Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 1 Verpflichtung des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, muss sämtliche der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden (§ 13 Abs. 3 Buchst. a MS, AB IV Abs. 1 VBL-S). Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der jeweiligen Zusatzversorgung...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.6 Beschäftigte mit einer ausländischen Grundversorgung

Beschäftigte, die wegen der Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder ihre Rentenanwartschaften auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben, sind in der Zusatzversorgung versicherungsf...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 6.2 Erläuterungen zu den Versicherungsmerkmalen

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.5 Studenten

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind lediglich die Studenten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (sie sind dann Praktikanten, siehe oben 4.3.2). Ausgenommen sind auch Studenten, die lediglich eine kurzfristige Besch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.2 Nicht zu versichern

Alle in Ausbildung befindlichen Personen sind grundsätzlich zu versichern, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom TVAöD ausgenommen. Der TVAöD gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, Schüler in der Kinderpflege/Sozialpädagogische Assistenten Heilerziehungspflegeschüler/innen; Heimerziehungspfleger, Heimerziehungshelfer, Schüler zum Hei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5 Beschäftigte mit Übergangsversorgung im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst der Länder

Durch die Einführung des TVöD haben sich die Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und Justizvollzugsdienst der Länder geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD/TV-L, § 46 Nr. 4 Abs. 2). Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen: 5.8.5.1 Beendigun...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD

Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig. Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden. Hierzu gehören ins...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 1 Entgeltliste

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 2 Rechtsgrundlagen

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.1.2 Teilweise Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.1.1 Regelaltersrente

Nach den tariflichen Vorschriften (z. B. § 33 TVöD/TV-L) endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflichtversicherung. Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt bei ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.1.1 Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt, so endet – bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (bzw. wenn der TVöD/TV-L oder die AVR etc. arbeitsvertraglich vereinbart sind) – sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträge...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.2.2 Teilweise Erwerbsminderungsrente auf Zeit

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ 3...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 5.4 Übergangszahlung bzw. Übergangsversorgung (Feuerwehrtechnischer Einsatzdienst, Justizvollzugsdienst)

Das Arbeitsverhältnis von hauptamtlich Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und von Beschäftigten im Justizvollzugsdienst der Länder endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte in den gesetzlichen Ruhestand treten. Nach de...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 2.1.2 Höchstgrenze für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur der Art, sondern auch der Höhe nach begrenzt. So ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, der den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt (§ 62 Abs. 2 Satz 3 MS, AB VIII Abs. 2 VBL-S). Es ist jedoch darauf ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.2.1 Volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit

Wird durch die gesetzliche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, so endet das Arbeitsverhältnis nicht. In diesen Fällen ruht das Arbeitsverhältnis von dem Tag an, an dem das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer (vgl. Teil III 6.2.1) enden würde (z. B. § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD/TV-L, § 18 AVR). Obwohl be...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 2.1.1 Steuerpflichtiges, aber nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

Bestimmte Entgeltbestandteile sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, obwohl sie lohnsteuerpflichtig sind. Sie sind in § 62 Abs. 2 MS, AB VIII VBL-S) abschließend aufgeführt. Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind demnach insbesondere Jubiläumszuwendungen, vermögenswirksame Leistungen, Krankengeldzuschüsse (während des Zeitraumes, in dem Anspruch auf Krankengeldz...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2 Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte sowie aus Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten. Die bis zum Rentenbeginn versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte müssen daher bei der Berechnung der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung mit berücksichtigt werden. Aus diesem Grund benötigt die Zusatzver...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1.1 Abrechnungsverband West

Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden. Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eck...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 1 Aufgabe der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienstes. Während die Beamten eine ausschließlich von ihrem Dienstherrn finanzierte Pension erhalten, ist es Aufgabe der Zusatzversorgung, den Beschäftigten neben ihrer gesetzlichen Rente eine im Wesentlichen vom Arbeitgeber finanzierte ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.6.2 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Mutterschutzzeiten

Zeiten eines Mutterschutzes (§ 3 MSchG) sind Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Umlagemonate) und werden bei der Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit (fiktiv) eine Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD/TV-L etc.) erhalten. Damit werden diese Zeiten den Zeiten während einer Entgeltfortzahlun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.1 Begriffsbestimmung

Der Versetzungs- bzw. Abordnungsbegriff hängt vom jeweiligen Status des betroffenen Personalratsmitglieds ab. Soweit es sich hier um einen Arbeitnehmer handelt, sind für die Begriffsbestimmung die tariflichen Regelungen, wie z. B. § 4 TVöD/TV-L oder auch § 8 Abs. 6 MTArb, maßgebend. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L ist eine Versetzung ‹die Zuweisung ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Nur die außerordentliche Kündigung fällt unter das Zustimmungserfordernis des § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfasst wird hierbei jede Art der außerordentlichen Kündigung, d. h. auch die außerordentliche Änderungskündigung[1] bzw. die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist oder eine außerordentliche Massenänderungskündigung. Es ist hierbei zu beachten, d...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen. Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteili...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. Der Grund für die Ein...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13 Sachsen

§ 51 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG § 51 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG geht davon aus, dass alle Personalversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden und unterscheidet sich insoweit von der Regelung des § 60 Abs. 1 BPersVG. Damit ist eine Unterscheidung hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Personalversammlungen nicht notwendig. Ebenso wie im BPersVG können Personalversam...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

§ 49 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA Auch Sachsen-Anhalt regelt durch § 49 Abs. 1 PersVG LSA ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlungen, dass diese grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn dienstliche Verhältnisse (zwingende Gründe sind nicht erforderlich) entgegenstehen. Nach § 49 Abs. 1 Satz ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

§ 50 Abs. 1 Satz 1 LPVG-BB § 50 Abs. 1 Satz 1 BPersVG enthält eine mit § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ähnliche Regelung. Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) erfolgen außerha...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.1 Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rz. 165 Das BAG hat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, mit dem Arbeitgeber während Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zu treten, aus einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Neben- bzw. Treuepflicht[1] hergeleitet.[2] Es besteht mithin auch dann, wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelungen enthält.[3] Eine eigene gesetzlich schadensersat...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.1.1 Allgemeiner Grundsatz

Rz. 48 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das dient der Umsetzung von § 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3.3 Beispiele

Rz. 25 Die Vollzeitarbeit unterscheidet sich von Teilzeitarbeit regelmäßig nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Deshalb darf eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG, Urteil v. 19.4.2016, 3 AZR 526/14[1]; Urteil v. 24.5.2000, 10 AZR 629/99 [2]). Denn der Wert der Arbeitsle...mehr

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Entgelt / 3.5.3 Mitbestimmung – Stufenlaufzeit

Die Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit ist im Bereich des Personalvertretungsrechts nicht mitbestimmungspflichtig, da es sich üblicherweise um Routinevorgänge und nicht um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen einheitlichen Vorgang der Einordnung in die Entgeltgruppe verbunden mit der Zuordnung d...mehr

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Entgelt / 1.3.1 Entgeltordnung des Bundes

Die Entgeltordnung des Bundes ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Eine automatische Änderung der Eingruppierung war mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht verbunden. Die Entgeltordnung des Bundes baut im Wesentlichen auf der bisherigen Struktur der eingruppierungsrechtlichen Grundsätze auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung zum BAT bekannte...mehr

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Entgelt / 3.7.4.1 Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung

Es war lange umstritten, ob die in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe angerechnet wird. Das BAG hat für den Bereich der VKA mit Urteil vom 1.6.2017 zunächst entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.[68j] Diese Rechtslage gilt derz...mehr

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Entgelt / 3.7.5.3 Stufengleiche Zuordnung ab 1.3.2017

Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich der VKA zum 1.3.2017 ist die Vergleichbarkeit der S-Entgeltgruppen bzw. der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen nicht mehr entscheidungserheblich, da es für die Zuordnung nicht mehr auf das Tabellenentgelt und die Wertigkeit der Entgeltgruppen ankommt. Egal, ob die S-Entgeltgruppe bzw. P-Entgeltgruppe der E...mehr

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Entgelt / 8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 ...mehr

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Entgeltumwandlung (Bund/Län... / 4 Persönlicher Geltungsbereich nach dem TV-EntgeltU-B/L

Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L fallen sämtliche Beschäftigte - inkl. Auszubildende, die unter den Geltungsbereich eines der folgenden Tarifverträge fallen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Tarifvertrag für Au...mehr

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Entgeltumwandlung (Bund/Län... / 5.2 Abgrenzung umwandelbare/nicht umwandelbare Entgeltbestandteile

Zu den monatlichen Entgeltbestandteilen gehören die Entgelte, die regelmäßig monatlich gezahlt werden. Welche konkreten monatlichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden, wird nur in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle spielen. In der Regel wird in der Entgeltumwandlungsvereinbarung lediglich der umzuwandelnde Eurobetrag festgehalten. Solange der die monatlichen Entgeltbestan...mehr

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Entgeltumwandlung (Bund/Län... / 5.3 Entgeltumwandlung und E-Bikes/Tankgutscheine/Warengutscheine u.ä.

Seit einigen Jahren versuchen private Versicherungsvertreter immer wieder, den öffentlichen Arbeitgebern Modelle der sog. Entgeltoptimierung schmackhaft zu machen. Grundsätzlich geht es dabei darum, dass der Arbeitgeber statt einer Entgelterhöhung anderweitige steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Entgeltbausteine an seine Beschäftigten ausgibt, z.B. in For...mehr

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Nebentätigkeit / 3.5.4 Zeitpunkt

Grds. besteht keine Ausschlussfrist für den Arbeitgeber, die Nebentätigkeit zu untersagen bzw. mit Auflagen zu versehen. Allerdings soll er die entsprechende Prüfung unverzüglich nach Eingang der Anzeige vornehmen, um evtl. Unklarheiten oder offenen Punkte noch mit dem Arbeitnehmer klären zu können.[1] Soweit die Anzeige durch den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig im Vorfeld erf...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.3 Inhalt

Über den Inhalt der Anzeigepflicht sagt die Regelung ausdrücklich nichts aus. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es jedoch, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten oder seine eigenen berechtigten Interessen beeinträchtigt werden können bzw. ob ein Ziel- und Interessenkonflikt der Nebentätigkeit mit der Tät...mehr

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Altersgrenze / 4 (Weiter-)Beschäftigung nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente

Die speziellen Regelungen des § 60 BAT bzw. § 55 BMT-G und § 63 MTArb hinsichtlich der Weiterbeschäftigung und/oder Neueinstellung nach dem 65. Lebensjahr sind entfallen. Das Arbeitsverhältnis unterfällt damit weiterhin den Bestimmungen des TVöD mit Ausnahme einer möglichen Modifizierung der Kündigungsfristen (§ 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Wichtig Es ist zu beachten, dass auch im...mehr

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Nebentätigkeit / 3.1 Beeinträchtigung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, die den Beschäftigten nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass sie geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu beeinträchtigen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber ein Verbot der Nebentätigkeit aussprechen. Denn ein Nebentätigkeitsverbot ist dann wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran...mehr

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Nebentätigkeit / 1.1 Begriff der Nebentätigkeit

Der Begriff der Nebentätigkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Unstrittig liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn diese neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.[1] Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung; denn der Begriff der Nebentätigkeit ist sehr weit gefasst und umfasst jede weitere Beschäftigung neben der arbeitsvertraglich vereinbarten, ohne dass es auf den Umfang ...mehr

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Altersgrenze / 2.1 Beendigungszeitpunkt

§ 33 Abs. 1a TVöD wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 v. 31.3.2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) v. 13.9.2005 an das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze v. 20.4.2007 angepasst. Das BAG hat diese Regelung auch für wirksam erachtet.[1] Das Arbeitsverhältnis endet nach der neuen Fassung des § 33 Abs. 1a mit Ablauf des Monats, in dem die/der B...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Streitfälle

Streitigkeiten können über Zeit und Ort, Dauer und Beteiligte der Sprechstunde und die dafür erforderlichen Kosten sowie über die Freistellung von Beschäftigten zum Besuch der Sprechstunde entstehen. Zuständig für die Streitigkeiten ist nach § 83 Abs. 1 BPersVG das Verwaltungsgericht. Soweit es um die Vergütung des einzelnen Beschäftigten geht, kommt es auf dessen Status an. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 1.3 Persönlicher Geltungsbereich des TV-L und des TV-H

Rz. 3 Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. Ausnahme, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des § 1 Abs. 2 TV-L aufgeführt. Für die Tarifbeschäftigten des La...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 4 Verteilung der Arbeitszeit

Rz. 36 § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H gewährt Beschäftigten unter den oben genannten Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern (so ausdrücklich BAG, Urteil v. 16.12.2014, 9 AZR 915/13 [1]...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 5 Teilzeitbeschäftigung aus anderen (nicht-familiären) Gründen (Abs. 2)

Rz. 37 Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus anderen als den in § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H genannten familiären Gründen fällt unter § 11 Abs. 2 TVöD/TV-LTV-H. Dieser gewährt (lediglich) einen Anspruch auf Erörterung der Möglichkeit einer Reduzierung mit dem Ziel, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Rz. 38 Die Regelung entspricht der (Vorg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 3.3 Betreuung oder Pflege eines sonstigen Angehörigen

Rz. 15 Nach § 11 Abs. 1b TVöD/TV-L/TV-H besteht die Antragsberechtigung auch, wenn der Angestellte einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt. Der Begriff des "Angehörigen" wird im Tarifvertrag nicht definiert. Zu den Angehörigen gehören insbesondere die oben in Rz. 14 genannten Kinder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet habe...mehr