Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Italien / Literaturtipps

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Deutschland / I. Vorbemerkung

Rz. 191 In der jüngeren Vergangenheit war die Tätigkeit des deutschen Steuergesetzgebers im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht insbesondere durch den Versuch geprägt, die Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen (und Grundvermögen) an die Vorgaben des BVerfG[154] anzupassen. Mittlerweile gewinnt daneben die Rechtsprechung des EuGH immer größeren Einfluss, vor allem be...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst fand sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das – vor Geltung der EuErbVO über Art. 9.8 CC – bestimmte Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite; wegen der Einzelheiten zur alten Rechtslage v...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss.[6] Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerk...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat

Rz. 236 Noch komplizierter werden die Fälle, wenn der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO verstorben ist. Rz. 237 Abwandlung von Beispiel 1 (Rdn 221) Der iranische Staatsangehörige verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toulouse. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland, in Frankreich und im Iran. Rz. 238 Gemäß Art. ...mehr

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Deutschland / III. Entstehung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG)

Rz. 212 Für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), die Wertermittlung (§ 11 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse des Erwerbers (§ 15 ErbStG) und die Übergangsregelungen beim Wechsel der gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 ErbStG) sind grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Steuerentstehung maßgeblic...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Anwendungsstichtag für die EuErbVO

Rz. 24 Die Erbrechtsverordnung ist am 4.7.2012 vom Rat verabschiedet und am 27.7.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Das Inkrafttreten erfolgte gem. Art. 84 Abs. 1 EuErbVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 17.8.2012. Rz. 25 Um den Regierungen genügend Zeit für die rechtliche Umsetzung zu geben, vor allem fü...mehr

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Deutschland / 3. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 225 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten, also weder der Erblasser (bzw. Schenkende) noch der Erwerber, Inländer ist. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dann nur auf das sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG. Rz. 226 Inlandsvermögen sind die Vermögensgegenstände, die einen besonderen Inlandsbezug haben, z.B. Vermögen einer...mehr

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Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si...mehr

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Türkei / II. Erbenfeststellungsklage (Erbscheinklage)

Rz. 105 Für in Deutschland befindliches bewegliches Vermögen wird gem. § 2369 BGB ein Fremdrechtserbschein erteilt, da auf diesen Teil des Nachlasses das türkische Recht anwendbar ist (§ 14 NA).[179] Rz. 106 Im türkischen Rechtssystem werden fast alle Anträge, die an ein Gericht gerichtet sind, unter dem großen Oberbegriff "Klage" (Dava) zusammengefasst. Obwohl es sich bei de...mehr

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Italien / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[398] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[399] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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Italien / 2. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 257 Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1110–1116 c.c. bzw. Art. 713 ff. c.c.). Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen (Art. ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Einführung

Rz. 55 Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO tritt für die Bestimmung des Erbstatuts an die Stelle des objektiven Anknüpfungskriteriums der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 9.8 CC) nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO der "gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Staatsg...mehr

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Rumänien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 44 Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann (Art. 1086 CCN). Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei negativ dadurch definiert, dass es sich hierbei um den Teil des Nachlasses handelt, der nach dem Gesetz nicht bestimmten Angehörigen vorbe...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung unter Lebenden

Rz. 205 Als Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Objektiv setzt die Schenkung eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers und subjektiv den (einseitigen) Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit voraus.[17...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Deutschland / c) Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile)

Rz. 246 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, können nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn dieses Bewertungsverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen fü...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 88 Häufig finden sich in letztwilligen Verfügungen Regelungen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufzuteilen ist. Für die Erbschaftsteuer in Deutschland sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers bei Geltung des inländischen Erbstatuts irrelevant. Es kommt nur darauf an, was der Erbe von Todes wegen unmittelbar durch den Erbfall erlangt hat, § 11 ErbStG. Un...mehr

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Ukraine / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Im Verhältnis zur Ukraine ist bei der Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der damaligen UdSSR geschlossene Konsularvertrag vom 25.4.1958[1] vorrangig zu beachten.[2] Deutschland hat mit der Ukraine insoweit die Weiteranwendung vereinbart.[3] Damit gilt gem. Art. 28 Abs. 3 des Kon...mehr

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Italien / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[147] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Doppelbesteuerung wegen unterschiedlicher Anknüpfungsmerkmale

Rz. 127 Zu einer Doppelbesteuerung kommt es auch dann, wenn ein Land wegen des Wohnsitzes eine persönliche Steuerpflicht und ein anderes Land wegen des Belegenheitsortes des Nachlassvermögens eine sachliche Steuerpflicht annimmt. Vor diesem Hintergrund stellen sich zahlreiche Fragen, die neben dem inländischen Steuerrecht auch das ausländische nationale Recht betreffen. Rz. ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erbvertragliche Verfügungen bei Erbfällen, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

Rz. 29 Bei deutsch-spanischen Ehen[55] war früher zu differenzieren, ob der spanische Partner einem Foralrecht unterliegt, welches den Erbvertrag zulässt, oder aber dem gemeinspanischen Recht des Código Civil. Wird also ein Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Katalanin geschlossen, ist er als gültig anzusehen, wenn die Voraussetzungen beider (Heimat-)Rechte – des d...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Ungarn / 2. Erbunwürdigkeit

Rz. 136 Aus der Erbfolge fällt weg, wer erbunwürdig ist. Erbunwürdigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die zur Unwürdigkeit führende Handlung – gleich, gegen wen sie gerichtet war – vom Erblasser oder von der Person, gegen die sich die Handlung gerichtet hatte, verziehen wurde. Auf die Erbunwürdigkeit kann sich nur derjenige berufen, der beim Wegfall der unwürdigen Person selbe...mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Rz. 177 Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst n...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / D. Erbverfahrensrecht

Rz. 106 Es gilt das Verfahrensrecht des spanischen Zentralstaates, namentlich die ZPO (LEC) und das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit; auf die Ausführungen im Länderbericht Spanien: Steinmetz/Garcia/Huzel, Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht, Rdn 203 ff. wird daher verwiesen. Rz. 107 Hinsichtlich des Instanzenzuges ist gemäß Art. 478 LEC zu beachten, dass ...mehr

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Katalonien / VII. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 84 Die Testamentsvollstreckung ist in Katalonien durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. Wichtig ist die Regelung der Entlohnung: Die Vergütung beläuft sich auf 5 % des Nachlasses, sofern der Testamentsvollstrecker umfassend beauftragt ist; bis 2009 betrug die Vergütung 10 %. Im Falle einer auf einzelne Bereiche beschränkten Beauftragung beträgt die Vergütung dagegen...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Erbrecht

Rz. 18 Die in einem der Mitgliedstaaten in erbrechtlichen Angelegenheiten ergangenen Urteile sind gem. Art. 39 EuErbVO im Gebiet aller anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies ist logisch-zwingende Folge aus der Konzentration der internationalen Zuständigkeit und der Rechtsanwendung. Voraussetzung für die Vollstreckung ist allerdings die vorherige Durch...mehr

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Katalonien / 1. Testierfähigkeit

Rz. 31 In Bezug auf die Testierfähigkeit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen katalanischem und dem spanischen Recht. Sie beginnt mit vierzehn Jahren, wenn auch auf notarielle Testamente beschränkt. Für eigenhändige Testamente beginnt sie mit achtzehn Jahren oder mit der Emanzipation für minderjährige Kinder. Das Gesetz geht vom Bestehen der Testierfähigkeit als...mehr

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Katalonien / e) Auslegung letztwilliger Verfügungen

Rz. 42 Hinsichtlich der Auslegung letztwilliger Verfügungen legt Art. 421–6 CCCat den sich aus der Verfügung ergebenden Willen des Testierenden als maßgebendes Kriterium fest. Daher bestimmt die Vorschrift, dass die Auslegung sich nach dem wahren Willen des Testierenden und nicht nach dem Wortlaut richten muss. Sie muss stets das gesamte Schriftstück berücksichtigen und zugu...mehr

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Ungarn / b) Wegfall des Ehegatten aus der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 53 Die Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben bzw. die Aufrechterhaltung der emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Im Falle der Beendigung dieser Gemeinschaft erlöschen die Gütergemeinschaft und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte ist zur Erbfolge nicht berechtigt, wenn beim Erbfall die Lebensgemeinschaft zwischen den ...mehr

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Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 209 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[188] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

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Katalonien / 2. Das "Witwenviertel" (Viertel des Ehegatten)

Rz. 74 Die Stellung des überlebenden Ehegatten in Katalonien ist einzigartig. In der gesetzlichen Erbfolge hat er mit dem umfassenden Nießbrauch am ganzen Nachlass im Verhältnis zu den Kindern des Erblassers und dem zweiten Rang in der Erbfolge unter Ausschluss der Vorfahren eine sehr starke Position inne. Diese Stellung wird zwar durch die fehlende Verfügungsbefugnis geschw...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / a) Voraussetzungen

Rz. 40 Erste Möglichkeit zur Wiederherstellung des Gleichlaufs ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO. Hiernach können die betroffenen Parteien (nur) die internationale Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaates vereinbaren, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO gewählt hat. Nicht vereinbart werden kann die Zuständigkeit eines anderen Mit...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, das hän...mehr

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Ungarn / b) Das allographische Privattestament

Rz. 97 Die häufigste Form der Privattestamente ist das – im deutschen Recht nicht bekannte – allographische Privattestament (fremdhändiges Testament), das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird. Ein Testament kann nicht als eigenhändig geschrieben angesehen werden, wenn es zwar vom Testator selbst, jedoch mit der Maschine geschrieben wurde. Das stenografisch oder m...mehr

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Frankreich / cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

Rz. 58 Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Lockerung des Ehebandes

Rz. 22 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich unverständliche Folgen (teleologische Widersprüche), wenn Scheidungsstatut und Erbstatut unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und nicht zusammenpassen:mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen

Rz. 214 Eine besonders komplexe Regelung enthält der Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929:[164] Zitat Art. 20 In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragsschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrages ersichtlichen Befugnisse. Rz. 215 Die ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / I. Nationales Steuerrecht als Rechtsgrundlage

Rz. 38 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Der Teil des deutschen Erbschaftsteuerrechts, der sich mit Erbfällen mit Auslandsberührung beschäftigt, ist daher das deutsche internationale Erbschaftsteuerrecht. Zwischenstaatliches Recht g...mehr

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Katalonien / D. Erbverfahrensrecht

Rz. 93 Die spanische Verfassung bestimmt in Art. 149.1.6, dass das Prozessrecht in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Staates liegt, d.h., dass die Autonomen Regionen diesbezüglich lediglich Kompetenzen haben für "die besonderen Erfordernisse, die sich aus der Verschiedenartigkeit des materiellen Rechts der Autonomen Regionen ergeben". In diesem Sinne nimmt Art....mehr

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Türkei / b) Güterrechtliche Position des überlebenden Ehegatten

Rz. 24 Nachdem der überlebende Ehegatte seinen Anteil an dem Gesamtvermögen der Ehegatten bekommen hat, der ihm güterrechtlich zusteht, bleibt der Rest als Nachlass. Die güterrechtlichen Positionen waren nach dem alten gesetzlichen Güterstand klarer geregelt, da die Gütertrennung gesetzlicher Güterstand war. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB am 1.1.2002 hat der türkische G...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Bedeutung des Bleibewillens

Rz. 29 Der gewöhnliche Aufenthalt wurde früher im nationalen IPR in Deutschland als "faktischer Wohnsitz"[31] charakterisiert, um deutlich zu machen, dass voluntative Elemente – die beim Wohnsitz so bedeutend sind – hier keine Rolle spielen. In der Tat ersetzte der EuGH das "subjektive Element" des Wohnsitzbegriffs bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Steuerverzicht (bonificación)

Rz. 118 Der 2014 zunächst für alle Erwerber der Gruppen I und II eingeführte Steuerverzicht in Höhe von 99 % des vorläufig ermittelten Steuerbetrages wurde zunächst ab dem 1.1.2016 weitestgehend abgeschafft. Seitdem war dieses besondere Steuerprivileg ausschließlich für Erwerber der Gruppe I vorgesehen. Durch Ausweitung des Personenkreises, der den Steuerverzicht in Anspruch ...mehr

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Katalonien / 5. Das Vermächtnis

Rz. 50 Das CCCat präsentiert eine umfangreiche Regelung des Vermächtnisses als freiwillige erbrechtliche Verfügung durch besondere Zuwendung (Art. 427–1 bis 427–45 CCCat). Das CCCat unterscheidet zwischen Vermächtnissen mit dinglicher und mit obligatorischer Wirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass das Objekt des Vermächtnisses ein Gut oder ein Recht aus dem Nachlass ist o...mehr

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Italien / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[332] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2024... / 1. Personengesellschaften/Umwandlung/§ 17 EStG

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