Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen. Rz. 2 Erste Änderungen ergaben sich durch das G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde in die Zivilprozessordnung durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz eingefügt und gilt seit dem 1.9.1987. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 25.8.1998 mit Wirkung vom 1.9.1998 neu gefasst und ergänzt und mit Wirkung vom 25.04.2013 durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.20...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Änderungen gegenüber der Rechtslage bis 31.12.2017

Rz. 80a Durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Art. 1 InvStRefG das InvStG mWv 1.1.2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Inv...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG [1] war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Das BMF-Schreiben v. 24.8.1970[2] wurde damit gegenstandslos.[3] Nach der Gesetzesbegründung[4] sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebni...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017 [1] (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmen...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.2 Ausgangslage vor der Reform der Zusatzversorgung

Wie alle großen Alterssicherungssysteme hatte auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebliche Finanzierungsprobleme. So blieb die Anzahl der Beitragszahler nahezu gleich oder war bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sogar stark rückläufig. Auf der anderen Seite war ein kontinuierlicher Anstieg des Rentnerbestands zu verzeichnen. Grund hierfür waren die g...mehr

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ZErb 03/2022, Nachfolgegest... / II. Was ändert sich durch das Gesetzt zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts tritt erst am 1.1.2023 in Kraft. Zukünftig ist in § 1809 BGB n.F. geregelt, dass wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger erhält. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen An...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5 Die Reform der Zusatzversorgung

1.5.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden System der Zusatzversorgung wurde die zusätzliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung gewährleistet. Diese Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit (bei Beamten: r...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hamburg

Schrifttum: Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Hey, Stellu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 205 BewG in § 265 BewG übernommen. § 265 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. § 265 BewG regelt die Anwendung des B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / R. § 265 BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes

Rz. 100 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG [2] löst § 265 BewG die Regelungen des bisherigen § 205 BewG ab. Rz. 101 [Autor/Stand] § 265 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[4] hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Jun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Historische Entwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Wie die Besteuerung bzw. Begünstigung von Betriebsvermögens in verfassungskonformer Art und Weise zu bewerkstelligen ist, dies beschäftigt den Gesetzgeber, das Bundesverfassungsgericht, den Bundesfinanzhof, die nachgeordneten Finanzgerichte, die Finanzverwaltung und natürlich die Beraterschaft, seit es eine Erbschaftsteuer gibt. Rz. 8 [Autor/Stand] Das heu...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.6 Arten der Versicherung

Die Zusatzversorgung kennt 3 Arten der Versicherung: die Pflichtversicherung die beitragsfreie Versicherung die freiwillige Versicherung Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist. Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 266 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 4 [Autor/Stand] Die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz[5] eingeführte Vorschrift ist sowohl durch das Fondsst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Ham... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Entscheidung bezog sich mit Blick auf die vorgelegten Fälle ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum Ertragsteuerrecht, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2. Aufl (2005), Vlg Otto Schmidt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 50d Abs. 3 EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt, Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Jens Schönfeld, Bonn Elias Erdem, München Literatur (Auswahl) Altrichter-Herzberg, Die Neuregelung des § 50 d Abs. 3 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007, AG 2007, 443; Altrichter-Herzberg, Gefährdung der Entlastung von der Kapitalertragsteuer bei Zwischenschaltung einer Auslands-Holding, GmbHR...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Relevanz der Grundsteuerwerte (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 219 Abs. 3 BewG sind Grundsteuerwerte festzustellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind. Das bedeutet, ein Grundsteuerwert ist nicht festzustellen, wenn das betreffende Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Rz. 21 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, richtet sich nach dem Grundsteuergesetz, w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kennerknecht, Komm zum KStG, Köln 1926; Evers, Komm zum KStG, Berlin 1927; Kennerknecht, Komm zum KStG, 5. Aufl, Köln 1937; Vogel, Das StÄndG 1961, BB 1961, 685; Baranowski, Gewinnverwirklichung bei der Überführung von WG in eine ausl BetrSt?, DB 1962, 881; Jung, Die Verlegung der Geschäftsleitung und des Sitzes dt Kap-Ges oder von BetrSt ins Ausl unter besonderer Berücksichtigun...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / [Ohne Titel]

2021 war ein Jahr der Abstinenz und Entbehrungen, nicht nur was die Pandemie angeht. Auch in der Beratungshilfe gab es kaum interessante Entscheidungen. Es scheint so, dass durch die Reform des Beratungshilferechts im Jahr 2014 doch das meiste "geklärt" wurde. Streitthemen wie "Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch" oder "Beratungshilfe für Ausländerfrag...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4 Finanzierung der Pflichtversicherung

Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung ist es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Die finanzielle Situation ist jedoch bei den einzelnen Zusatzversorgungskassen sehr unterschiedlich. Der derzeitige Grad der Kapitaldeckung der vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften weicht bei den jeweiligen Kassen ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Achleitner/Behr, International Accounting Standards, 3. Aufl., München 2003; Albrecht, Einstufung eines Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten gem. IFRS 5 – Verlust der Beherrschung, PiR 2016, S. 307–310; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl., Düsseldorf 2021; Ballwieser/Paarz, Checkliste zu Anhangangaben in: Ballwieser/Beine/Hayn (Hrsg.), Handbuch International F...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Dem mitgeteilten Sachverhalt steht es förmlich auf die Stirn geschrieben: Sittenwidrigkeit.[54] Und so lässt die Entscheidung des Gerichts den Betrachter mit dem wohligen Gefühl zurück, dass hier der Gerechtigkeit Genüge getan wurde, das Gericht mutig gegen das ungebührliche Verhalten der beiden (scheinbaren) Erben vorgegangen ist und der Erblasser einen ausreichenden "Schut...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Rechtsentwicklung; zeitlicher Anwendungsbereich

Tz. 15 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Seitdem durch das KStG 1920 erstmalig eine Vorschrift zur Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven für KStpfl eingeführt worden ist, wurde das mit § 12 KStG verfolgte "Entstrickungskonzept" fortlfd ergänzt und systematisch fortentwickelt: Tz. 16 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl I 1920, 393):Mit § 18 KStG 1920...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.4 Rechtliche Grundlagen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf Tarifrecht. Mit der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung wurden die tarifrechtlichen Grundlagen völlig neu geschaffen. Am 13.11.2001 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem "Altersvorsorgeplan 2001" die wesentlichen Elemente des neuen Zusatzversorgungssystems. Das bisherige Gesamtv...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG

Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet. Die freiwillige, steuerlich geförderte E...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden System der Zusatzversorgung wurde die zusätzliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung gewährleistet. Diese Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit (bei Beamten: ruhegehaltfähige Zeit) und eines gesamtver...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Grundvermögen

Rz. 24 [Autor/Stand] Mit dem Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer[2] wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer von den bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG.[3] Von der sog. Länderöffnungsklausel hat die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.8.2021[4] für den ...mehr

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AGS 03/2022, Auslagen für Z... / III. Aberkennung grds. der ersten 10 Zustellungen

Nach der Neuregelung der InsVV zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) (BT-Drucks 19/24181, 212) ist stets ein Abzug der ersten zehn Zustellungen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ausnahmslos vorzunehmen. Dies gilt nach Ansicht des AG Norderstedt auch dann, wenn insgesamt mehr als zehn Zustellungen erfolgt sin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 263 BewG enthält verschiedene Ermächtigungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, maßgebliche Datengrundlagen für die Grundsteuerbewertung – teils im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – und mit Zustimmung des Bundesrats anzupassen. Die Ermächtigungen sollen der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Die Vorsc...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.3 Abkehr vom Gesamtversorgungssystem

Aufgrund der oben genannten sehr unterschiedlichen Probleme und Veränderungen, war es erforderlich, das Recht der Zusatzversorgung völlig neu zu regeln. Folglich wurde das bisherige System der Gesamtversorgung rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt. Faktisch wirkten die neuen Rechtsregelungen ab dem 1.1.2002. Für das Jahr 2001 war a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2.2 Verhältnis zur Entstrickung nach § 4 Abs 1 S 3 EStG sowie zur Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG

Tz. 67 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 § 12 Abs 1 KStG stellt die kstliche Spezialregelung zum estlichen Entstrickungstatbestand dar; sein Wortlaut stimmt weitgehend mit § 4 Abs 1 S 3 EStG überein. Infolge der systematischen Einordnung der Entstrickungsregelung von § 12 Abs 1 KStG und § 4 Abs 1 S 3 EStG als Gewinnermittlungsvorschriften auf der 1. Stufe der Gewinnermittlung (s Tz 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Aufhebung für die Zukunft (Abs. 4)

Rz. 60 [Autor/Stand] § 266 Abs. 4 BewG regelt eine klarstellende Aufhebung von Bescheiden, bei der für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war. Die Regelung ist klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018[2] bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestands...mehr

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AGS 03/2022, Auslagen für Z... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Allgemeine Problematik Wie bereits zuvor das AG Stade (AGS 2022, 84) und das AG Karlsruhe (AGS 2022, 85), beschäftigt sich das AG Norderstedt mit der seit 1.1.2021 "heiß" entbrannten Frage, ob nun die ersten 10 Zustellungen abzuerkennen sind (so das AG Norderstedt nun) oder ob dies nur dann greife, wenn es insgesamt unter 10 Zustellungen verbleibt (so die AG Karlsruhe und ...mehr

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FF 03/2022, Modernes Familienrecht?

Klaus Schnitzler Der Koalitionsvertrag der neu gebildeten Ampelregierung nach der Bundestagswahl im September 2021 verspricht ein modernes Familienrecht. Unstreitig hat der Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode einige Reformvorhaben im Familienrecht nicht umgesetzt, wie z.B. das Abstammungsrecht und andere Teilbereiche im Familienrecht. Ein leidiges Thema hat der alte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Normale Wohnlagen (Abs. 2)

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 2 HmbGrStG von Amts wegen um 25 Prozent ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. Mit der Begünstigung der normalen Wohnlage will der hamburgische Gesetzgeber Stadtentwicklungsaspekte berücksichtigen, um durch eine niedrigere Grundsteuerbelastung normale Wohnlagen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.4 Gegenwert

Wichtig Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen. Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 404 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers muss als Ganzes auf eine übernehmende Kö desselben (s Tz 402) ausl Staates durch einen Vorgang übertragen werden, der mit einer Verschmelzung iSd des § 2 UmwG vergleichbar ist. Grenzüberschreitende Verschmelzungen im Ausl sind demzufolge nicht von § 12 Abs 2 S 1 KStG erfasst (s Dötsch/Pung, DB 26...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Bewertung mit dem gemeinen Wert

Tz. 368 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die fiktive Veräußerung und die fiktive Nutzungsüberlassung bei Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts sind mit dem gW zu bewerten. Entspr der Vermutung in der Rspr des BFH (zB s Urt des BFH v 23.02.2005, BStBl II 2005, 882) sowie der Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 12.04.2005, BStBl I 2005, 570, Rn 5.3.1) sollen gW und F...mehr

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AGS 03/2022, Abzug für Zust... / XI. Bedeutung für die Praxis

1. Höhe der Zustellauslagen geklärt Seit dem 1.1.2021 ist ein Streit darüber entbrannt, ob im Rahmen der übertragenen Zustellungen auf den Insolvenzverwalter bei dessen geltend gemachten Auslagen für die Zustellungen ein Abzug der ersten 10 Zustellungen vorzunehmen ist oder nicht. Die Frage, ob Zustellauslagen zu gewähren sind oder nicht, insbesondere deren "Höhe", wurde zwar...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.3 Steuermesszahl

Die Grundsteuermesszahl beträgt für Äquivalenzbeträge des Grund und Bodens und der Gebäudeflächen grundsätzlich 100 %. Für Äquivalenzbeträge der Wohnflächen wird die Steuermesszahl aus sozialpolitischen Gründen allerdings um 30 % auf 70 % ermäßigt. Dadurch will der Landesgesetzgeber die Verfügbarkeit von Wohnraum zur Deckung eines Grundbedürfnisses fördern. Ermäßigung der Ste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer für Grundvermög... / 7 Hinweis zu Grundsteuerbefreiungen und Grundsteuererlass

Die im GrStG vorgesehenen Steuerbefreiungstatbestände der §§ 3 bis 8 GrStG finden auch bei den Ländermodellen Anwendung, soweit keine konkreten Abweichungen im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen sind. Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg hat die Vorschriften des GrStG [1] sinngemäß in die §§ 2 bis 9 LGrStG übernommen. Auch die Erlassvorschriften des §§ 32 bis 35 GrSt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Allgemeines

Rz. 11 Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde der bisherige Text des § 755 ZPO in den neuen Absatz 2 übernommen. Die Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/13432 S. 42, 43) klarstellen, dass die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher diesem auch bestimmte materiell-rechtli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl 2009 I S. 2258 ff.) mit Wirkung vom 1.1.2013 geändert worden. Damit wird ihr Zweck, die Festlegung der Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber seinem Auftraggeber nicht geändert, sondern lediglich klarstellend erläutert und moderat ergänzt. Zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Hinweis

Rz. 17 Je nach Lage der Sache können weitere Hinweise und Bitten an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden. So kann darum gebeten werden, die Gegenstände von gewissem Wert, für die die Unpfändbarkeit bejaht wurde, im Protokoll genau zu bezeichnen; die Anschlusspfändung erst nach nochmaliger Wirksamkeitsüberprüfung der Erstpfändung vorzunehmen und bei Scheckzahlungen die Zwa...mehr

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Betriebsärztliche und siche... / 1.3 Reform der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Die Genehmigung der BGV A2/der GUV-V A2 verband das damalige BMWA mit der Auflage, auch die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten zu reformieren. Die Reform sollte zum 1.1.2009 in Kraft treten. Entsprechende Reformforderungen enthielt auch ein Bundesratsbeschluss der Länder.[1] Danach sollten bei einer Reform u. a. Leitlinien sein: Anpassung der vorgeschri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Factoring

Rz. 18 Bei dem Kauf/Verkauf von Forderungen ist zwischen unechtem und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim Factoring handelt es sich um den Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer (Factor, meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut) von einem die Forderung besitzenden Unternehmer (sog. Anschlusskunde) gegen einen unter dem Nominalwert der Ford...mehr