Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 6. Besondere Verfahren

Rz. 74 Eine typische Angelegenheit, die der Rechtsanwalt im Arbeitsrecht nach Nr. 2300 VV abzurechnen hat, ist die Mitwirkung auf Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bei den Verfahren zur Anhörung des Betriebsrates. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann auf Seiten des Arbeitnehmers fraglich sein, ob die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist (insoweit is...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 5. Beratung und Einigung

Rz. 44 Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 stellt klar, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat insbesondere auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen kann ("Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG."). Es ist aller...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 3. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV und Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

Rz. 55 Kommt man zur Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach Nr. 2300 VV sind alle in dieser Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts einschließlich etwaiger Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten von der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgedeckt. Eine gesonderte Besprechungsgebühr (früher § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gibt es nicht mehr. Gemäß...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / II. Terminsgebühr

Rz. 91 Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, was...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / IV. Mediation

Rz. 153 Viele Arbeitsgerichte bieten die Möglichkeit, anhängige Rechtsstreite im Rahmen einer Mediation (§ 54a ArbGG) gütlich zu beenden. Ziel einer Mediation ist, dass die Streitparteien mit Unterstützung speziell geschulter Arbeitsrichter als Mediatoren selbstständig und eigenverantwortlich ihren Konflikt lösen. Die Mediatoren spielen eine vermittelnde Rolle, sie haben – a...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren

Rz. 146 Für die Vertretung des Arbeitnehmers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (zum Beispiel gegen Bescheide der Agentur für Arbeit) findet die Nr. 2302 VV Anwendung. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 60 bis 768 EUR, wobei die Regelgebühr gemäß der A...mehr

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§ 2 Der Streitwert der Klag... / A. Die gesonderte Angelegenheit

Rz. 1 Der Streitwert ist in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit bedeutsam für das Einlegen von Rechtsmitteln und für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten. Der im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Streitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für das Einlegen einer Berufung bedeutsam.[1] Für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten hat der Urteilsstreitwert im a...mehr

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Dänemark / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 16 Die staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren erfolgt durch die Registrierung bei der Gewerbeverwaltung (Erhvervsstyrelsen).mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständigkeit von Behörden und Gerichten Rz. 21 Die Einregistrierungsverwaltung ist mit ihrer "Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA" für die Erhebung der Einlagegebühr zuständig. Das Handelsregister (RCS), das seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.12.2002 am darauf folgenden 1.2. aus der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit herausgenommen wurde u...mehr

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England und Wales1 England ... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständigkeit des Companies House Rz. 80 Zuständig für die Gründung einer Ltd. ist staatlicherseits der registrar of companies beim Companies House, im Vereinigten Königreich entweder in Cardiff (für England), Edinburgh (für Schottland) oder Belfast (für Nordirland). 2. Notwendigkeit der Registereintragung Rz. 81 Die Ltd. erhält ihre Rechtsfähigkeit erst durch Registereintra...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständigkeit von Behörden und Gerichten Rz. 36 Niederländische Gerichte sind an der Gründung nicht beteiligt. Erwähnt sei hier, dass bis zum 1.7.2011 das niederländische Justizministerium die Personen prüfte, welche die Geschäftspolitik der B.V. vollständig oder teilweise bestimmen würden. Aufgrund dieser Prüfung wurde entschieden, ob eine sog. Unbedenklichkeitserklärung ...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 33 Die Eintragung der proprietary company muss über die ASIC erfolgen (siehe Rdn 28).mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / IV. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 17 Eine staatliche Mitwirkung beim Gründungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon besteht für den Betrieb von Bank- oder Versicherungsgeschäften sowie Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen. Hierfür ist eine vorherige staatliche Genehmigung erforderlich, ohne deren Vorlage die Gesellschaft nicht registriert wird (§§ 101(c), 10...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 11 Bei der Gründung einer Sp. z o.o. bedarf es insofern staatlicher Mitwirkung, als der Gründungsvertrag von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft anschließend im Unternehmensregister einzutragen ist. Das Unternehmensregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der ausschließlich elektronisch zu stellen ist. Zuständig ist das f...mehr

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Belgien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständiges Gericht Rz. 14 Die im Hinblick auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Gründungsurkunde hat bei der zuständigen Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen (siehe Rdn 5). Zuvor muss die Gründungsurkunde bei der zuständigen Registrierungsbehörde registriert werden. 2. Genehmigung...mehr

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Mexiko / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Zuständigkeit von Behörden und Gerichten Rz. 15 Sofern eine S. de R.L. sich mit ausländischen Gesellschaftern gründet oder zu einem späteren Zeitpunkt ausländische Gesellschafter aufnimmt, hat nach Art. 32 LIE eine Meldung an das nichtöffentliche RNIE zu erfolgen, welches unter Aufsicht des mexikanischen Wirtschaftsministeriums (Secretaria de Economía) steht und alle Ausla...mehr

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Ungarn / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Eintragung im Handelsregister Rz. 25 Eine Wirtschaftsgesellschaft entsteht gem. § 3:4 Abs. 4 Ptk. mit Eintragung im Handelsregister am Tag der Eintragung. Die Registereintragung ist daher zwingende Voraussetzung. Rz. 26 Gegen einen die Eintragung einer Wirtschaftsgesellschaft bestätigenden Beschluss ist keine Berufung möglich. Für den Staatsanwalt und für Dritte, die von de...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 26 Kapitalbeteiligungen ausländischer Investoren unterliegen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen gemäß dem durch das Department of Industrial Policy and Promotion (DIPP) jeweils aktuell veröffentlichten Regelwerk (Consolidated FDI Policy Circular, letzte veröffentlichte Fassung vom 15.10.2020). Investitionen in einer – eng begrenzten – Gruppe von Branchen sind Auslände...mehr

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Schweiz / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Mitwirkung eines Notars Rz. 22 Zur Gründung einer GmbH ist die Mitwirkung eines Notars notwendig. Er nimmt die öffentliche Beurkundung vor. In der Schweiz bestimmen die Kantone, wo und auf welche Weise auf ihrem Gebiet die öffentlichen Beurkundungen vorgenommen werden. So ist beispielsweise das Notariatswesen im Kanton Zürich staatlich organisiert; in den Kantonen Zug oder...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / III. Staatliche Mitwirkung am Gründungsverfahren

Rz. 24 Grundsätzlich bedarf es – abgesehen von der Eintragung im Handelsregister – zur Errichtung einer SARL keiner weiteren staatlichen Genehmigungen. Bestimmte Aktivitäten einer SARL können jedoch verboten oder einer anderen Rechtsform vorbehalten sein (siehe Rdn 33). Einige Tätigkeiten können durch eine SARL nur ausgeübt werden, wenn die Geschäftsführer bestimmte beruflic...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 50 Zuständig für die Eintragung der GmbH ist das zuständige örtliche Handelsregister (Registro Mercantil). Übergeordnete Behörde ist das Zentrale spanische Handelsregister (Registro Mercantil Central) und die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública – DGSJyFP, frühere Dirección General de los Reg...mehr

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Estland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

1. Eintragung im Handelsregister Rz. 20 Nach Abschluss und notarieller Beurkundung des Gründungsvertrags und der Satzung wird beim zuständigen Handelsregister ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft vorgelegt. Das Handelsregister wird von der Registerabteilung des Kreisgerichts Tartu geführt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 bis 5 Arbeitstage. Rz. 21 Die Registe...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 22 Der Staat beeinflusst das Gründungsverfahren unter anderem durch Einbindung der Notare, des Registerzentrums und des Steueramtes. Erfüllt der Gründer die Anforderungen an die Gründungsunterlagen sowie die sonstigen Anforderungen, so ist die Gesellschaft einzutragen. Es besteht in dieser Hinsicht kein Ermessensspielraum des Notars oder der staatlichen Stellen. Rz. 23 Be...mehr

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Schweiz / 1. Mitwirkung eines Notars

Rz. 22 Zur Gründung einer GmbH ist die Mitwirkung eines Notars notwendig. Er nimmt die öffentliche Beurkundung vor. In der Schweiz bestimmen die Kantone, wo und auf welche Weise auf ihrem Gebiet die öffentlichen Beurkundungen vorgenommen werden. So ist beispielsweise das Notariatswesen im Kanton Zürich staatlich organisiert; in den Kantonen Zug oder Basel ist das Notariatswe...mehr

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Schweiz / 2. Mitwirkung des Handelsregisters

Rz. 23 Das Handelsregisteramt überprüft jede Anmeldung auf ihre Gesetzmäßigkeit sowie auf ihre materielle Richtigkeit (Art. 937 OR). Je nach Prüfungsgegenstand ist der Umfang der Prüfungsbefugnis unterschiedlich. Im Bereich der formellen und registerrechtlichen Voraussetzungen kommt dem Handelsregisteramt umfassende Kognition zu. So muss es die Eintragung verweigern, wenn fo...mehr

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Kanada / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 10 Das englische Common Law, das das kanadische Recht zunächst beeinflusst hat, sah aus dem Interesse heraus, unter anderem die Kontrolle über juristische Personen und deren Entstehen zu haben und zugleich ihre Publizität zu gewährleisten, die staatliche Mitwirkung bei der Gründung einer Gesellschaft von jeher vor. Eine diesen Zwecken dienende staatliche Kontrolle kann e...mehr

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Österreich / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 27 Die GmbH entsteht erst mit Eintragung im Firmenbuch (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Diese Eintragung erfolgt durch das zuständige Firmenbuchgericht (siehe Rdn 101). Die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen finden sich im Firmenbuchgesetz (FBG). Für die Errichtung der GmbH gilt grundsätzlich das Normativsystem, d.h., dass die Gründung der GmbH keiner behördlichen Bewilligung be...mehr

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Bulgarien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 15 Bestimmte Geschäftsgegenstände (z.B. Bauaufsicht, Arbeitsvermittler) bedürfen der Genehmigung oder Lizenzierung. Für viele genehmigungspflichtige Tätigkeiten (z.B. Banken, Versicherungen) ist zwingend die Rechtsform einer Aktiengesellschaft vorgeschrieben. Die Genehmigung bzw. Lizenz ist grundsätzlich der Anmeldung zur Handelsregistereintragung beizulegen (siehe dazu ...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Bei Gründung einer GmbH sind grundsätzlich die folgenden Behörden beteiligt: RNPC und Handelsregister. Die Einschaltung eines Notars ist nicht obligatorisch; die Unterschriftsbeglaubigung im Fall eines privatschriftlichen Dokuments kann auch durch einen Rechtsbesorger oder Rechtsanwalt erfolgen. Anmeldungen der Gesellschaft erfolgen bei dem Finanzamt und der Sozialver...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 17 Für einzelne Unternehmensgegenstände kann aufgrund des Gesetzes (z.B. Bankengesetz,[8] Versicherungsgesetz[9] oder Arzneimittelgesetz [10]) die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Akts einer staatlichen Behörde oder Institution, beispielsweise für die Bestellung eines Organmitglieds, erforderlich sein. Dies gilt u.a. für das Bankwesen, die Versicherungstätigk...mehr

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Argentinien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 16 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SRL) werden ebenso wie Aktiengesellschaften (SA) in das öffentliche Handelsregister eingetragen. Zuständige Behörde für die Eintragung einer SRL ist das örtliche, am Sitz der Gesellschaft befindliche, Handelsregister Registro Público de Comercio, das von der Justizaufsichtsbehörde (IGJ) geführt wird. Da die SRL eine Handelsgesell...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 49 Der Antrag auf Genehmigung einer LLC ist grundsätzlich bei der zuständigen Emiratsverwaltung zu stellen.[5] Diese genehmigt den Namen und die Aktivität des Unternehmens und nimmt die Überprüfung der erforderlichen Dokumente vor. Sofern die Dokumente vollständig sind und keine Einwände der Genehmigungsbehörde vorliegen, wird der LLC eine vorläufige Genehmigung erteilt....mehr

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Norwegen / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 8 Die AS ist innerhalb von drei Monaten nach Erstellung des Gründungsdokuments zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen auf alle Geschäftsanteile bewirkt worden sind.[30] Die AS entsteht als juristische Person[31] allerdings bereits mit der Erstellung des Gründungsdokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Gründungsgesellsc...mehr

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Pakistan / III. Staatliche Mitwirkung am Gründungsverfahren

Rz. 22 Die Notwendigkeit der Registereintragung einer Gesellschaft ergibt sich aus sec. 9. Der registrar of companies ist als staatliche Institution eine wesentliche Behörde, die am Gründungsverfahren mitwirkt. Rz. 23 Nach sec. 466 (1) sind eigens für die Registrierung von Unternehmen und weiterer handelsrechtlicher Aufgaben sogenannte registration offices zu gründen. Diese w...mehr

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Schweiz / II. Mitwirkung

Rz. 161 Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer beschränken sich auf ein einfaches Informations- und Mitspracherecht. Dies trifft auch auf noch so kleine Betriebe zu. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Der Arbeitgeber hat die M...mehr

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Rumänien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Für einzelne Unternehmensgegenstände kann im Rahmen der Eintragung der Gesellschaft aufgrund des Bankwesengesetzes,[11] des Versicherungsaufsichtsgesetzes [12] oder des Kapitalmarktgesetzes[13] die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Aktes einer staatlichen Behörde oder Institution zwecks Vorlage beim Handelsregister erforderlich sein. Liegt die erforderliche...mehr

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China / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 31 Statt der früher üblichen jährlichen Prüfung von Unternehmen führen die chinesischen Behörden mittlerweile ein fortlaufendendes Berichtssystem durch, das zu großen Teilen online implementiert wird. Hierfür wurden besondere Vorschriften erlassen (siehe Rdn 10). Die Berichtsmaßnahmen sehen die Übermittlung von insgesamt vier Arten von Berichten vor, wozu auch Änderungsb...mehr

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Brasilien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 16 Nach Gesellschaftsgründung sind die Beantragung einer Bundessteuernummer (CNPJ) erforderlich sowie die Registrierung bei der Steuerbehörde des Bundeslandes und der Gemeinde am Sitz der Limitada. Es müssen eine Gewerbeerlaubnis (Alvará de Funcionamento) beantragt werden sowie – sofern der Unternehmenszweck die Registrierung bei bestimmten Berufsverbänden erfordert und/...mehr

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Serbien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 16 Für einzelne Unternehmensgegenstände (z.B. für die Bestellung eines Organmitglieds) kann aufgrund eines Sondergesetzes (z.B. Versicherungsgesetz,[3] Kapitalmarktgesetz[4] oder Bankengesetz[5]) die Einholung der Zustimmung oder eines sonstigen Aktes einer staatlichen Behörde oder Institution erforderlich sein. Dies gilt u.a. für Versicherungsvermittler und Dienstleistu...mehr

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Slowakei / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 14 Jede Gesellschaft muss vor deren Eintragung ins Handelsregister über eine staatliche Genehmigung in Form eines Gewerbescheines oder einer anderen Tätigkeitsberechtigung verfügen, an deren Erteilung das Gesetz je nach Art der zukünftigen unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft unterschiedliche Anforderungen stellt. Handelt es sich um ein Gewerbe, so ist gemäß Gewe...mehr

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Finnland / IV. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 27 Aufgrund der Niederlassungsfreiheit bedarf die Errichtung der Gesellschaft als solcher grundsätzlich keiner staatlichen Genehmigung. Neben Bank- und Versicherungsgeschäft sind u.a. folgende Erwerbstätigkeiten jedoch genehmigungspflichtig:mehr

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Schweden / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 24 Das Gesellschaftsregister wird in Schweden beim Gesellschaftsregisteramt (Bolagsverket) in Sundsvall geführt. Das Bolagsverket verfügt über einen umfangreichen Internetauftritt[27] und stellt für zugelassene Abonnenten auch online alle Angaben über eingetragene Gesellschaften zur Verfügung. Frei zugänglich sind dort ebenso die gängigen gesellschaftsrechtlichen Muster ...mehr

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Slowenien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Zur Durchführung bestimmter Unternehmenstätigkeiten kann aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. dem Bankwesengesetz,[5] dem Versicherungsgesetz[6] oder dem Arzneimittelgesetz [7]) die Einholung spezieller Zustimmungen oder eines sonstigen Akts einer staatlichen Behörde oder Institution (beispielsweise für die Bestellung eines Organmitglieds) erforderlich sein. Dies gilt u....mehr

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Lettland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 19 Die für die Gründung erforderlichen Dokumente und Urkunden sind zum Handelsregister einzureichen.[5] Zusätzlich ist bei bestimmten erlaubnispflichtigen Geschäften eine Lizenz für die angestrebte unternehmerische Tätigkeit zu beantragen. Diese Lizenz entspricht in etwa dem deutschen Gewerbeschein. Sie muss nicht notwendigerweise bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vor...mehr

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Griechenland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 37 Erst wenn eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen worden ist, erlangt die EPE Rechtspersönlichkeit (Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 G. 3190/1955). Rz. 38 Manche Geschäftstätigkeiten setzen eine bestimmte Gesellschaftsform voraus. So können z.B. Bank- oder Versicherungsgesellschaften sowie börsennotierte Unternehmen nur die Rechtsf...mehr

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Singapur / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 24 Von wesentlicher Bedeutung ist im Gründungsverfahren die Überprüfung und Genehmigung der Firma durch ACRA (siehe Rdn 10). Im Zuge des Genehmigungsverfahrens verzichtet die Behörde jedoch in der Praxis auf eine eingehende Prüfung hinsichtlich möglicher Verwechslungen oder Namenskollisionen. Ähnliche Namen werden teilweise vom System erkannt. Kommt es jedoch zu einer Be...mehr

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Liechtenstein / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 18 Behörden sind insoweit in die Gründung involviert, als die Statuten öffentlich beurkundet werden müssen. Dieses Privileg kam bis Ende 2020 dem Öffentlichkeitsregister allein zu. Mit Einführung des Notariatsgesetzes durch LGBl 2019 Nr. 306 wurde das per 1.1.2020 in Kraft tretende Notariatsgesetz durch den Landtag beschlossen. Die Beurkundung kann daher seit 1.1.2020 be...mehr

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Türkei / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 50 Eine staatliche Mitwirkung im eigentlichen Sinne gibt es im Gründungsverfahren nicht mehr. Früher gab es eine Genehmigung durch das Industrie- und Handelsministerium, die entfallen ist. Allerdings führt das Handelsministerium (Ticaret Bakanlığı)[41] die Fach- und Rechtsaufsicht über die Handelsregister, die bei den Handelskammern geführt werden (Art. 24 ff. HGB). Dami...mehr

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Deutschland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 23 Zuständig für die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist das für den avisierten Sitz der Gesellschaft zuständige Amtsgericht, bei dem ein Handelsregister geführt wird. Dieses schaltet regelmäßig im Rahmen der Gründungsprüfung die Industrie- und Handelskammer und ggf. weitere Stellen ein (vgl. Rdn 12, 16). Rz. 24 Die früher im Rahmen der Anmeldung der neugegründ...mehr

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Italien / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 46 Innerhalb von 20 Tagen nach der Beurkundung beantragt der Notar beim Handelsregister die Eintragung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Einreichung der Gründungsurkunde. Während in der Vergangenheit eine gerichtliche Überprüfung stattfand,[37] obliegt nunmehr dem beurkundenden Notar, das Vorliegen der materiellen und formalen Voraussetzungen zu überprüfen und die Eint...mehr