Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2.2 Nachweispflichten

Rz. 136 Den Stpfl. trifft die volle Nachweispflicht, dass der ausl. Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuer festgesetzt und entrichtet wurde. Er muss die Tatsachen nachweisen, aus denen sich ergibt, dass die Ausschlussgründe für die Steuerfreistellung nach Abs. 8 nicht vorliegen. Glaubhaftmachung genügt regelmäßig nicht. Soweit dieser Nachweis ni...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Schenkungen/freigebige Zuwendungen

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 12/2021, Verdienstausfa... / 2 Aus den Gründen:

[5] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach Ziff. 3 des Tenors des im Vorprozess ergangenen Urteils zu. Danach habe die Beklagte der Klägerin den Steuerbetrag zu ersetzen, der bei der von den Eheleuten gewählten Zusammenveranlagung auf die Nettoentschädigung tatsächlich entfalle. Entgegen der Rechtsprechung des Sena...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Leitsatz 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie de...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Leitsatz 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Der entscheidende Zeitpunkt für die Größenmerkmale

Rn. 84 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Hs 1 EStG aF legte diesen entscheidenden Zeitpunkt (es ist eine "Momentaufnahme" nötig) fest: Für die Größenmerkmale, um einen IAB bilden zu können,mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Fälle der Rückgängigmachung (Zusammenfassung)

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fd) Bilanzberichtigung

Rn. 101 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Im Fall einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 S 1 EStG, dh Bilanzänderung mangels GoB-Konformität) konnte das Größenmerkmal überschritten werden. § 7g Abs 3 EStG aF erfasste nur die Folgen einer Nichtinvestition, Abs 4 die Folgen des Verstoßes gegen die Verbleibens- und Nutzungsbedingungen. Eine Änderung des Steuerbescheids für den VZ, in dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Fälligkeit der Jahresraten

Rn. 65 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die erste Jahresrate der gestreckten Entstrickungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Abs 5 S 2 Hs 1 EStG). Die verbleibenden Jahresraten sind nach § 36 Abs 5 S 2 Hs 2 EStG idF ATADUmsG v 25.06.2021 jeweils erst am 31.07. der Folgejahre fällig (zuvor Fälligkeit jeweils bereits zum 31.05....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. § 7g Abs 4 S 2–4 EStG

Rn. 203 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die verfahrensrechtlichen Umsetzungsregeln für die Rückgängigmachung finden sich in § 7g Abs 4 S 2–4 EStG:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. § 7g Abs 3 S 2–4 EStG

Rn. 188 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die verfahrensrechtlichen Umsetzungsregeln für die Rückgängigmachung finden sich in § 7g Abs 3 S 2–4 EStG:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungsakt / 3. Inhalt des Verwaltungsakts

Grundsätzlich muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein.[1] Das bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsaktes erkennen muss, was durch den Verwaltungsakt geregelt werden soll bzw. gefordert wird. Konkretere Angaben zum Inhalt eines Verwaltungsaktes in der Steuerverwaltung sind den spezielleren Vorschriften zum Inhalt von Steuerbescheiden zu entnehmen.[2] Nach § 15...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungsakt / 1. Begriff des Verwaltungsakts

Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung im Bereich des öffentlichen Rechts trifft.[1] Im Besteuerungsverfahren sind das insbesondere Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Stundungsbescheide, Aussetzungsbescheide, Prüfungsanordnungen usw....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungsakt / Zusammenfassung

Begriff Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassensie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 1 Kanzleimanagement: Überlange Dauer in finanzgerichtlichen Verfahren

Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltungsakt / 4. Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirksamkeit erst mit der Bekanntgabe und zwar gegenüber der Person, für die er bestimmt ist und zum Zeitpunkt, in dem er bekanntgegeben wurde. Er wird mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam.[1] Die Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt sowohl für den Betroffenen als auch für die erlassende Finanzbehörde verbindlich ist. Mit seiner B...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum

Leitsatz Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht. Normenkette § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1 und 3, § ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2021... / 9. Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2 Fehlende inhaltliche Bestimmtheit

Rz. 2f Ein Bescheid ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus ihm – auch nach Auslegung – nicht ersehen lässt, was von wem verlangt wird.[1] Damit liegt Nichtigkeit wegen fehlender Angabe des sachlichen Geltungsbereichs vor, wenn die Steuer und die zu besteuernden Sachverhalte (Art der Steuer, Besteuerungszeitraum, steuerbarer Vorgang bei einmaliger Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 4 Dem Schutz des Beteiligten dient Abs. 3, der bestimmt, dass bei der Heilung der in Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Mängel des Verwaltungsakts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, zu gewähren ist, wenn durch diesen Mangel die rechtzeitige Anfechtung versäumt wurde. Systematisch bedeutet dies, dass das Fehlen des Verschuldens im Rahmen des § 110 AO unwiderleg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Fehlerhafter Adressat

Rz. 2a Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Ums...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Andere Entscheidung in der Sache

Rz. 7 § 127 AO setzt weiter voraus, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Nur dann ist es gerechtfertigt die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern unbeachtet zu lassen und einen insoweit fehlerhaften Verwaltungsakt bestehen zu lassen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt materiell richtig ist und keine andere ebenfalls materiell richtige Ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.4 Offenbarsein für die Beteiligten

Rz. 20 Die Unrichtigkeit muss offenbar sein; wann dies der Fall ist, ist jedoch umstritten. Der Streit dreht sich vor allem um die Frage, ob der Fehler gerade für den Stpfl. offenbar sein muss (so die hier vertretene Ansicht; vgl. Rz. 21), oder ob ein Fehler bereits dann offenbar ist, wenn er sich bei Offenlegung des Akteninhalts (den der Stpfl. regelmäßig nicht kennt) für j...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Verletzung von Formvorschriften

Rz. 5 Eine Verletzung der in § 119 AO vorgeschriebenen Form liegt z. B. vor, wenn der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des berechtigten Beamten enthält. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerbescheid entgegen § 157 AO nicht schriftlich ergeht. Bei einem Teil der Formfehler ist § 127 AO jedoch nicht anwendbar, weil der Fehler den Verwaltungsakt nichti...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme (und Widerruf) von Rücknahme und Widerruf

Rz. 57 Grundsätzlich ist es möglich, die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts ihrerseits nach § 130 AO zurückzunehmen, wenn Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts rechtswidrig war. Da es sich bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten um Verwaltungsakte mit einmaliger Wirkung handelt, nicht um Dauerverwaltungsakte, ist nur eine Rücknahme von Rücknahme ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 11 Rechtsfolge des § 127 AO ist, dass der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangen kann. Damit ist der Betroffene mit Einspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen; diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel sind zwar zulässig, wegen Unbeachtlichkeit des Fehlers aber unbegründet.[1] Das Gesetz spricht nur von "Aufhebung"; sinngemäß ist die Vorschrift aber a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 38 Gegen die Berichtigung nach § 129 AO bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist der Einspruch gegeben. Die entscheidende Frage, ob ein mechanischer Fehler vorliegt, der eine Korrektur gem. § 129 AO rechtfertigt, ist dabei im Wesentlichen eine Tatfrage und daher im Rahmen einer Revision nur eingeschränkt überprüfbar.[1] Die offenbare Unrichtigkeit des B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.2 Rechtsfehler

Rz. 11 Hieraus folgt, dass ein Rechtsfehler, auch ein möglicherweise eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, nie nach § 129 AO berichtigt werden kann.[1] Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist bereits dann nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt.[2] Er muss nicht positiv festgestellt oder dargelegt werden. Vgl. auch N...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Rechtswidriger Verwaltungsakt

Rz. 13 Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rechtsverletzung kann auf einer Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Begriff und Wirkung der Rücknahme

Rz. 7 Das Gesetz verwendet für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den Begriff "Rücknahme" und versteht unter "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist ggf. durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Durch diese Auslegung wird der Regelungsgehalt bestimmt, d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO, d. h. für alle Entscheidungen der Finanzbehörde im Einzelfall, die Außenwirkung entfalten. Sie gilt damit auch für Steuerbescheide und Feststellungsbescheide. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Einspruchsentscheidungen. Auch diese Entscheidungen sind trotz eines Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wörtlich § 43 VwVfG, § 39 SGB X. Sie regelt in Abs. 1 und 2 die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, in Abs. 3 die Unwirksamkeit (Nichtigkeit). Bei der Wirksamkeit sind mehrere Fragen zu unterscheiden. Die materielle Wirksamkeit kann von der formellen Wirksamkeit abweichen. Außerdem ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung

Rz. 10 S. 2 ermöglicht es, einen von dem Belasteten angefochtenen Verwaltungsakt mit Drittwirkung ohne die Einschränkungen, die für begünstigende Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO bestehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen der Belastung des Dritten und dessen Anfechtungsmöglichkeit nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines durch eine bestandskräftige Rechtsbehelfsentscheidung bestätigten oder geänderten Verwaltungsakts

Rz. 4 Die Frage, ob ein durch eine bestandskräftige Einspruchsentscheidung bestätigter oder geänderter Verwaltungsakt wiederum geändert (zurückgenommen, aufgehoben, widerrufen) werden kann, ist nicht vollständig geregelt. Lediglich § 172 Abs. 1 AO a. E. enthält für Steuerbescheide die Regelung, dass die Änderungsvorschriften grundsätzlich auch auf einen durch Einspruchsentsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Umfang der Berichtigung

Rz. 36 Eine Berichtigung des Bescheids kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid objektiv fehlerhaft ist. Ein korrekter Bescheid, auch wenn er auf Grundlage eines mechanischen Fehlers entstanden ist, kann nicht gem. § 129 AO geändert werden.[1] Nach § 129 AO erfolgt nur eine punktuelle Berichtigung; andere Fehler als offenbare Unrichtigkeiten werden daher nicht beseitigt. Der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.5 Rücknahme wegen Kenntnis oder Kennenmüssens des Begünstigten

Rz. 46 Bei diesem Rücknahmegrund ist unerheblich, auf welchen Gründen die Rechtswidrigkeit beruht. Die Rücknahme ist gerechtfertigt, weil der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht vertraut hat oder nicht vertrauen durfte. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit verursacht hat; die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Ursa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne sei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Unrichtigkeit beim Erlass des Verwaltungsakts

Rz. 27 Die Unrichtigkeit muss beim Erlass des Verwaltungsakts, d. h. der zuständigen Finanzbehörde in der Phase von der Bildung des Entscheidungswillens bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts, unterlaufen sein. Dabei kann die Unrichtigkeit auch mehrfach unterlaufen, z. B. nochmals bei einer Überprüfung des Verwaltungsakts vor Absendung.[1] Unrichtigkeiten "beim Erlass" sind...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Entstehen des Verwaltungsakts

Rz. 2 Die erste Stufe der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts besteht in den Regelungen, die zur Entstehung des Verwaltungsakts führen. Dies ist in § 124 AO nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr setzt § 124 AO die Entstehung des Verwaltungsakts voraus. Aus § 124 AO kann man aber schließen, dass der Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe entsteht.[1] "Entstehen" bedeutet, dass der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Tatbestände des Abs. 2

Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO kann dabei nic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften

Rz. 4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liquidation: Keine Löschung der GmbH bei ausstehendem Steuerbescheid

Zusammenfassung Die Löschung einer GmbH kann erst erfolgen, wenn alle steuerlich relevanten Sachverhalte abgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt bei vermögenslosen GmbHs. Zum Sachverhalt Der vom OLG Hamm entschiedene Fall betraf die Liquidation einer GmbH. Diese hatte ihren Geschäftsbetrieb Anfang 2020 endgültig eingestellt und das Liquidationsverfahren, d.h. die Auflösung der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entscheidung des BVerfG zur... / 2. Folgen für Nachzahlungszinsen ab dem 1.1.2019

Soweit sich aus rechtskräftigen Steuerbescheiden Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem Januar 2019 ergeben, bleiben diese Zinsen unverändert bestehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Zinsfestsetzungsbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO beigefügt war. Dies wurde durch den koordinierten Ländererlass vom 2.5.2019 (BStBl. I 2019, 448) für erstmal...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entscheidung des BVerfG zur... / III. Weitere steuerliche Verzinsungsregelungen im Ertragssteuerrecht

Neben den Verzinsungsregelungen in der AO gibt es in anderen Steuergesetzen Abzinsungsregelungen, die auch auf einem Zinssatz basieren, wie er in dem Beschluss des BVerfG vom 8.7.2021 als verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen wurde. 1. Für "andere Verbindlichkeiten" in der Steuerbilanz sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Abzinsung mit einem Zin...mehr