Fachbeiträge & Kommentare zu Patent

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen[1]), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseiti...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen[1]), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig verän...mehr

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Restrukturierungsrückstellu... / 4.1 Nicht für alle Kosten ist eine Rückstellung möglich

Die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung[1] anzusetzenden Rückstellungen sind auch in der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften nichts anderes bestimmen,[2] beispielsweise § 5 Abs. 2a EStG – ungewisse Verbindlichkeiten, die nur zu tilgen sind, sowe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalgesellschaft / 1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Daraus resultiert insbesondere, dass für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen den Gläubigern gegenüber haftet, nicht jedoch der Gesellschafter. Grundsätzlich obliegt bei der GmbH, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung, dem Geschäftsführer die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Die ...mehr

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Verträge: Vorvertragliche V... / 1.4 Vorvertrag

Mit dem Vorvertrag verpflichten sich dessen Parteien bindend zum späteren Abschluss eines schuldrechtlichen Hauptvertrags.[1] Er wird gewählt, wenn die Parteien bereits Einigkeit über eine Zusammenarbeit erzielt haben und dies für beide Seiten bindend festhalten wollen, obwohl die Kooperation selbst noch detaillierterer vertraglicher Ausgestaltung bedarf und/oder diesem detai...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber

Rz. 689 Nach § 13 Abs. 1 ArbnErfG ist der Arbeitgeber verpflichtet und allein berechtigt die gemeldete Diensterfindung unverzüglich im Inland zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden. Die Anmeldepflicht dient der Sicherung von Prioritätsrechten, die mit Anmeldung zum Schutzrecht entstehen, und soll verhindern, dass eine spätere Anmeldung wegen neuheitsschädlicher Vorverö...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

1. FinMin. NRW, Erlass v. 3.11.1972 – S 1300 - 2/5 - VB 2, DB 1972, 2235 Rz. 1 [Autor/Stand] Einkommens- und Vermögensverlagerungen in sog. Steueroasenländer: Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 21.5.1971 – III R 125 – 127/70 (BStBl. 11, 721) für Zwecke der Vermögensteuer entschieden, daß eine schweizerische Basisgesellschaft unt...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Bedeutung und Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmererfinderrechts

Rz. 649 Das 1957 in Kraft getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) dient dem interessengerechten Ausgleich zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Zuordnung des Arbeitsergebnisses zum Arbeitgeber und dem in Patent- und Gebrauchsmusterrecht geltenden Erfinderprinzip, nach dem die Erfindung dem Erfinder in Anerkennung seiner schöpferischen Leistung zusteh...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Wesen und Arten von Verbesserungsvorschlägen

Rz. 754 Nur technische Verbesserungsvorschläge werden von den Bestimmungen des ArbnErfG erfasst, nicht hingegen Verbesserungsvorschläge kaufmännischer, organisatorischer, werbemäßiger oder sozialer Art. Die §§ 3 und 20 ArbnErfG betreffen also Vorschläge für technische Neuerungen, die wegen ihres geringeren Erfindungsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Rz. 75...mehr

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§ 37 Voraussetzungen des Be... / III. Wert der immateriellen Aktiva

Rz. 18 Der Wert der immateriellen Aktiva, wie z.B. des Goodwills, also des ideellen Firmenwerts oder des Know-hows kann vor allem bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben einen wesentlichen Bestandteil des Unternehmens ausmachen. Weitere Beispiele für immaterielle Betriebsmittel sind Warenzeichen, Patent- oder Gebrauchsmusterrechte, Vertriebsberechtigungen (EuGH v. 7.3.1996...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Begriff des Verbesserungsvorschlags

Rz. 463 Angesichts der unzähligen Erscheinungsformen der betrieblichen Tätigkeit ist als Verbesserungsvorschlag i.S.d. betrieblichen Vorschlagswesens jede Idee und Anregung technischer, kaufmännischer, organisatorischer oder auch sozialer Art anzusehen, die geeignet ist, einen betrieblichen Zustand zu verbessern. Das betriebliche Vorschlagswesen kann sich somit inhaltlich bs...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / i) Arbeitnehmererfinderansprüche in der Zwangsvollstreckung

Rz. 774 Das Recht der Erfindung unterliegt ab seiner Anmeldung bei der Erteilungsbehörde (Patentamt) der Zwangsvollstreckung nach den §§ 857, 851 ZPO, 9 PatG. Dasselbe gilt für eine Erfindung vor deren Anmeldung jedenfalls dann, wenn der Erfinder seine Absicht kundgetan hat, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten (BGH v. 25.1.1955 – I ZR 15/53, NJW 1955, 628 = BGHZ 16, 17...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Inanspruchnahme der Erfindung

Rz. 697 Der Arbeitgeber hat das Recht die Diensterfindung nach den Vorgaben des § 6 ArbnErfG in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme hat nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG die Wirkung, dass alle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Rz. 698 Die Inanspruchnahme einer Erfindung i.S.d. § 6 ArbnErfG ist ihrer Rechtsnatur eine empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willen...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 709 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern unmittelbar mit der Inanspruchnahme (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG). Rz. 710 Der Arbeitnehmererfinder muss also nicht den Abschluss eines unter Umständen zeitraubenden Schutzrechtsanmeldeverfahrens beim Patentamt bzw. dessen Entscheidung über die Schutzrechts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ertragswertmethode

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Ertragswertmethode kommt zur Ermittlung des gemeinen Werts aller Wirtschaftsgüter in Betracht, welche zukünftige Erträge erwirtschaften. Die Methode stellt auf das Ertragspotential eines Wirtschaftsguts ab. Der gemeine Wert ist durch Kapitalisierung der Erträge zu ermitteln, sofern für die Vergleichswertmethode relevante Verkäufe nicht oder zu selten...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 4. Vereinbarung über zustimmungsbedürftige Geschäfte

Rz. 144 Muster 16.9: Vereinbarung über zustimmungsbedürftige Geschäfte Muster 16.9: Vereinbarung über zustimmungsbedürftige Geschäfte Zwischen der Firma _________________________, – nachfolgend "Gesellschaft" genannt – und Herrn/Frau _________________________ – nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt – wird folgende Vereinbarung über zustimmungsbedürftige Geschäfte geschlossen: Die in de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Erfindungsmeldung

Rz. 676 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG trifft den Arbeitnehmererfinder die Pflicht, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde, das Arbeitsverhältnis aber inzwischen rechtlich beendet wurde. Umgekehrt hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbnErfG ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Territorialer Geltungsbereich

Rz. 661 Bei Auslandsbezug gilt nach herrschender Meinung ohne Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip, das Arbeitsstatut (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 1 Rn 32). Zwar besteht grds. Rechtswahlfreiheit, allerdings sind die zwingenden Regelungen des ArbnErfG (§ 22 ArbnErfG) Schutzvorschriften nach § 30 Abs. 1 EGBGB. Haben die Arbeitsvertragsparteien von einer Rechtwahl keinen ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 2. Generalklausel des § 43 UrhG

Rz. 1028 Der Gesetzgeber hat sich – im Unterschied zu den technischen Schutzrechten, für die das ArbnErfG gilt – gegen ein eigenes "Arbeitnehmerurheberrechtsgesetz" und für eine generalklauselartige Regelung im § 43 UrhG entschieden. Eine Erweiterung des ArbnErfG auf den urheberrechtlichen Bereich, durch die letztlich ein umfassender, kodifizierter Schutz für Arbeitnehmersch...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 663 Eine zeitliche Begrenzung des Geltungsbereichs erfährt das Gesetz dadurch, dass es nur für Erfindungen eines Arbeitnehmers gilt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertiggestellt werden (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Rz. 664 Darü...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Dienstvertrag mit leitendem Angestellten

Rz. 141 Muster 16.6: Dienstvertrag mit leitendem Angestellten Muster 16.6: Dienstvertrag mit leitendem Angestellten Zwischen der Firma _________________________ – nachfolgend "Gesellschaft" genannt – und Herrn/Frau _________________________ – nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt – wird folgender Dienstvertrag geschlossen: § 1 Aufgaben und Pflichten (1) Der Arbeitnehmer wird als leitende...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. § 15a Abs 5 Nr 4 EStG: Unternehmer mit haftungslosen Verbindlichkeiten

Rn. 47 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Mit dieser Vorschrift wurde kein zusätzlicher Geltungsbereich für die Anwendbarkeit von § 15a EStG geschaffen, weil haftungslose Darlehen, die nur aus künftigen Verwertungserlösen oder Gewinnen zu tilgen sind (sog non recourse loans; zB bei Besserungsschein), ohnehin nicht passivierungsfähig sind (§ 5 Abs 2a EStG idF StBereinG 1999; s BFH BS...mehr

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§ 36 Allgemeines / C. Abweichende Vereinbarungen

Rz. 5 Von § 613a BGB zulasten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind allenfalls mit dem Arbeitnehmer in der konkreten Situation des Betriebsüberganges möglich. Sowohl eine vorherige Abbedingung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsinhaber als auch eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebserwerber zulasten des Arbeitnehmers sind nicht mög...mehr

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§ 32 Abwicklung / 6. Leistungsbeurteilung

Rz. 128 Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auf die Beurteilung von "Verhalten und Leistung" (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) erstrecken. Durch diese beiden weiteren Grundelemente unterscheidet es sich vom sog. einfachen Zeugnis. Der Arbeitgeber entscheidet allein, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will (BAG v. 12....mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 657 Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden nur technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG) oder jedenfalls einen technischen Verbesserungsvorschlag ohne entsprechenden Schutzrechtscharakter beinhalten (§ 3 ArbnErfG). Rz. 658 Übersicht: Abgrenzung Arbeitnehmererfinderrecht – Betriebliches Vorschlags...mehr

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§ 32 Abwicklung / g) Herausragende Erfolge oder Ergebnisse

Rz. 153 Bei dem Arbeitsergebnis als eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses werden die Erfolge des Arbeitnehmers bewertet. Herausragende Erfolge wie bspw. Arbeitnehmererfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sind stets im Zeugnis zu erwähnen. Erfindungen i.S.d. ArbNErfG sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG). I...mehr

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§ 16 Vertragstypen / d) Bewertung der Rspr. des EuGH, BGH und BAG – Vorschlag für eine europarechtskonforme Auslegung der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG

Rz. 163 Die in Rspr. und Lit. umfassende Diskussion um die rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags des GmbH-Geschäftsführers, die bis heute nicht abgeschlossen ist, gehört zu den meist diskutierten Fragen im GmbH-Geschäftsführerrecht (vgl. zutreffend Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, § 35 Rn 259). Rz. 164 Der Danosa-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 201...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / III. Die Entsendung und ihre rechtliche Einordnung

Rz. 21 Zu den klassischen Modellen beim Auslandseinsatz zählt die echte Entsendung, bei der der Arbeitnehmer im Ausland keinen weiteren Arbeitsvertrag eingeht, sondern wie bei der Arbeitnehmerüberlassung in eine fremde Organisation nur faktisch und nur partiell eingegliedert wird, um dort vorübergehend zu arbeiten. Die Einsatzorganisation kann eine unselbstständige Repräsent...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 1. Grundlagen des Arbeitnehmerurheberrechts

Rz. 1023 Der Arbeitnehmerurheber ist immer mehr in den Blickpunkt des rechtlichen Interesses getreten. Dies liegt insb. daran, dass Computerprogramme einem patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Schutz und damit dem Anwendungsbereich des ArbnErfG weitgehend entzogen sind und stattdessen nach den Maßgaben der §§ 69a ff. UrhG "nur" urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Bemessung der Vergütung

Rz. 715 Die Feststellung der Angemessenheit der Vergütung des Erfinders und damit die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist in der Praxis schwierig, weil hier eine Vielzahl nur schwer abzuschätzender Faktoren berücksichtigt werden muss. Rz. 716 Eine Ausnahme stellt die Vergütung bei Hochschulerfindungen dar, für die bei einer Verwertung durch den Dienstherrn eine pauschale Ve...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 1039 Die Regelung des § 43 UrhG gilt für sämtliche Werke, die der Urheber in Erfüllung seines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses geschaffen hat. Rz. 1040 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur "persönlich geistige Schöpfungen". Dieser Werkbegriff gilt grds. für sämtliche Werkarten. Auch § 69a Abs. 3 UrhG, der für Computerprogramme darauf abstellt, dass...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Festlegung/Festsetzung der Vergütung

Rz. 730 § 12 ArbnErfG sieht zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sowohl im Allein- als auch im Miterfindungsfall ein besonderes, zweistufig ausgestaltetes Verfahren vor: Rz. 731mehr

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§ 16 Vertragstypen / aa) Arbeitnehmerstatus

Rz. 814 Am häufigsten werden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sichtbar, wenn ein möglicherweise fälschlich als freier Mitarbeiter oder als Solo-Selbstständiger oder ähnlich bezeichneter Mitarbeiter sich ggü. dem Auftraggeber/Arbeitgeber auf Schutzrechte beruft, die nur einem Arbeitnehmer zustehen. Wichtigster Fall ist die Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem sol...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vergleichswertmethode

Rz. 67 [Autor/Stand] Im Rahmen der Vergleichswertmethode wird der gemeine Wert auf der Grundlage von Verkaufspreisen vergleichbarer Wirtschaftsgüter ermittelt.[2] Die Feststellung eines Vergleichswertes muss für die wirtschaftliche Einheit als Ganzes erfolgen. Eine rechnerische Ermittlung aus dem Verkauf eines ideellen Anteils der wirtschaftlichen Einheit ist nicht möglich, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Hinzuziehung mehrerer Beistände

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Beschuldigte/Angeklagte kann während eines Strafverfahrens nach seiner Wahl beliebig viele Strafverteidiger, steuerliche Berater oder Hochschullehrer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, jedoch nicht mehr als drei (Wahl-)Verteidiger gleichzeitig (§ 137 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind die Kosten mehrerer Verteidiger jedoch gem. § 464a A...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / m) Muster

Rz. 813 Muster 21.10: Meldung einer Diensterfindung nach § 5 ArbnErfG Muster 21.10: Meldung einer Diensterfindung nach § 5 ArbnErfG An die Geschäftsleitung Erfindungsmeldung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich/möchten wir folgende Diensterfindung gemäß § 5 ArbnErfG betreffend _________________________ (kurze Beschreibung der Diensterfindung) melden: 1. Technische Pro...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz

Rz. 785 Im Interesse der Erhaltung des Arbeits- und Rechtsfriedens und der Wichtigkeit der Geheimhaltung von Erfindungen sieht § 28 ArbnErfG für alle Streitfälle aus dem ArbnErfG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Anrufung der Gerichte das Durchlaufen eines Schiedsstellenverfahrens vor. Da die Schiedsstelle nach dem Gesetz zu versuchen hat, eine gütliche Einigung zwis...mehr

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AGS 08/2023, Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG - Kommentar

Begründet und bis zur 3. Aufl. bearbeitet von Prof. Dr. Reinhard Ingerl und Prof. Dr. Christian Rohnke; herausgegeben von Prof. Dr. Axel Nordemann und Dr. Anke Nordemann-Schiffel. 4. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. 2.799 S., 269,00 EUR Seit der Vorauflage (2010) sind einige für das Werk bedeutsame Änderungen, nicht nur in rechtlicher Hinsicht, eingetreten. In personel...mehr

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§ 32 Abwicklung / II. Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses

Rz. 65 Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grds. in seiner Ausdrucksweise frei. Formulierung und Ausdrucksweise stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers (vgl. BAG v. 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, juris; LAG Hamm v. 18.2.2016 – 18 Sa 1577/15, juris). Maßstab ist dabei ein wohlwollender und verständiger Arbeitgeber, vgl. BAG v. 15.11.2001, BB 2002, 63...mehr

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§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schutzrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wirtschaftsgut

Die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern wie Firmenwert, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten auf einen Gesellschafter stellt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung dar und kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Eine Vermögensminderung liegt vor, soweit das Wirtschaftsgut bilanziert ist (Ausbuchen des Buchwe...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lizenzen

Literatur: Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464; Krüger, IStR 2016, 945; Schmitt, IStR 2017, 311; Schilling/Schmidt-Marloh, DB 2020, 524; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff. Bei der Vereinbarung von Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. nahestehender Person gilt der Drittve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Bei einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, beherrschen die Kommanditisten wirtschaftlich das ganze Gebilde. Sie können ein Interesse daran haben, die gesellschaftlichen Rechte der Komplementär-GmbH zu vermindern und damit Vorteile über die KG sich selbst als Kommanditisten zuzuwenden.[1] Damit besteht...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 4.1.1 Derivative und originäre steuerrechtliche Rechnungslegung

Rz. 55 Die steuerrechtliche Rechnungslegung zur laufenden Besteuerung hat die geordnete Zusammenstellung der erfolgsrelevanten Größen zum Ziel, um daraus den steuerrelevanten Gewinn (bzw. Verlust), also die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage, abzuleiten. Wie schon zu den steuerlichen Pflichten ausgeführt, hängen Art und Umfang der steuerrechtlichen Rechnungslegung davon a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist nach § 20 Abs. 4 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Unter Tätigkeit ist dabei nicht irgendeine, sondern nur eine solche zu verstehen, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.3 Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

Rz. 11 Hat der Stpfl. kein Vermögen im Inland, richtet sich die Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 2 S. 2 AO danach, im Bezirk welches FA die Tätigkeit des Stpfl. im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Als Tätigkeiten kommen dabei nur solche in Betracht, die zu inländischen Einkünften i. S. v. § 49 EStG führen.[1] Unterhält der Stp...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4.2 Verwandte Schutzrechte (§ 70 bis § 87g UrhG)

Rz. 36 Rechte, die nicht – wie das Urheberrecht – die schöpferische Leistung schützen, sondern Leistungen anderer Art, die der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich ("verwandt") sind oder in Zusammenhang mit den Werken erbracht werden, werden auch Leistungsschutzrechte genannt. Rz. 37 Im Einzelnen sind in den § 70 bis § 87k UrhG die folgenden verwandten Schutzrechte ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Wahrnehmung von Rechten

Rz. 121 Die Wahrnehmung von Rechten betrifft vor allem die Verwertungsgesellschaften i. S. v. § 2 VGG [1]: Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem UrhG ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis[2], gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigen...mehr