Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vollziehung

Rz. 598 Ist ein Anwalt für die Erwirkung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet worden, so gilt die Beiordnung auch für deren Vollziehung, soweit nichts anderes bestimmt worden ist (§ 48 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Die Anwendung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in den einzelnen Verfahrensabschnitten

Rz. 47 In den einzelnen Verfahrensstadien findet Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 wie folgt Anwendung: aa) Vorbereitendes Verfahren (Unterabschnitt 2) Rz. 48 Wird das vorbereitende Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und hat der Anwalt nach den vorstehenden Grundsätzen die Einstellung gefördert, so erhält er gemäß Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141. b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Ausschluss der Terminsgebühr nach Anm. S. 2 zu VV 3333

Rz. 3 In den Verfahren nach VV 3333, also in Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, ist eine Terminsgebühr nicht möglich (Anm. S. 2 zu VV 3333). Daher findet hier weder VV 3332 noch VV 3104 Anwendung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 13 Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 in drei Fällen: a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen Rz. 14 Diese Variante betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem – ausnahmsweise – gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Nach § 1050 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

aa) Verfahren Rz. 327 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Anrechnung im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren bei vorangegangenem Mahnverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

1. Anwendungsbereich Rz. 56 Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den §§ 83, 84 BPersVG wurden auf der Grundlage des 2. KostRMoG aufgewertet, weil sie nach Aufwand und Umfang mit den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vergleichen sind...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe

Rz. 41 Die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren in einer sozialgerichtlichen Sache erster Instanz beträgt bei Betragsrahmengebühren nach VV 3102 50 EUR bis 550 EUR. Die Mittelgebühr liegt dann bei 300 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vereinbarter Anrechnungsausschluss

Rz. 236 Schließlich muss der Anwalt sich die Geschäftsgebühr auch dann nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, wenn er mit seinem Mandanten einen Anrechnungsausschluss vereinbart hat. Die Vorschrift in Abs. 4 ist dispositiv und kann daher im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung abbedungen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Kostenerstattung

Rz. 96 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Identischer Gegenstandswert

Rz. 243 Hier gelten keine Besonderheiten; es kann auf die Beispiele oben (vgl. Rdn 238 ff.) verwiesen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 486 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sonstige besondere Auslagen

Rz. 22 Besondere Auslagen, die nicht in VV 7000 ff. geregelt sind, kann der Anwalt nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, also nach § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB (Abs. 1 S. 2). aa) Einzelfälle Rz. 23 Zu den besonderen Auslagen zählen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 168 Soweit eine Kostenerstattung in Betracht kommt, sind auch die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 als gesetzliche Vergütung nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungsfähig (siehe VV Vorb. 4 Rdn 118 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 14 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen zu § 28 (Insolvenzordnung), § 29 (Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung) bzw. § 29a (Verfahren nach dem StaRUG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren (Anm. Abs. 2 S. 1)

1. Wahlrecht bei der Anrechnung – § 15a Abs. 1 Rz. 28 Schließt sich an die Tätigkeit des Anwalts ein gerichtliches oder behördliches Verfahren an, so ist die Gebühr nach Anm. Abs. 2 S. 1 zur Hälfte anzurechnen. Die Anrechnungsvorschrift entspricht der in VV Vorb. 3 Abs. 4. Indes ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Höhe der Pauschale

Rz. 143 Zur Berechnung der Pauschale im Falle von Nr. 1 Buchst. c, auch im Falle des Zusammentreffens mit der Pauschale nach Nr. 1 Buchst. b, vgl. Rdn 182 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anfechtungsklage

Rz. 16 Das Aufgebotsverfahren findet seine Beendigung mit Erlass des Ausschließungsbeschlusses (vgl. § 439 Abs. 1 FamFG). Wird Anfechtungsklage (vgl. § 439 Abs. 4 FamFG) gegen den Ausschließungsbeschluss erhoben, gehört diese nicht mehr zum Aufgebotsverfahren und wird besonders nach VV 3100 ff. vergütet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Weitere Gebühren

Rz. 11 Da die Grundgebühr "neben der Verfahrensgebühr" entsteht, wie der Gesetzgeber jetzt mit dem 2. KostRMoG klargestellt hat, werden die Grund- und die erste Verfahrensgebühr immer zeitgleich ausgelöst, nämlich mit der Entgegennahme der Information. Die Grundgebühr kann niemals alleine anfallen. Daneben kommen dann noch die weiteren Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 hinzu.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Anrechnung (Anm. Abs. 3)

Rz. 17 Wird dem Anwalt, der mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, die in den Anwendungsbereich der VV 5100 ff. fallen, anschließend die Verteidigung übertragen, so sind die Gebühren für die Einzeltätigkeiten auf die nachfolgenden Gebühren der VV 5100 ff. anzurechnen (Anm. Abs. 3).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Übergangsrecht

Rz. 71 Für die Berechnung der Auslagen für Post- und Telekommunikationsentgelte in Übergangsfällen gilt § 60. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 sind unter dem Begriff "Vergütung" sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen (siehe § 60 Rdn 44). Anwendungsfälle ergeben sich derzeit hier allerdings nicht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Einigungsgebühr

Rz. 61 Sollte es im Revisionsverfahren zu einer Einigung kommen, beträgt die Höhe der Einigungsgebühr 1,3 (VV 1004).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mediation, Beratung und Gutachten

Rz. 10 Auch für Mediation, Beratungstätigkeiten und Gutachten gilt VV 7000. Die für die Beratung geltende Vorschrift des § 34 Abs. 1 regelt nur die Gebühr für die Beratung. Hinsichtlich der Auslagen bleibt VV Teil 7 und damit auch VV 7000 anwendbar (Rdn 11).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Rechtsschutzversicherung

Rz. 117 Im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung werden neben den Kosten eines Prozessbevollmächtigten am Ort grundsätzlich auch die Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen, wenn zwischen dem Sitz des Mandanten und dem Gerichtsort eine Entfernung von mehr als 100 km Luftlinie liegt. Auf die tatsächliche Fahrtstrecke kommt es nicht an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Derselbe Anwalt

Rz. 42 Voraussetzung für eine Anrechnung ist zunächst, dass derselbe Anwalt, der im erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren tätig war, auch im nachfolgenden Zivilrechtsstreit beauftragt wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren über die Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (§§ 86 ff. IRG)

1. Überblick Rz. 41 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für dieses Verfahren im RVG gesonderte Gebührentatbestände eingeführt. Die Gebührentatbestände finden sich in VV Teil 6 Abschnitt 1. Für das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Keine Pauschgebühr

Rz. 17 Da im Beschwerdeverfahren nach VV 4145 Wertgebühren anfallen, ist die Bewilligung einer Pauschgebühr weder für den Wahlanwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) noch für den bestellten oder beigeordneten Anwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Weitere Gebühren

Rz. 18 Zusätzlich zu den Gebühren nach VV 3327 und VV 3332 kann für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung zwischen den Parteien für den Rechtsanwalt die Einigungsgebühr erwachsen: bei anhängigen Ansprüchen eine 1,0-Gebühr nach VV 1003, sonst eine 1,5-Gebühr nach VV 1000.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) VV 1008

Rz. 54 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen gemäß VV 1008 um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Inanspruchnahme des Vertretenen

Rz. 15 Ist der Anwalt des Beschuldigten gerichtlich bestellt oder beigeordnet, kann er unter den Voraussetzungen des § 52 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen. Rz. 16 Ist der Anwalt dem Verletzten im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, kann er diesen unter den Voraussetzungen des § 53 in Anspruch nehmen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Akten

Rz. 105 Zu den Akten gehören insbesondere in Verwaltungssachen auch vom Gericht angelegte und zu den Verfahren beigezogene Sammlungen von Dokumenten.[179]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 60. Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 890 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 14, 15, § 19 Abs. 2 Nr. 5)

a) Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 Nr. 5) aa) Überblick Rz. 261 Ist der Schuldner gemäß § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO). Nach § 18 Abs. 1 Nr....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Gegenstandswert

Rz. 444 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs).[438]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pauschgebühr

Rz. 52 Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.[64]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 28 Die Rechtsbeschwerde, z.B. nach §§ 574 ZPO, stellt zwar ebenfalls gem. § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit dar; für sie ist aber ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen (VV 3502, 3503).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 147 Neben der Gebühr der VV 3400 erhält der übersendende Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7002, insbesondere Dokumentenpauschalen (VV 7000). Da er die Handakten übersenden muss, fallen auch Post- und Telekommunikationsentgelte an, die der Anwalt wahlweise konkret nach VV 7001 oder pauschal nach VV 7002 berechnen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen

Rz. 23 Daneben erhält der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Da es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, entsteht insbesondere auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 117 Kostenfestsetzung und Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG, §§ 91 ff. ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Einzelfälle

Rz. 574 Obwohl man sich über die vorgenannten Grundsätze einig ist, gehen im Einzelfall die Auffassungen darüber, was notwendig ist, sehr auseinander. In der Auflistung der Einzelfälle unter Rdn 120 ff. finden sich in geeigneten Fällen Erläuterungen zur Erstattungsfähigkeit.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 38 Anders als in der Zwangsversteigerung (Anm. Nr. 1, 2 zu VV 3311) richtet sich die Vergütung des Anwalts danach, wen er vertritt: Ist es der Antragsteller, so finden Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 Anwendung. Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten, gilt Anm. Nr. 5 zu VV 3311. Die Regelung für den Gegenstandswert findet sich in § 27 .mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 89. Vollstreckungsklausel (§ 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

a) Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) aa) Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens Rz. 403 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. zunächst die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Auf die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Tätigkeiten des Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Keine Grundgebühr

Rz. 28 Auch in den sonstigen Verfahren fällt keine Grundgebühr an (siehe Rdn 17).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Zustellung an den Gegner

Rz. 28 Die Zustellung der Klage oder des Schriftsatzes an den Prozessgegner ist für die Entstehung der vollen 1,3-Verfahrensgebühr schon nach dem klaren Wortlaut von VV 3101 Nr. 1 nicht erforderlich.[22]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Einleitung

Rz. 31 Verfahrens- wie Terminsgebühr (VV 3309, 3310) fallen nur für eine anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung an. Da der Unterabschnitt 3 für nahezu alle Bereiche der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. VV Vorb. 3.3.3), soll dieses Tatbestandsmerkmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in einzelnen Komplexen erläutert werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zeitpunkt der Rücknahme

Rz. 83 Im Gegensatz zur Einstellung ist die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl fristgebunden. Es ist danach zu differenzieren, ob ein Termin zur Hauptverhandlung bereits anberaumt war oder nicht: aa) Termin zur Hauptverhandlung war noch nicht anberaumt Rz. 84 War die Hauptverhandlung noch nicht terminiert, so löst die Rücknahme unter Mitwirkung des Verteidigers imm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Einzeltätigkeiten in der Vollstreckung (Anm. Abs. 4)

Rz. 18 Gesonderte Gebühren für die Vollstreckung enthalten die Vorschriften des VV Teils 5 im Gegensatz zu denen in VV Teil 4 nicht. Daher gilt VV 5200 auch für Tätigkeiten in der Vollstreckung, und zwar entgegen dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 auch für den Verteidiger. Dies wird in Anm. Abs. 4 klargestellt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Pauschgebühr

Rz. 20 Möglich ist auch für Einzeltätigkeiten die Bewilligung einer Pauschgebühr. Dies gilt sowohl für den Wahlanwalt, der eine Pauschgebühr nach § 42 beantragen kann, als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt, der eine Pauschgebühr nach § 51 beantragen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einigung

Rz. 16 Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1004. Nach der Änderung nennt VV 1004 nunmehr ausdrücklich auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als Verfahren, in dem eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Derselbe Antragsteller

Rz. 45 Der Antragsteller muss identisch sein. Unschädlich ist allerdings eine Rechtsnachfolge, etwa wenn der Verletzte verstirbt und sein Erbe die Ansprüche vor dem Zivilgericht weiterverfolgt.mehr