenn sie selbst oder wenn mehrere ihrer minderjährigen Kinder Miterben sind. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte des vertretungsberechtigten Elternteils oder ...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 1. Verpflichtungsgeschäfte der Erbengemeinschaft

Rz. 13 Beispiel Im Beispiel (siehe Rdn 10) beschließt die Erbenmehrheit zwei Verpflichtungsgeschäfte: den Verkauf des Gemäldes, mit dessen Erlös Schulden getilgt werden sollen,[10] und die Aufnahme eines Kredits, eines nach § 1822 Nr. 8 BGB hinsichtlich des Minderjährigen durch das Familiengericht zu genehmigenden Geschäfts. Rz. 14 Nach außen kann die Mehrheit der Miterben im...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / III. Problem der Praktikabilität

Rz. 98 Mittels Freigabeerklärung können Vor- und Nacherben einzelne Nachlassgegenstände in das Eigenvermögen des Vorerben überführen. Im Vergleich zu Gestaltungen über den Gesamtnachlass wird der Umfang der Mitwirkungserfordernisse zumindest um die Ersatznacherben verkleinert. Deren Mitwirkung bedarf es weder bei dem Vollzug der Auseinandersetzung im Rahmen der Zustimmung zu...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 1. Erbvertrag

Rz. 35 Anders als bei der umstrittenen Vergütung bei der Erstellung eines Testaments, die nach dem Wortlaut von Vorbem. 2.3 Abs. 3 nicht zu einer Geschäftsgebühr führen soll,[30] ist für die Erstellung bzw. Mitwirkung am Abschluss eines Erbvertrags regelmäßig von der Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 3 entsprechend den Vorschriften der Nr. 2300 VV RVG aus...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 183 Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Falle des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand u...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Lebensversicherung

Rz. 53 Bei einer Lebensversicherung (vgl. § 20 Rdn 24–37) ist genau zu differenzieren, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Ausformungen gibt.[38] Von den Mandanten sollten im Zweifel die Versicherungsunterlagen zur Einsicht erbeten werden, da die Mandanten den Inhalt oft nicht oder zumindest nicht umfassend und juristisch zutreffend wiedergeben können. Hat der zukünftige Er...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / c) Terminsgebühr im außergerichtlichen Mandat

Rz. 41 Sind die außergerichtlichen Bemühungen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gescheitert und erhält der Rechtsanwalt einen Auftrag, den Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen, entstehen für die weitere Tätigkeit die Gebühren des 3. Teils. Soweit eine Besprechung zur Vermeidung einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung stattfindet, entste...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Erfordernis der Verwaltungsmaßnahme

Rz. 76 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. "Erforderlich" ist eine Maßnahme nur, wenn gerade diese...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Mehrheitsbeschluss liegt vor

Rz. 115 Der Mehrheitsbeschluss wirkt nicht lediglich innerhalb der Erbengemeinschaft sondern gewährt den handelnden Erben Vollmacht, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 108).[271] Der II. Senat hat im Jahre 1967 Bedenken gegen diese damals bereits in der Literatur vorherrschende Auffassung angemeldet.[27...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 52 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Bisherige Übertragungen, Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, Vorsorgeregelungen

Rz. 17 Ob das bei der Testamentserrichtung angestrebte Ziel des Mandanten erreicht werden kann, hängt auch von seiner Verfügungsfreiheit ab. Ein erhebliches Problem können bindende, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sein. Helfen können Pflichtteilsverzichtserklärungen und lebzeitige Zuwendungen, bei denen die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt wurde. Andere l...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 2. Abtretung

Rz. 242 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Nachfolge in der Kapitalgesellschaft besteht durch Einführung einer Abtretungsklausel. Mit der Abtretungsklausel werden die Erben verpflichtet, ihren Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter, Dritten oder die Gesellschaft selbst abzutreten. Die Abtretung muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 167 Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen, § 2039 BGB. Ebenso können danach die Erben Forderungen des Nachlasses nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es sich bei der Geltendmachung der Forderung um einen Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (siehe oben Rdn 68), ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / a) Ausschluss durch Anordnung des Erblassers, § 2044 BGB

Rz. 24 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet. Durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilung...mehr

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§ 23 Strafrecht / ee) Untreue

Rz. 46 Beispiel 19 Die Erbengemeinschaft besteht aus S, B und K. In ihrem Gesamtvermögen stehen drei neuwertige Kfz. Da S weit entfernt vom Wohnort des Erblassers wohnt, kümmert er sich um den Nachlass wenig. B und K veräußern zwei Fahrzeuge ohne Rücksprache mit S an einen Autohändler ganz erheblich unter dem Listenpreis. S wird um seine Zustimmung ersucht. Er genehmigt die ...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / J. Republik Kroatien

Rz. 58 Erbstatut: Auch in Kroatien findet die EuErbVO Anwendung, sodass das Erbstatut gem. Art. 21 ff. EuErbVO anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblasser bestimmt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2018 gilt ein Gesetz der ehemaligen Föderation Jugoslawien. Es knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt an. Bei mehrer...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 7. Übertragung der Verwaltung auf einen (außenstehenden) Verwalter

Rz. 98 Gerade bei größeren Erbengemeinschaften bietet es sich an, dass die Verwaltung durch einen "Verwalter" vorgenommen wird. Dies mag ein Miterbe, kann aber auch ein außen stehender Dritter sein. Kein Problem bereitet eine Verwalterbestellung, wenn die Miterben dies einstimmig beschließen und dabei auch den Rahmen der Verwaltung festlegen. Rz. 99 In einer Entscheidung aus ...mehr

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§ 6 Haftung / I. Vor Annahme der Erbschaft

Rz. 246 Vor der Annahme der Erbschaft ist eine Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten nur in den Nachlass selbst möglich. Gemäß § 778 Abs. 1 ZPO kann nicht in das Eigenvermögen der Erben, die die Erbschaft noch nicht angenommen haben, vollstreckt werden. Dies ist für jeden Erben getrennt zu beurteilen.[427] Soll dennoch die Zwangsvollstreckung betrieben werden, b...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 2. Widerruf gegenüber Dritten

Rz. 58 Nach der – zumindest in der Kommentarliteratur – überwiegenden Meinung hat jeder Miterbe das Recht zum Widerruf. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten für die anderen Miterben wird dadurch aber nicht berührt und bleibt daher bestehen.[93] Eine wirksame Vertretung ist insoweit weiter möglich. Der Bevollmächtigte kann nach dem Widerruf eines Miterben folglich nicht ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Wirtschaftliche Verhältnisse

Rz. 9 Ohne zuverlässige Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten – und unter Umständen auch des Ehegatten und der zu Bedenkenden – ist eine sinnvolle Nachlassgestaltung nicht möglich. Es soll Mandanten geben, die aus Eitelkeit einen zu großen oder aus Bescheidenheit einen zu kleinen Vermögenswert angeben. Häufig befürchten Mandanten, dass die Vergütung de...mehr

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§ 19 Mietrecht / A. Einführung

Rz. 1 Sobald mehr als ein Erbe einen Nachlass antritt, bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft. In der täglichen Beratungspraxis ergeben sich Fragestellungen für Erbengemeinschaften mit bestehenden Mietverhältnissen über Wohn- oder Gewerberaum daher sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht. Die Rechtsfolgen dieser Verträge regeln sich nicht alleine nach den §§ 1922 ...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 9 Nach § 352a Abs. 4 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 4 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) müssen alle Erben, die in dem beantragten Erbschein aufgeführt werden sollen, die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG (vormals § 2356 Abs. 2 BGB) abgeben. Das alleinige Antragsrecht eines Miterben wird dabei auf den ersten Blick "aufgehoben": Es hilft nur...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 152 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erbengemei...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Entstehung

Rz. 38 & Griechenland In Griechenland erwirbt der Erbe kraft Gesetzes gemäß Art. 1846, 1711 gr. ZBG die Erbschaft mit deren Anfall, ohne dass eine Mitwirkung seinerseits hierzu erforderlich ist.[101] Mehrere Erben bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.[102] Rz. 39 & Italien Bei Vorhandensein mehrerer Erben bildet sich in Italien, ohne Rücksicht auf eine mögliche Verschiedenheit de...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 110 Bereits oben (siehe Rdn 26 ff.) wurde beschrieben, wie die Auffassungen der einzelnen Senate des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit des vererbten Geschäftsanteils zum Nachlass und damit verbunden die Frage der Testamentsvollstreckung divergieren. Die Folgerungen zur Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an der BGB-Gesellschaft gelten entsprechend für d...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Rechtsfolgen

Rz. 174 Der einzelne Miterbe kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas anderes gilt, wenn die übrigen Miterben zustimm...mehr

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§ 23 Strafrecht / E. Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO als Geldwäschevortat

Rz. 126 Übersicht § 261 Abs. 1 S. 2 StGB: Vortat: Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. § 370 AO § 261 Abs. 1 S. 3 StGB: Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB auch auf Steuererstattungen oder ersparte Aufwendungen bei gewerbsmäßigen oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung nach § 370 AO Rz. 127 Beispiel 37 Erblasser V wird von seiner Ehef...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / bb) Die Verpflichtungen zur Sicherung der Nacherben im Überblick

Rz. 36 Vorerben unterliegen während der Zeit der Vorerbschaft diversen Verpflichtungen zur Sicherung des oder der Nacherben. Vor Eintritt des Nacherbfalls sind Vorerben auf Verlangen eines Nacherben verpflichtetmehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / II. Entlassung des Testamentsvollstreckers

Rz. 60 Schließlich kann der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen werden. § 2227 BGB ist eine zwingende Norm zum Schutz der Erben, die nicht an den Willen des Erblassers anknüpft, sondern objektiv an das Vorliegen eines wichtigen Grundes; der Erblasser kann nicht in die Entlassungskompetenz des Nachlassgerichts eingreifen....mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 3. Die seltenen Notverwaltungsgeschäfte

Rz. 27 Anerkannt ist, dass jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen kann (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Es wird zwar zwar vertreten, dass § 2038 Abs. 2 BGB hinter § 2040 Abs. 1 BGB zurücktritt, also Verfügungen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung einen Nachlassgegenstand betreffen, nu...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. ABC der Nachlassgegenstände

Rz. 51 Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7 Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

2.7.1 Allgemeines Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen. Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis wichtigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter dem Stichwort "Kündigung" ausführli...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung

1 Mitbestimmung des Betriebsrats – Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 1.1 Grundsätzliches 1.1.1 Kollektiver Tatbestand Grundsätzlich unterliegen nur kollektive Regelungen dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll bei § 87 BetrVG nur dann in Einzelfällen mitbestimmen können, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist (siehe Nr. 5 ...mehr