Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustvortrag

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3.3.2.1 Eintritt in die Rechtsstellung, Gewinnauswirkungen

Rz. 63 Die Rechtsfolgen der Spaltung für die übernehmende(n) Körperschaft(en) ergeben sich nach § 15 Abs. 1 aus § 12; außerdem enthält § 15 Abs. 4 eine besondere Regelung für die Aufteilung des Verlustvortrages auf die übernehmenden Körperschaften. Für die übernehmende(n) Körperschaft(en) gilt das Prinzip der Wertverknüpfung und damit die Bindung an den Ansatz in der Bilanz d...mehr

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Verfahrensfehler bei Berücksichtigung eines Verlustvortrages ohne entsprechenden Grundlagenbescheid

Leitsatz Das Finanzgericht (FG) verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 einen verbleibenden Verlustabzug aus früheren Jahren berücksichtigt, der vom FA nicht gesondert festgestellt wurde. Nach der für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, maßgebenden Auffassung des FG war der von den Klägern begehrte Verlu...mehr

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Veranlagungswahlrecht von Ehegatten bei Verlustrücktrag

Leitsatz Ist der Einkommensteuerbescheid wegen Verlustrücktrags zu ändern (§ 10 d EStG), können Ehegatten grundsätzlich das Veranlagungswahlrecht (§ 26 EStG) erneut ausüben . Erleidet die bisher einkünftelose Ehefrau anlässlich des Aufbaus einer kieferorthopädischen Praxis 1987 einen Verlust (→ Verluste ), den das Finanzamt auf das Jahr 1985 zurückträgt und mit den Einkün...mehr

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Vererbung von Verlusten

Leitsatz Ein Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers (Erblasser) ein. Daraus resultiert auch das Recht, einen vom Erblasser nicht aufgebrauchten Verlustvortrag von den Einkünften des Erben abzuziehen. Allerdings ist dazu erforderlich, dass der Erbe durch die → Verluste auch wirtschaftlich belaste...mehr

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Verkauf von „Altaktien” nach Kapitalerhöhung

Leitsatz Bei einer Betriebsprüfung wird festgestellt, daß der Steuerzahler E Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Aktiengesellschaften, an denen er zu mehr als 1/4, also wesentlich beteiligt war (§ 17 EStG), ungeachtet vorausgegangener Kapitalerhöhungen gegen Einlagen und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter unter Ansatz der ungekürzten Anschaffungskosten ermittel...mehr

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Keine Verminderung des Verlustanteils eines Kommanditisten durch Sonderbetriebsgewinne

Leitsatz Hat ein Kommanditist seiner KG ein verzinsliches → Darlehen gewährt, gehören die als Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten zu erfassenden – angemessenen – Zinsen, sofern sie nicht als sog. „Gewinnvoraus” geschuldet werden, nicht zu den Gewinnen, die dem Kommanditisten nach § 15a Abs. 2 EStG aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Insoweit besteht ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 9.1 Bedeutung des Bewertungswahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG

Rz. 86 Die aufnehmende Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG mit seinem Buchwert, seinem Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzen. Mit der Ausübung ihres Wahlrechts entscheidet die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht nur über ihr künftiges AfA-Volumen, sondern zugleich auch über den Ansatz des eingebrachten Betriebsvermö...mehr

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Ausländische Einkünfte und negatives Einkommen

Kommentar Ist das zu versteuernde Einkommen einer gliederungspflichtigen Kapitalgesellschaft negativ, kann das negative Einkommen nicht in positive ausländische Einkommensteile, die dem EK 01 zuzuordnen sind, und in dann höhere negative Einkommensteile, die dem EK 02 zuzuordnen sind, aufgeteilt werden ( § 33 Abs. 1 KStG ). Das negative Einkommen ist in vollem Umfang dem EK ...mehr

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Verhältnis von Steuerabzugsbetrag zu Verlustrücktrag

Kommentar Ein weiteres Mal mußte der BFH eine Zweifelsfrage zu den Übergangsregelungen beim früheren DDR-Steuerrecht klären. Nach § 9 der Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz DDR kann von der zusammengefaßten Steuerschuld sämtlicher Steuerarten, die aus einer Tätigkeit in den neuen Ländern ab dem 2. Halbjahr 1990 erzielt worden sind, ein Steuerabzugsbetrag ver...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 4.5 Keine Fortsetzung eines Verlustabzugs durch die übernehmende Personengesellschaft (§ 16 Satz 3 UmwStG)

Rz. 36 Ein bei der übertragenden Kapitalgesellschaft nach § 10d EStG und nach § 10a GewStG abziehbarer Verlust geht im Falle der Auf- oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft trotz Sonderrechtsnachfolge mangels Personenidentität nach § 16 Satz 3 UmwStG nicht auf die übernehmende Personengesellschaft über. Den Beteiligten bleibt nur die Gestaltungsmöglichkeit, den abzieh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 4 Rückbeziehbarkeit des steuerlichen Übertragungsstichtages in das Jahr 1994

Rz. 5 Eine Anwendbarkeit des neuen Umwandlungsteuergesetzes nach § 27 UmwStG schließt es nicht aus, den steuerlichen Übertragungsstichtag gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 8 UmwStG um acht Monate vor der Eintragung in das Handelsregister zurückzuverlagern, auch wenn der steuerliche Übertragungsstichtag auf diese Weise in das Jahr 1994 fällt. Dies wird in dem BMF-Schreiben ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2 Verlustvortrag

Rz. 9 Ein nicht zurückgetragener Verlust wird vorgetragen. Der Verlustvortrag war ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt; durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[1] ist diese zeitliche Beschränkung beseitigt worden. Verluste sind jetzt, und zwar beginnend mit nicht zurückgetragenen Verlusten des Veranlagungszeitraums 1985, zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Wird der Verlust...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.1 Ausländische Einkünfte und Verlustabzug

Rz. 41 Treffen ausländische Gewinne mit anrechenbarer ausländischer Steuer und inländische Verluste zusammen, können sich Auswirkungen auf die Behandlung der anrechenbaren ausländischen Steuer ergeben. Die ausländische Steuer ist auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, anzurechnen. Sind inländische Verluste gleich hoch oder höher als die auslän...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Verlustausgleich und Verlustabzug, wenn im Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden

Rz. 55 Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre (d. h. ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse beider Wirtschaftsjahre im Einkommen dieses Veranlagungszeitraums zu erfassen. Es erfolgt daher "automatisch" ein Verlustausgleich, wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre mit Verlust, eines mit Gewinn endet. Praxis-Beispielmehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.1 Der einjährige Verlustrücktrag

Rz. 18 Der einjährige Verlustrücktrag kann zum Tragen kommen: wenn der Verlust vor dem Veranlagungszeitraum 1982 entstanden ist und somit nur für ein Jahr zurückgetragen werden kann; bei einem ab dem Veranlagungszeitraum 1982 entstandenen Verlust, wenn das Einkommen des zweiten Veranlagungszeitraums, der dem Verlustjahr vorhergeht, 0 beträgt oder negativ ist, das Einkommen des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.2 Berichtigungsbetrag (§ 1 AStG) und Hinzurechnungsbetrag (§§ 10, 11 Abs. 1 AStG)

Rz. 49 Bei dem Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und dem Hinzurechnungsbetrag nach §§ 10, 11 Abs. 1 AStG ist zu berücksichtigen, daß diese Beträge das verwendbare Eigenkapital nur fiktiv erhöhen und daher effektiv für Ausschüttungen nicht zur Verfügung stehen. Da der Berichtigungs- bzw. Hinzurechnungsbetrag voll besteuert wird, erfolgt in dieser Höhe ein Zugang zum EK 45; um...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.5.2 Ausübung des Wahlrechts zum Verlustrücktrag

Rz. 36 I.d.R. ist eine Geltendmachung des Verlustrücktrags in größtmöglichem Umfang günstig, weil dadurch die steuerliche Entlastung früher eintritt als bei einem Verlustvortrag. Die Entlastung durch den Verlustrücktrag ist kalkulierbar, während es zweifelhaft sein kann, wann in der Zukunft Gewinne in genügender Höhe erzielt werden, um die Verluste durch Verlustvortrag zur s...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.1 Vortrag von Verlusten, die vor dem 1.1.1977 entstanden sind

Rz. 60 Durch den Systemwechsel hat sich die Vortragsfähigkeit der Verluste nicht geändert; dies gilt auch für die Gliederungsrechnung. Abweichend von der Behandlung der später entstandenen Verluste ist nach § 33 Abs. 2 S. 2 lediglich die Einordnung der durch den Verlustabzug steuerfrei gestellten Beträge; sie werden nicht in das EK 02, sondern in das EK 03 eingestellt. Das i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.2 Nicht ausgleichbare Verluste nach § 2a Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 15a EStG

Rz. 53 Nach § 2a Abs. 1 EStG findet bei bestimmten ausländischen Verlusten ein Verlustausgleich und Verlustabzug nur mit positiven Einkünften jeweils derselben Art und aus jeweils demselben Staat statt; der Verlustvortrag ist unbegrenzt möglich, der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn entweder mit dem ausländischen Staat kein Doppelbes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.3 Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 3 EStG)

Rz. 51 Einkünfte, und damit auch Verluste, aus einer Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wirken sich regelmäßig nur in dem ausländischen Staat aus; Gewinne sind also im Inland steuerfrei (und daher in das EK 01 einzustellen), Verluste wirken sich nicht steuermindernd aus, sie sind vom EK 01 abzuziehen. § 2a Abs. 3 EStG gewährt die Mö...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 § 33 enthält die Regelung, wie Verluste im Rahmen der Gliederungsrechnung zu behandeln sind. Die Vorschrift stellt daher eine Sonderregelung zu § 30 dar; während § 30 bestimmt, wie positive Einkommensteile in die einzelnen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals einzuordnen sind, enthält § 33 die entsprechende Regelung für negative Einkommensteile. § 33 darf daher n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1 Berücksichtigung im Verlustjahr

Rz. 6 Verluste werden nach § 33 Abs. 1 in der Gliederungsrechnung zum Schluß des Verlustjahres als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt. Sachlich bilden sie einen Merkposten dafür, daß spätere Gewinne (soweit nicht bereits ein Verlustrücktrag erfolgte) in Höhe dieses Verlustes durch den Verlustvortrag steuerfrei bleiben. Insofern ist die Einordnung in die Position "steuerf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.2 Beschränkung des Verlustrücktrags und Festschreibung der Ausschüttungsreihenfolge

Rz. 24 § 33 Abs. 3 enthielt bis 1993 (vgl. Rz. 23) eine Sonderregelung für die Fälle, in denen für das Rücktragsjahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen war, d. h. für Fälle, in denen für das Rücktragsjahr Ausschüttungen vorgenommen wurden. Diese Vorschrift war in engem Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 (Abs. 5 n. F.) zu sehen. Nach dieser Vorschrift war der Verlustrücktrag nur...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.2 Der zweijährige Verlustrücktrag

Rz. 20 Die Darstellung des zweijährigen Verlustrücktrages in der Gliederungsrechnung erfolgt nach den gleichen Prinzipien. Zu beachten ist: Der Verlustrücktrag führt in beiden Rücktragsjahren zur Umgliederung in das EK 02; der Anspruch auf Erstattung der Körperschaftsteuer entsteht für beide Rücktragsjahre zum Ende des Verlustjahres und ist erst zu diesem Zeitpunkt in der Glie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.3 Höchstbetrag des Verlustrücktrags und Festschreibung der Ausschüttungsreihenfolge bei zweijährigem Verlustrücktrag

Rz. 29 Die Beschränkung des Verlustrücktrags nach § 8 Abs. 4 und das Festschreiben der Verwendungsreihenfolge nach § 33 Abs. 3 gilt jeweils nur für dasjenige Abzugsjahr, für das die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist (vgl. Rz. 23). Diese Regelung, die verhindern soll, daß der Verlustrücktrag nicht zu einer Entlastung von Körperschaftsteuer führt, weil Ausschüttungen vor...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.3 Zusammentreffen von einjährigem und zweijährigem Verlustrücktrag

Rz. 22 Treffen einjähriger und zweijähriger Verlustrücktrag in dem gleichen Rücktragsjahr zusammen, richtet sich die Darstellung in der Gliederungsrechnung ebenfalls nach den in Rz. 19 und 20 geschilderten Prinzipien. Zusätzlich ist folgendes zu berücksichtigen: der Verlust des früheren Jahres ist vor dem Verlust des späteren Jahres zu verrechnen; der einjährige Verlustrücktr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2.2 Der Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch

Rz. 15 Durch den Verlustrücktrag entsteht ein Anspruch auf Erstattung der für das Rücktragsjahr (das Jahr, dessen Einkommen durch den Verlustrücktrag gemindert wird) gezahlten Körperschaftsteuer; insoweit erhöht sich das verwendbare Eigenkapital. Nach dem System des Anrechnungsverfahrens entsteht hier eine gewisse Ungleichgewichtigkeit. Gemindert wird die Körperschaftsteuer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2 Begriff des Verlustes

Rz. 4 § 33 regelt lediglich die Behandlung der sich nach den steuerlichen Vorschriften ergebenden Verluste; diese Vorschrift knüpft also nicht unmittelbar an die handelsrechtlichen Begriffe des Jahresergebnisses (Jahresfehlbetrag) und des Handelsbilanzverlustes an. Dies korrespondiert mit § 29 Abs. 1, wonach sich das Eigenkapital, und damit auch das verwendbare Eigenkapital,...mehr

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Zinsabschlag trotz hoher Verlustvorträge?

Kommentar Nach den gesetzlichen Bestimmungen muß der Zinsabschlag grundsätzlich auch einbehalten werden, wenn die Beträge bei der Veranlagung zu erstatten sind. Ausnahmen sieht das Gesetz lediglich für die Berücksichtigung der Sparer-Freibeträge vor (Freistellungsauftrag), für Steuerzahler, die voraussichtlich nicht veranlagt werden (NV-Bescheinigung), schließlich für Betr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2 Begriff des Eigenkapitals

Rz. 70 "Eigenkapital" ist nicht das gezeichnete Kapital, sondern das gesamte Kapital, das der Anrechnungskörperschaft tatsächlich als eigenes zur Verfügung steht. Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Handelsbilanz; Erhöhungen oder Minderungen, die nur in der Steuerbilanz auszuweisen sind, verändern das Eigenkapital daher nicht. Maßgebend ist nicht die tatsächlich...mehr

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Prüfungszeitraum bei Verlusten

Kommentar Der Prüfungszeitraum einer Außenprüfung darf zur Überprüfung vortragsfähiger Verluste auch auf die Verlustentstehungsjahre ausgedehnt werden, wenn der aus diesen Zeiträumen verbleibende Verlustabzug gesondert festgestellt worden ist. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob seit der Einführung der gesonderten Feststellung des Verlustvortrags über den Verlust im Ab...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Ver... / 7 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

7.1 Vor Zeilen 29–37 In den Zeilen 29–37 wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag gem. § 8d KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen. Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. ...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Ver... / 7 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

7.1 Vor Zeilen 29–37 In den Zeilen 29–37 wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag gem. § 8d KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen. Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Auswirkungen des Vermögensübergangs auf den eigenen Verlustvortrag der aufnehmenden Kapitalgesellschaft

Tz. 88 Stand: EL 46 – ET: 10/2002 Erfolgt die Einbringung auf eine bereits bestehende Kap-Ges und hat diese aufnehmende Kap-Ges zum Einbringungsstichtag einen eigenen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG, bleibt dieser von der Regelung des § 22 Abs 4 UmwStG unberührt. Denn § 22 Abs 4 UmwStG betr nur den Gewerbeverlust des Einbringenden, dh gewstliche Verlustvorträge, d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.3 Verbleibender Verlustvortrag iSd § 10d EStG

Tz. 64 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Der verbleibende Verlustvortrag, der nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf die übernehmende Kö übergeht, ist der nach § 10d Abs 4 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust des letzten Wj der übertragenden Kö, vermindert um die nach § 10d Abs 1 und 2 EStG abgezogenen Beträge und vermehrt um den auf den Schlus...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage AEV / 6 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

6.1 Zeile 17 In diese Zeile ist der fortführungsgebundene (ausländische) Verlustvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2020 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags am Ende des Vz 2021 an fortführungsgebundenen ausländischen Verlustvorträgen. 6.2 Zeile 18 In Zeile 18 ist der Betrag aus Zeile 17 (fortführungsgeb...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage AEV / 6 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

6.1 Zeile 17 In diese Zeile ist der fortführungsgebundene (ausländische) Verlustvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2019 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags am Ende des Vz 2020 an fortführungsgebundenen ausländischen Verlustvorträgen. 6.2 Zeile 18 In Zeile 18 ist der Betrag aus Zeile 17 (fortführungsgeb...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ÖHK / 5 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG der einzelnen Sparte

5.1 Zeile 234 In den Zeilen 234–239 wird je Sparte ermittelt, welcher Teil des in Zeile 232 ausgewiesenen verbleibenden Verlustvortrags ein "fortführungsgebundener Verlustvortrag" nach § 8d KStG ist, der trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG nicht unabziehbar geworden ist. In Zeile 234 ist der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gesondert fes...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 10.10 Erweiterter Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Inkrafttreten: Gilt ab VZ 2024 (geplant, Verkündung noch offen) Gesetz: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 30.8.2023 weitere Quelle: § 10d Abs. 1 EStG, § 10d Abs. 2 EStGmehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Ver... / 7 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

7.1 Vor Zeilen 29–37 In den Zeilen 29–37 wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag gem. § 8d KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen. Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag entsteht, wenn der Stpfl. im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage AEV / 6 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

6.1 Zeile 17 In diese Zeile ist der fortführungsgebundene (ausländische) Verlustvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2018 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags am Ende des Vz 2019 an fortführungsgebundenen ausländischen Verlustvorträgen. 6.2 Zeile 18 In Zeile 18 ist der Betrag aus Zeile 17 (fortführungsgeb...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ÖHK / 5 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG der einzelnen Sparte

5.1 Zeile 234 In den Zeilen 234–239 wird je Sparte ermittelt, welcher Teil des in Zeile 232 ausgewiesenen verbleibenden Verlustvortrags ein "fortführungsgebundener Verlustvortrag" nach § 8d KStG ist, der trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG nicht unabziehbar geworden ist. In Zeile 234 ist der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gesondert fes...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ÖHK / 5 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG der einzelnen Sparte

5.1 Zeile 58 In den Zeilen 58–66 wird je Sparte ermittelt, welcher Teil des in Zeile 56 ausgewiesenen verbleibenden Verlustvortrags ein "fortführungsgebundener Verlustvortrag" nach § 8d KStG ist, der trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG nicht unabziehbar geworden ist. In Zeile 58 ist der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gesondert festgest...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Auswirkungen auf einen Verlustvortrag bei einer Personengesellschaft, deren Beteiligung zur Sacheinlage gehörte

Tz. 89 Stand: EL 46 – ET: 10/2002 Wird gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG der MU-Anteil einer weiter bestehenden Pers-Ges eingebracht oder gehörte zum BV eines eingebrachten (Teil-)Betriebs auch die Beteiligung an einer MU-Schaft, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Einbringung auf einen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG der Pers-Ges hat, deren Beteiligung durch S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus dem eingebrachten Vermögen (§ 22 Abs 4 UmwStG)

6.2.1 Behandlung bei der Übernehmerin Tz. 84 Stand: EL 46 – ET: 10/2002 Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Kap-Ges kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden iSd § 10a GewStG gekürzt werden (s § 22 Abs 4 GewStG). Diese Regelung in § 22 Abs 4 UmwStG hat nur eine klarstellende Wirkung, weil sich die Rechtsfolge schon aus dem GewSt-Recht ergibt. A...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Ver... / 3.7 Zeile 15

In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlustvorträge einer Körperschaft werden nach § 8c Abs. 1 KStG in voller Höhe unabziehbar, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte von einem Erwerber, ihm nahestehenden Personen oder von einer Erwerbergruppe mit gl...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Ver... / 3.7 Zeile 15

In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlustvorträge einer Körperschaft werden nach § 8c Abs. 1 KStG in voller Höhe unabziehbar, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte von einem Erwerber, ihm nahestehenden Personen oder von einer Erwerbergruppe mit gl...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Ver... / 3.7 Zeile 15

In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlustvorträge einer Körperschaft werden nach § 8c Abs. 1 KStG in voller Höhe unabziehbar, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte von einem Erwerber, ihm nahestehenden Personen oder von einer Erwerbergruppe mit gl...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ÖHK / 4 Ermittlung des abziehbaren Verlustes und des Verlustvortrags der einzelnen Sparte (§ 10d EStG i. V. mit § 31 Abs. 1 und § 8 Abs. 9 KStG)

4.1 Vor Zeilen 215–233 Die Zeilen 215 ff. enthalten die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG pro Sparte erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag des Vorjahres zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden Vz, abzüglich des Verlustrücktrags ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ÖHK / 4 Ermittlung des abziehbaren Verlustes und des Verlustvortrags der einzelnen Sparte (§ 10d EStG i. V. mit § 31 Abs. 1 und § 8 Abs. 9 KStG)

4.1 Vor Zeilen 215–233 Die Zeilen 215 ff. enthalten die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG pro Sparte erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag des Vorjahres zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden Vz, abzüglich des Verlustrücktrags ...mehr