Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtshilfe

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Tschechien / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist in Tschechien nach langjährigen fachlichen und politischen Diskussionen ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) [1] in Kraft getreten, das das mehrfach geänderte sozialistische Recht aus dem Jahr 1964 abgelöst hat. Ziel des Gesetzes war es, alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in einem Gesetzbuch zu regeln. Das neue Zivilgesetzbuch sollte den g...mehr

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Polen / I. Quellen des Internationalen Erbrechts

Rz. 1 Grundlage für die Bestimmung des Erbstatuts sind die Landesvorschriften des Internationalen Privatrechts. In der Republik Polen ist dieses im Gesetz vom 4.2.2011 über das Internationale Privatrecht[1] (IPRG 2011) geregelt. Dieses ersetzt das Gesetz vom 12.11.1965 (im Folgenden "IPRG 1965"[2]). Rz. 2 Neben dem IPRG finden die Bestimmungen der internationalen Abkommen Anw...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Spanien

Rz. 246 Für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO), finden die Art. 39 ff. EuErbVO Anwendung. Für Erbfälle, die vor dem Anwendungsstichtag eingetreten sind, gilt im deutsch-spanischen Verhältnis zum Teil nach wie vor das deutsch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstre...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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Ungarn / d) Ladung zur Nachlassverhandlung

Rz. 274 Die ordnungsgemäße Zustellung ist eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung bei den einzelnen Verfahrenshandlungen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung sind die Verfahrenshandlungen nur dann gültig, wenn sie von der Partei gesondert anerkannt werden. Die Ladung ist eine amtliche Benachrichtigung über den genauen Zeitpun...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm...mehr

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Ungarn / d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens

Rz. 246 Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens. Rz. 247 Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezo...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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B / 49 Beweisverwertungsverbote [Rdn 1273]

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B / 57 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Anwesenheit des Betroffenen [Rdn 1543]

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F / 11 Freies Geleit [Rdn 2003]

Rdn 2004 Literaturhinweise: Hartwig, Die Selbstladung von Auslandszeugen, StV 1996, 626 Linke, Schützt das freie Geleit einen Zeugen vor der Verhaftung?, EuGRZ 1980, 155 Walter, Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, NJW 1977, 983 s.a. die Hinw. bei → Auslandszeuge, Teil A Rdn 497. Rdn 2005 1. Für den Angeklagten ist das sichere/freie Geleit geregelt ...mehr

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B / 19 Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Vertretung des Angeklagten [Rdn 863]

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B / 13 Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines [Rdn 813]

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V / 5 Vereidigungsverbot [Rdn 3368]

Rdn 3369 Literaturhinweise: Ebert, Zum Beanstandungsrecht nach Anordnungen des Strafrichters gem. § 238 Abs. 2 StPO, StV 1997, 269 Lenckner, Strafvereitelung und Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO, NStZ 1982, 410 Rotsch/Sahan, § 3 StPO und die materiell-rechtlichen Regelungen von Täterschaft und Teilnahme oder: Gibt es einen strafprozessualen Beteiligtenbegriff?, ZIS 2007...mehr

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Z / 4 Zeuge, kommissarische Vernehmung [Rdn 4200]

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V / 54 Videovernehmung in der Hauptverhandlung [Rdn 4000]

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A / 38 Auslandszeuge [Rdn 497]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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B / 31 Beweisantrag, Ablehnungsgründe [Rdn 1048]

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Z / 24 Zwangsmittel bei Ausbleiben des Angeklagten [Rdn 4446]

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A / 60 Auslieferungsverfahren, Allgemeines [Rdn 796]

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B / 24 Beweisverwertungsverbote, Allgemeines [Rdn 1286]

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E / 25 Europäischer Haftbefehl [Rdn 2446]

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N / 2 Nebenklage [Rdn 3270]

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B / 32 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, HV, Anwesenheit des Betroffenen [Rdn 1592]

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B / 21 Beweisanträge im Ermittlungsverfahren [Rdn 1224]

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V / 12 Vermögensbeschlagnahme [Rdn 4961]

Rdn 4962 Literaturhinweise: Burhoff, Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4142/5116 VV RVG – ein weiteres Update, AGS 2024, 193 Meyer, Gewinnabschöpfung durch Vermögensstrafe?, ZRP 1990, 84 Müller-Tuckfeld, Rechtsstaatliche Probleme der Vermögensbeschlagnahme nach § 111p StPO, wistra 1995, 330 Park, Die Vermögensstrafe – ein Nachruf, StV 2002, 395 Rönnau, Vermögensabschöpfung im ...mehr

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P / 23 Polizeiliche Ermittlungen [Rdn 3861]

Rdn 3862 Literaturhinweise: Ambos/Rackow/Schork, Die Europäische Ermittlungsanordnung aus Verteidigersicht – Zugleich erste Erkenntnisse aus einem EU-Projekt –, StV 2021, 126 Arzt, Verbunddateien des Bundeskriminalamts – Zeitgerechte Flurbereinigung, NJW 2011, 351 Bader, Zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten auf der Grundlage der neu geschaffenen §§ ...mehr

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R / 4 Richterliche Vernehmung, Beschuldigter [Rdn 4183]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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A / 40 Akteneinsicht, Umfang [Rdn 483]

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B / 8 Beschlagnahme, Beweisverwertungsverbote [Rdn 980]

Rdn 981 Literaturhinweise: Burhoff, Durchsuchung und Beschlagnahme – Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rechtsprechung, StraFo 2005, 140 Cordes/Panneborg, Strafprozessaule und verfassungsrechtliche Grenzen im Umgang mit Zufallsfunden, NJW 2019, 2973 Dallmeyer, Wiedergeburt der "Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege"?, HRRS 2009, 429 Elisath, Der geplante "Zufallsfund",...mehr

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D / 15 Durchsuchung, Durchsicht von Papieren [Rdn 1943]

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Teil A: Rechtsmittel / 133 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung [Rdn 1872]

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Teil C: Außerordentliche un... / 7 Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdegegner [Rdn 71]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / B. Zuständigkeit

Rz. 5 Zuständig ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Gläubiger seinen Wohnsitz (bzw. Sitz bei Firmen) oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.[3] Zumindest für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein deutscher Gerichtsvollzieher beauftra...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 16 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vernehmung [Rdn 240]

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Teil C: Außerordentliche un... / 48 Nichtigkeitsklage, Verfahrensgang [Rdn 694]

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Teil A: Rechtsmittel / 6 Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines [Rdn 57]

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Allgemeines Literaturverzeichnis

AK-StPO, Kommentar zur Strafprozessordnung in der Reihe Alternativkommentare, herausgegeben von Wassermann zitiert: AK-StPO-Bearbeiter, (Paragraf und Rn) Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl. 2000 zitiert: Albrecht (Paragraf und Rn) Alsberg, Beweisantragsrecht im Strafprozess, bearbeitet von Dallmeyer/Güntge/Tsambikakis, 8. Aufl. 2021 zitiert: Alsberg/Bearbeiter, (Rn) Anwaltkomment...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 111 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Auslandsladung [Rdn 1604]

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Teil A: Rechtsmittel / 17 Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Vertretung [Rdn 202]

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c (Fn 2), der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

§ 135 Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Ein Ve...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 139 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung [Rdn 1938]

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Teil A: Rechtsmittel / 99 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einfluss Grundgesetz [Rdn 1401]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1402 Literaturhinweise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschlagungsgegner.

Rn 15 Die Ausschlagungserklärung ist ggü dem Nachlassgericht abzugeben. Dies gilt nicht für die Ausschlagung von Vermächtnissen; sie kann formlos ggü dem Beschwerten erfolgen (Staud/Otte § 1945 Rz 30). Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung entgegen, auch wenn es sie für unwirksam oder verspätet erachtet und teilt die Ausschlagung den Nächstberufenen nach § 1953 III mit. Es...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kein Prozessrecht.

Rn 3 (Zu diesem vgl neben den ZPO-Kommentierungen zB Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 6 Ordner, Loseblatt 65. Aufl 22; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl 21; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl 20; Rauscher (Hrsg) Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl 22 ff (5 Bde); nahezu voll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 15 Nach §§ 312 Nr 1–4, 313 I Nr 1 FamFG ist das Gericht zuständig, bei dem eine Betreuung anhängig ist, deren Aufgabenkreis die Unterbringung des Betroffenen umfasst. Auch eine vorläufige Unterbringung in einer in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenen Einrichtung ändert daran nichts (s §§ 313 I Nr 2–4, II, III, IV, 314 FamFG). Dem Betroffenen ist im Unterbringungsverfahr...mehr