Fachbeiträge & Kommentare zu Stellplatz

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JStG 2022: Änderungen im Be... / 1. Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG i.V.m. Anlage 23)

Die Gutachterausschüsse haben bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze die Bewirtschaftungskosten der Anlage 3 zur ImmoWertV zu verwenden (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV). Eigene Erfahrungssätze dürfen nicht verwendet werden. Analog zu § 12 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV sind stets die Bewirtschaftungskosten der Anlage 23 zum BewG anzuwenden (§ 187 Abs. 2 BewG). Anlage 23 zum BewG...mehr

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Teil C: Interne Leistungsve... / 17.1.2 Bezugsgrößen für gute ILV

Wenn eine interne Leistungsverrechnung neu aufgebaut oder ein weiterer Bereich einbezogen werden soll, dann sucht man nach geeigneten Bezugsgrößen. Anstatt von Bezugsgrößen wird manchmal auch von Leistungsarten gesprochen. Gemeint sind also die Messgrößen, mit denen die Leistung(en) differenziert erfasst wird. Im Bereich der IT wird häufig von einem Leistungskatalog gesproch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

a) Wirtschaftliche Einheit Rz. 28 [Autor/Stand] Das Grundvermögen wird für Zwecke der Grundsteuer nach wirtschaftlichen Einheiten bewertet. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG festgelegten Grundsatz, nach dem jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG in erster Linie nach d...mehr

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zfs 02/2023, Missachtung de... / 1 Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen "illegalem" Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von neun Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Das LG hat im Wesentlichen...mehr

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Reisekosten nach HGB und EStG / 4.4 Reisenebenkosten

Rz. 79 Reisenebenkosten [1] sind bei allen Reisearten in tatsächlicher oder zumindest glaubhaft gemachter Höhe als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzugsfähig. Hierunter fallen Kosten für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern;[2] Gepäckaufbewahrung und -beförderung; Kreditkartengebühren, wenn die Kreditkarte ausschließli...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 4.1.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass beispielsweise der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Lauf der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaff...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.4.4.2 Die Ausnahme von der Regel

Unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Neuregelung, also für den Zeitraum nach dem 1.12.2023, besteht eine wichtige Ausnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen weniger als 9 Sondereigentumsrechte vorhanden sind, einer der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt ist und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwa...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 3.3.6.1 Begründung von Sondernutzungsrechten

Da Sondernutzungsrechte nicht durch Beschluss begründet werden können, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer.[2] Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf dabei der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Da Vereinbarungen keiner besonderen Form bedürfen, unterscheidet man das sog. schuldrechtliche und das sog. dingliche Sondernutzungsrech...mehr

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Tiefgarage – Mieter darf Au... / 1 Leitsatz

Der Mieter eines in einer Tiefgarage liegenden Stellplatzes hat gegenüber anderen Stellplatznutzern einen Anspruch darauf, dass diese ihre Fahrzeuge nicht länger als 90 Sekunden innerhalb der Tiefgarage "warmlaufen" lassen.mehr

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Tiefgarage – Mieter darf Au... / 3 Das Problem

Eine Besitzstörung i. S. v. § 862 BGB liegt vor, wenn der Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter) bei dem Gebrauch einer ihm zustehenden Sache durch Immissionen i. S. v. § 906 BGB beeinträchtigt wird. Dies wurde vom BGH bereits für Beeinträchtigungen von Mitmietern aufgrund des Rauchens z. B. auf dem Balkon angenommen. Für Abgase, die zwangsläufig infolge des Betriebs eines Verb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 6 Das Wohnungs- und Teileigentum ist seit 2009 für erbschaftsteuerliche Zwecke jeweils eine eigene Grundstücksart. Bei der Einheitsbewertung richtete sich die Grundstücksart beim Wohnungs- und Teileigentum nach der Nutzung; in der Regel war z.B. eine Eigentumswohnung ein Einfamilienhaus. Seit 2009 kommt es für Erbschaftsteuerzwecke auf die Nutzung nicht an, maßgeblich is...mehr

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zfs 01/2023, Entziehung der... / 2 Aus den Gründen:

Zitat … B. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfah...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

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Tiefgarage: Überbau möglich? / 5 Hinweis

Problemüberblick Wohnungs- und Teileigentum können nach § 1 Abs. 4 WEG nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird. In einer Wohnungseigentumsanlage kann es immer nur ein Grundstück geben. Dies schließt in Bezug auf eine Wohnungseigentumsanlage einen Überbau – dann wird auf einem anderem Grundstück gebaut...mehr

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WEMoG von A - Z / 65 Kfz-Stellplätze

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.1 Stellplätze im Gemeinschaftseigentum

Stehen Stellplätze im Gemeinschaftseigentum, haben die Wohnungseigentümer einen weiten Spielraum, Gebrauchsregelungen auf Grundlage der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. Insbesondere dann, wenn der Parkraum knapp ist, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Stellplätze ausschließlich dem Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und es insbesondere Besu...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.2 Sondernutzungsrecht an Stellplätzen

Wesen eines Sondernutzungsrechts ist bekanntlich, dass einem Wohnungseigentümer ein bestimmter Bereich des Gemeinschaftseigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist und die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung des betroffenen Bereichs ausgeschlossen sind. Da es sich bei den vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereichen um Gemeinschaftseigentum handelt, sind die ...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Außenbereichen, Raumfiktion von Stellplätzen

Zusammenfassung Überblick Die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts betreffend, führt das WEMoG die Verkehrsfähigkeit von (Außen-)Stellplätzen ein und legt außerdem fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen an Außenbereichen einer Wohnanlage Sondereigentum begründet werden kann. Die Anforderungen an den Aufteilungsplan wurden entsprechend angepasst, denn ...mehr

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WEMoG von A - Z / 114 Stellplatz

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1 Raumfiktion von (Außen)Stellplätzen

2.1.1 Alte Rechtslage Bislang knüpft die Sondereigentumsfähigkeit an den Gebäudebegriff an, weshalb an Außenstellplätzen Sondereigentum nicht begründet werden kann. Stellplätze, die sich außerhalb eines Gebäudes oder ebenerdig auf dem Dach einer Tiefgarage befinden, stehen nach bisheriger Rechtslage zwingend im Gemeinschaftseigentum. An solchen Stellplätzen kann kein Sonderei...mehr

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Bauliche Veränderungen von A – Z (WEMoG)

Begriff Die Wohnungseigentümer können seit Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 grundsätzlich bis zur Grenze der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage[2] und der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer[3] sämtliche Maßnahmen beschließen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Vornahmebeschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG sind auf Grun...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.2 Neue Rechtslage

Neu: (Außen)Stellplätze sind sondereigentumsfähig Mit Inkrafttreten des WEMoG werden auch Außenstellplätze sondereigentumsfähig. Zwar definiert § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den Begriff des "Stellplatzes" nicht näher, das war aber auch in der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. bezüglich der "Garagenstellplätze" nicht der Fall. Dem allgemeinen Sprachgebrauch na...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 2 Sachenrechtliche Grundlagen und Grundbuch

WEMoG: Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft Neu: "Ein-Personen-Gemeinschaft" § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.: "Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8". Mit dieser Vorschrift wird das über die letzten Jahrzehnte von Literatur und Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "werdenden Eigentüm...mehr

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WEMoG von A - Z / 110 Sondernutzungsrechte

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 7 Muster-Mietvertrag über eine Eigentumswohnung

Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung Zwischen undmehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.3 Nachzügler

Insbesondere beim Thema "Lademöglichkeiten" werden sich in Zukunft Probleme mit Nachzüglern ergeben, da sich immer mehr Wohnungseigentümer, wenn nicht ein Elektro-Kfz, so doch zumindest ein Pedelec anschaffen werden. Kapazitätsprobleme entstehen nicht Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, ha...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.1 Alte Rechtslage

Bislang knüpft die Sondereigentumsfähigkeit an den Gebäudebegriff an, weshalb an Außenstellplätzen Sondereigentum nicht begründet werden kann. Stellplätze, die sich außerhalb eines Gebäudes oder ebenerdig auf dem Dach einer Tiefgarage befinden, stehen nach bisheriger Rechtslage zwingend im Gemeinschaftseigentum. An solchen Stellplätzen kann kein Sondereigentum begründet werd...mehr

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WEMoG von A - Z / 11 Außenstellplatz

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.2 Sondereigentum an Außenbereichen

Neu: Sondereigentum kann sich auf Außenbereiche erstrecken Gemäß § 3 Abs. 2 WEG n. F. kann sich künftig das Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstrecken, sofern die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben. Dies allerdings unter der Bedingung, dass kein isoliertes Sondereigen...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2 Sondereigentum

Zunächst stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. klar, dass es sich bei Sondereigentum schlicht um Eigentum im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, ohne dass hiermit eine tatsächliche rechtliche Änderung verbunden wäre. Durch Ergänzung der bestehenden Regelung des § 3 Abs. 1 WEG um einen weiteren Satz 2, werden im Zuge des WEMoG zunächst Stellplätze durch e...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.4 Anforderungen an den Aufteilungsplan

Nach § 3 Abs. 3 WEG n. F. sind Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, auf die sich Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen. Die entsprechenden Maßangaben im Aufteilungsplan treten an die Stelle des Abgeschlossenheitserfordernisses, das für Räume gilt. Die ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.2 Recht zum Gebrauch

Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur. Es besteht...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3 Sondereigentum

Durch Gebrauchsregelung können die Wohnungseigentümer zwar die Nutzung des Sondereigentums näher ausgestalten. Weder durch Vereinbarung noch durch vereinbarte Öffnungsklauseln kann in unentziehbare und unverzichtbare Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Auch die elementaren Grundprinzipien des WEG unterliegen nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. Seit In...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße)...mehr

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WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / 2 Nutzung und Gebrauch

Was Nutzung und Gebrauch des Sondereigentums betrifft, regelt § 13 Abs. 1 WEG n. F. – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage – das Recht eines jeden Wohnungseigentümers, "mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen" zu können. Diese Reg...mehr

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WEMoG von A - Z / 2 Abgeschlossenheit

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / Zusammenfassung

Überblick Die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts betreffend, führt das WEMoG die Verkehrsfähigkeit von (Außen-)Stellplätzen ein und legt außerdem fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen an Außenbereichen einer Wohnanlage Sondereigentum begründet werden kann. Die Anforderungen an den Aufteilungsplan wurden entsprechend angepasst, denn die Maßangaben ...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1] Voraussetzungen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nachteilig ist die Vermietu...mehr

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WEMoG von A - Z / 7 Aufteilung und Aufteilungsplan

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WEMoG-Wegweiser / 10 Alle WEMoG-Beiträge von A – Z

WEMoG A – Z (Lexikon) WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung WEMoG: Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit, Umlaufverfahren, Beschluss-Sammlung WEMoG: Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen D...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 1 Gemeinschaftseigentum

Bezüglich der Definition und Reichweite des Gemeinschaftseigentums erfolgt in § 1 Abs. 5 WEG n. F. lediglich eine sprachliche Anpassung aufgrund weiterer durch das WEMoG geplanter Änderungen bezüglich des Sondereigentums.mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.2.1 Begründung von Sondernutzungsrechten

Sondernutzungsrechte werden im Wohnungseigentumsgesetz selbst nur in § 5 Abs. 4 WEG erwähnt. Sie stellen im eigentlichen Sinn keine Gebrauchsregelungen gemäß § 19 Abs. 1 WEG dar. Wesen des Sondernutzungsrechts ist nämlich der exklusive Gebrauch eines bestimmten Bereichs des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss des Nutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer. Unabhängig ...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.5.1 Weiterhin möglich

Auch wenn es künftig möglich sein wird, Sondereigentum an Stellplätzen zu begründen und Sondereigentum auf Außenbereiche der Wohnanlage zu erstrecken, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass es nicht mehr möglich wäre, Sondernutzungsrechte auch an Außenflächen begründen zu können. Dieser Gedanke könnte sich auf Grundlage der Gesetzesbegründung aufdrängen, weil der Gesetzg...mehr

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.2.3.1 Kein sachlicher Grund erforderlich

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.1 Versammlungsniederschrift

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.1 Weitere Rücklagen

Das WEMoG sieht in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 19 Abs. 1 WEG n. F. ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage vor. In Betracht kämen hier Liquiditätsrücklagen, Rücklagen zur Finanzierung der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen oder Rücklagen zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderu...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 2 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe von Gründen begehrt, hat der Verwalter diesem Begehren nachzukommen. Dieses Prinzip bleibt auch nach der WEG-Reform bestehen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es insoweit allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konseque...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.1 Bestellung des Verwalters

Bezüglich der Bestellung des Verwalters werden sich keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergeben: Nach wie vor gilt nach § 26 Abs. 2 WEG die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren sowie eine auf 3 Jahre verkürzte Höchstdauer im Fall der Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum. Wird der Höchstbestellungszeitraum von 5 bzw. 3 Jahren überschr...mehr