Rückstellungen
Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen.
Rückstellungen sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Aufgrund der gegebenen Ungewissheit stellen sie eine sogenannte ungewisse Verbindlichkeit dar und werden daher als extra Posten „B. Rückstellungen“ ausgewiesen. Ziel ist es, Schulden abzudecken, die wirtschaftlich in der aktuellen Periode angefallen sind, deren Höhe und/oder Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.
Rückstellungen sind mit Rücklagen (= Teil des Eigenkapitals) nicht zu verwechseln.
Rückstellungen bilden und ausweisen
Gründe für die Bildung handelsrechtlicher Rückstellungen finden sich in § 249 HGB. Wie diese in der Bilanz auszuweisen sind, ist in § 266 Abs. 3 HGB festgelegt.
Für eine ungewisse Verbindlichkeit muss eine Rückstellung gebildet werden, wenn
- sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen werden kann,
- sie ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag hat.
Wird eine Rückstellung gebildet, mindert sich der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahrs. Unternehmer prüfen spätestens bei den Jahresabschlussarbeiten genau, welche Risiken durch die Bildung von Rückstellungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Rückstellungen bewerten
Maßgebend für die Bewertung ist der „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige“ künftige Erfüllungsbetrag, nicht der Wert der Rückstellung am Abschlussstichtag. Ist eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzunehmen, sind Rückstellungen entsprechend abzuzinsen.
Rückstellungen in der Steuerbilanz
Steuerrechtlich zulässige Rückstellungen unterscheiden sich teilweise von den handelsrechtlichen Vorschriften. Außerdem ist der Wert zum Bilanzstichtag maßgebend.
Rückstellungen buchen
Bei der Bildung von Rückstellungen wird der Aufwand für die zukünftige Verpflichtung zurückgestellt. Die Buchung lautet: Aufwandskonto (GuV) an Rückstellungen (Passiva).
Wird die Rückstellung aufwandsneutral aufgelöst, lautet die Buchung: Rückstellungen (Passiva) an Bank (Aktiva).
Wurde ein zu hoher Betrag zurückgestellt, ist der entsprechende Aufwand ertragswirksam rückgängig zu machen. Die Buchung lautet: Rückstellungen (Passiva) an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (GuV).
Sind die Gründe für die Rückstellung weggefallen, ist die gesamte Rückstellung ertragswirksam aufzulösen. Die Buchung lautet ebenfalls: Rückstellungen (Passiva) an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (GuV).
Rückstellungsarten
Teil der Abschlussvorbereitungsarbeiten ist es, alle Sachverhalte zu notieren, für die eine Rückstellungsbildung möglich ist. Diese Aufzeichnungen gehören zu den Unterlagen für den Jahresabschluss.
Bei vielen Unternehmen vorkommende Rückstellungsarten sind zum Beispiel:
- Gewerbesteuerrückstellung,
- Garantierückstellung,
- Urlaubsrückstellung,
- Pensionsrückstellung,
- Rückstellung für Rechts- und Beratungskosten,
- Rückstellung wegen einer angestrengten Klage,
- Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht.