Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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zerb 6/2014, Funktionelle Z... / Aus den Gründen

Das entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. (...) Die damit zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung...mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 2 Anmerkung

"Roma locuta, causa finita!" Der Leser des durchaus anwaltsfreundlichen Beschlusses könnte geneigt sein, dies zu glauben. Zu Recht? 1. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage der hier strittigen Formunwirksamkeit sehr kontrovers diskutiert. Unter Beachtung des sichersten Weges hatte es sich daher bisher empfohlen, solche Vereinbarungen ausschließlich in Eheverfahren a...mehr

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zerb 6/2014, Banken und Erb... / 1. Begründung des Bundesgerichtshofs

Bereits in seinen ersten Zeilen der Begründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen, denn eine solche Pflicht sei vom Gesetzgeber überhaupt nicht gewollt und führe nicht nur zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, so...mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 1 Gründe:

I. [1] Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. [2] Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erled...mehr

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zfs 6/2014, Himmelreich/Andreae/Teigelack: Autokaufrecht, 5. Aufl. 2014, Deutscher Anwaltverlag, 441 Seiten, 590 EUR, ISBN 978-3-8240-1286-2

Die Autoren – renommierte Fachleute – haben das Werk in der Neuauflage auf den Stand von September 2013 gebracht. Der Stoff ist unter Auswertung aktueller Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte sowie der relevanten Literatur systematisch und praxisorientiert aufbereitet. Die Verfasser sprechen zahlreiche rechtliche Streitfragen an und nehmen hierzu häufig auch Stellu...mehr

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zfs 6/2014, Freyschmidt/Krumm: Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 10. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, 504 Seiten, 49,99 EUR, ISBN 978-3-8114-5461-3

In der Jubiläumsauflage hat sich Krumm, ein renommierter Verkehrsrechtsexperte, dem bisherigen Alleinautor Freyschmidt beigesellt. Er hat den materiell-rechtlichen Teil übernommen, so dass sich Freyschmidt auf das Verfahrensrecht konzentrieren kann. Neue Rechtsprechung und Literatur sind bis Juli 2013 erschöpfend eingearbeitet. Die Autoren haben zahlreiche beherzigenswerte E...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 4. Der beschränkte deutsche Erbschein als Grundlage für das österreichische Ausfolgungsverfahren

Aufgrund des Deutsch-Österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages sowie des Umstands, dass der deutsche Erbschein als nachlassgerichtliches Zeugnis das Erbrecht ausweist und öffentlichen Glauben genießt, ist er als Grundlage für einen österreichischen Ausfolgungsbeschluss jedenfalls tauglich.[28] Fraglich erscheint allerdings, ob auch ein im Sinne des § 2369 BGB...mehr

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FF 6/2014, Sonstige Familie... / 1. Abgrenzung

Die zutreffende Abgrenzung eines Verfahrens der sonstigen Familiensachen von den Nichtfamiliensachen und von den anderen Familiensachen nach § 111 FamFG ist von Bedeutung für die Bestimmung des zutreffenden Rechtswegs gemäß § 13 GVG, für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, für die Anwendbarkeit des FamFG, der ZPO und des entsprechenden Kostenrec...mehr

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Eintragung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

Leitsatz Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig; dies gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer zugleich mit der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den Ersterwerber einen noch nicht erledigten Eintragungsantrag gestellt hat Normenkette §§ 13 A...mehr

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Veräußerungszustimmung: Begriff der Erstveräußerung

Leitsatz Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Erstveräußerung abhängig, ist diese Ausnahme "verbraucht", wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf ei...mehr

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Annahmefrist beim Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum

Leitsatz Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann Normenkette § 308 Nr. 1 BGB Das Problem B beauftragt T mit dem Verkauf eines g...mehr

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Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG versus Auflassungsvormerkung

Leitsatz Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fo...mehr

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Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

Leitsatz 1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird. 2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich ver...mehr

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zerb 5/2014, Kostentabelle für Notare – Bäuerle-Tabelle –

Bayerischer Notarverein e.V. (Hrsg.) Nomos Verlagsgesellschaft, 31. Auflage 2013, 112 S., Stand: 5. Juli 2013, 28,– EUR ISBN: 978-3-8487-0140-7 Die Bäuerle-Tabelle ist schon seit Langem ein bewährtes Arbeitsmittel in den Notariaten. So durfte man also gespannt sein, was die durch das GNotKG veranlasste Neuauflage bringen würde. Zwar wurden auch etliche andere Tabellen neu gefas...mehr

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zerb 5/2014, N.U.E.-Seminar zur EU-Erbrechtsverordnung

Berlin, 15. November 2013 Im Rahmen des europaweiten Fortbildungsprogramms zur EU-Erbrechtsverordnung[1] (ErbRVO) fand am 15. November 2013 in Berlin das erste der beiden in Deutschland ausgerichteten Seminare statt.[2] Die zweite, für Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung aus der von der Kommission kofinanzierten Fortbildungsreihe[3] des Rates der Notariate der Europäischen ...mehr

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zerb 5/2014, Zur Beschwerde... / Sachverhalt

Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen C. Aus der Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 1), hervor. Neben Vorstandstätigkeiten u. a. bei der F AG und der S AG hat der Erblasser verschiedene Aufsichtsrats-, Beirats-, Vorstands-, und sonstige Tätigkeiten im industriellen Bereich wahrgenommen. Durch testamentarische Verfügung vom 20.7.2008 setzte der Erblasser ...mehr

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zerb 5/2014, GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz, Handkommentar

Notarass. Dr. Christian Fackelmann, M.St. (Oxford), Notar Dr. Jörn Heinemann, LL.M. (Hrsg.) Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 1359 S., Gebunden, 109,– EUR ISBN: 978-3-8329-7665-1 Auf den ersten Blick ein kleiner Kommentar (Handkommentar), doch inhaltlich hat es dieses Buch in sich. Hier finden Notare, Notarassessoren, Notarfachangestellten, Kostenbeamte, Rechtspfleger und Bezirk...mehr

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FF 5/2014, Deutscher Anwaltstag vom 26.–28. Juni in Stuttgart

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Donnerstag, 26.6.2014, Liederhalle, Schillersaal (Ebene 1) 13.30 – 18.00 Uhr Szenen einer Ehe 13.30 – 14.30 Uhr Die Ehe auf (Lebens-)Zeit? – Rechtshistorische Betrachtung der Ehe Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger, Hamburg 14.30 – 15.30 Uhr Werden Ehen im Himmel geschlossen? – Theologische Betrachtung der Ehe Dr. Christine Bergman...mehr

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AGS 5/2014, RVG Praxiswissen. Einführung in das RVG mit über 380 Abrechnungs- und Praxisbeispielen. Von Rechtsanwalt Norbert Schneider. 2. Aufl. 2014. Nomos-Verlag, Baden-Baden. 480 S. 38,00 EUR

Nach dem Erfolg der 1. Auflage waren zwei Dinge klar: Eine 2. Auflage wird es geben und bei einem Norbert Schneider wird sie nicht lange auf sich warten lassen. In der Tat war das Inkrafttreten des 2. KostRMoG Anlass genug, sofort tätig zu werden. Und wer Norbert Schneider kennt, weiß, dass er es nicht bei einer Neuauflage des Anwaltkommentars und immerhin schon bereits zwei A...mehr

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zerb 5/2014, Notarkosten nach dem neuen GNotKG

Einführung | Berechnungsbeispiele | Synopse Notarass. Dr. Christian Fackelmann M.St. (Oxford) Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 547 S., Broschiert, 48,– EUR ISBN: 978-3-8487-0233-6 Nach dem Vorwort ist Ziel des Buchs, dem mit der KostO vertrauten Praktiker den "Umstieg" ins neue Recht zu erleichtern. Zugleich soll es aber auch Neulingen im Kostenrecht, z. B. angehenden Notarfacha...mehr

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FF 5/2014, Sorgerechtserklä... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligte A, geboren am … 1969, und der Beteiligte B, geboren am … 1960, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C, geboren am … 2008. Die Eltern lernten sich zum Jahreswechsel 2006/2007 kennen. Ihre Beziehung war von Anfang an durch Spannungen geprägt. Im Mai 2008 kam es zur ersten Trennung. Nach der Geburt des Kindes C kam es zu einer kurzen Wiede...mehr

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AGS 4/2014, GNotKG, Kommentar zum Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Herausgegebenen von Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn und Klaus Sommerfeldt. Verlag C.H.Beck, München. 2014 XXX, 1.068 S., 129,00 EUR

Zum 1.8.2013 ist die gute alte KostO durch das GNotKG abgelöst worden. An die Stelle des bisherigen Paragrafengesamtwerks tritt jetzt ein modernes Gesetz mit einem klar strukturierten Paragrafenteil und einem noch klarer strukturierten Kostenverzeichnis, in dem sämtliche Gebühren und Auslagen "ausgelagert" sind. Der Gesetzgeber folgt damit den Modellen des GKG und des RVG. D...mehr

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FF 4/2014, Schadensersatz w... / 1 Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung angeblich zu Unrecht vereinnahmter Unterhaltsbeträge durch die Antragsgegnerin. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des AG – Familiengericht – Merzig vom 24.2.2005 – 20 F 502/04, rechtskräftig seit 26.4.2005, geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Kinder …, geb. am 10.3.1999, und …, geb. am 27.6.2003, hervorgegangen. Die Kinde...mehr

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Änderung einer verdinglichten Vereinbarung

Leitsatz Die Abänderung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung) Normenkette §§ 5 ...mehr

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zerb 3/2014, Widerruf eines... / Sachverhalt

Die Erblasserin war verheiratet mit dem am ... vorverstorbenen X. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 3) ist deren Nichte. Die Beteiligten zu 1) und 4) sind Cousin und Cousine 2. Grades der Erblasserin. Bei den Beteiligten zu 5) und 6) handelt es sich um ein langjährig mit der Erblasserin und ...mehr

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zerb 3/2014, Familiengerich... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) und ihre minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 2), sind seit dem 12.11.2012 aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Dortmund vom 18.9.2012 (12 VI 368/12) im eingangs genannten Grundbuch als Eigentümer eingetragen, und zwar die Beteiligte zu 1) zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsam zu 1/2 in Erbengemeinschaft. Mit notariellem Vertrag vom 26.3.2...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. den §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 156 Abs. 3 KostO nicht an einen Beschwerdewert gebunden und ist form- und fristgerecht gem. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG iVm § 156 Abs. 5 S. 3 KostO eingelegt. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Verfahren über einen Antrag a...mehr

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zerb 3/2014, Widerruf eines... / Aus den Gründen

Die Beschwerden sind gem. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu Recht zurückgewiesen. Die Verfügungen der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 19.4.2004 sind aufgrund Widerrufs durch den Ehemann der Erblasserin unwirksam geworden, ...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.3.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat: Zitat " (...) " I. Eheliches Güterrecht 1. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf ...mehr

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zerb 3/2014, Abgrenzung Ver... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel führt zur sachlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als der Beklagte zur Auskehrung von jeweils 1/5 des im Nachlass befindlichen Sparkassenguthabens an die Klägerinnen verurteilt worden ist. Im Übrigen scheitert es. 1. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Beklagte jeder der Klägerinnen auf der Grundlage des Testaments vom 3.7.1...mehr

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AGS 3/2014, Die Rechtsbehel... / 2. Belehrungen nach den Kostengesetzen

Es ist daher insbesondere bei den folgenden Entscheidungen zu belehren: RVG:mehr

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Aufsatzliteratur

Aufsatzliteratur Armbrüster, Christian, Anmerkung zu LG Frankfurt/M., Beschluss vom 27.10. 2011 (3-05 O 60/11), EWiR 2012, 61 f.; Assmann, Heinz-Dieter, Anleihebedingungen und AGB-Recht, WM 2005, 1053 ff.; Balz, Karl Friedrich, Reform des SchVG – High Yield Bonds zukünftig nach deutschem Recht?, ZBB 2009, 401 ff.; Baums, Theodor/Cahn, Andreas, Die Reform des Schuldverschreibu...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Sachverhalt

Die Klägerin ist die Halbschwester des Beklagten. Am 30.12.1980 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten und den Beklagten zum "Nacherben des Längstlebenden". Der Klägerin wurde ein Vermächtnis ausgesetzt. Beurkundet wurde das Testament von dem Notar S 1, dem Schwiegervater des ...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Leitsatz

1. Ein Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen iSv § 27 BeurkG. 2. Die Beurkundung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar oder einer seiner in § 7 Abs. 1 BeurkG genannten Angehörigen zu den möglicherweise Erb- und Pflichtteilsberechtigten gehört. 3. Ein Zuwendungsverzicht ist nur dann iSv § 7 Be...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / 5

Auf einen Blick Durch den Wechsel des ehelichen Güterstandes können in vielen Fällen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer und gleichfalls Haftungsrisiken reduziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Bei umfassender Betrachtung der rechtlichen Möglichkeiten wird deutlich, dass der Güterstand sowie dessen eventueller We...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Aus den Gründen

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie ist an ihrer Geltendmachung durch den mit notarieller Urkunde vom 19.12.1988 erklärten Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht gehindert. Die nach den §§ 2348, 2352 BGB notwendige Beurkundung der entsprechenden Erklärungen ist nicht nach den §§ 7, 27 BeurkG unwirksam. 1. Die Beurkundung des Erb-, Pflichtteil...mehr

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zerb 2/2014, Handbuch Pflichtteilsrecht

Jörg Mayer, Rembert Süß, Manuel Tanck, Jan Bittler, Eckhard Wälzholz zerb zerlag, 3. Aufl. 2013, 1.217 Seiten, gebunden ISBN 978-3-941586-86-4 Das Pflichtteilsrecht ist in der anwaltlichen und notariellen Erbrechtspraxis von erheblicher Bedeutung. Es lohnt sich daher, in eine entsprechende Handbibliothek zu investieren. Wer hier noch auf der Suche nach einer anspruchsvollen Ge...mehr

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Verwirkung eines Stellplatzgebrauchs

Leitsatz Gebraucht der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers den ihm zugewiesenen Stellplatz über 27 Jahre nicht, sondern duldet er einen "Drittgebrauch", ist sein Unterlassungsanspruch gegen Drittgebrauch verwirkt. Die Verwirkung muss sich der Sondernachfolger entgegenhalten lassen. Normenkette §§ 242, 1004 BGB Das Problem Nach der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentu...mehr

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AGS 11/2013, Praxishandbuch Erbrecht. Systematische Erläuterungen zur effizienten Bearbeitung von Erbrechtsfällen mit Beratungsteil, Formularen und Mustern unter besonderer Berücksichtigung steuerrechtlicher Probleme. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen und Ziesel, Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Köln. 96. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung, Dezember 2012, Deubner-Verlag. Preis Gesamtwerk (vier Ordner – ca. 4.900 S.) 211,86 EUR

Das Praxishandbuch Erbrecht behandelt alle denkbaren erbrechtlichen Themen aus der zivil- und steuerrechtlichen Perspektive. Es handelt sich um ein umfassendes Informationswerkzeug, das insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt. Das Loseblattwerk beinhaltet vier Ordner und ist wie folgt aufgebaut: Zunächs...mehr

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AGS 1/2014, Gebührentabellen mit Erläuterungen – für Gerichte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Gerichtsvollzieher und Behörden. Begründet von Albert Höver, weitergeführt von Wolfgang Bach und Henning Overlack. 36. Aufl. 2013. Verlag C. F. Müller. 410 S. 27,99 EUR

Pünktlich zum Inkrafttreten des RVG liefert auch der Verlag C. F. Müller neue Gebührentabellen. Dargestellt werden die neuen Gebühren des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), des GKG, des FamGKG und des RVG. Abgedruckt sind ferner das Vergütungsverzeichnis zum GKG, zum FamGKG, zum RVG und zum GNotKG. Des Weiteren sind abgedruckt das Kostenverzeichnis nach dem Justizve...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Die Grenzen von Anwalts-Vergleichen im Mediationsverfahren – Vollstreckung und Formerfordernisse

a) Ist es Ziel eines Mediationsverfahrens, eine Einigung herbeizuführen, die notfalls auch vollstreckbar ist, so scheidet eine Einigung, die feststellenden Charakter hat, aus, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Einigen sich die Parteien darauf, dass sie A als Alleinerben ansehen und B als Vermächtnisnehmer behandeln wollen, so kann aus dieser Einigung nicht vo...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / d`) Formen des japanischen Testaments

Nachfolgend werden die verschiedenen Formen des japanischen Testaments dargestellt.mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 5. Der Rücktritt vom Erbvertrag

Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur zulässig, wenn sich der Erblasser diesen im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden und bedarf der notariellen Beurkundung (2296 Abs. 2 BGB). Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel: 1. Ich habe am … (Ur.Nr. des Notars … in … ) mit meinem Ehemann … wohnhaft … einen...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 4. Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Haben sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedacht, ist nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Verfügungen wechselbezüglich getroffen sind. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat gemäß § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 BGB zu erfolgen. Nach § 2296...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 4

Auf einen Blick Beschäftigt man sich mit der Zuwendung von Grundbesitz durch Vermächtnis, so erkennt man, dass die verschiedenen Fallgestaltungen zahlreiche Fragen und Probleme aufwerfen können. Gerade in den Fällen in denen nicht nur schlicht ein Grundstück zugewiesen wird, sondern Belastungen bestehen, die übernommen oder abgelöst werden sollen, Teilflächen oder Bruchteils...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Wirkungen und Voraussetzungen

a) Verzichten die Ehegatten wechselseitig auf ihr gesetzliches Erbrecht, ist nach § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Er verliert neben dem Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 BGB auch einen Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB und einen Pfl...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 1. Ausgleichszahlung als Untervermächtnis

Zunächst kann angeordnet sein, dass der Vermächtnisnehmer selbst mit einem weiteren Vermächtnis beschwert ist (Untervermächtnis, § 2186 BGB). Inhalt dieses Untervermächtnisses ist dann, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Begünstigten des Untervermächtnisses zu zahlen ist. Der zu zahlende Geldbetrag sollte dabei sinnvollerweise als ein bestimmter Prozentsatz des Verkehrswer...mehr

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zerb 11/2013, Zur Rücknahme... / Aus den Gründen

I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.6.2013 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist allerdings gemäß §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG, form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung der ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3.2.1

Ist das Testament des Onkels an der entscheidenden Stelle unleserlich geworden und streiten sich der Neffe Martin und die Nichte Maria darüber, wer von beiden als Erbe zu 1/4 eingesetzt ist – der Buchstabe "M" ist aber noch sicher erkennbar – dann sollte der Auslegungsvertrag nicht festlegen, dass man sich darauf einigt, dass Martin und Maria Miterben je zu 1/8 sind. Denn zu...mehr

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zerb 11/2013, Vermächtniswe... / 1

Der im Erbrecht tätige Praktiker ist häufig bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen mit der Aufgabe befasst, Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (Wohnungsrecht, Nießbrauch etc.) einzelnen Personen zuzuweisen. Dies geschieht entweder durch Teilungsanordnung, sehr häufig aber auch durch Vermächtnis. Zwar besteht eine Alternative darin, diejenige Person, die das ...mehr