Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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zerb 5/2014, N.U.E.-Seminar zur EU-Erbrechtsverordnung

Berlin, 15. November 2013 Im Rahmen des europaweiten Fortbildungsprogramms zur EU-Erbrechtsverordnung[1] (ErbRVO) fand am 15. November 2013 in Berlin das erste der beiden in Deutschland ausgerichteten Seminare statt.[2] Die zweite, für Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung aus der von der Kommission kofinanzierten Fortbildungsreihe[3] des Rates der Notariate der Europäischen ...mehr

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zerb 5/2014, Zur Beschwerde... / Sachverhalt

Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen C. Aus der Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 1), hervor. Neben Vorstandstätigkeiten u. a. bei der F AG und der S AG hat der Erblasser verschiedene Aufsichtsrats-, Beirats-, Vorstands-, und sonstige Tätigkeiten im industriellen Bereich wahrgenommen. Durch testamentarische Verfügung vom 20.7.2008 setzte der Erblasser ...mehr

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zerb 5/2014, GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz, Handkommentar

Notarass. Dr. Christian Fackelmann, M.St. (Oxford), Notar Dr. Jörn Heinemann, LL.M. (Hrsg.) Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 1359 S., Gebunden, 109,– EUR ISBN: 978-3-8329-7665-1 Auf den ersten Blick ein kleiner Kommentar (Handkommentar), doch inhaltlich hat es dieses Buch in sich. Hier finden Notare, Notarassessoren, Notarfachangestellten, Kostenbeamte, Rechtspfleger und Bezirk...mehr

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FF 5/2014, Deutscher Anwaltstag vom 26.–28. Juni in Stuttgart

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Donnerstag, 26.6.2014, Liederhalle, Schillersaal (Ebene 1) 13.30 – 18.00 Uhr Szenen einer Ehe 13.30 – 14.30 Uhr Die Ehe auf (Lebens-)Zeit? – Rechtshistorische Betrachtung der Ehe Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger, Hamburg 14.30 – 15.30 Uhr Werden Ehen im Himmel geschlossen? – Theologische Betrachtung der Ehe Dr. Christine Bergman...mehr

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AGS 5/2014, RVG Praxiswissen. Einführung in das RVG mit über 380 Abrechnungs- und Praxisbeispielen. Von Rechtsanwalt Norbert Schneider. 2. Aufl. 2014. Nomos-Verlag, Baden-Baden. 480 S. 38,00 EUR

Nach dem Erfolg der 1. Auflage waren zwei Dinge klar: Eine 2. Auflage wird es geben und bei einem Norbert Schneider wird sie nicht lange auf sich warten lassen. In der Tat war das Inkrafttreten des 2. KostRMoG Anlass genug, sofort tätig zu werden. Und wer Norbert Schneider kennt, weiß, dass er es nicht bei einer Neuauflage des Anwaltkommentars und immerhin schon bereits zwei A...mehr

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zerb 5/2014, Notarkosten nach dem neuen GNotKG

Einführung | Berechnungsbeispiele | Synopse Notarass. Dr. Christian Fackelmann M.St. (Oxford) Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 547 S., Broschiert, 48,– EUR ISBN: 978-3-8487-0233-6 Nach dem Vorwort ist Ziel des Buchs, dem mit der KostO vertrauten Praktiker den "Umstieg" ins neue Recht zu erleichtern. Zugleich soll es aber auch Neulingen im Kostenrecht, z. B. angehenden Notarfacha...mehr

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FF 5/2014, Sorgerechtserklä... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligte A, geboren am … 1969, und der Beteiligte B, geboren am … 1960, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C, geboren am … 2008. Die Eltern lernten sich zum Jahreswechsel 2006/2007 kennen. Ihre Beziehung war von Anfang an durch Spannungen geprägt. Im Mai 2008 kam es zur ersten Trennung. Nach der Geburt des Kindes C kam es zu einer kurzen Wiede...mehr

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AGS 4/2014, GNotKG, Kommentar zum Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Herausgegebenen von Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn und Klaus Sommerfeldt. Verlag C.H.Beck, München. 2014 XXX, 1.068 S., 129,00 EUR

Zum 1.8.2013 ist die gute alte KostO durch das GNotKG abgelöst worden. An die Stelle des bisherigen Paragrafengesamtwerks tritt jetzt ein modernes Gesetz mit einem klar strukturierten Paragrafenteil und einem noch klarer strukturierten Kostenverzeichnis, in dem sämtliche Gebühren und Auslagen "ausgelagert" sind. Der Gesetzgeber folgt damit den Modellen des GKG und des RVG. D...mehr

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FF 4/2014, Schadensersatz w... / 1 Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung angeblich zu Unrecht vereinnahmter Unterhaltsbeträge durch die Antragsgegnerin. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des AG – Familiengericht – Merzig vom 24.2.2005 – 20 F 502/04, rechtskräftig seit 26.4.2005, geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Kinder …, geb. am 10.3.1999, und …, geb. am 27.6.2003, hervorgegangen. Die Kinde...mehr

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Änderung einer verdinglichten Vereinbarung

Leitsatz Die Abänderung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung) Normenkette §§ 5 ...mehr

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zerb 3/2014, Widerruf eines... / Sachverhalt

Die Erblasserin war verheiratet mit dem am ... vorverstorbenen X. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 3) ist deren Nichte. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind Cousin und Cousine 2. Grades der Erblasserin. Bei den Beteiligten zu 5) und 6) handelt es sich um ein langjährig mit der Erblasserin und ...mehr

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zerb 3/2014, Familiengerich... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) und ihre minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 2), sind seit dem 12.11.2012 aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Dortmund vom 18.9.2012 (12 VI 368/12) im eingangs genannten Grundbuch als Eigentümer eingetragen, und zwar die Beteiligte zu 1) zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsam zu 1/2 in Erbengemeinschaft. Mit notariellem Vertrag vom 26.3.2...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. den §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 156 Abs. 3 KostO nicht an einen Beschwerdewert gebunden und ist form- und fristgerecht gem. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG iVm § 156 Abs. 5 S. 3 KostO eingelegt. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Verfahren über einen Antrag a...mehr

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zerb 3/2014, Widerruf eines... / Aus den Gründen

Die Beschwerden sind gem. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu Recht zurückgewiesen. Die Verfügungen der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 19.4.2004 sind aufgrund Widerrufs durch den Ehemann der Erblasserin unwirksam geworden, ...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.3.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat: Zitat " (...) " I. Eheliches Güterrecht 1. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf ...mehr

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zerb 3/2014, Abgrenzung Ver... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel führt zur sachlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als der Beklagte zur Auskehrung von jeweils 1/5 des im Nachlass befindlichen Sparkassenguthabens an die Klägerinnen verurteilt worden ist. Im Übrigen scheitert es. 1. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Beklagte jeder der Klägerinnen auf der Grundlage des Testaments vom 3.7.1...mehr

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Aufsatzliteratur

Aufsatzliteratur Armbrüster, Christian, Anmerkung zu LG Frankfurt/M., Beschluss vom 27.10. 2011 (3-05 O 60/11), EWiR 2012, 61 f.; Assmann, Heinz-Dieter, Anleihebedingungen und AGB-Recht, WM 2005, 1053 ff.; Balz, Karl Friedrich, Reform des SchVG – High Yield Bonds zukünftig nach deutschem Recht?, ZBB 2009, 401 ff.; Baums, Theodor/Cahn, Andreas, Die Reform des Schuldverschreibu...mehr

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AGS 3/2014, Die Rechtsbehel... / 2. Belehrungen nach den Kostengesetzen

Es ist daher insbesondere bei den folgenden Entscheidungen zu belehren: RVG:mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Sachverhalt

Die Klägerin ist die Halbschwester des Beklagten. Am 30.12.1980 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten und den Beklagten zum "Nacherben des Längstlebenden". Der Klägerin wurde ein Vermächtnis ausgesetzt. Beurkundet wurde das Testament von dem Notar S 1, dem Schwiegervater des ...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / 5

Auf einen Blick Durch den Wechsel des ehelichen Güterstandes können in vielen Fällen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer und gleichfalls Haftungsrisiken reduziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Bei umfassender Betrachtung der rechtlichen Möglichkeiten wird deutlich, dass der Güterstand sowie dessen eventueller We...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Leitsatz

1. Ein Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen iSv § 27 BeurkG. 2. Die Beurkundung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar oder einer seiner in § 7 Abs. 1 BeurkG genannten Angehörigen zu den möglicherweise Erb- und Pflichtteilsberechtigten gehört. 3. Ein Zuwendungsverzicht ist nur dann iSv § 7 Be...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Aus den Gründen

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie ist an ihrer Geltendmachung durch den mit notarieller Urkunde vom 19.12.1988 erklärten Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht gehindert. Die nach den §§ 2348, 2352 BGB notwendige Beurkundung der entsprechenden Erklärungen ist nicht nach den §§ 7, 27 BeurkG unwirksam. 1. Die Beurkundung des Erb-, Pflichtteil...mehr

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zerb 2/2014, Handbuch Pflichtteilsrecht

Jörg Mayer, Rembert Süß, Manuel Tanck, Jan Bittler, Eckhard Wälzholz zerb zerlag, 3. Aufl. 2013, 1.217 Seiten, gebunden ISBN 978-3-941586-86-4 Das Pflichtteilsrecht ist in der anwaltlichen und notariellen Erbrechtspraxis von erheblicher Bedeutung. Es lohnt sich daher, in eine entsprechende Handbibliothek zu investieren. Wer hier noch auf der Suche nach einer anspruchsvollen Ge...mehr

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Verwirkung eines Stellplatzgebrauchs

Leitsatz Gebraucht der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers den ihm zugewiesenen Stellplatz über 27 Jahre nicht, sondern duldet er einen "Drittgebrauch", ist sein Unterlassungsanspruch gegen Drittgebrauch verwirkt. Die Verwirkung muss sich der Sondernachfolger entgegenhalten lassen. Normenkette §§ 242, 1004 BGB Das Problem Nach der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentu...mehr

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AGS 11/2013, Praxishandbuch Erbrecht. Systematische Erläuterungen zur effizienten Bearbeitung von Erbrechtsfällen mit Beratungsteil, Formularen und Mustern unter besonderer Berücksichtigung steuerrechtlicher Probleme. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen und Ziesel, Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Köln. 96. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung, Dezember 2012, Deubner-Verlag. Preis Gesamtwerk (vier Ordner – ca. 4.900 S.) 211,86 EUR

Das Praxishandbuch Erbrecht behandelt alle denkbaren erbrechtlichen Themen aus der zivil- und steuerrechtlichen Perspektive. Es handelt sich um ein umfassendes Informationswerkzeug, das insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt. Das Loseblattwerk beinhaltet vier Ordner und ist wie folgt aufgebaut: Zunächs...mehr

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AGS 1/2014, Gebührentabellen mit Erläuterungen – für Gerichte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Gerichtsvollzieher und Behörden. Begründet von Albert Höver, weitergeführt von Wolfgang Bach und Henning Overlack. 36. Aufl. 2013. Verlag C. F. Müller. 410 S. 27,99 EUR

Pünktlich zum Inkrafttreten des RVG liefert auch der Verlag C. F. Müller neue Gebührentabellen. Dargestellt werden die neuen Gebühren des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), des GKG, des FamGKG und des RVG. Abgedruckt sind ferner das Vergütungsverzeichnis zum GKG, zum FamGKG, zum RVG und zum GNotKG. Des Weiteren sind abgedruckt das Kostenverzeichnis nach dem Justizve...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Die Grenzen von Anwalts-Vergleichen im Mediationsverfahren – Vollstreckung und Formerfordernisse

a) Ist es Ziel eines Mediationsverfahrens, eine Einigung herbeizuführen, die notfalls auch vollstreckbar ist, so scheidet eine Einigung, die feststellenden Charakter hat, aus, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Einigen sich die Parteien darauf, dass sie A als Alleinerben ansehen und B als Vermächtnisnehmer behandeln wollen, so kann aus dieser Einigung nicht vo...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / d`) Formen des japanischen Testaments

Nachfolgend werden die verschiedenen Formen des japanischen Testaments dargestellt.mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 5. Der Rücktritt vom Erbvertrag

Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur zulässig, wenn sich der Erblasser diesen im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden und bedarf der notariellen Beurkundung (2296 Abs. 2 BGB). Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel: 1. Ich habe am … (Ur.Nr. des Notars … in … ) mit meinem Ehemann … wohnhaft … einen...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 4. Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Haben sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedacht, ist nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Verfügungen wechselbezüglich getroffen sind. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat gemäß § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 BGB zu erfolgen. Nach § 2296...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 4

Auf einen Blick Beschäftigt man sich mit der Zuwendung von Grundbesitz durch Vermächtnis, so erkennt man, dass die verschiedenen Fallgestaltungen zahlreiche Fragen und Probleme aufwerfen können. Gerade in den Fällen in denen nicht nur schlicht ein Grundstück zugewiesen wird, sondern Belastungen bestehen, die übernommen oder abgelöst werden sollen, Teilflächen oder Bruchteils...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Wirkungen und Voraussetzungen

a) Verzichten die Ehegatten wechselseitig auf ihr gesetzliches Erbrecht, ist nach § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Er verliert neben dem Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 BGB auch einen Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB und einen Pfl...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 1. Ausgleichszahlung als Untervermächtnis

Zunächst kann angeordnet sein, dass der Vermächtnisnehmer selbst mit einem weiteren Vermächtnis beschwert ist (Untervermächtnis, § 2186 BGB). Inhalt dieses Untervermächtnisses ist dann, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Begünstigten des Untervermächtnisses zu zahlen ist. Der zu zahlende Geldbetrag sollte dabei sinnvollerweise als ein bestimmter Prozentsatz des Verkehrswer...mehr

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zerb 11/2013, Zur Rücknahme... / Aus den Gründen

I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.6.2013 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist allerdings gemäß §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG, form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung der ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3.2.1

Ist das Testament des Onkels an der entscheidenden Stelle unleserlich geworden und streiten sich der Neffe Martin und die Nichte Maria darüber, wer von beiden als Erbe zu 1/4 eingesetzt ist – der Buchstabe "M" ist aber noch sicher erkennbar – dann sollte der Auslegungsvertrag nicht festlegen, dass man sich darauf einigt, dass Martin und Maria Miterben je zu 1/8 sind. Denn zu...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 1

Der im Erbrecht tätige Praktiker ist häufig bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen mit der Aufgabe befasst, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (Wohnungsrecht, Nießbrauch etc.) einzelnen Personen zuzuweisen. Dies geschieht entweder durch Teilungsanordnung, sehr häufig aber auch durch Vermächtnis. Zwar besteht eine Alternative darin, diejenige Person, die das ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Ziele eines Mediationsverfahrens

Ein Mediationsverfahren strebt die einvernehmliche Beilegung eines Konflikts an (§ 1 MediationsG [1]). Es wird wohl auch in Zukunft eine Ausnahme sein, dass eine Partei nicht erst den Weg zu einem Rechtsanwalt beschreitet, um Rat und Hilfe in einem Konflikt zu erhalten, sondern sogleich einen (zertifizierten) Mediator um Vermittlung bittet. Und nun wird der Rechtsanwalt in ge...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Der gemeinsame Widerruf

Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der gemeinsame Widerruf, beim Erbvertrag die Aufhebung des Erbvertrages (§ 2290 BGB), zu empfehlen, die ergänzend in die ehevertragliche Vereinbarung aufgenommen werden sollte. In ihr kann auch jeder Ehegatte seine früheren einseitigen Testamente widerrufen. Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel: Alle Verfügungen von Todes wegen, die ...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 3. Inhaltskontrolle

Praxis-Beispiel Der Ehemann, Unternehmer und vielfacher Millionär, hat vor der Eheschließung mit seiner schwangeren Ehefrau, einer vermögenslosen Studentin, einen Ehevertrag mit einem "Totalverzicht" auf alle Scheidungsfolgen geschlossen, weiterhin einen Erbverzichtsvertrag. Nach dem Tode des Ehemannes beruft sich die Ehefrau auf die Sittenwidrigkeit des Erbverzichtsvertrage...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 2. Übernahmerecht

Wirtschaftlich ähnlich, aber von der rechtlichen Konstruktion her anders, ist die vermächtnisweise Zuwendung eines Übernahmerechts. Hier wird dem Vermächtnisnehmer nicht der Grundbesitz, sondern nur ein Recht auf Übertragung des Grundbesitzes gegen Erbringung einer Gegenleistung zugewandt. Im nachstehend dargestellten Beispiel ist die Besonderheit berücksichtigt, dass das Üb...mehr

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AGS 11/2013, Niemals geht man so ganz, irgendwas von Dir bleibt hier!

Diese Zeilen fallen einem sofort ein, wenn man an den im Mai in aller Stille von uns gegangenen großen Kollegen Wolfgang Madert denkt. Sein Leben war alles andere als still. Am 28.2.1931 in der Nähe von Kempen geboren entdeckte er weitaus früher als seine Liebe zur Jurisprudenz die Liebe zur Musik. Folgerichtig studierte er zunächst katholische Kirchenmusik, um als Organist u...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / I. Regelungsbedarf

1. Ist die Ehe gescheitert und regeln die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe einvernehmlich mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Getrenntlebensvereinbarung über den Zugewinnausgleich, gegebenenfalls über die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen und der gemeinsamen Verbindlichkeiten, über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den ...mehr

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zerb 1/2014, Die Unvereinbarkeit des Amtes des Testamentsvollstreckers mit seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Person als Erben

Roman Sprenger Duncker & Humblot, Berlin, 2011, 156 Seiten, 78,– EUR ISBN: 978-3-428135-69-1 Blickt man in das BGB, so regelt dies das Recht der Testamentsvollstreckung in 32 Paragrafen offenbar sehr ausführlich. Doch wie so oft trügt auch hier der erste Anschein. Dies belegen die zahlreichen Entscheidungen und Veröffentlichungen, die in den letzten Jahren zu diesem durchaus se...mehr

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zerb 1/2014, Die neue EU-Erbrechtsverordnung – Einführung in die neue Rechtslage

Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek zerb verlag 2013, 328 Seiten, kartoniert, 39,– EUR ISBN: 978-3-941586-84-0 Die Europäische Erbrechtsverordnung ist bereits am 4. Juli 2012 vom Rat verabschiedet worden. Sie stellt das internationale Erbrecht in Deutschland am 16. August 2015 auf völlig neue Beine. Die Umstellung auf die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt führt dazu, dass ...mehr

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FoVo 1/2014, Nachweis der deliktischen Forderung wird einfacher

Vertragliche Ansprüche sind beizutreiben … Soll eine Forderung beigetrieben werden, ist zu fragen, welche Anspruchsgrundlage die Forderung begründet. In der Vielzahl der Fälle wird es sich um vertragliche Ansprüche handeln, etwa aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen. In großem Umfang sind dabei Telekommunikations-, Versandhandels-, Energieversorgungs- und Vers...mehr

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zerb 1/2014, Keine generell... / Aus den Gründen

(...) 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung

Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werd...mehr

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Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2013 Anwaltskommentar BGB, 2. Aufl. 2007 bis 2013 Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 2012 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl. 2014 Bork/Jacoby/Schwab, 2. Aufl. 2013 Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2009 Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011 Cirullies, Vollstreckung in Familiensach...mehr

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FF 1/2014, Eherecht in Europa

Dr. Rembert Süß/Prof. Dr. Gerhard Ring2. Auflage 2012, 1.415 Seiten, 139 EUR, zerb verlag Ein zusammenwachsendes Europa, eine zunehmende Mobilität in der Bevölkerung sowie die stetig wachsende Anzahl internationaler Eheschließungen stellen den Juristen vor immer neue Herausforderungen. Laut Statistischem Bundesamt gab es im Jahr 2010 ca. 30.000 internationale Scheidungsfälle i...mehr

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AGS 9/2014, Gebührenfreihei... / Leitsatz

Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 540/13mehr