Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 1. Notgeschäftsführung

Mit dem Tod des Betroffenen endet die Betreuung. Einige Betreuer versuchen noch zu Lebzeiten des Betreuten zumindest für die Beisetzung durch Verträge mit Bestattern und der Bestattungstreuhand vorzusorgen. Im Übrigen entstehen durch die Ungewissheit über die Nachfolge häufig Schäden für den Nachlass und auch Dritte wie Vermietern, denn bis zur Testamentseröffnung, sonstiger...mehr

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§ 5 Steuerklassen, Freibetr... / III. Berechnung der Kürzung

Rz. 7 Der den Versorgungsfreibetrag reduzierende Kapitalwert der lebenslänglichen Bezüge des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ist gem. § 14 BewG zu berechnen (siehe § 1 Rdn 7 ff.>). Der Kapitalwert, der einem Kind auf bestimmte Zeit zustehenden Versorgungsbezüge, errechnet sich nach § 13 Abs. 1 BewG. Rz. 8 Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von den ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / F. Schlusserbenerwerb beim gemeinschaftlichen Testament (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 155 Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten/Lebenspartner, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Rz. 156 Liegen den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bindende wechselseitige Verfügungen i.S.d. §§ 2269 ff. BGB vor, ist gem. § 15 Abs. 3...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 4. Unterschiede beim Vermögen/Schontatbestände

Rz. 53 Auch das Vermögen lässt sich in nachrangigen Gesetzen weder einheitlich bestimmen noch einheitlich anrechnen oder verschonen. Im BAföG z.B. gelten Forderungen und sonstige Rechte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG immer als Vermögen, während die Rechtsprechung Forderungen, die bereits vor dem Antragszeitpunkt bzw. Bedarfszeitraum vorhanden waren, in anderen Gesetzen zwar al...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Zivilrecht

Rz. 159 Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Menschenwürde

Rz. 353 Versicherungen, die Leistungen auf das Erleben oder den Tod auszahlen, stellen dem Grunde nach verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII dar, wenn ein vorzeitiges Kündigungsrecht und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes bestehen. Dieses gilt auch für Sterbegeldversicherungen.[617] Sterbegeldversicherungen können im Rahmen des § 90 Abs. 3 S. 1 ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Die Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch

Rz. 637 Vorgeschlagen wird auch die "Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch."[1052] Diesen Weg nicht frühzeitig angetreten zu haben, liegt nach der Rechtsprechung "im allgemeinen Lebensrisiko"[1053] der Betroffenen. Fallbeispiel 50: Die Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch Der Leistungsbezieher fühlt sein Ende herannahen. Mittels Patientenverfügung hat er ab...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII – Abzugsposten wegen Pflege

Rz. 619 Der Abzug wegen Pflege setzte bis 31.12.2016 voraus, dass der Leistungsempfänger pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII a.F. war. Der Zuerkennung einer Pflegestufe im Sinne des SGB XI a.F. oder von Pflegegeld im Sinne des § 64 Abs. 1–3 SGB XII a.F. bedurfte es aber nicht.[1007] Die einen forderten, dass die Pflege "in überwiegendem Maße" von der Pflegeperso...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Herausgabeansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker aus § 2017 BGB

Rz. 287 Es gibt keine Regel, die besagt, dass bei Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung oder bei Bedürftigen-/Behindertentestamenten sozialhilferechtlich nie auf einen Herausgabeanspruch verwiesen werden kann.[490] Der Dauertestamentsvollstrecker hat den Nachlass in Besitz zu nehmen. Er hat ihn im Allgemeinen auf Dauer in seinem Besitz zu halten und ordnungsmäßig zu verw...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Erbe nach einem Sozialhilfebezieher – warum geht das überhaupt?

Rz. 586 Ein Sozialhilfebezieher kann unter besonderen Voraussetzungen lebzeitig geschontes Vermögen haben. Die Privilegierung von Einkommen findet nach den oben dargestellten Schontatbeständen ("normative Schutzschirme") statt. Geschütztes Vermögen wird in § 90 SGB XII definiert. § 90 SGB XII zählt zunächst die Fälle des gegenständlichen Schonvermögens auf. Geschont ist aber ...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 1. Erbschaftsteuerliche Anerkennung dem Grunde nach

Rz. 103 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil – auf die Erbschaftbesteuerung durch. Erbschaftsteuerlich ist so zu verfahren, als hätte der Erblasser entsprechende Regelungen durch Verfügung von Tode wegen getroffen.[98] Dies gilt insbesondere – sofern keine erhebliche Abweichung von den testamentarischen Verfügungen des Erbla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei jeder Wertermittlung nach dem ErbStG sind insbesondere folgende Fragen zu klären: Was ist zu bewerten? Auf welchen Zeitpunkt ist zu bewerten? Wie ist zu bewerten? Das "Was" bestimmt § 10 ErbStG, das "Wie" § 12 ErbStG. Den maßgebenden Zeitpunkt ("Wann") schließlich regelt § 11 ErbStG. Die Vorschrift betrifft Bestand und Wert des Erwerbs.[2] Rz. 2 [Autor...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / l) Erlöschen des Anspruches

Rz. 642 Das Erlöschen des Kostenersatzanspruches ist nicht von der Kenntnis des Sozialleistungsträgers abhängig. Er erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. Die Kostenforderung wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht.mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Grundstückserwerb durch Erbanfall, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB

Rz. 205 Grunderwerbsteuerpflichtig ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Danach stellt der Erwerb eines Grundstücks durch Erbanfall i.S.d. § 1922 BGB einen grunderwerbsteuerbaren Erwerb dar, der allerdings gem. § 3 N...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Der Pflichtteil im Zivilrecht

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Teilhabe am Nachlass eines Erblassers (§§ 2303 ff. BGB). Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner eines Erblassers haben einen Anspruch auf Geldzahlung gegen den/die Erben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2048 BGB). Der Pflichtteilsanspr...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / I. Zivilrecht

Rz. 102 Ein in erbrechtlichen Angelegenheiten geschlossener postmortaler (gerichtlicher) Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, § 779 Abs. 1 BGB. Dieser kann z.B. streitige Fragen der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen oder den Wert des Nachlasses i.S...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / II. Die nachträgliche Anordnung von "Schutzringen" durch den überlebenden Ehegatten?

Rz. 246 In einem gemeinschaftlichen Testament sind nur wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden bindend. Dasselbe gilt für vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag. Wechselbezügliche bzw. vertragsmäßige Verfügungen sind Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage. 1. Änderungsvorbehalte bei wechselbezüglichen/vertragsmäßigen Verfügungen Rz. 247 Wechsel...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / (e) Jahreswert und Kapitalisierungsfaktor

Rz. 148 Neben der Bestimmung des Jahreswertes der vereinbarten Leistungen ist die Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors zur Ermittlung des sachlichen Wertes der vereinbarten Leistungen besonders schwierig. Die Bewertung einer Pflegeverpflichtung bereitet zusätzliche Schwierigkeiten, wenn – wie in Fallbeispiel 109 (siehe Rdn 108) – die vereinbarten Leistungen nicht bereits be...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / dd) Ausschlagung/Pflichtteilsverzicht

Rz. 244 Fallbeispiel 69: Ausschlagen oder nicht? Die Geschwister S und T sollten nach dem Tod des Vaters jeweils eines der beiden vorhandenen Grundstücke erben. Im Laufe der Jahre hatte der Vater aber schon ein Grundstück auf den kinderlosen Sohn S übertragen und auch kein Testament errichtet. Nach seinem Tod erben beide Kinder die allein verbleibende Immobilie. S bezieht mi...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Erbfall-Zufluss und Vorverlegung des Zuflusses

Rz. 60 Ein Beispiel für einen vom tatsächlichen Zufluss abweichenden "normativen" Zufluss ist die zeitliche Vorverlegung des Zuflusses aufgrund einer rechtlichen Wertung. Das betrifft die rechtliche Qualifizierung einer Erbschaft (§ 1922 BGB) als Einkommen oder Vermögen (in der Literatur "Erbfall-Zufluss" genannt).[110] Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine aus dem E...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 5. Kann aus Vermögen Einkommen werden?

Rz. 96 So wie aus Einkommen Vermögen werden kann, stellt sich neben den Fällen der Forderungsrechtsprechung auch in anderen Fällen die Frage, ob aus Vermögen Einkommen werden kann – oder doch nicht? Einzelne Stimmen in der Literatur lehnen dies kategorisch ab. In keinem Fall werde Vermögen zu Einkommen.[146] Aus der Wissensdatenbank der Arbeitsagentur ergibt sich ein Spezialf...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / 2

Es erscheint dabei fraglich, ob sich die Unternehmertestamenten meist immanente Zielvorstellung der Absicherung des plötzlichen Unternehmertodes mit Bedingungen vereinbaren lässt, setzen diese doch künftige, ungewisse Umstände voraus. Der Unternehmer, der in seinem Alltag Entscheidungsträger ist, trägt jedoch nicht selten den Wunsch an den Berater heran, den testamentarische...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Besondere Anzeigepflicht für Familienstiftungen und Familienvereine (Abs. 5)

Rz. 30 [Autor/Stand] Das Vermögen inländischer Familienstiftungen und inländischer Familienvereine unterliegt der sog. Ersatzerbschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Steueranspruch entsteht in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung bzw. den Verein (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[2] Rz. 31 [Autor/Stand...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 102 Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind "vom Erblasser herrührende" Verbindlichkeiten. Abzugsberechtigt sind nur die Erben, da nur diese universalsukzessiv in die Verpflichtungen eintreten, §§ 1922, 1967 BGB. Unbeachtlich ist der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeiten beruhen. In Betracht kommen vertragliche wie auch gesetzliche Ansprüche. Ihre Bew...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 67 Eine Abfindung, die dem Erben für die Ausschlagung gewährt wird, ist vom Ausschlagenden wie ein Erwerb vom Erblasser als Erwerb von Todes wegen zu versteuern, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Weitergabe von Vermögensgegenständen an inländische Gebietskörperschaften oder inländische gemeinnützige Stiftungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 29 [Autor/Stand] Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz v. 13.12.1990[2] wurde § 29 ErbStG um die Nr. 4 ergänzt. Dadurch sollen Zuwendungen von Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer[3] auch dann freigestellt werden, wenn sie nicht unmittelbar vom Schenker oder Erblasser steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 15, 16 Buchst. ErbStG (s. § 13 ErbStG Rz. 138 ff. und 146 ff.)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Vor- und Nachteile von Kapitalwert- und Jahreswertbesteuerung

Rz. 49 [Autor/Stand] Der unmittelbare Kapitalabfluss durch die Zahlung der Steuer auf den Kapitalwert entfällt bei der Jahreswertbesteuerung. Sofern dem Steuerpflichtigen deshalb schon nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen, scheidet die Sofortversteuerung nach dem Kapitalwert von vornherein aus. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen ergibt sich zumindest ein Liqui...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz

Rz. 179 Der Anspruch nach § 528 BGB ist primär auf Rückgabe des geleisteten Geschenkes gerichtet, allerdings begrenzt auf das, was der Schenker zur Deckung seines angemessenen Unterhalts benötigt. Insofern muss nicht immer das Geschenk als Ganzes herausgegeben werden. Herauszugeben ist andererseits aber auch nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Wurde etwas gesch...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Sonderfall? Eine Forderung, aus der regelmäßige Zuflüsse generiert werden

Rz. 54 Fallbeispiel 56: Die betriebliche Sterbegeldversicherung E war lebensgefährlich erkrankt und wollte nun nach 30 Jahren nichtehelichen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin F endlich "ordentliche Verhältnisse schaffen". Drei Monate nach Eheschließung verstarb E. F beantragte Hinterbliebenenrente, die versagt wurde. Da sie keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, m...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / B. Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG)

Rz. 7 Für die Wertermittlung im Erb- und im Schenkungsfall (d.h. für die Bewertung von Aktiva und Passive) ist gem. § 11 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG (siehe § 9 Rdn 1 ff.>) maßgebend. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die Schenkungsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Steuerbefreiung des Vorerwerbs

Rz. 69 [Autor/Stand] War die Steuerpflicht durch eine sog. qualitative ( zur quantitativen s. Rz. 77) Steuerbefreiung ausgeschlossen (z.B. die Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG, die Schuldbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Unterhalts- oder Ausbildungszuwendungen nach § 13...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Verbindlichkeiten aus lebzeitigen Pflegevereinbarungen

Rz. 627 Zu den für die Wertberechnung erheblichen Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst die unmittelbar vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 BGB Erblasserverbindlichkeiten). Rz. 628 Fallbeispiel 48: Die lebzeitige Pflegeverpflichtung A ist Alleinerbe nach seiner Mutter, in deren Nachlass sich lediglich eine Immobilie befindet, die sie bis zuletzt bewohnt hat. Er m...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / dd) Erst pflegen, dann vergüten

Rz. 65 Vorstehend wurden unter Rdn 60 ff. die Fallkonstellationen erörtert, bei denen die eigentliche Zuwendung zuerst da war und dann entweder zeitgleich oder später die Leistung des Zuwendungsempfängers erfolgte oder erfolgen sollte. In der Praxis ist es aber nicht selten, dass der spätere Zuwendungsempfänger zunächst eine Leistung erbringt und erst später eine Zuwendung e...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Behandlung bei weichenden Erbprätendenten

Rz. 150 Wird einem Erbprätendenten vergleichsweise das Alleinerbrecht gegen Abfindungszahlung an einen anderen Erbprätendenten zuerkannt, stellt die Abfindungszahlung nach alter Rechtlage beim weichenden Erben keinen Erwerb von Todes wegen dar. Dem lag die Auffassung des BFH zugrunde,[121] dass es sich bei § 3 ErbStG um eine abschließende Aufzählung von Erwerben von Todes we...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 23 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbeachtlich. Treffen die Parteien ...mehr

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ZErb 09/2021, Auslegung des... / Leitsatz

1. Hat das BVerfG die befristete Weitergeltung einer Norm angeordnet, kommt eine erneute Vorlage an das BVerfG für Besteuerungszeitpunkte innerhalb dieses Zeitraums nur in Betracht, wenn die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht. Ob die Vorschriften – abweichend von der Unvereinbarkeitsbegründung des BVerfG – wegen einer Nichtbegünstigung verfassungsrechtlich bea...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 12. Abfindung für einen Erb-/und Pflichtteilsverzicht

Rz. 183 Fallbeispiel 25: Der Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung S bezieht Grundsicherung seit 2010. Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2015 hatte der Vater V ein Grundstück auf den Bruder T des S übertragen. Dafür sollte S bei Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts im Übrigen eine Abfindung in Höhe von 50.000 EUR erhalten, zu zahlen spätestens sechs Monat...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / A. Versorgungsinteresse vs. Steuerinteresse beim Berliner Testament

Rz. 1 Häufig wird in der Praxis bei Ehegatten/Lebenspartnern im Rahmen der Vermögensnachfolgegestaltung von Todes wegen das gemeinschaftliche Testament gewählt. Auf zivilrechtlicher Ebene machen die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB) und die damit einhergehende Bindungswirkung die gemeinsame Verfügung kautelarrechtlich und forensisch interessant. Die Alleinerbenstellun...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / 1. Allgemeines

Rz. 4 Alternativ kommt – als flexible Regelung – die Anordnung eines sog. Supervermächtnisses in Betracht.[1] Dessen zivilrechtliche Wirksamkeit – eine etwaige Unwirksamkeit ist steuerlich grundsätzlich unschädlich (siehe dazu Rdn 28>) – ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung anerkannt.[2] Als zivilrechtlicher Einstieg in das Thema kann die Regelung des § 2065 Abs. 2 BG...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / I. Charakteristika von Unternehmertestamenten

Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet.[1] Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist.[2] Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung de...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Angemessenheit

Rz. 321 Die Angemessenheit nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wird – anders als nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II [555] – mittels einer Vielzahl von Kriterien (Kombinationstheorie [556]), z.B.mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / bb) Steuerliche Folgen der Ausgleichungen

Rz. 18 Die Miterbenausgleichung der §§ 2050 ff. BGB ist steuerlich relevant. Die Ausgleichspflichten mindern zwar nicht den Erbteil, jedoch den erbschaftsteuerbaren Wert des Erwerbs des ausgleichspflichtigen Abkömmlings.[10] Anders als bei Teilungsanordnungen (siehe Rdn 21 ff.>) oder Vorausvermächtnissen (siehe Rdn 33 ff.>) liegen keine schuldrechtlichen, auf Auseinandersetz...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

Rz. 33 Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 34 ff.>) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemis...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / K. Sonstige sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16–18 ErbStG)

Rz. 138 Steuerbefreit sind lebzeitige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen von steuerbegünstigten Körperschaften (insbesondere gemeinnützigen Stiftungen) sowie Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, § 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG. Rz. 139 Die Befreiung f...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Zugewinnehen

Rz. 141 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute/Lebenspartner am Vermögen, § 1363 Abs. 2 BGB. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, gehört die Ausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb, § 5 Abs. 2 i.V....mehr

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§ 7 Berücksichtigung früher... / F. Berücksichtigung von Vorerwerben i.S.d. § 14 ErbStG beim Berliner Testament

Rz. 10 Erhält der Schlusserbe eines Berliner Testaments nach dem Letztversterbenden das gesamte Vermögen beider Ehegatten, wird der Erwerb ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Letztversterbenden besteuert. Entsprechend sind auch nur die Vorerwerbe in diesem Verhältnis relevant für eine Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG. Gemäß § 15 Abs. 3 ErbStG ist auf Ant...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Angemessenheitsgrenze i.H.v. 200 qm Wohnfläche

Rz. 23 Bei einem Erwerb von Todes wegen durch Abkömmlinge ist die Befreiung – aus Gründen der Angemessenheit – auf eine Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung des Erblassers von höchstens 200 qm begrenzt. Hinweis Dabei handelt es sich um einen Freibetrag und nicht (nur) um eine Freigrenze. In letzterem Fall würde bei einer Wohnfläche von 201 qm gar kein Steuerprivileg gewährt...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / cc) Fälligkeitstermin

Rz. 15 § 6 Abs. 4 ErbStG greift hingegen nicht, wenn der Erblasser einen fixen Termin als "Auffangtermin" anordnet, an dem das Vermächtnis durch den längerlebenden Ehegatten spätesten zu erfüllen ist. Dieser wird so bestimmt, dass ihn der Längerlebende wahrscheinlich noch erlebt, da ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO durch die Finanzverwal...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Zuwendung des Dreißigsten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 132 Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / A. Das Testament für bedürftige Menschen mit Behinderung (Behindertentestament)

Rz. 1 Mit den vorstehenden Erläuterungen zum sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis, seinem Entstehen, seinen Störfällen und seinen Störfallregelungen wurde ausgelotet, welche rechtlichen Spielräume für erbrechtlich Begünstigte, Beschenkte und Erblasser überhaupt verbleiben, was gar nicht funktioniert und was ggf. nur im Einzelfall sinnvoll und machbar ist. Daraus ergibt...mehr