Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Rz. 165 Für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den erstattungspflichtigen Gegner gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB).[114] Rz. 166 Ist der Kostenerstattungsanspruch dagegen rechtskräftig tituliert, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB). Diese Frist beginnt mit Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung (§ 201 B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verjährung

Rz. 104 Für den Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Rz. 105 Nach OLG Düsseldorf[69] soll die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Vergütung des Anwalts fällig geworden ist. Auf die Erteilung einer Abrechnung durch den Anwalt nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verjährung

Rz. 5 Die Anmeldung einer Forderung zum Musterverfahren bewirkt indes die Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des Musterverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 BGB). Der Anmelder, der die Forderung angemeldet hat, kann das Musterverfahren abwarten, und dann die Geltendmachung seines Anspruchs fortsetzen. Wenn auch der Anmelder weder an dem Musterverfahren noch an einem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Verjährung, §§ 194 ff. BGB

Rz. 108 Die Vorschrift des Abs. 1 S. 2 stellt darüber hinaus klar, dass die Abrechnung auf den Ablauf der Verjährung keinen Einfluss hat. Auch dann, wenn der Anwalt nicht abrechnet, beginnt also die Verjährung zu laufen. Es kann daher vorkommen, dass die Vergütung des Anwalts verjährt ist, bevor sie jemals einforderbar war. Beispiel: Der Auftrag war am 22.11.2017 erledigt. A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verjährung

Rz. 35 Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung mit anderweitiger Erledigung (Abs. 5 S. 1). Das gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vor Rechtskraft ausschei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Festsetzung; Verjährung

Rz. 371 Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters ist in § 8 Abs. 1 und 2 InsVV geregelt. Danach erfolgt die Festsetzung durch das Insolvenzgericht, wobei Vergütung und Auslagen gesondert festzusetzen sind. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach § 5 InsVV wird dagegen nicht festgesetzt. Diese kann vielmehr direkt der Masse entnommen werden. S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verjährung

Rz. 51 Der Anspruch der Pauschvergütung verjährt in demselben Zeitraum, in dem auch die übrigen Vergütungsansprüche des Anwalts verjähren, also nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Pauschvergütung erstmals fällig geworden ist. Ob hier § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich, da der Anwalt n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Minderung, Verwirkung, Verjährung

aa) Minderung Rz. 338 Die Minderung einer vom Erblasser festgesetzten Vergütung ist vorzunehmen, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Kündigung, Entlassung oder aus einem sonstigen Grund vorzeitig geendet hat.[622] Entscheidend ist der mutmaßliche Erblasserwille.[623] bb) Verwirkung Rz. 339 Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt bei einer vorsätzlich oder grob ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Ausschlussfrist/Verjährung

a) Frist Rz. 81 Das Gesetz bestimmt keine Ausschlussfrist für die Einreichung des Antrages, so dass diese grundsätzlich jederzeit nach Fälligkeit der Vergütung oder des Vorschusses hierauf erfolgen kann.[177] Eine Ausschlussfrist ist lediglich in Abs. 6 im Rahmen der weiteren Vergütung gem. § 50 vorgesehen. Diese Ausschlussfrist setzt aber eine wirksame Aufforderung des Urkun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Fälligkeit und Verjährung

1. Fälligkeit Rz. 130 Die Fälligkeit der Pauschvergütung richtet sich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 8. Dies ist aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen. Eine Pauschvergütung kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens bewilligt werden. Diese ist aber erst möglich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder rechtskräftigem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verjährung

I. Überblick Rz. 108 Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 5. Verjährung

Rz. 27 Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist ein gewöhnlicher Zahlungsanspruch und unterliegt daher den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. Rz. 28 Da in aller Regel jedoch der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verjährung des Übergangsanspruchs

Rz. 43 Die Regelungen über die vierjährige Verjährungsfrist in den Gerichtskostengesetzen (§ 5 GKG, § 7 FamGKG, § 6 GNotKG) gelten nicht für die gem. § 59 übergegangenen Ansprüche.[45] Anwendbar sind nach § 59 Abs. 2 S. 1 nur die Vorschriften über die Geltendmachung des Anspruchs und die Erinnerung und Beschwerde (Rdn 33 ff.). Übergangsansprüche sind keine Gerichtskosten, so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Umfang des gerichtlichen Verfahrens

Rz. 129 Gehemmt wird der Ablauf der Verjährung für die Vergütung des noch anhängigen gerichtlichen Verfahrens. Auch diese Regelung ist insoweit unklar, als sie nicht auf die Angelegenheit abstellt, sondern auf das "gerichtliche Verfahren". Abzustellen sein dürfte aber wohl auch hier auf die Angelegenheit. Sofern innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine gesonderte Angele...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 116 Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BGB konnte die Verjährung unterbrochen werden (§§ 208 ff. BGB a.F.). Nach Beendigung der Unterbrechung lief eine neue Verjährungsfrist. Diese begann sofort und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verjährung unterbrochen worden war. Diese Vorschriften spielen heute keine Rolle mehr. Zu Übergangsfällen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsfolge: Hemmung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 131 Die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 hindert nicht den Lauf bzw. den Beginn der Verjährungsfrist. Sie hemmt lediglich den Ablauf. Die Verjährung beginnt also nicht erneut. Lediglich der Zeitraum, in dem noch Nebenverfahren betrieben worden sind, wird bei der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet. Beispiel: Am 11.9.2016 erging ein Urteil. Am selben Tage reichte der Anwalt ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 108 Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung zu, so dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung

Rz. 122 Der Ablauf der Verjährung wird gehemmt durch:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Wiederaufleben verjährter Forderungen

Rz. 155 Nach der BRAGO konnte es häufiger vorkommen, dass im Laufe eines Verfahrens die Vergütung aus einzelnen Gebührentatbeständen bereits verjährt war und dann später aber wieder erneut ausgelöst wurde. Solche Fälle sind nach dem RVG infolge der Einführung des Abs. 2 seltener, aber dennoch denkbar. Rz. 156 Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich noch um dieselbe A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Rechtskräftige Entscheidung (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.)

Rz. 132 Ist nach Abs. 1 S. 1 eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so endet sie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens. Auch hier sind wieder die §§ 16 und 19 im Auge zu behalten. Solange der Anwalt Neben- und Abwicklungstätigkeiten nach diesen Vorschriften vornimmt, bleibt die Verjährung gehemmt. Erst wenn sämtliche dieser Tätigkeiten durch rechtskräftige En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Änderung der Streitwertfestsetzung

Rz. 143 Darüber hinaus wird der Ablauf der Verjährungsfrist nach Abs. 2 gehemmt, solange die Vergütung wegen eines entgegenstehenden Streitwertbeschlusses gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 nicht geltend gemacht werden kann. Da im Falle einer nachfolgenden Streitwertfestsetzung und eines eventuellen Beschwerdeverfahrens kein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens i.S.d. Abs. 2 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Erneute Hemmung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 138 Ist nach Abs. 2 S. 1 die Verjährung gehemmt worden und ist nach Abs. 2 S. 3 die Hemmung der Vergütung infolge Ruhens des Verfahrens beendet, so beginnt die Hemmung erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird. Beispiel: Am 5.8.2016 erging das rechtskräftige Urteil. Hiernach wurde die Kostenfestsetzung betrieben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde am 18.1.2017 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Regelungsgehalt

Rz. 126 Abs. 2 enthält eine spezielle Regelung zur Hemmung der Vergütung in gerichtlichen Verfahren. Es handelt sich also hier um eine spezielle Regelung in Ergänzung des § 204 BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Ablauf der Verjährung so lange zu hemmen, als das Verfahren noch anhängig ist. Diese Regelung schafft zahlreiche Unklarheiten, die bei gehöriger Sorgf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Voraussetzungen

aa) Gerichtliches Verfahren Rz. 127 Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 S. 1 ist, dass die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren stammt. In welcher Eigenschaft der Anwalt dort tätig geworden ist, ist dabei unerheblich. Die Vorschrift gilt insbesondere für den Prozessbevollmächtigten, aber auch für den Verkehrsanwalt, den Terminsvertreter oder einen mit sonstigen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beendigung der Hemmung (Abs. 2 S. 2 und 3)

aa) Rechtskräftige Entscheidung (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.) Rz. 132 Ist nach Abs. 1 S. 1 eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so endet sie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens. Auch hier sind wieder die §§ 16 und 19 im Auge zu behalten. Solange der Anwalt Neben- und Abwicklungstätigkeiten nach diesen Vorschriften vornimmt, bleibt die Verjährung gehemmt. Erst wen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anderweitige Beendigung des Verfahrens (Abs. 2 S. 2, 2. Alt.)

Rz. 133 Die gleichen Grundsätze gelten, wenn das Verfahren nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung endet, sondern anderweitig, also etwa durch Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags, Einigung, Erledigung, Kündigung oder Niederlegung des Mandats. Hier kann auf die Grundsätze des Abs. 1 zugegriffen werden (siehe Rdn 18 ff.). Rz. 134 Auch hier können Abwicklungstätigkeiten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Ruhen des Verfahrens (Abs. 2 S. 3)

Rz. 135 Ist eine Hemmung nach Abs. 2 S. 1 eingetreten, so endet diese auch dann, wenn das Verfahren ruht, allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten.[93] Zum Begriff des Ruhens des Verfahrens kann auf die Grundsätze des Abs. 1 S. 2 zurückgegriffen werden (siehe Rdn 96 ff.). Rz. 136 Die Regelung des Abs. 2 S. 3 ist unklar und widersprüchlich. Der Gesetzgeber meint hier offen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verjährungsfrist

Rz. 111 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB) und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Soweit § 191 Abs. 1 Nr. 1 BGB vom Entstehen des Anspruchs spricht, gilt dies nicht für das RVG, da dort etwas anderes bestimmt ist. Der Anwalt kann hier seine Forderung nicht schon m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rückzahlung zuviel vereinnahmter Vergütung

Rz. 161 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Anwalt wegen zuviel gezahlter Vergütung verjährten nach früherem Recht gemäß § 196 Nr. 16 BGB a.F. innerhalb von zwei Jahren zum Jahresende.[109] Ausnahmsweise kam auch eine 30-jährige Frist in Betracht, wenn aufgrund einer sittenwidrigen Honorarvereinbarung gezahlt worden war.[110] Nach der neuen Fassung des BG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Einzelfälle

Rz. 203 Anfechtung der Zustimmungserklärung. Hat der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung abgegeben, erklärt er aber im Verfahren nach § 11, diese angefochten zu haben, so ist dies eine außergerichtliche Einwendung, die die Festsetzung hindert. Rz. 204 Anrechnung. Wendet der Auftraggeber ein, die zur Festsetzung angemeldete Berechnung sei insoweit unzutreffend, als es der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gerichtliches Verfahren

Rz. 127 Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 S. 1 ist, dass die Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren stammt. In welcher Eigenschaft der Anwalt dort tätig geworden ist, ist dabei unerheblich. Die Vorschrift gilt insbesondere für den Prozessbevollmächtigten, aber auch für den Verkehrsanwalt, den Terminsvertreter oder einen mit sonstigen Einzeltätigkeiten beauftrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verjährungshemmung durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Rz. 102 Solange keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt ist, kann der Anwalt selbst den Ablauf der Verjährung, der von der Erteilung der Rechnung unabhängig ist (Abs. 1 S. 2), nicht hindern. Weder eine Klage noch ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch ein Vergütungsfestsetzungsantrag haben nach § 11 Abs. 7 RVG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Wirkung.[92]...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Grundsatz: Keine Lösung aus dem Verbund

Rz. 127 Grundsätzlich erfolgt im Falle der Abtrennung einer Folgesache keine Lösung aus dem Verbund. Das abgetrennte Verfahren bleibt Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Kostenrechtlich hat die Abtrennung in diesen Fällen also keine Auswirkungen, abgesehen davon, dass Teilfälligkeiten eintreten können (§ 8 Abs. 1 S. 2) und auch die Verjährungsfristen gegebenenfalls untersc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anerkenntnis

Rz. 140 Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hindert ebenfalls den Ablauf der Verjährung. Insoweit tritt allerdings nicht lediglich eine Hemmung ein, sondern nach § 212 Nr. 1 BGB ein Neubeginn der Verjährung. Rz. 141 Von einem verjährungshindernden Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Anwalt gegenüber die Vergütungsforderung bestätigt. Dies kann auch durch sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Rückwirkung der Aufrechnung

Rz. 99 Nach Eintritt der Verjährung ist eine Aufrechnung auch dann nicht mehr möglich, wenn nachträglich noch eine Kostenberechnung erteilt wird. Eine Aufrechnungserklärung nach Eintritt der Verjährung entfaltet nach § 215 BGB (§ 390 S. 2 BGB a.F.) nur dann Wirkung, wenn innerhalb der nichtverjährten Zeit eine Aufrechnungslage bestand. Daran fehlt es aber, wenn die Kostennot...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anhängigkeit

Rz. 128 Das Verfahren muss anhängig sein bzw. anhängig geblieben sein. Was unter "Anhängigkeit" zu verstehen sein soll, ist unklar. Der Wortlaut erscheint eindeutig und lässt an § 253 ZPO denken. Der Begriff der Anhängigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht im strengen prozessualen Sinne zu verstehen sein. Auch die "Anhängigkeit" von Nebenverfahren, wie Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidiger

Rz. 174 Auch für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts,[119] des Pflichtverteidigers[120] und des dem Nebenkläger beigeordneten Anwalts[121] gilt die Vorschrift des Abs. 1. Die Ansprüche gegen die Staatskasse verjähren ebenfalls nach § 195 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für die Pauschvergütung nach §§ 42, 51[122] (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gegenstandswert für die Anmeldung eines Anspruchs im Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)

Rz. 11 § 23b enthält keine Regelung über den Gegenstandswert für die Gebühr VV 3338 für die Anmeldung eines Anspruchs im Musterverfahren nach § 10 Abs. 2 KapMuG. Der Gegenstandswert ergibt sich deshalb aus § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a Abs. 1 GKG. Danach ist der Gegenstandswert der Wert der zugrundeliegenden Forderung, der auch Gegenstand einer etwaigen Klage sein würde.[6] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Fälligkeit

Rz. 33 Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 wird nicht schon nach § 8 fällig. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, kann der Anspruch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden. Dies ist zwar ausdrücklich nicht geregelt, kommt jedoch insoweit in Abs. 5 S. 1 zum Ausdruck, als dort angeordnet ist, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft der das Verfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Schadensersatzansprüche

Rz. 160 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Anwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist aufgrund der sog. Sekundärhaftung nach § 51 BRAO a.F. kommt nicht mehr in Betracht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während in den jeweiligen Gebühren- und Auslagentatbeständen geregelt ist, welche Vergütung der Anwalt für seine Tätigkeit erhält, also wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch entsteht, bestimmt Abs. 1, wann die Vergütung fällig wird, also wann der Anwalt mit dem Auftraggeber abrechnen kann. Die Vorschrift des Abs. 1 ist damit lex specialis zu § 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Frist

Rz. 47 Der Antrag auf Feststellung der Leistungsfähigkeit ist nicht fristgebunden. Im Hinblick auf die ab Rechtskraft der Hauptsache laufende Verjährung der Vergütung sollte der Antrag so zeitig gestellt werden, dass die Verjährung noch nicht abgelaufen ist und der Anspruch noch durchgesetzt werden kann. Rz. 48 Der Antrag kann jedoch nicht vor Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Berufungsverfahren

Rz. 58 Die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 entsteht auch dann, wenn das Verfahren in der Berufungsinstanz eingestellt wird und der Anwalt hierbei fördernd mitgewirkt hat. Auch hier muss es sich um eine nicht nur vorläufige Einstellung handeln. Hinsichtlich der Mitwirkung gelten dieselben Grundsätze wie auch bei der erstinstanzlichen Einstellung (siehe Rdn 48 ff.). Eine Frist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckungskosten

Rz. 108 Ein weiteres Vorschussrecht in der Form des Entnahmerechts ergibt sich in Zwangsvollstreckungssachen. Hier können nach § 788 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ZPO die Kosten der Vollstreckung zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Geschieht dies, so darf der Anwalt seine beigetriebene Vergütung entnehmen und vereinnahmen. Auch hier wird zum Teil angenommen, das Entna...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 50 Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehlt, soweit der Beschuldigte freigesprochen worden ist und der Pflichtverteidiger den Beschuldigten ohnehin nach Abs. 2 S. 1, 1. Alt. in Anspruch nehmen kann. Eine Feststellung der Leistungsfähigkeit durch das Gericht wäre in diesem Fall überflüssig. Rz. 51 Der Antrag ist dagegen auch dann zulässig, wenn der Anwalt vom Beschul...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Vergütungsvereinbarungen

1. Gesetzliche Regelung Rz. 177 Auch für Vergütungsvereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung des § 8. Die Vorschrift gehört zu den Allgemeinen Vorschriften des RVG und gilt daher grundsätzlich für sämtliche Vergütungsarten. Sie ist nicht auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.[126] Rz. 178 Andererseits ist Abs. 1 S. 1 dispositives Recht. Auch insoweit gilt der Grundsatz d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 52 gewährt dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (insbesondere dem Pflichtverteidiger) einen Vergütungsanspruch gegen den Beschuldigten, soweit dieser nicht ohnehin bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung oder aufgrund eines vorangegangenen Wahlanwaltsvertrags unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.[1] Rz. 2 Die Regelung des § 52 ist e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vertragliche Fälligkeitsvereinbarungen

a) Zulässigkeit Rz. 181 Vertragliche Fälligkeitsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. So ist insbesondere die Vereinbarung einer gegenüber Abs. 1 vorzeitigen Fälligkeit möglich.[130] Rz. 182 Zulässig ist es sogar, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des § 271 Abs. 1 BGB die sofortige Fälligkeit zu vereinbaren.[131] Rz. 183 Möglich sind auch gestaffelte Fälligkeitsverei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Rz. 86 Ausnahmsweise soll die Antragstellung auch schon vor Eintritt der Verjährung als verspätet anzusehen sein, wenn nach den Gesamtumständen nicht mehr damit gerechnet werden musste, dass ein Vergütungsanspruch noch erhoben wird. Die Verwirkung ist danach aber nur dann zu bejahen, wenn die Vergütungsabrechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten auf deren end...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Minderung

Rz. 338 Die Minderung einer vom Erblasser festgesetzten Vergütung ist vorzunehmen, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Kündigung, Entlassung oder aus einem sonstigen Grund vorzeitig geendet hat.[622] Entscheidend ist der mutmaßliche Erblasserwille.[623]mehr