Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Serbien / 3. Vaterschaft

Rz. 88 Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer ne...mehr

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Ukraine / 3. Eheliches Gemeinschaftsvermögen

Rz. 25 Zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört nach Art. 61 Abs. 1 FGB sämtliches während der Ehe erworbenes Vermögen, das nicht vom Zivilrechtsverkehr ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere Sachen, Geld, Aktien und andere Wertpapiere, Bankeinlagen sowie sonstige relative Vermögensrechte, die nicht mit der Person eines der Ehegatten verbunden sind.[8] Nach einer o...mehr

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Schweiz / I. Abstammung

Rz. 158 Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das ZGB folgt damit dem Grundsatz "mater semper certa est", welcher allerdings mit den neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin keine absolute Geltung mehr beanspruchen kann. Die Ei- und Embryonenspende sowie alle Arten von Leihmutterschaft sind zwar in der Schweiz a...mehr

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Türkei / I. Verlobung

Rz. 3 Das Verlöbnis wird im türkischen Recht durch das Eheversprechen begründet. Im Falle des Bestreitens muss das Verlöbnis glaubhaft gemacht werden.[11] Minderjährige oder Entmündigte werden nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch die Verlobung verpflichtet.[12] Das Zusammenleben mit einer Minderjährigen wird nicht als Verlobung angesehen, sondern als unerlau...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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Tschechische Republik / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 83 Ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Institut kennt das tschechische Recht nicht. Die frühere Regelung, nach der die geschiedene Ehefrau mit einem gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruch nach dem Tod des früheren Ehemannes eine Witwenrente erhalten hat, wurde bei der Überarbeitung der Rentenvorschriften durch Gesetz Nr. 155/1995 GBl. aufgehoben.mehr

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Slowenien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 47 Für das gerichtliche Scheidungsverfahren sind die Art. 80 ff. AußerstreitverfahrensG (AußStrVerfG)[62] maßgebend. Sachlich zuständig ist das Kreisgericht (Art. 10 Abs. 2 AußStrVerfG), örtlich zuständig (vgl. Art. 11, Art. 14 Abs. 1 AußerStrVerfG) ist entweder das Gericht, in dessen Sprengel sich der letzte gemeinsame ordentliche Wohnsitz der Ehegatten befunden hat (ei...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 70 Die luxemburgische Gesetzgebung kannte keinen Versorgungsausgleich über Anwartschaften auf eine Pension der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit der Reform von 2018 (Art. 252 CC und Art. 1007–31 NCPC) besteht jedoch für den Ehepartner, der noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat und der während der Ehe seine berufliche Tätigkeit aufgegeben oder reduziert hat,...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Zivilrechtliche Wirksamkeit religiöser Zeremonien

Rz. 29 Neben der Zivilehe kennt die italienische Rechtsordnung die Konkordatsehe, d.h. die nach kanonischem Recht geschlossene Ehe, die nur nach der Eintragung in das Standesamtsregister zivilrechtliche Wirkungen entfaltet (Art. 82 c.c.).[34] Auch eine Konkordatsehe ist unabhängig vom kanonischen Recht dem Scheidungsrecht unterworfen.[35] Rz. 30 Voraussetzung dafür ist ein do...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen

Rz. 218 Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Rz. 219 Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt ...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familienrechtliche Ges...mehr

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Finnland / 2. Vermögensverteilung

Rz. 75 Eine Zuständigkeit des finnischen Gerichts ist gem. § 127 AL gegeben, wennmehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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Belgien / aa) Eigenvermögen jedes Ehegatten

Rz. 28 Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehören im gesetzlichen Güterstand gem. Art. 1399 ZGB insbesondere folgende Aktiva: Zum Eigenvermögen gehören ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaige...mehr

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Frankreich / IV. Auflösung

Rz. 255 Die Partnerschaft wird nach Art. 515–7 Abs. 1 CC automatisch durch Heirat oder Tod eines Partners beendet. Ein weiterer Beendigungsgrund ist nach Art. 515–7 Abs. 3 und 4 CC die Auflösung durch einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar, vor dem die Partnerschaft geschlossen wurde. Jeder Partner kann den PACS nach Art. 515–7 Abs. 5 CC auch d...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Modifizierte Gütergemeinschaft

Rz. 14 Es besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Gütergemeinschaft als Grundvertrag zu wählen, jedoch Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Gemeinschaft, der Verwaltung der Güter oder der Aufteilung der Gütergemeinschaft vorzunehmen. So kann z.B. vereinbart werden, dass beim Tod eines Ehepartners dem Überlebenden ein höherer Anteil als die Hälfte an der Güterg...mehr

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Slowenien / 6. Aufteilung des Gesamtgutes bei Beendigung der Ehe

Rz. 31 Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod beendet (Art. 71 Abs. 1 bezieht sich allgemein auf das Beenden einer Ehe), so kommt es ebenso zur Aufteilung des Gesamtgutes.mehr

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Katalonien / 1. Auflösungsgründe

Rz. 54 Die gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft wird sowohl durch das faktische Beenden des Zusammenlebens, falls dadurch die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird, als auch durch eine einseitige und notariell beurkundete Willenserklärung eines Partners an den anderen aufgelöst. Weitere Auflösungsgründe sind die gegenseitige Willenserklärung sowie der Tod oder die Heirat ein...mehr

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Portugal / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 52 Das portugiesische Recht geht im Hinblick auf die Altersversorgung von einem unbefristet bestehenden (auch nach-)ehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gegen die nachrangig Verpflichteten (Art. 2009 i.V.m. Art. 2013 Abs. 2 CC).[50]mehr

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Katalonien / I. Abstammung

Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 235–5 CCCat). D...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Scheidung

Rz. 130 Eine Ehe kann nach schwedischem Recht nur durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden (ÄktB 1:5). Eine andere Form der Auflösung gibt es nicht. Auch wenn es sich z.B. herausstellt, dass einer der Partner noch verheiratet war, bedeutet dies nicht die automatische Ungültigkeit der neuen Ehe – aber natürlich gibt dies die Möglichkeit der Scheidung.[104] Die heute geltenden...mehr

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Bulgarien / 2. Kontradiktorische Scheidung

Rz. 63 Die kontradiktorische Scheidung setzt gem. Art. 49 Abs. 1 FamKodex eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe voraus. Der Richter prüft nur die vorgebrachten Gründe. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in den Prozess eingeführte Zerrüttungsgründe unterliegen bei deren Kenntnis durch die Partei(en) der Präklusion (Art. 322 Abs. 1 S. 2 ZPO...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Nichteheliches Kind

Rz. 283 Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung[313] nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet.[314] Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht berei...mehr

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Polen / 2. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 4 Sofern die vorgenannten Ehehindernisse bei Eheschließung vorlagen, kann eine Ehe für nichtig erklärt werden (vgl. dazu im Einzelnen Art. 10 ff. FVGB). Die Nichtigerklärung kann nur aus den in Teil I des 1. Titels des FVGB genannten Gründen erfolgen (Art. 17 FVGB). Insbesondere bilden andere als die dort geregelten Willensmängel keine Grundlage für eine Nichtigerklärung...mehr

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Belgien / 3. Auflösung und Folgen

Rz. 173 Das gesetzliche Zusammenwohnen endet Das Ende des gesetzlichen Zusammen...mehr

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Österreich / 2. Name des verwitweten oder geschiedenen Gatten

Rz. 53 Nach Eheauflösung durch Scheidung, Aufhebung oder Tod ändert sich der Familienname eines Gatten von Gesetzes wegen nicht (§ 62 EheG zur Scheidung). Die Ehegatten können aber nach § 93a Abs. 2 ABGB jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Wiederannahme eines Familiennamens nach § 93a ABGB ist nur einmal pro Eheauflösung zulässig (§ 93b ABGB).mehr

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Österreich / b) Aufteilungsgegenstände

Rz. 150 Grundsätzlich sind alle Gebrauchsgüter und Ersparnisse, die sich während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und zu deren Erwerb die Ehegatten einen Beitrag geleistet haben, aufzuteilen. Auch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sind bei der Aufteilung in Anschlag ...mehr

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Bulgarien / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 83 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wandelt sich das Errungenschaftseigentum der Ehegatten in einfaches Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex), außer ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung bestimmen etwas anderes. Ferner können die Geschiedenen in einem Auseinandersetzungsvertrag abweichende Regelungen treffen. Zudem kann jeder Geschiedene b...mehr

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Kroatien / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 62 Die elterliche Sorge wird grundsätzlich von beiden Eltern ausgeübt. Die elterliche Sorge wird charakterisiert durch die Verantwortung und die Verpflichtung und das Recht der Eltern zur Sorge mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls. Das Familiengesetz verbietet die Entsagung bzw. Loslösung von der elterlichen Sorge (Art. 91 Abs. 2 FamG). Das Gesetz sieht in Art. 117 ...mehr

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Finnland / VI. Auswirkung der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 38 Ein Versorgungsausgleich ist weder im finnischen Rentensystem noch im finnischen Eherecht vorgesehen. Der Tod eines Ehegatten kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Witwenrente begründen. Auskünfte hierzu erteilt die finnische Sozialversicherungsbehörde KELA.[21]mehr

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Slowenien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 15 Das FamGB verwendet den Begriff "Vermögensregime der Ehegatten". Nach der Legaldefinition des Art. 63 umfasst es alle Vorschriften, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten regeln. Rz. 16 Untereinander können die Ehegatten alle Rechtsgeschäfte schließen, die sie auch mit anderen Personen schließen können (Art. 64 Abs. 1). Betref...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung nach der Scheidung

Rz. 145 Geschiedene Ehegatten haben nach dem Tod des früheren Ehegatten dann Anspruch auf Familienrente, wenn ihnen durch das Scheidungsurteil ein Unterhaltsanspruch zuerkannt wurde, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Renten- und Invaliditätsversicherung der Republika Srpska (siehe Rdn 132). Zur Krankenversicherung nach der Scheidung vgl. bereits Rdn 133.mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Bleiberecht

Rz. 55 Fragen des Ausländerrechts liegen in BiH in der Kompetenz des Dachstaates. Maßgeblich ist das "Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl in Bosnien und Herzegowina".[30] Danach wird ein Ausländer, der mit einem Staatsangehörigen von BiH oder mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in BiH besitzt, verheiratet ist oder in nicht-e...mehr

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Belgien / b) Hinterbliebenenrente

Rz. 150 Ein geschiedener Ehegatte hat keinerlei Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente infolge des Todes seines nach der Scheidung verstorbenen Ehepartners. Den Anspruch auf die Altersrente, die dem geschiedenen Ehegatten zugestanden wurde, behält dieser jedoch auch nach dem Ableben seines früheren Partners.mehr

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Bulgarien / 8. Adoptionsbeendigung

Rz. 130 Von der gerichtlichen Beendigung einer Wahlkindschaft handelt Art. 106 FamKodex. Die Regelung ist detailliert. Erwähnt sei nur die Möglichkeit der Beendigung im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern bzw. dem Annehmenden, wenn alle Beteiligten geschäftsfähig sind (Abs. 8). Stirbt der Annehmende, so endet die unvollständige Adoption...mehr

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Belgien / c) Beendigung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 41 Gemäß Art. 1427 ZGB wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, Scheidung, Trennung von Tisch und Bett sowie durch gerichtlich angeordnete Gütertrennung oder den ehevertraglichen Wechsel des Güterstandes beendet. aa) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten Rz. 42 Wenn und soweit keine abweichenden ehevertraglichen Vereinb...mehr

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Bulgarien / 3. Familienname

Rz. 93 Bei einer Scheidung kann demjenigen Ehegatten, den die Schuld am Scheitern der Ehe trifft, nicht mehr untersagt werden, den während der Ehe oder mit der Eheschließung bestimmten Ehenamen fortzuführen. Der geschiedene Ehegatte kann außerdem seinen alten Familiennamen, wie er ihn bis zur Eheschließung geführt hatte, wieder annehmen. Das Einverständnis des anderen Ehegat...mehr

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Dänemark / 1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

Rz. 1 Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispens...mehr

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Russland / VIII. Bleiberecht und Staatsangehörigkeit

Rz. 44 Personen, die mit einem russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Russland verheiratet sind, haben außerhalb der jährlichen Einwanderungsquote Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis (rasrešenie na vremennoe proživanie) für die Dauer von bis zu drei Jahren in dem Subjekt der RF, in dem sich der Wohnsitz des Ehegatten befindet (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, 4...mehr

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Polen / b) Stiefkindadoption

Rz. 152 Nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an, so bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten sowie dessen Verwandten unberührt (Art. 121/1 § 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn die Annahme nach Auflösung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten erfolgt ist (Art. 121/1 § 1 FVGB). Ist ein Elternteil des Kindes bere...mehr

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Frankreich / 12. Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 206 Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente (pension de réversion) ist grundsätzlich daran geknüpft, dass der überlebende Ehegatte bis zum Tod des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet war. Allerdings sieht Art. L 353–3 Abs. 1 Code de la sécurité sociale vor, dass auch der geschiedene Ehegatte rentenberechtigt bleibt. War der Verstorbene wiederverhe...mehr

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Slowakische Republik / 3. Erbrecht

Rz. 36 Der Ehegatte wird zum gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten. Das Erbrecht steht dem Ehegatten nur dann zu, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden hat. In der ersten Ordnung erben gemeinsam die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Jeder ist zum Erwerb eines gleichen Teils des Nachlasses berechtigt (§ 473 BGB). Wenn die Nachkommen des Erblass...mehr

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Finnland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 24 Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Verm...mehr

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Ungarn / I. Regelung der ehegüterrechtlichen Verhältnisse

Rz. 137 Mit Beendigung der Lebensgemeinschaft endet auch die Gütergemeinschaft und die Ehegatten haben einen Anspruch auf den ihnen vom gemeinschaftlichen Vermögen zustehenden Anteil. Endet die Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so steht dieser Anspruch auch den Erben der verstorbenen Ehegatten zu, es sei denn, die Auseinandersetzung des Vermögens hat bereits ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 111 Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:mehr

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Schweiz / 4. Familienname bei Auflösung der Ehe

Rz. 42 Die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten hat keine namensrechtlichen Auswirkungen. Der überlebende Ehegatte behält den bisher getragenen Familiennamen. Die Rückkehr zu einem früher getragenen Namen ist aber über eine Namensänderung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich.[70] Rz. 43 Derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschließung geändert hat, beh...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Form der Eheschließung

Rz. 4 Auch in Schottland ist die Ziviltrauung nicht obligatorisch. Jedoch muss auch bei den von der Church of Scotland vorgenommenen Trauungen eine Zulassungsbescheinigung (marriage schedule) des Standesbeamten, in dessen Bezirk die Heirat erfolgen soll, vorliegen. Im Unterschied zum englischen Recht muss keiner der Ehegatten in Schottland wohnhaft sein, was zu einem gewisse...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Staatsangehörigkeit

Rz. 37 Die Staatsangehörigkeit von Ehepartnern wird durch Art. 25 des Gesetzes vom 8.3.2017 geregelt. Ein Luxemburger, der einen Ausländer heiratet, behält seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit, auch wenn er aufgrund des Gesetzes seines ausländischen Ehepartners automatisch dessen Staatsangehörigkeit erwirbt. Ein Ausländer, der einen Luxemburger heiratet, erwirbt nicht auto...mehr

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Schweiz / II. Im Rahmen der Gütergemeinschaft

Rz. 110 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten sind die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden; dabei wird auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage abgestellt (Art. 236 ZGB). Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ...mehr

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Belgien / 5. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 152 Die Scheidung hat Auswirkungen auf die sog. ehelichen Vorteile, d.h. die unentgeltlichen Zuwendungen und Vergünstigungen, welche die Ehegatten sich entweder im Ehevertrag oder während der Ehe gewährten: Schenkungen, Testamente, vertragliche Erbeinsetzungen, Vereinbarungen zwecks ungleicher Aufteilung, Vorausanteilsklauseln.[202] Die Ehegatten verlieren aufgrund Art. ...mehr