Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rechtsbehelfe in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 307 In finanzgerichtlichen Verfahren kann die Entscheidung des Urkundsbeamten über den Festsetzungsantrag durch Erinnerung angefochten werden (§ 53 Abs. 1 FGO). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu erheben, d.h. ab Zustellung. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Weitere außerordentliche Rechtsbehelfe

Rz. 53 § 12a beschränkt sich auf den Schutz vor Verstößen gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.[76] Denn nur diese Fallgestaltung sah der Gesetzgeber als regelungsbedürftig an.[77] Die Vorschrift eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verletzungen gegen Verfahrensgrundrechte.[78] Verstoßen unanfechtbare Entscheidungen gegen andere Verfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtsbehelfs- und Beschwerdemöglichkeit aus eigenem Recht

Rz. 4 Abs. 2 fingiert deshalb die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens für das Wertfestsetzungsverfahren, um ihn gleichermaßen mit Antrags-, Rechtsbehelfs- und Beschwerderechten auszustatten. Diese Gleichstellung ist deshalb erforderlich, weil der Anwalt seine Gebühren grundsätzlich nach dem vom Geric...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 50 [Autor/Stand] Gegen den Haftungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Haftungsbescheid der Gemeinden der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben (s. § 27 Rz. 39, 55). Rz. 51 [Autor/Stand] Der Haftungssc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rechtsbehelfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Rz. 299 Entscheidet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag, so ist gemäß §§ 165, 151 VwGO binnen einer Frist von zwei Wochen die Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Anfech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Unterlassene Wertfestsetzung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 269 Während Abs. 2 S. 1 dem Rechtsanwalt "Rechtsmittel" gegen die Wertfestsetzung aus eigenem Recht ermöglicht, bestimmt Abs. 2 S. 2, dass er auch "Rechtsbehelfe" gegen eine "unterbliebene" Wertfestsetzung aus eigenem Recht einzulegen berechtigt ist. Dem Anwalt steht nach Abs. 2 S. 1 die Möglichkeit offen, die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht zu beantragen. Wird d...mehr

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Vorbemerkung zu VV 2100 ff.

Rz. 1 In VV Teil 2 Abschnitt 1 sind besondere Beratungstätigkeiten des Anwalts "ausgelagert". Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels war früher in § 20 BRAGO geregelt, und zwar als allgemeine Beratung in § 20 Abs. 1 BRAGO und als Abrategebühr in § 20 Abs. 2 BRAGO. Mit Inkrafttreten des RVG unterscheidet das Gesetz nicht mehr danach, ob der mit der Prüfung der Er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Abstrakte oder konkrete Belehrung

Rz. 17 Dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die rechtsunkundige Partei ohne weiteres in die Lage zu versetzen, einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen, widerspricht es nicht, wenn die Belehrung zu einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs abstrakt und damit nicht konkret erteilt wird.[23] Indes muss die Rechtsbehelfsbelehrung den gegen die gerichtliche En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 94 In zahlreichen Fällen ordnet das RVG selbst an, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Andererseits wird an mehreren Stellen, insbesondere in §§ 16 und 19, angeordnet, dass bestimmte Tätigkeiten des Anwalts noch zur Gebühreninstanz zählen und keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 95 Abänderungsverfahren...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 3. Rechtsbehelfe

Rz. 95 Gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 107 ZPO ist gemäß der Verweisung auf § 104 Abs. 3 ZPO wiederum die Beschwerde gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Mit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kann die Entscheidung über die Beschwerde angegriffen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen worde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Antragsrecht auf Wertfestsetzung nach den Gerichtskostengesetzen aus eigenem Recht

Rz. 7 Insoweit § 32 Abs. 1 die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens fingiert, ist ihm auch bei unterlassener Wertfestsetzung aus eigenem Recht die Möglichkeit eröffnet, nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze eine Wertfestsetzung durch berechtigte eigene Antragstellung zu erreichen (Abs. 2 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Neue und eigenständige Gehörsverletzung

Rz. 30 Nach der Rechtsprechung muss sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das mit der Anhörungsrüge angerufene Gericht selbst richten.[40] Nur bei einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung ist die Entscheidungserheblichkeit gegeben. Der BGH[41] geht bereits von der Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge aus, we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rechtsbehelfsbelehrung (§ 12c)

Rz. 32 Nach § 12c muss jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Zur Rechtsbehelfsbelehrung bei der Festsetzung gemäß § 55 siehe § 55 Rdn 117 ff. Rz. 33 Nach § 59a Abs. 4 kann gegen die Entscheidungen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Aufhebung der Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren

Rz. 14 Die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren (Abs. 1 S. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber endlich aufgegeben. Eine solche Sonderregelung war eigentlich auch nie nicht erforderlich gewesen, da ein Rechtsmittelverfahren nach § 17 Nr. 1 stets eine eigene Angelegenheit darstellt und daher bereits durch die allgemeine Übergangsregelung des Abs. 1 S. 1 erfasst wurde. Di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht von ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift der VV 2100. Im Gegensatz zu VV 2100, der nur für die Beratung von Rechtsmitteln gilt, in denen sich das Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren richtet, gilt VV 2102 ausschließlich für solche Beratungen, in denen im Rechtsmittelverfahren Betragsrahmengebühren anfallen würden, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Ergebnis der Prüfung

Rz. 32 Im Gegensatz zum früheren § 20 Abs. 2 BRAGO ist das Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels für den Gebührentatbestand unerheblich. Die Gebühr fällt also unabhängig davon an, ob der Anwalt zum Rechtsmittel rät oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob der Mandant dem Rat folgt und das Rechtsmittel einlegt bzw. von der Einlegung des Rechtsmittels absieht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Abrechnung nach Wertgebühren

Rz. 7 VV 2100 gilt nur dann, wenn im Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren abzurechnen ist, also wenn sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 nach dem Gegenstandswert richten. VV 2100 gilt also nur für:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 117 Die Vorschrift der Nr. 10, 1. Hs. entspricht dem früheren § 87 S. 2 BRAGO, wonach u.a. auch die Einlegung eines Rechtsmittels durch den vorinstanzlich tätigen Verteidiger zum Rechtszug gehörte. Entsprechend anwendbar war die Vorschrift über § 105 BRAGO in Bußgeldsachen (jetzt: VV Teil 5) und in sonstigen Verfahren, die ähnlich wie Strafverfahren gestaltet waren; dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Kostenerstattung

Rz. 53 Eine Kostenerstattung der Prüfungsgebühr kann in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt und außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine Erstattung kann aber unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis anderer Kosten, die erstattungsfähig wären, in Betracht kommen. Rz. 54...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren, in denen das GKG anwendbar ist

Rz. 138 In Verfahren nach Abs. 1 S. 2, in welchen das GKG anwendbar ist, finden die §§ 184 bis 195 SGG nach dem durch das 6. SGGÄndG eingefügten § 197a Abs. 1 S. 1 SGG keine Anwendung, auch dann nicht, wenn versehentlich die Beigabe bzw. Aushändigung des Entschädigungsantrages erfolgt.[157] Vielmehr sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 S. 1, 2....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gutachterliche Äußerungen

Rz. 128 Die Übersendung der Handakten muss mit gutachterlichen Äußerungen verbunden sein. Ein ausführliches Gutachten über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ist nicht erforderlich. Umgekehrt genügt die bloße Wiedergabe des Sachverhaltes nicht.[97] Die Ausführungen müssen ein Mindestmaß an eigener Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht enthalten. Rz. 129 Abzugrenzen ist d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Anrechnung (Anm. zu VV 2100)

Rz. 40 Nach Anm. zu VV 2100 ist die Prüfungsgebühr nach VV 2100 auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. Gemeint sein kann hier nur, dass auf eine Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Keinesfalls kann auf sonstige Gebühren, etwa auf Termins- oder Einigungsgebühren angerechnet werden. Dies würde dem allgemeinen Anrechnungssystem widersprechen. Rz. 41 Der Anwalt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Ausnahme: Einlegung einer Berufung und Revision sowie ihre Begründung, Anm. zu VV 4300; Anm. zu VV 4301

Rz. 15 Die Vorschriften der Anm. zu VV 4300 und Anm. zu VV 4301 durchbrechen den in VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1 aufgestellten Grundsatz, dass jede Einzeltätigkeit nach VV 4300 ff. eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt. Die Einlegung der Berufung oder Revision sowie ihre Begründung gelten zusammen als eine einzige Angelegenheit. Der Anwalt, der mit beiden Angelegenheit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Tätigkeit in der Vorinstanz

Rz. 129 Schließlich muss der Verteidiger in der unmittelbaren Vorinstanz tätig gewesen sein; für den "neuen" Anwalt gilt Nr. 10, 1. Hs. nicht (Nr. 10, 2. Hs.). Beispiel 1: Der erstinstanzliche Verteidiger, der im Berufungsverfahren nicht tätig war, soll nunmehr als Verteidiger gegen das Berufungsurteil Revision einlegen. Die Vorschrift der Nr. 10, 1. Hs. gilt nicht. Der Verte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Klarzustellen ist vorab, dass es sich bei der VV 2101 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern lediglich um eine Regelung zur Höhe der Gebühr VV 2100. Die Gebühr selbst bestimmt sich nach VV 2100, wie sich unschwer aus dem Gesetzeswortlaut ergibt: "Die Gebühr 2100 beträgt". Daher gilt insbesondere Auch die Anm. zu VV 2100. Nach VV 2101 findet die Vorsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Geltungsbereich

Rz. 37 Die Frist verdrängt insbesondere auch in Strafsachen die in § 311 Abs. 2 StPO enthaltene Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche.[104] Das stellt § 1 Abs. 3 klar (siehe § 1 Rdn 418 ff.). Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33, richten sich ausschließlich nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Rechtsbehelfsbelehrung für den Rechtsanwalt

Rz. 117 Gem. § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Belehrungspflicht gilt für jede anfechtbare Entscheidung, unabhängig davon, ob sie als gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 427 In erster Linie richtet sich Abs. 3 an die Sozialgerichtsbarkeit. Obwohl die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist und in den Kostenverfahren nach dem RVG auch nur die Regelung zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des RVG gelten können, hatte sich die Rechtsprechung – insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit – früher in verfassungswidriger Weise (Verstoß geg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) 1Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. 2Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 356 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[303] Das gilt auch dann, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.[304] Auslagen, insbesondere vorgelegte Zustellungskosten, sind jedoch zu erstatten. Sie werden sogleich mit festgesetzt (Abs. 2 S. 5). Nach Auffassung des LG Lübeck[305] ist allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vergütungsfestsetzungsverfahren

Rz. 72 Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 gilt Nr. 10 entsprechend[21] (zu den hier gegebenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln siehe § 11 Rdn 277 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einzelne Bestandteile der Belehrung

Rz. 10 Nach dem Wortlaut des § 12c muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben enthalten über: Rz. 11 Zum Inha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Einigung oder Erledigung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung der Anwendung von VV 1005, 1006 ist, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in welchen Betragsrahmengebühren anfallen, es zu einer Einigung oder Erledigung gekommen ist. Zum Anfall der Einigungs- und Erledigungsgebühr im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage wird auf die Erläuterungen zu VV 1000 ...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Prüfungsauftrag mit bedingtem Rechtsmittelauftrag

Rz. 23 Nicht anders verhält es sich, wenn dem Anwalt mit dem Auftrag, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen, bereits der bedingte Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt wird, wenn also der Anwalt für den Fall, dass er im Rahmen seiner Prüfung zu einer Erfolgsaussicht gelangt, das Rechtsmittel auch einlegen soll. Der Anwalt erhält dann für die Prüfung wiede...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gebühren

Rz. 136 Die Höhe des Gebührensatzes richtet sich nach der Gebühr, die der Rechtsmittelanwalt verdient. Legt er das Rechtsmittel ein, so entsteht auch dem übersendenden Anwalt eine volle Gebühr, höchstens jedoch 1,0; legt er das Rechtsmittel nicht ein, so entsteht für den Verkehrsanwalt ebenfalls nur die reduzierte Gebühr. Da in den meisten Fällen die reduzierte Gebühr im Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abgeltungsbereich der Pauschgebühren

Rz. 119 Nach § 15 Abs. 1 werden durch die Gebühren der Vorinstanz bereits abgegolten: Ergänzend hierzu ordnet Nr. 10, 1. Hs. darüber hinaus an, dass auch die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich (Abs. 1)

Rz. 16 Nach Abs. 1 gelten die in VV Teil 6 Abschnitt 2 bestimmten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in den von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfassten Verfahren ab. Sie korrespondiert insoweit mit der entsprechenden Regelung in VV Vorb. 4.1 Abs. 2. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 4.1 Abs. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe VV Vorb. 4.1 Rdn 4 ff.). Rz. 17 Danach wird d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Rz. 11 Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nach § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Die Kosten einer erfolglosen oder zurückgenommenen Berufung treffen denjenigen, der sie eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Wird der Angeklagte im Berufungsverfahren freigesprochen, so ist nach § 467 StPO zu entscheiden. Rz. 12 Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Erhält der Anwalt den Auftrag, die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu prüfen, so handelt es sich hierbei gegenüber dem Verfahren, in dem die anzufechtende Entscheidung ergangen ist, um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15. Erforderlich ist insoweit allerdings ein gesonderter Auftrag. Die Abgrenzung kann mitunter Schwierigkeiten bereiten. Rz. 2 Die Beratung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich der Pauschgebühren

Rz. 4 Die Pauschgebühren der VV 4100 ff. erfassen die gesamte Tätigkeit des Anwalts in den jeweiligen Verfahrensabschnitten. Hierzu zählen: Rz. 5 Innerhalb dieser Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist

Rz. 133 In Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in welchen das GKG nicht anzuwenden ist, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet worden ist. Eine versehentlich unterbliebene Kostenentsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Uneingeschränkter Rechtsmittelauftrag – Anwalt rät ganz oder teilweise ab

Rz. 25 Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Prozess- oder Verfahrensauftrag für das Rechtsmittelverfahren erhalten und rät er anschließend von der Einlegung oder Durchführung des Rechtsmittels ganz oder teilweise ab, so entsteht nur die Verfahrensgebühr des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens, da diese Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Information anfällt (z.B. VV V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Umfang der Angelegenheit

Rz. 4 Das Berufungsverfahren beginnt mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Berufungsverfahren, wobei allerdings zu differenzieren ist:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zunächst Prüfungsauftrag – dann Rechtmittelauftrag

Rz. 22 Wird der Anwalt zunächst beauftragt, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen und erhält er nach der Prüfung den Auftrag das Rechtsmittel einzulegen, dann ist die Sache eindeutig. Es liegen zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Der Anwalt erhält für die Prüfung die Gebühr der VV 2100 und für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich

Rz. 2 Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 39 Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zuständiges Gericht

Rz. 20 Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen.[61] Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu bearbeiten ist, dem der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 68 Nach § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Beschwerdeentscheidung ist eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die weitere Beschw...mehr