Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsmittel bei Weigerung der Mitteilung

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts zur Gewährung der Einsicht findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO). Lehnt ein Notar die Mitteilung des Grundbuchinhaltes ab – etwa weil es an der Darlegung des berechtigten Interesses fehlt – ist die Beschwerde zum Landgericht gegeben, § 15 Abs. 2 BNotO. Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts keine P...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rechtsmittel gegen Schutzvermerk

Rz. 115 Die Eintragung eines Schutzvermerks kann mit der unbeschränkten Beschwerde angegriffen werden. § 71 Abs. 2 GBO steht dem nicht entgegen, da sich an die Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.[279] Es kann jedoch nur geprüft werden, ob der gesicherte Antrag früher als der durch Eintragung erledigte beim GBA eingegangen ist, nicht jedoch, ob er bei richti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsmittel

Rz. 4 Die Beschwerde gegen die Erteilung einer Grundbuchabschrift ist zulässig; jedoch steht sie dem Eigentümer dann nicht mehr zu, wenn die Abschrift dem Dritten erteilt ist. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer Abschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist Erinnerung entspricht § 12c Abs. 4 GBO statthaft.mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 6 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung eines Bußgeldes durch die Verwaltungsbehörde (Hauptzollamt) hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen. Bei Geld- oder Freiheitsstrafen gelten die den jeweiligen Entscheidungen zu entnehmenden Rechtsmittelbelehrungen. Praxis-Tipp Rechtsmittel richtig einlegen Arbeitgeber sollte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel

Rz. 19 Gegen die Löschungsankündigung nach lit. b ist kein Rechtsmittel gegeben;[21] es kann nur der vorgesehene Widerspruch erhoben werden. Gegen den Feststellungsbeschluss nach lit. c ist die befristete Grundbuchbeschwerde nach § 89 GBO statthaft. Hebt das Beschwerdegericht den Feststellungsbeschluss auf und lehnt es die Einleitung des Verfahrens gem. § 85 GBO ab, findet h...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rechtsmittel

Rz. 17 Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar; dies gilt auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.[17] Die Richtigkeit der Ausschließung kann auch nicht später im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden. Gegen die Entscheidung ist ind...mehr

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Vorbemerkungen / XII. Rechtsmittel gegen den Kostenansatz

Rz. 25 Gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts findet die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG statt. Mit dem Rechtsbehelf kann geltend gemacht werden, der von der Staatskasse in Anspruch Genommene sei nicht der gesetzliche oder vom Gericht bestimmte Kostenschuldner, es bestehe Gebührenfreiheit (§§ 2, 22, 23 GNotKG)[32] oder die Höhe der angesetzten Kosten entspreche nic...mehr

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Minijob: Konsequenzen des Ü... / 3 Rechtsmittel des Arbeitgebers gegen die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht

Die rückwirkende Feststellung von Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigungsverhältnissen, die bei der Entgeltabrechnung zunächst nach den Kriterien eines Minijobs mit Verdienstgrenze verbeitragt und versteuert wurden, kostet Arbeitgeber Zeit und Geld. Neben dem administrativen Aufwand, den eine solche Umrechnung mit sich bringt, steht vor allen Dingen der finanzielle Meh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 7 Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

Rz. 2 Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG...mehr

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§ 13 Gesamtschuldverhältnisse / b) Rechtsmittel

Rz. 12 Werden mehrere als Gesamtschuldner verklagte Baubeteiligte vom Gericht verurteilt, entfällt die Beschwer einer Partei für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht dadurch, dass die andere Partei nach der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung des Rechtsmittels den Urteilsbetrag an den Kläger zahlt. Der BGH hat hierzu entschieden, die Zahlung des einen Gesamts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsmittel

Rz. 11 Gegen die Berichtigungseintragung von Amts wegen findet die beschränkte Grundbuchbeschwerde gem. § 71 Abs. 2 GBO statt. Die Einleitung der amtswegigen Ermittlung ist nicht anfechtbar, da es sich hier nicht um eine Entscheidung des GBA, sondern nur um die Grundlage für das später durchzuführende Verfahren nach § 82a GBO handelt.[19] Insoweit werden die Beteiligten noch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsmittel

Rz. 75 Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtsmittel

Rz. 62 Lehnt das GBA die Amtslöschung ab (vgl. Rdn 58), so ist diese Entscheidung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Gleiches gilt für die etwa in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgte Löschungsankündigung (siehe Rdn 57).[218] Rz. 63 Eine vom GBA tatsächlich vorgenommene Löschung ist als Eintragung dagegen nur mit der beschränkten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidung; Rechtsmittel (Satz 2)

Rz. 2 Die Einstellung des Verfahrens hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen. Eine Begründung des Beschlusses ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erforderlich.[1] Die Entscheidungsgründe müssen sich nicht mit der Tatsache der Einstellung, sondern auch mit den maßgeblichen Gesichtspunkten für eine Verfahrenseinstellun...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / 1. Keine Rechtsmittel im Schiedsverfahren

Rz. 239 Grds. gibt es im Schiedsverfahren keine zweite Instanz. Ein Schiedsspruch hat gem. § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Fälle, in denen ein Oberschiedsgericht zur Überprüfung des Schiedsspruches in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vereinbart wird, kommen in der Praxis nur höchst selten vor.[404] Die Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung b...mehr

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§ 26 Kartellrecht / i) Rechtsmittel

Rz. 175 Wird ein Zusammenschluss von der Kommission untersagt, können die Adressaten der Untersagungsentscheidung dagegen gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben. Gegen das Urteil des Gerichts kann ggf. noch ein Rechtsmittel zum Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. Rz. 176 Seit einigen Jahren steht den Zusammenschlussbeteil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel

Rz. 40 Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG)[84] zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht.[85] Dies gilt auch für die Ablehnung der Ei...mehr

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Vorbemerkungen / XIII. Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung

Rz. 28 Die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten erfolgt in Grundbuchsachen aufgrund der Verweisung in § 85 FamFG nach § 103 ff. ZPO. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet bei der Entscheidung durch den Rechtspfleger die...mehr

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§ 26 Kartellrecht / i) Rechtsmittel/Ministererlaubnis

Rz. 258 Gegen eine im Hauptprüfverfahren ergangene Verfügung des Bundeskartellamts ist gem. § 73 Abs. 1 GWB die Beschwerde zum OLG Düsseldorf möglich. Beschwerdeberechtigt sind zum einen die Zusammenschlussbeteiligten, die durch eine Entscheidung des Bundeskartellamts belastet werden (z.B. im Fall einer Untersagung), zum anderen die gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB förmlich zum Ve...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 2. Einzelne Rechtsbehelfe

a) Erfüllungsverlangen Rz. 132 Hat der Käufer bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, so kann der Verkäufer gem. Art. 62 CISG weiterhin auf der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Art. 63 CISG sieht darüber hinaus vor, dass der Verkäufer dem Käufer auch eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises setzen kann. Allerdings ist dies nicht erforderlich, um überhaupt den Zahlungsa...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 2. Einzelne Rechtsbehelfe

a) (Nach-)Erfüllungsanspruch Rz. 107 Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers ergibt sich unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 CISG. Abs. 2 und 3 der Vorschrift befassen sich mit dem Nacherfüllungsanspruch bei Lieferung vertragswidriger Ware. Dem Käufer stehen Ansprüche auf Ersatzlieferung oder auf Nachbesserung zu; beide unterliegen bestimmten Fristen. Insoweit bestehen Pa...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / III. Rechtsbehelfe des Käufers

1. Überblick Rz. 102 Ausgangspunkt für die Rechtsbehelfe des Käufers ist Art. 45. Abs. 1 CISG. Die Vorschrift enthält die verschiedenen Rechtsbehelfe, die dem Käufer im Fall einer Vertragsverletzung durch den Verkäufer zustehen. Art. 46 CISG regelt die Erfüllungsansprüche, Art. 49 CISG enthält das Recht zur Vertragsaufhebung und gem. Art. 50 CISG steht dem Käufer das Recht zu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / D. Rechtsbehelfe

I. Grundsätzliches Rz. 170 [Autor/Stand] Der saarländische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / II. Rechtsbehelfe des Verkäufers

1. Überblick Rz. 128 Art. 61 CISG ist die Grundnorm für die Rechtsbehelfe des Verkäufers. Inhaltlich und strukturell ähnelt die Vorschrift der Parallelvorschrift des Art. 45. Art. 61 Abs. 1 CISG enthält einen Überblick über die dem Verkäufer bei Vertragsverletzung des Käufers zustehenden Rechtsbehelfe. Art. 62 bis 65 CISG sind Grundlage für die entsprechenden Rechtsbehelfe de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid

Rz. 172 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Fest...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Verfahren und Rechtsbehelfe

I. Zuständigkeit und rechtliches Gehör Rz. 14 Über die Erteilung von Abschriften und die Gewährung der Einsicht entscheidet der Urkundsbeamte (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO). Die Entscheidung wird regelmäßig mündlich ergehen, jedoch ist Schriftlichkeit in zweifelhaften Fällen, zumal bei Verweigerung der Einsicht, dringend anzuraten. Eine Anfechtung und eine Entscheidung darüber sind...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Rechtsbehelf gegen die Grundsteuerfestsetzung

Rz. 190 [Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer in der Regel für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG Rz. 55 ff.). Rz. 191 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 14 Teilt das Grundbuchamt den Beteiligten mit, dass es das Grundbuchblatt umzuschreiben beabsichtigt, so ist gegen diese Mitteilung Erinnerung (Beschwerde) unzulässig, weil es sich dabei erst um die Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens handelt. Hat das Grundbuchamt die Umschreibung vorgenommen, so ist gegen die Umschreibung im Ganzen ein Rechtsbehelf ebenfalls unzu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsbehelfe

Rz. 16 Lehnt der Urkundsbeamte die Einsichtsgewährung ab, so ist der für Grundbuchsachen zuständige Rechtspfleger anzurufen (§ 12c Abs. 4 GBO),[106] gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. statthaft (Abs. 4 S. 2). Wird die Einsicht im Verwaltungswege (siehe oben Rdn 5) verweigert, ist dagegen nur Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Ein Abhilfeverfahren dur...mehr

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Vorbemerkungen / C. Weitere Rechtsbehelfe

I. Tätigkeiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Rz. 9 Bei Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, (§ 12c Abs. 1, Abs. 2 GBO) ist nach § 12c Abs. 4 GBO der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben, über die der Rechtspfleger zu entscheiden hat; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 71 GBO statthaft (zum Erinnerungsverfahren vgl. vor § 71 GBO ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / VI. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

1. Vorbemerkung Rz. 147 Die Darstellung der Muster von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung beschränkt sich auf die in der Praxis häufig vorkommende Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO = formelle Einwendungen) sowie auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen). Hinsichtlich der anderen Rechtsbehelfe wird auf die obigen Ausführungen im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks, sei es, wie es § 52 GBO vorsieht, mit der Eintragung der Erben, sei es bei späterer Eintragung des Vermerks, kann Beschwerde mit dem Antrag auf Löschung eingelegt werden. Da der Vermerk keinen Gutglaubenserwerb ermöglicht (sondern verhindern soll), gilt § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht. Die Entscheidung des GBA, einen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 4 Gegen die Anordnung der Unbrauchbarmachung ist Beschwerde gegeben; sie richtet sich auf Erteilung eines neuen Briefes mit gleichem Inhalt. § 69 GBO ist Ordnungsvorschrift; Verstöße haben keine materiell-rechtlichen Folgen.mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / V. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Rz. 76 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wird in erheblichem Umfang in Rechtspositionen – vor allem des Schuldners – eingegriffen. Daher sind die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung für alle Beteiligten besonders wichtig. Diese lassen sich in formelle und materiell(-rechtlich)e Einwendungen unterteilen. 1. Formelle Einwendungen Rz. 77 Soll eine Ver...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 180 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Rechtsbehelfe

Rz. 62 Entscheidungen des Grundbuchamts über die Eintragung des Nacherbenvermerks unterliegen der Beschwerde, § 71 GBO. Der Nacherbenvermerk selbst ist keinem gutgläubigem Erwerb zugänglich. An die Erbeneintragung ohne Vermerk sowie die Eintragung einer sog. Befreiung des Vorerben, vgl. Rdn 17, kann sich dagegen ein gutgläubiger Erwerb anschließen. Rz. 63 Gegen die Eintragung...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.15.4 Rechtsbehelf

Rz. 159 Die Prüfungsverfügung und jeder während der Prüfung ergangene Verwaltungsakt kann durch Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO bei dem Hauptzollamt angefochten werden, das die Prüfungsverfügung bzw. den sonstigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 AO) einzulegen. Die Einspruchsfrist ...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / II. Rechtsbehelfe bei Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung

1. Erinnerung Gegen Entscheidungen in Verfahren über die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG sowohl für den Rechtsanwalt als auch für die Staatskasse die Erinnerung gegeben. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG erklärt für das Erinnerungsverfahren die Vorschriften des § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsbehelf (Abs. 1 S. 3)

Rz. 7 Die stattgebende oder ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts über die Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens ist gem. Abs. 1 S. 3 zwar unanfechtbar. Wie bei § 85 Abs. 2 GBO (siehe § 85 GBO Rdn 7) findet bei einer Entscheidung des Rechtspflegers, der im Regelfall zuständig ist (vgl. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG), wegen der Unanfechtbarkeit jedoch die befristete Erinner...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

Rz. 94 Im Vollstreckungsverfahren ist anstatt des Richters regelmäßig der Rechtspfleger zuständig. Welche Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen sind, lässt sich § 20 RPflG entnehmen. Das sind insbesondere die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der ZPO, soweit sie vom Vollstreckungsgericht (und nicht etwa vom Gerichtsvollzieher) zu erledigen sind (vgl...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 6. Sonstige Rechtsbehelfe

Rz. 1632 Neben den vorgenannten Rechtsschutzmöglichkeiten hat der einzelne Aktionär unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung weitere explizit im AktG genannte Klagemöglichkeiten. Zu denken ist hier zum einen an die Klagerechte auf Einleitung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach §§ 98 ff. AktG oder auf gerichtliche Bestellung ein...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Zeitpunkt des Beitritts

Rz. 78 Ein Rechtsstreit muss schon oder noch anhängig sein. Der Beitritt kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel ihrer Wiedereröffnung gem. § 156 ZPO erfolgen. Es ist zudem möglich, in der Berufungs- oder in der Revisionsinstanz beizutreten.[105] Nach Urteilszustellung und vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt der Beitritt noch in der unteren Instanz. Wird...mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Rechte des beigetretenen Streitverkündeten im Prozess

Rz. 44 Die Rechte des Streitverkündeten, der dem Prozess beigetreten ist, entsprechen denen des Nebenintervenienten. Beide werden auch als Streithelfer bezeichnet. Der Streitverkündete wird durch seinen Beitritt nicht Prozesspartei, sondern er ist ein Dritter, der eine der Parteien unterstützt. Er kann daher in der Sache weder verurteilt werden noch kann er für sich eine Veru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / J. Zurücknahme der Beschwerde

Rz. 27 Eine Zurücknahme der Beschwerde ist ab der Einlegung des Rechtsmittels bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich (vgl. § 67 Abs. 4 FamFG), d.h., bis zur Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Gleiches gilt für die Rücknahme einer Anschlussbeschwerde.[66] Eine Zurück...mehr

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Vorbemerkungen / XI. Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung

Rz. 23 Den Geschäftswert für das Verfahren setzt das Gericht durch Beschluss fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint (§ 79 GNotKG). Die Festsetzung kann innerhalb von sechs Monaten geändert werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde

Rz. 26 Das Beschwerdegericht hat grundsätzlich vor einer sachlichen Prüfung zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen.[72] Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zur Beschwerdeentscheidung vorliegen.[73] Eine unzulässige Beschwerde wird nicht dadurch zulässig, dass der Beteiligte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt ge...mehr

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AGS 01/2024, Kosten-/Auslag... / II. Grundlagen der Kosten-/Auslagenentscheidung

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruhe hinsichtlich der Gerichtsgebühren sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren auf § 473 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO, und hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in erster Instanz auf § 465 Abs. 2 StPO analog. 1. § 473 StPO und analoge Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO Die vom AG angeordn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 In formeller Hinsicht sind an den Antrag und den Inhalt der Beschwerde nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die angefochtene Entscheidung und die Person des Beschwerdeführers[2] möglichst genau bezeichnet werden, damit im Fall von mehreren Beschlüssen des Grundbuchamts bzw. mehreren Beteiligten Klarheit über die angefochtene Entscheidung und den Rechts...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr