Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Kroatien / III. Fälle mit Kroatienbezug vor deutschen Gerichten

Rz. 43 In diesem Zusammenhang[44] ist darauf hinzuweisen, dass sich in Deutschland bei Ehen zwischen Ausländern die materiellen Scheidungsvoraussetzungen ausnahmsweise nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute bestimmen können (z.B. im Falle einer Rechtswahl nach Art. 5 EuScheidungsVO oder falls nach Art. 8c EuScheidungsVO das Recht des Heimatstaates zur Anwendun...mehr

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Österreich / a) Allgemeines

Rz. 101 Schwere Eheverfehlungen des einen Gatten berechtigen den anderen, die Scheidung der Ehe zu verlangen, wenn sie zur tiefen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 49 EheG).[160] Eine unheilbare Z...mehr

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Slowenien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 74 Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten beizulegen (Art. 96 Abs. 1). Diese Einigung wird nicht Teil des Scheidungsbeschlusses, da bereits ein vollstreckbarer Notariatsakt vorliegt.[109] Eine einvernehmliche Scheidung...mehr

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Österreich / F. Nichteheliche Partnerschaft

Rz. 247 Im österreichischen Recht gibt es vorläufig keine gesetzliche Regelung der nichtehelichen Partnerschaft.[384] Aus Gründen des sozialen Schutzes Schwächerer nehmen aber unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft als Tatbestandsmerkmal Bezug. Die Judikatur geht von einer Lebensgemeinschaft aus, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgeme...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Anwendbares Recht

1. Vorrangige Abkommen Rz. 267 Als vorrangiges Abkommen ist auch im Scheidungsrecht das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 zu beachten.[348] Soweit beide Eheleute ausschließlich iranische Staatsangehörige sind, ist gem. Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ausschließlich iranisches Recht anzuwenden.[349] Insbesondere entfallen die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 14 Abs...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Gerichtliches Verfahren

Rz. 166 Die Ehe kann nach Art. 1 l. div. durch Gerichtsurteil geschieden werden. Die maßgebenden verfahrensrechtlichen Normen finden sich in Art. 4 l. div. Die Vorschrift sieht unterschiedliche Verfahren und Scheidungsformen vor, je nachdem, ob der Antrag von einem oder von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wird. Stellt nur ein Ehegatte den Antrag, wird ein ordentliches, a...mehr

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Schweiz / IV. Ehetrennung

Rz. 105 Neben der Scheidung kennt das ZGB das Institut der Ehetrennung.[171] Die Voraussetzungen und das Verfahren der Ehetrennung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Scheidungsrechts (Art. 117 Abs. 1 ZGB und Art. 294 Abs. 1 ZPO).[172] Durch die Ehetrennung wird die tatsächliche Lebensgemeinschaft auf unbestimmte Zeit aufgehoben.[173] Der Bestand der Ehe wird d...mehr

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Slowakische Republik / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 42 Das Scheidungsgericht ist verpflichtet zu prüfen, ob die Ehe die biologischen Anforderungen, die Unterhalts- und Erziehungsfunktion sowie die Funktion der gegenseitigen Hilfe zwischen den Ehegatten erfüllt. Erst nach der Feststellung, dass diese Funktionen durch die Ehe nicht gewahrt sind, kann die Ehe geschieden werden (siehe Rdn 43). Weder das Gesetz noch die Rechts...mehr

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Niederlande / 2. Rechtsfolgen

Rz. 64 Mit Eintragung in das Ehegüterrechtsregister wird eine Ehe von Tisch und Bett getrennt (Art. 1:116 BW). Die Eintragung erfolgt auf Antrag beider oder eines Ehegatten. Mangels eines Antrags innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses verliert dieser seine Rechtskraft (Art. 1:173 BW).[60] Wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen und dies im E...mehr

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Frankreich / 11. Name

Rz. 205 Nach der Ehescheidung verliert der geschiedene Ehegatte nach Art. 264 Abs. 1 CC das Recht, den Namen des anderen Ehegatten zu führen. Mit Einverständnis des anderen Ehegatten oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung, wenn das – z.B. berufliche – Interesse des Ehegatten oder der Kinder dies erfordert, kann der geschiedene Ehegatte gem. Art. 264 Abs. 2 CC den Namen des...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Österreich / 2. Vermögensaufteilung

Rz. 213 Den Ehegatten steht es frei, während der Ehe – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe – Gütergemeinschaftsverträge zu schließen (siehe Rdn 27). Zu deren Wirkung nach Auflösung der Ehe siehe Rdn 158 f. Rz. 214 Die Ehegatten können schon bei Eheeingehung oder auch während der Ehe Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse un...mehr

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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Deutschland / 2. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 98 Ehegatten sind kraft Gesetzes gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt (§§ 1931, 2303 Abs. 2 BGB). Das gegenseitige gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Gleiches gilt im Zweifel für testamentarische und erbvertragliche Zuwendungen an den Ehegatten (§§ 2077, 2268, 2279 BGB). Der Verlust des gesetzlichen und gewillkürt...mehr

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Ukraine / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Standesämter

Rz. 78 Die internationale Zuständigkeit eines ukrainischen Gerichts für Ehescheidungen ist gegeben, wenn die Parteien einen entsprechenden Gerichtsstand vereinbart haben oder wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Ukraine hat (Art. 76 Abs. 1 Nr. 1, 2 IPRG). Darüber hinaus ist ein ukrainisches Gericht immer dann zuständig, wenn ein ukrainischer Staatsang...mehr

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Niederlande / 1. Elterliches Sorgerecht

Rz. 118 Grundsätzlich steht jeder Minderjährige unter der Sorge eines Volljährigen. Diese Verantwortung ist entweder (gemeinsame) elterliche Sorge oder (gemeinsame) Vormundschaft (Art. 1:245 BW). Die elterliche Sorge wird durch beide Eltern des Minderjährigen gemeinsam oder durch einen Elternteil allein wahrgenommen.[139] Die Vormundschaft wird durch eine andere Person als e...mehr

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Frankreich / 12. Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 206 Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente (pension de réversion) ist grundsätzlich daran geknüpft, dass der überlebende Ehegatte bis zum Tod des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet war. Allerdings sieht Art. L 353–3 Abs. 1 Code de la sécurité sociale vor, dass auch der geschiedene Ehegatte rentenberechtigt bleibt. War der Verstorbene wiederverhe...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 60 Als solche können nach luxemburgischem Eherecht Zuwendungen gelten, die Eheleute sich in ihrem Ehevertrag zugestanden haben und die über den Rahmen des gesetzlichen Güterrechts hinausgehen. Beispiele:mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 132 Das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung der Republika Srpska[61] gewährt dem Ehegatten das Recht auf eine Familienrente (Hinterbliebenenrente) im Falle des Todes seines Ehegatten (Versicherter oder Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsrente) und bei Scheidung der Ehe, soweit dem Berechtigten durch Urteil ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde (...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Rückverweisung aufgrund abweichender Qualifikation

Rz. 103 Bei Anwendung der ausländischen Kollisionsnormen sind diese entsprechend den Maßstäben des dort geltenden Rechts auszulegen. Dies gilt auch für die Qualifikation. Ist der Inhalt der verwandten Systembegriffe anders zugeschnitten als im deutschen IPR, so können sich daher trotz gleichlautender Anknüpfung Rück- und Weiterverweisungen schon allein daraus ergeben, dass d...mehr

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Tschechische Republik / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 36 Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Ehegatten (§ 687 BGB; siehe Rdn 29) sind nicht vertraglich abdingbar.[26] Jeder Ehegatte kann sowohl die gesetzliche Vertretungsmacht als auch seine Mitverpflichtung in alltäglichen familiären Angelegenheiten für die Zukunft ausschließen. Ein besonderes Formerfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Einer dritten Person gegenüber ...mehr

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Polen / 1. Zuständigkeit

Rz. 74 Zuständig für den Ausspruch der Scheidung sind die Kreisgerichte (Sąd Okręgowy), Art. 17 Pkt 1 ZVGB. Örtlich zuständig ist das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes, wenn einer der Ehegatten diesen noch hat. Besteht ein solcher nicht mehr, so ist der Wohnsitz des Antragsgegners maßgebend, ersatzweise der Wohnsitz des Antragstellers (Art. 41 ZVGB).mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003

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Türkei / VI. Verjährung der Ansprüche

Rz. 158 Die Ansprüche, die wegen der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen, verjähren ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.[218] In der Praxis kommt es vor, dass die Parteien es versäumen, die Folgeansprüche mit dem Scheidungsantrag geltend zu machen oder zumindest darauf hinzuweisen, dass sie sich die Geltendmachung vorbehalten. Auch gibt es Fälle, in dene...mehr

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Österreich / c) Aufteilungsgrundsätze

Rz. 153 Die Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). Als Beitragsleistung gelten auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erbrecht

Rz. 75 Mit Erlass des endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) gilt die Ehe als aufgelöst, so dass alle Ansprüche des Ehegatten im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts entfallen. Nach s. 18A Wills Act 1837 gelten ferner sämtliche testamentarische Vermächtnisse und Zuwendungen an den Ehegatten als aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen eines Testaments bleiben im Zweifel gü...mehr

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Tschechische Republik / Literaturtipps

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 104 Da das schwedische Recht davon ausgeht, dass beide Ehegatten denselben wirtschaftlichen Standard nur während der Ehe haben und die Ehe kein Versorgungsinstitut ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Rz. 105 In Ausnahmefällen kann für eine begrenzte Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangt werden, z.B. wenn ein Partner in einer län...mehr

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Ukraine / III. Scheidungsverfahren

1. Scheidung vor dem Standesamt Rz. 66 Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 106 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Es ist ausreichend, dass Einverständnis lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht. Zur Entscheidung über eventuelle vermögensrechtliche Streitigkeiten hinsichtl...mehr

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Polen / 1. Rechtsnatur

Rz. 100 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat unterhaltsrechtlichen Charakter; es handelt sich nicht um Schadensersatz.[91] Grundlage ist die Fortdauer der ehelichen Pflichten, für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten zu sorgen.[92]mehr

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Rumänien / 2. Gerichtliche Anerkennung

Rz. 95 Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Rechts wegen nicht erfüllt, so kann eine gerichtliche Anerkennung herbeigeführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden:mehr

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Spanien / 1. Zuständigkeiten

Rz. 69 Nach Art. 769 LEC 2000 ist für Verfahren in Ehesachen (Procesos matrimoniales) die sachliche und örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) am ehelichen Wohnsitz begründet, meist in Form des Familiengerichts (Juzgado de Familia).[79] Sind die Eheleute in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnhaft, ist – je nach Wahl der den Antra...mehr

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Slowenien / I. Vermögensteilung

Rz. 55 Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist die Aufteilung des Gesamtgutes vorzunehmen (Art. 71 Abs. 1 S. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile am Gesamtgut treffen oder eine Festsetzung durch das Gericht beantragen (Art. 73). Bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung ist die in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes getroffen...mehr

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Deutschland / 1. Zerrüttungsprinzip

Rz. 57 Seit 1977 wird das Scheidungsrecht nicht mehr durch das zuvor geltende Schuldprinzip, sondern durch das Zerrüttungsprinzip gekennzeichnet. Nach geltendem Recht kommt es nicht mehr darauf an, ob und von wem die Zerrüttung der Ehe verursacht und verschuldet ist. Das Gesetz sieht als einzigen Scheidungsgrund vielmehr das Scheitern der Ehe vor (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Di...mehr

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Russland / I. Trennung

Rz. 47 Die Trennung von Tisch und Bett ist im russischen Recht nicht erforderlich.mehr

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Großbritannien: England und... / VII. Verfahren

Rz. 101 Der Antrag auf financial orders kann von jedem Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung oder auch erst nach Erlass des endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) erhoben werden. Wird der Antrag erst nach der Scheidung eingereicht, muss er vom Gericht zugelassen werden. Diese Zulassung ist in der Regel zu erteilen, wenn der Antragsteller einen ernstzunehmenden...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Zuständigkeit nach dem autonomen Recht

Rz. 252 § 98 FamFG eröffnet eine sehr weitgehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die u.U. sogar über die nach der Brüssel IIa-VO gewährte Zuständigkeit hinausgehen kann. So genügt es – anders als in der Brüssel IIa-VO –, dass nur einer der Eheleute Deutscher ist oder bei Eheschließung war (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Ebenso genügt der gewöhnliche Aufentha...mehr

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Österreich / b) Verzeihung, Fristen, Schuldausspruch

Rz. 103 Die Verschuldensscheidung ist ausgeschlossen, wenn der verletzte Ehegatte dem anderen zu erkennen gibt, dass er dessen Verfehlung verziehen oder nicht als ehezerstörend empfunden hat (§ 56 EheG). Die Verzeihung ist unwiderruflich und wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern muss vom Beklagten eingewendet werden.[165] Rz. 104 Das Gesetz sieht außerdem die Beachtung ...mehr

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Russland / III. Scheidungsverfahren

1. Scheidung vor dem Standesamt Rz. 54 Sofern die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben, kann die einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen (Art. 19 Abs. 1 FGB). Es ist ausreichend, wenn Einvernehmen lediglich hinsichtlich der Ehescheidung selbst besteht.[73] Für die Beilegung eventueller Streitigkeiten hinsichtlich der Scheidungsfolgen, wie z.B....mehr

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Österreich / e) Dauer und Kosten des Verfahrens

Rz. 124 Die Dauer des Verfahrens hängt sehr stark mit der Anzahl der Beweisanträge zusammen; bei ausführlichen Sachverständigengutachten und stark überlasteten Gerichten kann eine sechsmonatige Zeitspanne zwischen zwei Verhandlungsterminen durchaus vorkommen. Rz. 125 Im Allgemeinen setzen sich die Kosten eines Rechtsstreits aus den Gerichtskosten, den Kosten für die Rechtsanw...mehr

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Polen / II. Scheidungsgründe

1. Zerrüttungsprinzip Rz. 69 Einziger Scheidungsgrund ist die vollständige und dauernde Zerrüttung der Ehe (Art. 56 § 1 FVGB).[65] Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Davon ist auszugehen, wenn die besonderen physischen, geistigen und wirtschaftlichen Bindungen der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bestehen. A...mehr

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Bulgarien / 3. Ehehindernisse

Rz. 4 Ehehindernisse zählt Art. 7 FamKodex abschließend auf:[8]mehr

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Frankreich / 1. Verfahrensarten

Rz. 209 Das gerichtliche Scheidungsverfahren ist geregelt in Art. 248 ff. CC. Ergänzend gelten die Art. 1070 ff. CPC. Bei der einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung handelt es sich nach Art. 1088 CPC um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (matière gracieuse), bei den anderen gerichtlichen Scheidungsarten um Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit.mehr

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Ungarn / a) Anerkennungsvoraussetzungen

Rz. 132 Bezüglich der in den EU-Mitgliedstaaten[118] erlassenen Entscheidungen sind die Anerkennungsvorschriften der Brüssel IIa-VO anwendbar; für die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten sind die Anerkennungsregeln des IPRG maßgebend. Es gelten sinngemäß die bereits erwähnten allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Rz. 133 Unter T...mehr

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Litauen / III. Scheidungsverfahren

Rz. 50 Das Scheidungsverfahren in Litauen hat einige Besonderheiten gegenüber dem gewöhnlichen zivilrechtlichen Verfahren und ist im Abschnitt XIX der ZPO – Besonderheiten der Verhandlung der Familiensachen – geregelt. Zu den Besonderheiten zählen:mehr

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Österreich / 2. Name des verwitweten oder geschiedenen Gatten

Rz. 53 Nach Eheauflösung durch Scheidung, Aufhebung oder Tod ändert sich der Familienname eines Gatten von Gesetzes wegen nicht (§ 62 EheG zur Scheidung). Die Ehegatten können aber nach § 93a Abs. 2 ABGB jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Wiederannahme eines Familiennamens nach § 93a ABGB ist nur einmal pro Eheauflösung zulässig (§ 93b ABGB).mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Anwendung deutschen Rechts auf Antrag

Rz. 295 Kann kein Versorgungsausgleich erfolgen, weil entweder ausländisches Recht anwendbar wäre oder die Heimatrechtsklausel aber seine Durchführung wieder ausschließt, so kann dennoch der Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB ausnahmsweise erfolgen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander (kumulativ) erfüllt sind:mehr

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Bulgarien / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 83 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wandelt sich das Errungenschaftseigentum der Ehegatten in einfaches Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex), außer ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung bestimmen etwas anderes. Ferner können die Geschiedenen in einem Auseinandersetzungsvertrag abweichende Regelungen treffen. Zudem kann jeder Geschiedene b...mehr

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Spanien / II. Verfahren

Rz. 100 Wegen des engen Zusammenhangs der hinsichtlich der Trennungs- und Scheidungsfolgen zu treffenden Maßnahmen – sei es bei einvernehmlicher Scheidung mit der insofern geforderten Einreichung des Regelungsabkommens nach Art. 90 CC, sei es bei streitiger Scheidung letztlich in der mündlichen Verhandlung, die schließlich mit dem Urteil erlassen werden – sind auch die insow...mehr