Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerklasse

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 1 Nr. 6: Zuwendung an erwerbsunfähige Eltern bzw. Voreltern

Rz. 65 Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) sind bei Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG geregelten Grenze steuerfrei, wenn der jeweils begünstigte Elternteil als erwerbsunfähig einzustufen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Ausschlagung des Nacherben/Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben/Tod des Nacherben

Rz. 12 Schlägt der Nacherbe die Nacherbschaft nach Eintritt des Nacherbfalls gem. § 2142 Abs. 1 BGB aus, wird der Vorerbe zum Vollerben nach § 2142 Abs. 2 BGB. Hat der Nacherbe erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls ausgeschlagen, wird das nach § 2139 BGB weggefallene Erbrecht des Vorerben, der damit zum Vollerben wird, wiederhergestellt, sofern der Erblasser nicht einen Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 2

Rz. 19 Auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen finden – zur sprachlichen Vereinfachung – alle Normen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung, soweit sie nicht ausschließlich Sachverhalte regeln, die nur bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Aus diesem Grund gelten die §§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten),[34] 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG (Pauschbet...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

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FoVo 12/2022, Keine überspa... / 3 Der Praxistipp

Primäre und sekundäre Darlegungs- und Beweislast richtig gesehen Das LG wählt zunächst den prozessual richtigen Ausgangspunkt. § 850c Abs. 6 ZPO begründete eine dem Gläubiger günstige Rechtsfolge, nämlich die Nichtberücksichtigung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages. Damit trägt der Gläubiger nach den allgemeinen Grundsä...mehr

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FoVo 12/2022, Keine überspa... / Leitsatz

Aus der Steuerklasse der Schuldnerin und dem (hälftigen) Kinderfreibetrag kann geschlossen werden, dass der andere Elternteil zumindest den Regelsatz nach dem SGB II erhält und dem gemeinsamen Kind Naturalunterhalt gewährt. LG Aurich, Beschl. v. 16.12.2021 – 7 T 305/21mehr

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FoVo 12/2022, Keine überspa... / 1 Der Fall

Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aufgrund eines Vollstreckungsbescheides. Er beantragte über seine Verfahrensbevollmächtigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das AG auch antragsgemäß erließ. Die Schuldnerin bezieht einen Monatsnettoverdienst von 1.658,35 EUR. Ans...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 3. Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn die Partner nicht verheiratet sind, hat dies zur Folge, dass jeder Elternteil nur von seinen leiblichen Kindern beerbt wird und nicht nur das Stiefkind, sondern auch der Partner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Hier wird oftmals das Problem der Versorgung des überlebenden Partners nicht ausreichend bedacht. Das Ziel, den Partner ausreichend versorgt zu w...mehr

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FoVo 12/2022, Keine überspa... / 2 II. Die Entscheidung

LG sieht Möglichkeit der Ermessensausübung und -entscheidung Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des AG ermöglichen die Ausführungen des Beschwerdegegners die Ausübung der Ermessensentscheidung i.S.v. § 850c Abs. 6 ZPO. Gemäß § 850c Abs. 6 ZPO – ehemals Abs. 4 – kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermess...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 614 Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III wird der Vorab-Abschlag zusätzlich zu der Tarifbegrenzung gewährt (§ 19a ErbStG).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.2 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 178 Die gesetzliche Regelung sieht eine Zusammenrechnung des begünstigten Vermögens nur vor beim Erwerb "von derselben Person" (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG). Eine Zusammenrechnung erfolgt dagegen nicht, wenn auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers und/oder auf der Seite des Erwerbers keine Personenidentität vorliegt. Rz. 179 Auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers lä...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 131 Erwerber der Steuerklasse II oder III können die Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) neben dem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % in Anspruch nehmen (§§ 13a, 13b ErbStG).[1] Rz. 132–133 einstweilen freimehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Rz. 28 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 § 3 Nr 16 EStG erlaubt dem ArbG, auch "Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung" bis zur Höhe der nach § 9 EStG abziehbaren WK zu ‚vergüten’ (> Rz 5). Zur Vereinfachung darf der ArbG bei ArbN mit Steuerklasse III, IV und V ohne Weiteres vom Vorhandensein eines eigenen Hausstands (> Doppelte Haushaltsführung Rz 20 ff, 161) ausgehen; be...mehr

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Kommentar 1. Neues BMF-Schreiben und Höhe des Entlastungsbetrags Das BMF hat seine aus 2007 stammenden Aussagen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) überarbeitet. Neu sind insbesondere Ausführungen zur zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags bei Trennung und Eheschließung, die auf die neuere BFH-Rechtsprechung zurückzuführen sind. Alleinerziehende ha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 50 Das in § 11 ErbStG normierte Stichtagsprinzip schließt einen Billigkeitserlass[1] zwar nicht generell aus. Ein Erlass der Erbschaftsteuer wegen einer sich aus dem Stichtagsprinzip ergebenden sachlichen Unbilligkeit und ggf. eine Stundung [2] kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung der Stichtagsregelung die M...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Herausgabe des Geschenks

Rz. 8 Ein "Geschenk" i. S. d. Bestimmung ist jeder Vermögensgegenstand, der aufgrund einer Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 ErbStG) erworben wurde; ebenfalls erfasst sind Erwerbe kraft Schenkung auf den Todesfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.[1] Das Geschenk muss ferner "herausgegeben" worden sein. Erforderlich ist die tatsächliche Herausgabe des Ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 29 Abs. 1 ErbStG ordnet unter näheren Voraussetzungen ein Erlöschen der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit an; zu den verfahrensrechtlichen Fragen vgl. Rz. 80 ff. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wurde durch das ErbStRG um Satz 2 erweitert. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG beschränkt sich auf Sachverhalte, in denen der Beschenkte eine von ihm le...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Wertermittlung und Steuerberechnung

Rz. 97 Nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG sind nur die mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang setzt voraus, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen. Er ist insbesondere zu bejahen, wenn di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erwerb mit teilweisem Auslandsvermögen (§ 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 80 Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen – d. h. daneben auch zum Teil aus Inlandsvermögen –, so bedarf es zur Durchführung der Anrechnung einer Aufteilung der deutschen Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerlichen Gesamtvermögen.[1] Dieses Aufteilungsgebot ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Die Anrechenbarke...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Berechnung des Entlastungsbetrags (§ 19a Abs. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 55 Die Tarifbegrenzung erfolgt durch den Abzug eines Entlastungsbetrags von der Steuer nach dem allgemeinen Steuertarif in Steuerklasse II oder III. Die Berechnung erfolgt dabei vereinfacht wie folgt (s. im Einzelnen R E 19a.2 ErbStR 2019 mit einem Rechenbeispiel in H E 19a.2 ErbStR 2019 [1]). Rz. 56 In einem 1. Schritt ist die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse II...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1] Rz. 2 Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 79 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer.[1] Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein Fremdkörper im Erbschaft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Überblick

Rz. 314 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Tarifbegrenzung (§ 19a Abs. 1 ErbStG)

Rz. 33 Beim steuerpflichtigen Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person wird die Steuer zunächst nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers berechnet. Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III[1] ist von der tariflichen Steuer dann aber ein sogenannter Entlastungsbetra...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 75 Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III können der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) und die Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) nebeneinander in Anspruch genommen werden.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Rz. 33 Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III können der (reduzierte) Verschonungsabschlag[1] und die Tarifbegrenzung[2] nebeneinander in Anspruch genommen werden.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Verhältnis zu anderen Verschonungsregelungen

Rz. 31 Erwerber der Steuerklasse II oder III können die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG neben allen anderen Verschonungsregelungen in Anspruch nehmen. Dies umfasst den Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % nach §§ 13a, 13b ErbStG, den Vorab-Abschlag bei bestimmten Familiengesellschaften nach § 13a Abs. 9 ErbStG und die Steuerstundung nach § 28 ErbStG.[1] Rz. 32 Bei Große...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 Die Tarifbegrenzung gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen.[1] Für nicht begünstigtes Vermögen gilt demnach der normale Steuertarif (ohne Entlastungsbetrag). Die Tarifbegrenzung gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen[2] und Schenkungen unter Lebenden.[3] Bei der Erbersatzsteuer von Familienstiftungen[4] kommt ohnehin immer die Steuerklasse ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Höchstbetrag des Erwerbs von 90 Mio. EUR

Rz. 48 Bei der Regelverschonung [1] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwerb von 89,75 Mio. EUR genau 0.[2] Die Regelung, wonach ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR kein Verschonungsabschlag mehr gewährt wird, konnte demnach auf die Fälle der Optionsverschonung beschränkt werden.[3] Rz. 49 Im Falle der Optionsverschonung [4] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Erbersatzsteuer bei inländischen Familienstiftungen (§ 28a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 313 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Tarifbegrenzung gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts nur für den Erwerb von einer "natürlichen Person".[1] Die Person des Schenkers ist dagegen nicht auf natürliche Person beschränkt; Schenker kann somit jeder sein. Rz. 14 Der Begriff der natürlichen Person umfasst – im Unterschied zu den juristischen Personen – alle Menschen (einschl. des nasciturus, § 1923 Abs. 2 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13d Abs. 4 ErbStG)

Rz. 120 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13c Abs. 3 ErbStG)

Rz. 78 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers,Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Feld...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. § 117 EStG: Auszahlung an ArbN

Rn. 25 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach § 117 Abs 1 S 1 EStG erhalten ArbN die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1–5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitlohn beziehen (BMF FAQs EPP VI.1. (Stand 20.07.2022)). Ist Letzteres der Fall, erfolgt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Durchschnittssteuersatz

Rn. 32 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 40 Abs 1 EStG schreibt vor, dass der Pauschsteuersatz unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermitteln ist. Dies bedeutet, dass die Jahres-LSt des ArbN so berechnet wird, dass sie der ESt entspricht, die der ArbN schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat. Aufgrund der Jahresbetrachtun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Rn. 697 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Neben der persönlichen Beteiligung ist weiteres Kriterium für das Unterhalten eines eigenen Hausstands am Ort des Lebensmittelpunkts, dass sich der StPfl auch finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Nachdem der BFH die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts nicht mehr als zwingende Voraussetzung für die steuerlich...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 2 Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2022

Rz. 5 Gesetzliche Änderungen Die Änderungen ergeben sich aus dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Steuerentlastungsgesetz 2022. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen: Kinder Auch 2022 (Juli) wurde für jedes Kind ein Corona-Bonus (100 EUR) gezahlt. Dieser wird in die Günstigerprüfung Kindergeld – Freibeträge für Kinder einbezogen.Die Erhöhung des Entlastungsbetrags fü...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)

Rz. 137 [eTIN → Zeile 4] Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der LSt-Bescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist. Rz. 138 [Angaben zum Arbeitslohn → eZeile 5–20] Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vo...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 2.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 336 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.1 Lohnbezüge

Rz. 601 [Bruttoarbeitslohn → eZeile 6] Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der LSt-Bescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle laufenden und einmaligen (Geld- und Sach-)Bezüge und Vorteile (mit und ohne Rechtsanspruch) die im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmer...mehr

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ZErb 10/2022, Zum Erbschaft... / 2 Gründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Der Beklagte hat zu Recht einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR berücksichtigt. Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i.S.d. Steue...mehr

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ZErb 10/2022, Zum Erbschaft... / 1 Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines erbschaftsteuerlichen Freibetrags. Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der am 28.6.2020 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war mit dem Urgroßvater der Klägerin verheiratet. Dieser hatte eine Tochter aus einer früheren Ehe, welche bereits 2016 verstarb. Die Tochter wiederum hatte einen Sohn, welcher 2018 verstarb. Der verstorbene Sohn war de...mehr

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ZErb 10/2022, Gedanken zu einer Reform der Reform der Erbschaftsbesteuerung erbender Ehe- und eingetragener Lebenspartner

Der Verfasser sieht eine europaweite Tendenz, die Erbschaftsteuer ganz oder für Ehe- und eingetragene Lebenspartner abzuschaffen. In Deutschland sei das derzeit kaum mehrheitsfähig. Die Besteuerung von Ehe- und Lebenspartnern sei jedoch (erneut) reformbedürftig. Für diese Reform wird eine Neustruktur vorgestellt, die auf die grundrechtlich angreifbare Steuerfreiheit des Fami...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 1 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Die Vorschriften über den Steuerabzug bei Bauleistungen in §§ 48–48d EStG richten sich gegen die illegale Betätigung im Baugewerbe. Der Gesetzgeber versteht unter der illegalen Betätigung im Baugewerbe den Einsatz von Werkvertragsunternehmen mit tatsächlichem oder vorgeblichem Auslandssitz, die unter Einschaltung von unseriös operierenden Sub...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Empfänger der Zuwendung (Bedachter)

Rz. 120 Bei der Frage des Zuwendungsempfängers geht es darum, bei welcher Person tatsächlich und endgültig die Bereicherung eintritt. Die Frage stellt sich im 2-Personenverhältnis nicht, sondern wird erst relevant, wenn Dritte unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.[1] Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 20 Gegenleistungen ohne Geldwert (§ 7 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 495 Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 ErbStG). Die genaue Bedeutung der Vorschrift liegt im Unklaren. Nach der früheren Rspr. des BFH[1] galt die Vorschrift nur für das Ausmaß der Bereicherung, ließ aber eine Berücksichtigung der Gegenleistung bei der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 17 Aufhebung der Stiftung, Auflösung des Vereins oder Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Rz. 460 Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG, was bei der Aufhebung einer Stiftung (Alt. 1) oder bei Auflösung eines Vereins (Alt. 2) erworben wird. Nach Satz 3, der durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 neu eingefügt worden ist, wird auch der Formwechsel eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft als Auflösung des...mehr