Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erstattung der vollen von der PKH umfassten Vergütung

Rz. 149 Die Entscheidung des BGH[268] betraf allerdings eine von vornherein ausdrücklich auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkte PKH-Bewilligung.[269] Hieraus wird zutreffend gefolgert, dass der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur dann lediglich die Gebührenerhöhung erhält, wenn sich die PKH-Bewilligung lediglich auf den Erhöhungsbetrag ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung in Angelegenheiten, in denen eine Betragsrahmengebühr anfällt (Abs. 4)

Rz. 63 In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten, waren in der Vergangenheit im Rahmen der Kostenfestsetzung Schwierigkeiten dadurch eingetreten, dass bei der Bemessung der billigen Gebühr nach § 14 Abs. 1 Tätigkeiten, die vor der Bewilligung der PKH angefallen waren, nicht berücksichtigt wurden. Die Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Von Erstreckung auf Mehrvergleich umfasste Differenzgebühren

Rz. 24 Soweit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch gerichtliche Entscheidung auf einen Mehrvergleich erstreckt wird, ist in der Rechtsprechung außerhalb des Anwendungsbereichs von Abs. 3 (Ehesachen und bestimmte Lebenspartnerschaftssachen) insbesondere in Familienstreitsachen und FamFG-Familiensachen sehr umstritten, ob gegen die Staatskasse die Verfahrensdifferenzg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Besonderheiten bei Beiordung im Wege der PKH

Rz. 9 Die Beiordnung im Wege der PKH setzt das Vorhandensein eines privatrechtlichen Vergütungsanspruchs gegen den Auftraggeber voraus, z.B. den Abschluss eines Anwaltsvertrags/Geschäftsbesorgungsvertrags (ausf. § 45 Rdn 36 ff.).[4] Den hieraus hervorgehenden vertraglichen Vergütungsanspruch kann der beigeordnete Rechtsanwalt wegen der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung im Wege der PKH/Verteidigerbestellung

Rz. 27 Gem. §§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO kann dem Betroffenen in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen auf Antrag im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.[27] Soweit in diesen Verfahren ein Rechtsanwalt im Wege der PKH beigeordnet wird, kann der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse verlangen.[28] Eine Beiordnung im We...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit

Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Verfahrens wegen des Hauptgegenstands ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anrechnung bei PKH – Gebühr (§ 49)

Rz. 36 Beispiel: Der Anwalt wird außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe tätig. Die Vergütung wird festgesetzt und ausgezahlt. Sodann vertritt der Anwalt den Mandanten auch im Rechtsstreit. Der Mandant erhält Prozesskostenhilfe. Der Rechtsstreit endet ohne Termin. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert beträgt 9.000 EUR. Der Anwalt begehrt die Festsetzung der Prozesskost...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Uneingeschränkte PKH-/VKH-Bewilligung

a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Vergütungsvereinbarung und PKH/VKH (Abs. 3)

1. Nichtigkeit der Vereinbarung (S. 1) Rz. 123 Hinsichtlich der Möglichkeit, über die – mageren – Prozess- und Verfahrenskostenhilfegebühren hinaus eine Zusatzvergütung durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber zu erlangen, sieht sich der Anwalt durch das Reformgesetz vom 12.6.2008 mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert. Rz. 124 Nach § 4 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. PKH/VKH nur für einen Teil der Streitgenossen

1. Beiordnung für alle Streitgenossen Rz. 146 Wird in derselben gerichtlichen Angelegenheit wegen desselben Gegenstands allen von dem Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der übrigen Vergütung auch eine nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr aus der Staatskasse. 2. Beior...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. PKH/VKH nur für einen Teil der Streitgenossen

Rz. 110 Auf § 48 Rdn 93 ff. und VV 1008 Rdn 146 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 217 Bei der Führung eines Rechtsstreits für einen mittellosen Betreuten kann der anwaltliche Betreuer für seine berufsspezifischen Tätigkeiten nur eine Vergütung nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe verlangen.[393] Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH/VKH vor, muss diese beantragt werden; der anwaltliche Betreuer is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Innenverhältnis beim Prozesskostenhilfeantrag

Rz. 41 Soll das gerichtliche Verfahren mit Prozesskostenhilfe geführt werden, ist für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach VV 3100 – in Abgrenzung zur Verfahrensgebühr nach VV 3335 – auf den Inhalt des Auftrags abzustellen: Soweit der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Durchführung des Rechtsstreits hat und dann einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prozesskostenbewilligungsverfahren

Rz. 169 Wird ein Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren) geschlossen, so gilt Folgendes: Für das Prüfungsverfahren selbst kann grundsätzlich keine PKH/VKH bewilligt werden.[165] Schließen die Parteien/Beteiligten dort einen Vergleich, so ist m.E. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 31 Mehrere Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder der Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlung (§ 120a ZPO) in demselben Rechtszug gehören zu derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 3). Der Anwalt erhält die Gebühren (VV 3335, ggf. Termins- und Einigungsgebühr) insgesamt nur einmal, § 15 Abs. 2. Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Prüfung bei der PKH-Bewilligung

Rz. 155 Es erscheint allerdings fraglich, ob sich das stark formalisierte Festsetzungsverfahren vom Grundsatz her dafür eignet, eine nachträgliche Beurteilung der Prozess- und Verfahrensführung vorzunehmen und insbesondere festzustellen, ob diese mutwillig (§ 114 ZPO) war. Deshalb wird teilweise auch die Auffassung vertreten, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewill...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verlust des Vergütungsanspruchs

Rz. 32 Weil mit der Beiordnung oder Bestellung zwischen dem Anwalt und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen"[41] entstehen, genießen sie den Schutz der Rechtsordnung, der nicht willkürlich beseitigt werden kann. Einerseits ist es dem Anwalt verwehrt, sich den mit der Beiordnung oder Bestellung ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Ergänzende Ansprüche bei PKH mit Zahlungsanordnung

Rz. 213 Bei PKH mit Zahlungsanordnung ist der beigeordnete Anwalt nur dann auf einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei angewiesen, wenn und soweit die aufzubringenden Raten die Kosten nicht decken, von denen die Partei freigestellt worden ist. Mit dem Eingang weiterer Zahlungen kann er nicht rechnen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Also gelten die vorstehenden Ausfü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Bestellter Rechtsanwalt oder Bewilligung von PKH für Zuziehung eines Rechtsanwalts (S. 1)

1. Anwendungsbereich Rz. 3 Mehrere Nebenkläger können nach § 397a Abs. 1 StPO Anspruch auf Bestellung eines Beistands oder gem. § 397a Abs. 2 StPO Anspruch auf Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts haben. Beide Fälle erfasst § 397b StPO. 2. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45) a) Bestellung oder Beiordnung gem. § 397a Abs. 1, 2 StPO Rz. 4 Den gem. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Hemmung der Verjährung der Wahlvergütung des PKH- oder VKH-Anwalts

Rz. 150 Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, so kann er den Auftraggeber für die Dauer der Bewilligung wegen seiner Wahlanwaltsvergütung nicht in Anspruch nehmen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist erst nach Aufhebung der Bewilligung und Beiordnung möglich. Daher ist die Verjährung der Wahlanwaltsvergütung gegen den Auftraggeber gemäß ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Einzelfälle

Rz. 203 Anfechtung der Zustimmungserklärung. Hat der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung abgegeben, erklärt er aber im Verfahren nach § 11, diese angefochten zu haben, so ist dies eine außergerichtliche Einwendung, die die Festsetzung hindert. Rz. 204 Anrechnung. Wendet der Auftraggeber ein, die zur Festsetzung angemeldete Berechnung sei insoweit unzutreffend, als es der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 ist eine Generalklausel. Sie erweitert die im RVG ausdrücklich geregelten Vorschriften für auf die Fälle § 12 erspart durch die Gleichstellung ständige Wiederholungen in den zahlreichen Vorschriften des RVG, die Regelung...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstreckung auf Mehrvergleich durch Beschluss

Rz. 21 Soweit eine Erstreckung nicht gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es zu einer Erstreckung der beschlussweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein praktisch häufig vorkommender Fall ist die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs, der einen anderweitig anhängigen oder überhaupt noch nicht anhängigen Anspruch erfasst. Rz. 22 Ist dem Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bewilligungsbeschluss

Rz. 11 Ausgangspunkt der Betrachtung, für welche Interessenwahrnehmung des Anwalts zugunsten der bedürftigen Partei die Staatskasse aufzukommen hat, ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser ist für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend (§ 55 Rdn 155), auch wenn die Bewilligung überhaupt nicht hätte beschlossen werden dürfen[13] oder wenn die D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Bewilligung betrifft nicht alle Streitgenossen

Rz. 93 Auf VV 1008 Rdn 146 ff. wird zunächst verwiesen. Vertritt der Anwalt mehrere echte Streitgenossen, von denen nur ein Teil Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung begehrt, so kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur eine eingeschränkte Bewilligung in Betracht: Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Empfehlungen für die zivilrechtliche Praxis

Rz. 107 Steht der Anwalt vor der Aufgabe, seine Beiordnung im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erwirken, sollte er spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung für sich geklärt haben, wie er sich seine Honorierung vorstellt. Dazu hat er insbesondere dann Veranlassung, wenn eine Geschäftsgebühr angefallen, aber noch nicht bezahlt sein sollte. In diesen Fällen ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Straf- und Bußgeldsachen

Rz. 23 Abs. 3 dient vornehmlich dazu, die Bestellungen und Beiordnungen in Strafsachen zu erfassen, soweit Letztere nicht im Wege der Prozesskostenhilfe angeordnet worden sind (siehe dazu § 12 Rdn 6 f.). Angesprochen ist in erster Linie der zum Verteidiger bestellte Anwalt (§ 141 StPO), aber auch der als Beistand dem Nebenkläger (§ 397a Abs. 1 StPO) oder dem nebenklageberech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Einzelfälle

Rz. 56 Abrategebühr. Nach ganz h.M. war die Festsetzung einer Abrategebühr nach § 20 Abs. 2 BRAGO nicht möglich, da diese Gebühr nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sei.[41] Dies wird zu den Nachfolgern des § 20 Abs. 2 BRAGO (den VV 2100 ff.) wohl entsprechend vertreten werden. Diese Auffassung ist m.E. jedoch zu eng. Unstrittig muss die Tätigkeit des Anwalts, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ausgangspunkt: §§ 114 ff. ZPO

Rz. 3 § 12 spricht solche Beiordnungen eines Rechtsanwalts an, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe ergehen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. § 121 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Beiordnung. Wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Die vier Varianten

Rz. 174 Zu unterscheiden sind nach Anm. zu VV 1003 folgende vier Fälle: Erster Fall: Für die Mehreinigung über nicht anhängige Ansprüche wird weder Prozesskostenhilfe beantragt, noch erstreckt sich die bewilligte Prozesskostenhilfe kraft Gesetzes auf die Mehreinigung. Schließen die Parteien eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche und wird weder für die Einigung Prozesskos...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Möglichkeiten einer vollen Vergütung bei ratenfreier PKH

Rz. 207 Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Grundvergütung nach § 49 hinaus eine prozessuale Kostenverteilung, wonach der Gegner die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (u.U. muss der beigeordnete Anwalt einen Kostentitel erst noch herbeiführen, vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 516 Abs. 3 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Besondere Angelegenheit und Gebühr

Rz. 24 Anders als das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (vgl. § 16 Nr. 2) ist das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren fällt deshalb eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgrenzungen

Rz. 5 Die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung ist abzugrenzen von anderweitigen Beiordnungen oder Bestellungen eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ihren Ansatzpunkt darin, dass eine Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, die Partei aber nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) PKH/VKH mit Zahlungsbestimmung

Rz. 197 Bei einer Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung hat der Rechtspfleger zu beachten, dass ein Anspruchsübergang nach § 59 ausscheidet, soweit die von der Staatskasse an den beigeordneten Anwalt geleistete Vergütung durch Zahlungen der Partei (§ 120 ZPO) gedeckt ist. Variante 2: Es ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebührenregelungen im RVG

Rz. 13 Das RVG befasst sich nur unter gebührenrechtlichen Aspekten mit dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie der jeweilige Gang des Bewilligungsverfahrens sind in den jeweiligen Prozess- und Verfahrensordnungen geregelt. Die einschlägigen Gebührentatbestände finden sich in VV 3335 und VV 3337, soweit es um die Verfahrensgebühr geht. Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bedingte Leistungen

Rz. 40 Für die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt das Gesetz wie selbstverständlich, dass die (Vorschüsse und) Zahlungen geeignet sind, den Vergütungsanspruch des Anwalts im Umfang dieser Leistungen zu erfüllen. Denn ohnedies würde jede Art von Anrechnungsregelung schon deshalb ausscheiden, weil es nichts anzurechnen gäbe. Mithin erfasst der Tatbestand zunächst alle vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Berechnungsweise

Rz. 89 Erhält die Partei nur für einen Teil ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts, will sie sich aber ungeachtet dessen voll von ihm vertreten lassen, so fallen das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Staat und das zivilrechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Partei gegenständlich auseinander. Der Kostenschutz der Partei gemäß §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verfahren auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (S. 2)

Rz. 10 Eine besondere Regelung ist in S. 2 für die Terminsgebühr in einem Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorgesehen. Dies gilt auch für Verfahren über Verfahrenskostenhilfe (§ 12 S. 1). Rz. 11 Die Entstehung einer Terminsgebühr im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren ergibt sich auch hier aus VV Vorb. 3 Abs. 3. Die Gebühr richtet sich gemäß S. 2 nach der Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Bindung an das Rechtsschutzbegehren

Rz. 31 Die Bewilligung ist an ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren gebunden, dessen Erfolgsaussicht und Zweckmäßigkeit einer summarischen Prüfung unterzogen wurden (§ 114 ZPO), weshalb es die sachliche Grundlage der Bewilligung darstellt. Wird das Begehren erweitert, so erstreckt sich die Bewilligung nicht von selbst auf diese Erweiterung, weil sie noch nicht Gegenstand einer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zahlungsbestimmung als Anspruchsgrundlage

Rz. 9 Die Verpflichtung der Staatskasse, für eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 hinaus Sorge zu tragen, ergibt sich aus der konkreten Beiordnung und der dieser zugrunde liegenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe.[6] Die Bewilligung trägt die Beiordnung (vgl. § 48 Rdn 3) auch insoweit, als sie den Umfang der an den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gesetzliche Grundlage/Höhe

Rz. 12 Eine besondere Regelung ist für die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Damit bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Terminsgebühr für das zugr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Umfang der Beiordnung

Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts noch die jeweiligen Tätigkeiten, für deren Entlohnung die Staats- oder Landeskasse aufzukommen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeiner Gegenstandswert

Rz. 2 § 23a differenziert für den Gegenstandswert nach einzelnen Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Der Gegenstandswert bestimmt sich:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemein

Rz. 12 Vorschriften des RVG für die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte finden sich vornehmlich in Abschnitt 8 des RVG und dort speziell in den §§ 45 bis 57 sowie § 59. Es handelt sich um Vorschriften sowohl von materiell-rechtlicher (z.B. § 49 Gebührenhöhe) als auch verfahrensrechtlicher Art (z.B. § 55 Gebührenfestsetzung). Vereinzelt finden sich aber auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vereinfachte Erstreckung der Beiordnung

Rz. 70 Wird die Auffassung vertreten, dass Abs. 5 S. 1 keine vereinfachte Erstreckung der Beiordnung (ohne ausdrückliche Erweiterung der Gewährung von Prozesskostenhilfe) zulässt, hat das für den beigeordneten Anwalt letztlich keine praktischen Auswirkungen. Denn soweit ersichtlich, wird daraus von niemandem die Konsequenz gezogen, dass eine isolierte Erstreckung der Beiordn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Kostenerstattungspflicht des Gegners (§ 123 ZPO)

Rz. 51 Dann gilt die Regelung des § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die prozessuale Kostenerstattungspflicht dem Gegner gegenüber entfaltet, in beiden Richtungen. Ist der Gegner ganz oder teilweise zur Kostentragung verpflichtet, haftet er ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die vollen Beträge. Also ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bewilligungsbeginn

Rz. 34 Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.[52] Lieg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gebot kostensparender Prozessführung

Rz. 49 Der beigeordnete oder bestellte Anwalt muss sich auch einen Verstoß gegen seine vertraglichen Anwaltspflichten von der Staatskasse entgegenhalten lassen, da diese für die Vergütung nur als Hilfsschuldnerin (vgl. Rdn 7) und mithin nicht weitergehend einzustehen hat, als die Partei selbst zur Zahlung verpflichtet wäre. Hier geht es letztlich ebenfalls darum, dass bei ko...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Prozesskostenhilfeverfahren

Rz. 46 Auch zur Durchführung des Mahnverfahrens ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.[43] Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder selbst Rechtsanwalt ist.[44] Diese erstreckt sich allerdings nicht automatisch auf ein sich anschließendes streitiges Verfahren. Denn eine gerichtliche Entscheidung kann nicht über ih...mehr