Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Ukraine / II. Unterhalt

Rz. 87 Grundsätzlich ändert die Ehescheidung nichts an den Unterhaltsansprüchen, wie sie in Rdn 30 ff. beschrieben sind (Art. 76 Abs. 1 FGB). Das Familiengesetzbuch trifft lediglich Regelungen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Berechtigten (Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit) während der Ehe noch nicht gegeben waren. In diesem Fall entsteht ein...mehr

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Türkei / II. Trauung

Rz. 11 Das erforderliche Mindestalter für die Eheschließung wurde für die Frau und den Mann gleichermaßen vorgeschrieben und auf die Vollendung des 17. Lebensjahres angehoben.[24] Nach altem Recht musste der Mann das 17. und die Frau das 15. Lebensjahr vollendet haben (Art. 88 Abs. 1 türkZGB alt). In außergewöhnlichen Härtefällen kann der Richter der Heirat stattgeben, wenn ...mehr

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Tschechische Republik / 1. Kindesunterhalt

Rz. 86 Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall kon...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Vorbemerkung

Rz. 50 England kennt kein materielles Recht, das die Ansprüche der Ehegatten untereinander im Fall der Scheidung verbindlich regelt, sondern denkt in Rechtsbehelfen, die dem zuständige Richter ermöglichen, mit einem sehr weiten Ermessensspielraum die Scheidungsfolgen im Einzelfall zu regeln (siehe im Einzelnen Rdn 52 ff.). Diese Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts, die i...mehr

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Slowenien / 8. Vertraglicher Güterstand

Rz. 34 Seit dem Anwendungsbeginn des FamGB können Ehegatten durch vertragliche Vereinbarung vom gesetzlichen Güterstand abweichen. Das FamGB bezeichnet diesen Vertrag als "Vertrag über die Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse"[39] (Art. 85 Abs. 1 S. 1). Im Folgenden wird dieser Vertrag als "Güterrechtsvertrag" bezeichnet. Das FamGB nennt jedoch keine Beispiele für mögl...mehr

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Schweiz / 4. Familienname bei Auflösung der Ehe

Rz. 42 Die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten hat keine namensrechtlichen Auswirkungen. Der überlebende Ehegatte behält den bisher getragenen Familiennamen. Die Rückkehr zu einem früher getragenen Namen ist aber über eine Namensänderung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich.[70] Rz. 43 Derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschließung geändert hat, beh...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Staatsangehörigkeit

Rz. 37 Die Staatsangehörigkeit von Ehepartnern wird durch Art. 25 des Gesetzes vom 8.3.2017 geregelt. Ein Luxemburger, der einen Ausländer heiratet, behält seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit, auch wenn er aufgrund des Gesetzes seines ausländischen Ehepartners automatisch dessen Staatsangehörigkeit erwirbt. Ein Ausländer, der einen Luxemburger heiratet, erwirbt nicht auto...mehr

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Schweiz / II. Im Rahmen der Gütergemeinschaft

Rz. 110 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten sind die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden; dabei wird auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage abgestellt (Art. 236 ZGB). Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ...mehr

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Katalonien / A. Eheschließung

Rz. 1 Das katalanische Eherecht ist im Gesetz 25/2010, v. 29.7.2010, über das Zweite Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches (Codi civil de Catalunya – CCCat), betreffend die Person und die Familie, geregelt worden.[1] Das Gesetz 25/2010 ist eine Neufassung des Familiengesetzbuches von 1998 und anderer Sondergesetze zum Familienrecht innerhalb eines neuen rechtlichen Rahmen...mehr

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Finnland / 3. Namensstatut

Rz. 31 Das Namensstatut ist im 4. Kapitel des finnischen Vor- und Nachnamegesetz geregelt. Unter das Namensstatut fällt gem. § 34 der Erhalt oder die Änderung eines Namens im Rahmen der Geburt, einer Heirat oder Scheidung, der An- oder Aberkennung der Vaterschaft, Adoption oder sonstiger familienrechtlicher Beziehung. Das Namensgesetz knüpft hinsichtlich des Statuts an den W...mehr

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Türkei / I. Vermögensteilung

Rz. 122 Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, e...mehr

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Österreich / b) Grenzen güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 67 Solche Gütergemeinschaftsvereinbarungen verhindern nicht den nach Auflösung der Ehe vorgesehenen Vermögensausgleich nach den §§ 81 ff. EheG (siehe auch Rdn 158), außer die Ehegatten hätten im Rahmen des Gütergemeinschaftsvertrages eine gültige Vorausregelung für den Scheidungsfall getroffen. Selbst eine solche im Voraus getroffene Vereinbarung über die Aufteilung ehel...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Dänemark / 3. Einseitige Durchsetzung einer Gütertrennung

Rz. 72 Nach dem alten ÆRL konnte ein Ehegatte (neben der Möglichkeit einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung) nach Maßgabe des § 38 ÆRL auch ohne Trennung oder Scheidung eine gerichtlich verfügte Gütertrennung (bosondring) verlangen. Diese Möglichkeit war jedoch in der Praxis unbedeutend geworden, weswegen das Rechtsinstitut der "bosondring" im neuen ÆFL nicht mehr w...mehr

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Rumänien / a) Die allgemeine internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte

Rz. 83 Die rumänischen Gerichte sind in der Regel international zuständig, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz oder, bei Fehlen des Wohnsitzes, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat (Art. 1066 NZPO). Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" werden dabei nach den Art. 87 und 2570 ZGB ausgelegt. Rz. 84 Wenn die Parteien eine gültige Gerichtsstandsvereinbar...mehr

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Slowenien / III. Rechtsfolgen bei Ungültigkeit der Ehe

Rz. 6 Wurde eine Ehe entgegen Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 (Art. 45) oder nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft geschlossen (Art. 47 Abs. 2) oder waren nicht beide Ehegatten bei der Eheschließung anwesend (Art. 47 Abs. 1),[11] so ist die Ehe ungültig. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Personen[12] eine Klage auf Aufhebung der Ehe einbring...mehr

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Ungarn / d) Verbot der mehrfachen Ehe

Rz. 14 Das Erfordernis der monogamischen Ehe ist in § 4:13 Ptk. erwähnt: Ungültig ist eine Ehe, wenn die frühere Ehe eines der Eheschließenden zur Zeit der neuen Eheschließung noch besteht. Die Ungültigkeit wird mit Erlöschen der früheren Ehe geheilt. In diesem Fall wird die neuere Ehe mit dem folgenden Zeitpunkt gültig:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 7 Der Code civil sieht in den Art. 180–202 mehrere Nichtigkeitsgründe vor. Die meisten dieser Gründe können nur von den Ehegatten selbst geltend gemacht werden. Bei bestimmten Nichtigkeitsgründen können auch Verwandte klagen, wenn sie ein finanzielles Interesse an der Nichtigkeit der Ehe haben (z.B. bei Erbschaftsanspruch). In einigen schwerwiegenden Fällen (Bigamie) kan...mehr

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Niederlande / c) Kindesunterhalt

Rz. 106 Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Kosten von Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Dabei ist es unerheblich, ob zwischen Eltern und Kind eine "familienrechtliche Beziehung" besteht. Diese Pflicht obliegt auch dem Erzeuger und mit diesem gleichgestellte Personen, wenn das Kind nicht s...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 240 Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu und unterliegt nicht deren Dispositionsfreiheit. Auch über den affidamento, d.h. welchem Ehegatten das Kind anvertraut wird, und das Umgangsrecht entscheidet das Gericht. Es gilt der Grundsatz der affidamento condiviso und des Fortbestehens eines "rapporto equilibrato e continuativo" mit beiden Elternteilen...mehr

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Katalonien / d) Gemeinsamer Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache

Rz. 7 Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten lassen sich ggf. die durch den Güterstand der Gütertrennung geschaffenen Ungleichgewichte mittels gemeinsamer Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (compravenda amb pacte de supervivència) korrigieren. Die Vereinbarung muss beim Kauf einer Sache während der Ehedauer so getroffen werden, dass ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 55 Gemäß Art. 1007–2 der Luxemburger Zivilprozessordnung bestimmt sich die Zuständigkeit der luxemburgischen Scheidungsgerichte, falls die Eheleute nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, nach folgenden Regeln: Die Zuständigkeit für eine Scheidungsklage liegt beim Zivilgericht des Gerichtsbezirks,mehr

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Frankreich / 2. Vermögensteilung, güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 175 Zur gesetzlichen Abwicklung des Güterstandes bei Beendigung der Ehe vgl. zunächst die Ausführungen in Rdn 79 ff. Während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten nach Art. 265–2 Abs. 1 CC freie Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des Güterstandes und die Teilung treffen. Ist Grundbesitz hiervon betroffen, so muss nach Art. 265–2 Abs. 2 CC die Vereinbarung...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Rechtsfolgen

Rz. 41 Nach der Trennung der Ehegatten kann ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr auf Antrag des verlassenen Ehegatten wiederhergestellt werden. Die unbegründete Aufgabe der Lebensgemeinschaft liefert lediglich dem verlassenen Ehepartner einen Scheidungsgrund. Der Ehepartner, der die Trennung herbeigeführt hat, kann nur dann eine Alimentenrente von seinem Ehegatten verlangen, w...mehr

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Ungarn / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 104 Für Verfahren betreffend persönliche oder vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten sind gem. § 102 Abs. (1) IPRG ungarische Gerichte international zuständig, wennmehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 51 Das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung der FBiH[25] (im Folgenden: RentenG FBiH) gewährt dem Ehegatten im Falle des Todes des anderen Ehegatten, der Versicherungsnehmer oder Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsrente war, eine als Familienrente bezeichnete Hinterbliebenenrente (Art. 60 Abs. 1 RentenG FBiH), soweit die Witwe das 45. Lebensjahr bzw....mehr

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Belgien / VIII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 90 Der Witwer oder die Witwe können eine Hinterbliebenenrente beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist grundsätzlich, dass der oder die Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist und die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.[108] Bei Wiederverheiratung wird die Hinterbliebenenrente nicht mehr gezahlt. Rz. 91 Einen Versorgungsausgleich i.S.d. deu...mehr

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Polen / e) Die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 41 Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebze...mehr

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Kroatien / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 82 Der Ehevertrag über erlangtes und zukünftiges Vermögen ist in schriftlicher Form zu verfassen, wobei die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt sein müssen (Art. 40 Abs. 3 FamG). Eine Beurkundung ist nicht notwendig. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach deren Beendigung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Die ...mehr

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Katalonien / 2. Verfügungen betreffend die Familienwohnung

Rz. 13 Im Grundstücksverkehr spielen die Vorschriften betreffend die Verfügung über die Familienwohnung eine bedeutende Rolle. Ein Ehegatte kann die ihm gehörende Familienwohnung oder Haushaltsgegenstände ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußern noch in irgendeiner Form, die den Gebrauch gefährden könnte, belasten. Wird die Zustimmung verweigert oder ist sie n...mehr

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Finnland / II. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 44 Die Notwendigkeit einer Trennung von Tisch und Bett ist als Scheidungsvoraussetzung seit einer Gesetzesänderung, die im Jahr 1988 in Kraft trat, nicht mehr gegeben.[26] Jedoch kann ein Getrenntleben das in zwei Phasen untergliederte Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen. Wohnen die Ehepartner mehr als zwei Jahre getrennt, so entfällt die sechsmonatige Bedenkzeit...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen für den Scheidungsfall

Rz. 83 Das Eherecht gesteht den Eheleuten sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe das Recht zu, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, welche von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren und diese ggf. mit einer teilweisen Gütergemeinschaft kombinieren. So dürfen sie vereinbaren, dass alle Güter Eigengüter ...mehr

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Bulgarien / 2. Kindesunterhalt

Rz. 92 Nicht volljährige Scheidungskinder haben gem. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 5 FamKodex einen Anspruch auf Kindesunterhalt entsprechend ihren vor der Scheidung herrschenden Lebensbedingungen, außer die Aufrechterhaltung dieses Standards ist für den unterhaltpflichtigen Elternteil mit besonderen Härten verbunden. Der Kindesunterhalt ist unabhängig von einer etwaig...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 150 Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtun...mehr

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Deutschland / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 7 Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, treten abhängig von der Schwere des Verstoßes unterschiedliche Rechtsfolgen ein: Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn die Mitwirkung des Standesbeamten oder die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt.[9] Bei der Nichtehe entstehen keinerlei Ehewirkungen. Hierauf kann sich jeder berufen, ohne dass es eines gerichtl...mehr

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Katalonien / V. Ehewirkungen von Todes wegen

Rz. 16 Abgesehen von den Erbrechten, die dem verwitweten Ehegatten infolge der gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge zustehen, räumt ihm das Gesetz das Recht ein, die Güter des Haushalts zu erwerben, d.h. Wäsche, Utensilien und Möbel der Familienwohnung, es sei denn, sie haben einen außerordentlichen Wert (Art. 231–30 CCCat). Ebenso besteht für den verwitweten Gatten das Re...mehr

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Kroatien / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / 2. Kein Verzicht auf Zugang zum Gericht

Rz. 79 Eindeutig entschieden ist seit dem Urteil des House of Lords in Hyman v. Hyman [1929] AC 601, dass eine vertragliche Klausel, mit der ein Ehegatte auf eine Klage bei Gericht verzichtet oder der Zugang zum Gericht eingeschränkt wird, unwirksam ist. Da somit trotz eines Ehevertrages immer Antrag auf financial orders gestellt werden kann, führt diese Rspr. dazu, dass es ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Trennungsvereinbarungen

Rz. 142 Grundsätzlich können die Ehegatten durch Trennungsvereinbarungen die Trennungsfolgen autonom gestalten. Häufig werden Übertragungen von Immobilien als Unterhaltsleistungen vorgenommen.[188] Strittig bleibt die Gültigkeit von "vorsorgenden" Trennungs- und auch Scheidungsvereinbarungen, die vor der Ehe geschlossen werden.[189] Rz. 143 Das Gericht nimmt eine inhaltliche ...mehr

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Portugal / c) Auflösung und Abwicklung der Sociedad de Gananciales

Rz. 39 Der Güterstand endet mit Tod eines der Ehegatten, durch Auflösung der Ehe oder durch Feststellung der Nichtigkeit oder mit Anfechtung der Ehe (Art. 1688 CC – Beendigung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten). Als Folge der Beendigung des Güterstandes findet die Teilung (Partilha) unter den Ehegatten gem. Art. 1689 CC statt. Grundsätzlich erhalten...mehr

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Ungarn / a) Objektives Ehewirkungsstatut

Rz. 97 Das neue IPR-Gesetz regelt in § 27 das für die persönlichen und güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten anzuwendende Recht wie folgt:mehr

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Rumänien / VI. Ehelicher Unterhalt (Art. 325–328 ZGB)

Rz. 46 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen. Soweit im Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, tragen sie die entsprechenden Aufwendungen im Verhältnis der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass die Tragung der ehelichen Aufwendungen nur einem der Ehegatten obliegt, ist nichtig. Die Arbeit im...mehr

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Dänemark / 2. Rechtswirkungen bei fehlender Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 8 Vor der Trauung findet auf kommunaler Ebene (Gemeindeverwaltung) eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung statt (§§ 12 und 13 ÆL). Haben die Ehewilligen weder die dänische noch eine andere nordische Staatsangehörigkeit bzw. besitzen sie kein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht in Dänemark oder kein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht n...mehr

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Deutschland / 2. Rechtsfolgen

Rz. 56 Das Getrenntleben ist vor allem eine wesentliche Scheidungsvoraussetzung (siehe Rdn 58). Das Gesetz knüpft hieran aber auch weitere Rechtsfolgen, insbesondere:[61]mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Das Fehlen von adäquaten Mitteln

Rz. 209 Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller bedürftig ist.[241] Abzustellen ist auch nicht auf den bisherigen ehelichen Lebensstandard.[242] Vielmehr geht es darum, die durch die Scheidung entstandene Ungleichheit bzw. Unausgeglichenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu beseitigen. Dabei ist der Grad der Mitwirkung des antragstellenden Ehegatten ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ehewohnung

Rz. 146 Die Nutzung der Ehewohnung ist in erster Linie der Einigung durch die Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Trennungsverfahrens getroffen. Für die Ehewohnung sieht Art. 337 sexies c.c. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolg...mehr

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Kroatien / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht; Aufhebung letztwilliger Verfügungen

Rz. 90 Nach Art. 67 ErbG werden letztwillige Verfügungen zugunsten des überlebenden Ehegatten als widerrufen vermutet, wenn die Ehe durch rechtskräftiges Urteil beendet worden ist, nachdem die letztwillige Verfügung verfasst worden war. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Nach Art. 134 Abs. 2 ErbG können Ehegatten auf das Erbe am anderen Ehegatten...mehr

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Bulgarien / III. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 79 Die internationale Zuständigkeit bulgarischer Gerichte richtet sich nach der Brüssel IIa-Verordnung.[84] Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind bulgarische Gerichte in Ehesachen – soweit der Verordnung kein Vorrang zukommt – dann zuständig, wenn ein Ehegatte die bulgarische Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat (Art. 7 IPRGB).mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Name

Rz. 89 Nach italienischem Recht behält der Ehemann seinen Namen. Dem Geburtsnamen der Ehefrau wird nach Art. 143 bis c.c. der Name des Ehemannes angefügt. Diese Regelung ist zwingend. Es besteht weder eine Wahlmöglichkeit noch sind vertragliche Regelungen über den Ehenamen möglich. Die verwitwete Ehefrau behält ihren Ehenamen. Zur Namensregelung bei Trennung und Scheidung si...mehr

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Schweiz / 1. Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 101 Gestützt auf Art. 59 IPRG besteht eine Scheidungszuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten und am Wohnsitz des Klägers. Der Wohnsitzgerichtsstand zugunsten des Klägers setzt allerdings voraus, dass dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz, i...mehr