Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

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Rückstellung, Altersteilzeit / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen müssen die Mitarbeiter in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) im bisherigen Umfang weiter arbeiten. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Arbeit frei gestellt (sog. Blockmodell...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.9 Rückstellung für Nachteilsausgleich

Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, müssen oftmals eine Rentenkürzung in Kauf nehmen. Zum Ausgleich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen eine ausgleichende (einmalige) Zahlung (oftmals) am Ende der Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich). Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist hierfür eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Denn der...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6 Saldierung von Deckungsvermögen und Rückstellung

4.6.1 Bilanz Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Wertgutachten der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen eine Insolvenz zu sichern. Je nach Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entstehen. Das muss im Einzelfall in Ansehung der getroffenen Insolvenzsicherungsform beurteilt werden. Unter den Ge...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.1 Nur die Erfüllungsrückstände bzw. Wertgutachten sind insolvenzgesichert, nicht aber die Aufstockungsbeträge

In diesem Fall ist nur die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände und das zugehörige Deckungsvermögen in die Saldierung mit einzubeziehen. Deshalb wird nur die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Ver...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4 Buchhalterische Erfassung einer Verpflichtung aus Altersteilzeitvereinbarungen in der Handelsbilanz (Alterszeitrückstellung)

Die Rückstellung für Altersteilzeit besteht aus der (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistungen und der (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge. Beide (Teil-)Rückstellungen werden im folgenden aus Gründen der Übersichtlichkeit getrennt dargestellt. Es bietet sich an, beide Komponenten getrennt zu berechnen. Beide bilden zusamm...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Blockmodell Insolvenzsicherung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz Erfassung von Vereinbarungen zum Nachteilsausgleich 1 So kontieren Sie richtig!mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.8 Auflösung mit Beginn der Freistellungsphase

Mit Beginn der Freistellungsphase muss der angesammelte Rückstellungsbetrag seinem Verbrauch entsprechend aufgelöst werden. Die Auflösungsbeträge sind sowohl für die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge nach IDW RS HFA 3, Rn. 29 unter der Position "4. Sonstige betriebliche Erträge" in der Gewinn- und Verlustrech...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.1 Bilanzielle Abbildung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter

Die Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen, denen ein Abfindungscharakter innewohnt, ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung, d. h. dem Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung, als Verbindlichkeitsrückstellung für Aufstockungsbeträge (im Folgenden (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge) aufwandswirksam zu passivieren. Der nominelle...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.2 Blockmodell

Etwas anderes gilt im Fall des Blockmodells. In der ersten Phase, der Beschäftigungsphase, arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin in dem ursprünglich vereinbarten Umfang weiter bei "halbierter" Bezahlung. Damit gerät der Arbeitgeber über die Beschäftigungsphase sukzessiven in Höhe des noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung in einen Erfüllungsrückstand. Der Wert der L...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.2 Erfüllungsrückstände bzw. Wertgutachten und die Aufstockungsbeträge sind insolvenzgesichert

In diesem Fall werden sowohl die (Teil-)Rückstellungen für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst. Die Buch...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.3 Abzinsung

Sowohl die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge sind abzuzinsen, solange ihre Restlaufzeit 1 Jahr übersteigt. Nach § 253 Abs. 2 HGB ist hierzu der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der abzuzinsenden Rückstellung zu verwenden. Bei der (Teil-)Rückstellun...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.2 Bilanzielle Abbildung von Aufstockungsbeträgen mit Entlohnungscharakter

Die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge, denen ein Entlohnungscharakter zugrunde liegt, wird ratierlich angesammelt. Die Ansammlung erfolgt nach IDW RS HFA 3, Rn. 21 über den Zeitraum, in dem die Aufstockungsbeträge "verdient" werden. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung in der Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden ist, über welchen Zeitraum die Aufstockungs...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.1 Bilanz

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Wertgutachten der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen eine Insolvenz zu sichern. Je nach Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entstehen. Das muss im Einzelfall in Ansehung der getroffenen Insolvenzsicherungsform beurteilt werden. Unter den Geltungsbereic...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5.3 Wertermittlung

Die Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sind grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten.[1] Aus Vereinfachungsgründen lässt das BMF-Schreiben v. 28.3.2007 hiervon abweichend die Bewertung der Altersteilzeitverpflichtungen nach einem pauschalen Verfahren unter Verwendung der dem BMF-Schreiben beigefügten Tabelle zu.[2] Die dort genannten Barwertfaktoren b...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ist nicht nur das jeweilige Deckungsvermögen mit den korrespondierenden Rückstellungen aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen in der Bilanz zu verrechnen. Darüber hinaus fordert § 246 Abs. 2 HGB, dass auch die zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnende...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 1 So kontieren Sie richtig!

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5.4 Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen

Wie oben dargestellt, konnte der Arbeitgeber für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, die Aufstockungsbeträge i. H. v. 20 % nach § 4 AltTZG unter bestimmten Bedingungen von der Bundesagentur für Arbeit (teilweise) erstattet bekommen. Nach dem BMF-Schreiben vom 28.2007, Rn. 5,6 war der dem Bilanzierenden zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber der...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1 Behandlung von Erfüllungsrückständen aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung

Bei der Altersteilzeit wird die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit halbiert. In der Beschäftigungsphase arbeitet der Arbeitnehmer Vollzeit und in der anschließenden Freistellungsphase gar nicht mehr. Ob eine (Verbindlichkeits-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung (im Folgenden (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände genannt...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5.6 Bilanzierung Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Wie oben dargestellt, wird Altersteilzeit-Mitarbeitern oftmals die Zahlung einer Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenkürzung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente gewährt (sog. Nachteilsausgleich). Der BFH lehnt eine Rückstellung für den Nachteilsausgleich ab.[1] Die Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers entstehe, so der BFH, erst mit dem tatsächlichen ...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.10 Latente Steuern

Die handelsrechtlichen Regelungen zur buchhalterischen Erfassung einer Rückstellung für Altersteilzeit unterscheiden sich deutlich von den im Folgenden darzustellenden steuerlichen Regelungen. Daher stimmen die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz i. d. R. nicht überein. Die unterschiedlichen Bilanzansätze von Rückstellungen für Altersteilzeit in der Handels- und Ste...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5.1 Ratierliche Ansammlung bei Anwendung des Blockmodells

Bei Anwendung des Blockmodells sind nach dem BMF-Schreiben v. 28.3.2007 für die Verpflichtung aus vertraglichen Altersteilzeitvereinbarungen, in der Freistellungsphase weiterhin laufende Vergütungen zu zahlen, erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Altersteilzeit beginnt, ratierlich anzusammelnde Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.[1] Ge...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.4 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. voraus, dass mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Unstrittig erfüllt ist das Kriterium bei vertraglich vereinbarten Altersteilzeitvereinbarungen. Fraglich ist jedoch, ob auch Anwartschaften zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Bemessung des Verpflichtungsbetrags zu berücksichti...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7 Ausweis und Kontierung bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens

Die vorstehend genannten Konten sind relevant, wenn ein Deckungsvermögen vorhanden ist. In diesem Fall ergeben sich zum Fall ohne Deckungsvermögen Änderungen der Kontierung bzw. zu buchenden Konten für die Abbildung der Rückstellung für Altersteilzeit in der Handelsbilanz. Beim Vorhandensein eines Deckungsvermögens i. S. d. § 246 Ab. 2 Satz 2 HGB sind zwei Fälle zu untersche...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5.2 Abzinsung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sind Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Ob im Fall einer Altersteilzeitverpflichtung eine Verzinslichkeit gegeben ist, muss im Einzelfall festg...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Blockmodell Insolvenzsicherung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz Erfassung von Vereinbarungen zum Nachteilsausgleichmehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5.5 Keine Saldierung mit Deckungsvermögen

Eine Verrechnung von Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen mit einem Deckungsvermögen erfolgt in der Steuerbilanz nicht. § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG verbietet die Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite. Vielmehr ist das Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB auf der Aktivseite unter Beachtung des Anschaffungskostenprinzips unsaldie...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.5 Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen

Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, konnte der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge i. H. v. 20 % nach § 4 AltTZG unter bestimmten Bedingungen von der Bundesagentur für Arbeit teilweise erstattet bekommen. Handelsrechtlich wurde die rückstellungsmindernde Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen abgelehnt. Vielmehr waren diese als Vermögensg...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.1 Gleichverteilungsmodell

Im Fall des Gleichverteilungsmodells wird die Arbeitszeit über die gesamte Zeit der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert. Da auch das Entgelt "halbiert" ist, tritt der Arbeitnehmer durch die reduzierte Arbeitsleistung nicht in Vorleistung. Daher entsteht auf Seiten des Arbeitgebers kein Erfüllungsrückstand. Für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase ist daher...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2 Behandlung Aufstockungsbeträge

Die Vergütung während der Altersteilzeit besteht neben dem Regelarbeitsentgelt auch aus einer sog. Aufstockung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG. Zusätzlich erhöht der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b AltTZG. Wie bereits erwähnt, werden beide Komponenten zusammen als Aufstockungsbeträge bezeichnet. Für die buchhalterische Beha...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 5 Abbildung von Verpflichtung aus Altersteilzeitvereinbarungen in der Steuerbilanz (Altersteilzeitrückstellung)

Die Abbildung von Verpflichtungen in der Steuerbilanz unterscheidet sich in vielen Punkten von der dargestellten handelsrechtlichen Abbildung. Die steuerlichen Regelungen finden sich im BMF-Schreiben v. 11.11.1999, IV C 2 – S 2176 – 102/99, BMF-Schreiben v. 28.3.2007,IV B 2-S2175/07/0002 und BMF-Schreiben v. 22.10.2018 – IV C 6 – S 2175/07/10002. Im Falle des Gleichverteilung...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 3 Überblick Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Ausgestaltung von Altersteilzeit, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Das Altersteilzeitgesetz enthält wesentliche Regelungen und Voraussetzungen. Jedoch muss Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entweder individuell oder auf Basis eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständige Verlust der Steuerbefreiung, sondern eine partielle Steuerpflicht nach § 6 KSt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Beitragsrückerstatt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 34 Schlussvorschriften

Rz. 1 Die KSt ist wie die ESt (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG) eine Jahressteuer. Der Gesetzgeber kann die Besteuerungsvoraussetzungen und -folgen nach dem Abschnittsprinzip für jedes Steuerjahr neu bestimmen. Eine rückwirkende Änderung, insbesondere Verschärfung, ist zwar nach der gefestigten Rückwirkungs-Rechtsprechung des BVerfG[1] innerhalb des Jahres bis zum 31.12. jeweils zuläss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.2 Geschäftsplan

Rz. 62 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG muss der Geschäftsplan der Kasse sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Geschäftsplan ist ein Begriff aus dem Versicherungsaufsichtsrecht. Zur Aufstellung des Geschäftsplans sind nach § 5 Abs. 2 VAG Unternehmen verpflichtet, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, d. h. Kassen, die dem ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 1.2 Kameralistik/Doppik

Die kameralistische Buchführung ist inputorientiert und konzentriert sich auf Einnahmen und Ausgaben, das heißt, Konzentration auf den Geldverbrauch, aber nicht auf den Ressourcenverbrauch. Die Finanzziele stehen im Vordergrund. Zwar besteht auch bei der Kameralistik die Möglichkeit das System um Ziele und Kennzahlen zu ergänzen, doch freiwillig machen dies die wenigsten Kom...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.3 Pensionszusagen

Rz. 82 Gleiche Grundsätze gelten für Pensionszusagen an Gesellschafter.[1] Sind übertragender und übernehmender Rechtsträger Körperschaften, gehen die Verpflichtungen aus Pensionszusagen sowie die entsprechenden Rückstellungen mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag auf den übernehmenden Rechtsträger über. Ab diesem Zeitpunkt sind die Rückstellungen bei dem übernehmenden R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.3.2 Gewinn

Rz. 17 Hat die in die Steuerbefreiung eintretende Körperschaft ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt, sind gedanklich eine auf dem Buchführungswerk beruhende Schlussbilanz und eine darauf aufbauende Entstrickungsbilanz zu unterscheiden, ohne dass aber formal zwei Bilanzen aufgestellt werden müssen. In einem ersten Schritt ist e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.1 Bewertung mit dem Teilwert in Regelfällen

Rz. 31 Nach § 13 Abs. 3 S. 1 KStG sind die Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 ("Entstrickungsbilanz") und in der Anfangsbilanz i. S. d. Abs. 2 ("Verstrickungsbilanz") mit dem Teilwert anzusetzen. Der Ansatz des Teilwerts beim Ende oder Beginn der Steuerpflicht bewirkt die Abgrenzung des Gewinns, der während der Zeit der Steuerpflicht begründet worden ist u...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.4.3 Wechselobligo

Rz. 112 Als Wechselschuldner ist der Bezogene durch die Annahme des Wechsels verpflichtet, diesen bei Verfall zu bezahlen.[1] Der Bezogene weist daher nach der Annahme des Wechsels eine Verbindlichkeit aus. Hierdurch geht buchhalterisch seine Verbindlichkeit gegenüber seinem Gläubiger unter, i. d. R. seine Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung. Aus dem Wechsel haften Au...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.2.1 Gewisse und ungewisse Verbindlichkeiten

Rz. 12 Die geschuldete Leistung muss dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sein. Hierdurch unterscheiden sich die Verbindlichkeiten von den ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen zu passivieren sind.[1]mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.11 Rentenverpflichtungen

Rz. 99 Bei einer Rente fließen aus einem sog. Stammrecht regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen. Die Laufzeit der Rente richtet sich entweder nach der Lebenszeit eines Menschen (Leibrente) oder sie ist zeitlich begrenzt (Zeitrente). Rz. 100 Typische Fälle von Rentenverpflichtungen sind Kaufpreisschulden, die als Leib- oder Zeitrente geleistet we...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.1.2.2 Auflösende Bedingung

Rz. 7 Bei Verbindlichkeiten unter einer auflösenden Bedingung[1] kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts an. Bei Unwahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist eine Verbindlichkeit anzusetzen. Muss mit dem Eintritt der Bedingung gerechnet werden, kommt die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infrage. Hierfür ist Voraussetzung...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.1.2.1 Aufschiebende Bedingung

Rz. 6 Die Passivierung einer Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden Bedingung[1] erfolgt erst mit dem Eintritt der Bedingung. Sind aber die künftigen Ausgaben bereits wirtschaftlich verursacht und ist der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.[2] Ist eine Verbindlichkeit nur zu erfüllen, soweit künftig Einnahme...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 7.1 Ausgangsbeispiel

Rz. 120 Praxis-Beispiel A veräußerte sein Unternehmen mit allen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten an den Unternehmer B zum 1.5.01. Als Kaufpreis wurde der nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnde Buchwert zum 30.4.01 in Höhe von 81.560 EUR zuzüglich einer Vergütung von insgesamt 70.000 EUR für die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven vereinbar...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 2.3.2 Einseitige Verpflichtung

Rz. 17 Schuldet der Gläubiger keine Gegenleistung, ist der Kaufmann belastet, sobald der Tatbestand erfüllt ist, der die Verpflichtung begründet, z. B. Schadensersatzverpflichtung. Hier können aber Zweifel bestehen hinsichtlich des Grundes oder/und der Höhe der Verpflichtung. Dann ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren.mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.4.2 Gewährleistungsverträge

Rz. 111 Gewährleistungsverträge sind nicht gesetzlich definiert. Hierunter ist jeder nicht als Bürgschaft anzusehende Vertrag zu verstehen, mit dem eine Gewährleistung für eigene oder fremde Leistungen bezweckt wird.[1] Bei Gewährleistungen für eigene Leistungen ist bereits eine Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Verpflichtung den gesetzlichen oder branchenüblichen Rahme...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 5.8.1 Handelsrecht

Rz. 95 Sind umgekehrt die Zinskonditionen am Bilanzstichtag besser als die vereinbarten Zinsen, so kommt in der Handelsbilanz der Ausweis einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Frage.[1] Praxis-Beispiel U hat ein Fälligkeitsdarlehen in Höhe von 100.000 EUR mit einer Restlaufzeit am Bilanzstichtag von 5 Jahren zu einem Zinssatz von 7 %. Am Bilan...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.9.1 Arten

Rz. 65 Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören alle Verbindlichkeiten, die nicht unter einer anderen Bezeichnung gesondert auszuweisen sind. Sie stellen daher einen Auffangposten für alle nicht unter einem anderen Posten auszuweisenden Verbindlichkeiten dar.[1] Rz. 66 vorläufig frei Rz. 67 Bei diesen Posten ist zunächst zu entscheiden, ob sie nicht unter anderen Passivposte...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 6.5.3 Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB

Rz. 118 Haftungsverhältnisse (siehe Rz. 109 ff.) sind zu vermerken, wenn sie nicht auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind.[1] Sind also die Voraussetzungen für einen Passivposten erfüllt, geht die Passivierung dem Vermerk vor. Begrifflich ist jedoch bei Eventualverbindlichkeiten eine Belastung des Unternehmens weder eingetreten noch wahrscheinlich. Es bestehen daher...mehr