Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Ermittlung des Ertragswerts

Rz. 1 § 200 BewG ist der Ausgangspunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Nach Abs. 1 ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag ergibt sich aus den §§ 201 und 202; der Kapitalisierungsfaktor ist nach § 203 zu ermitteln. Rz. 2 Kern des § 200 BewG ist die Aussonderung besti...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 25 Beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht liegt vor, wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Zuwendungsempfänger Steuerinländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Die Steuerpflicht betrifft dann gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG, welches übertragen wird. Zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG zählen: inländisches land- und fors...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.2.3 Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 59 Eine Stiftung kann auch durch Verfügung v.T.w. errichtet werden (§ 83 BGB). Das Stiftungsgeschäft liegt dann in einem Testament oder einem Erbvertrag (BGH vom 09.02.1978, BGHZ 70, 313, 322; s. auch Graf Strachwitz/Mercker, 214 f.). Auf das Stiftungsgeschäft v.T.w. finden die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Stifter kann daher nur eine natürliche Person sein. Ans...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.4. Umwandlungsvorgänge (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rz. 155 Umwandlungsvorgänge i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG stellen veräußerungsgleiche Vorgänge dar, die grundsätzlich als Veräußerung gem. Satz 1 der Vorschrift zu behandeln sein müssten. Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen des Gewerbebetriebs innerhalb der Nachbehaltensfrist nicht zu bestrafen, wird die Einbringung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens in eine ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.4. Zeitraum, mehrfacher Beteiligungserwerb

Rz. 174 Im Unterschied zu den restlichen Nachsteuertatbeständen in Abs. 6 Satz 1 ist der Zeitraum der Entnahmebegrenzung in Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 nicht taggenau zu berechnen. Die Entnahmebegrenzung endet unabhängig von dem jeweiligen Übertragungsstichtag mit Ablauf des letzten in die Behaltensfrist fallenden vollen Wirtschaftsjahres, wobei für die Nachsteuerfrist das wirtschaf...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 14.05.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl I 2004, 3 Tz. 0). Die Vors...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5. Irrelevanz des Auslösers der Nachversteuerung

Rz. 132 Aus welchen Gründen die Nachversteuerung ausgelöst wird, ist unerheblich (BFH vom 26.02.2014, BStBl II 2014, 581; BFH vom 22.07.2015, BStBl II 2016, 230); Ausnahmen scheiden somit aus, auch auf dem Billigkeitswege (R E 13a.12 Abs. 1 Satz 1 ErbStR; BFH vom 04.02.2010, BStBl II 2010, 663). Folglich kommt es u. a. im Falle der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder V...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Gütertrennung

Rz. 3 Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 %

Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmitt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Begriff

Rz. 2 Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe ist er Träger aller Rechte un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1. Überblick

Rz. 14 Die 26-Mio.-EUR-Grenze wurde aufgrund des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) eingeführt, das für sog. Großerwerbe eine besondere Prüfung der Verschonungswürdigkeit gefordert hatte. Folglich fingiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR stets einer Begünstigung von mindestens 85 % im Falle ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Bewertung der Grundstücke im Grundvermögen

Rz. 34 Grundbesitz ist also nicht automatisch Grundvermögen. Grundstücke sind nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abgrenzung über §§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (Abgrenzung über § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) handelt (§ 176 Abs. 1 BewG). Rz. 35 Die Vorschriften für die Bedarfsbewertung des Grundv...mehr

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Einführung ErbStG / 2.2 Grundzüge des Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 20 Das Erbschaftsteuergesetz kennt als Hauptsteuertatbestände die Erbschaft und die Schenkung. In beiden Fällen kommt es zu einem Rechtsträgerwechsel aufgrund eines unentgeltlichen Übertragungsaktes. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schließlich hat als dritter Steuertatbestand die ergänzende Funktion, bei Fehlen eines rechtsfähigen Auflagenbegünstigten eine subjektive Steuerpflic...mehr

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Anhang 3d USA / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 11 Die USA besteuern i. R.d. unbeschränkten Steuerpflicht weltweit Nachlässe und Schenkungen von US-Staatsbürgern und Greencard-Inhabern ohne US-Staatsbürgerschaft. Sonderregelungen für ehemalige Staatsangehörige und Greencardholder erweitern die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA ähnlich der erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Im Rahmen der beschrän...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6 Sätze 4 bis 10)

Rz. 275 Der bisherige § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wird gestrichen, da er unter den neuen Satz 3 fällt, und der bisherige Satz 6 wird zu Satz 11. Die Sätze 4 und 5 bestätigen noch einmal, dass die Grundsätze von Satz 3 auch für die Steuerbefreiungen nach §§ 13a und 13c ErbStG gelten. Dies soll klarstellen, dass bei Schulden, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen i. S. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / I. Einführung

In der Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden sollen. Bei der Abwägung zwischen der lebzeitigen Übertragung und der Übertragung durch letztwillige Verfügung sprechen für die Übertragung unter Lebenden gute Gründe, wie der sofortige Entlastungseffekt beim Übertragenden, die Möglic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Betroffener Personenkreis

Rz. 6 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten, sonstige Treuhänder, Pensions- und Unters...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.3 Rechtsfolgen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 876 Liegen die vorgenannten Voraussetzungen einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vor, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, mit der Folge, dass auf Seiten des Übergebers keine Veräußerung vorliegt und der Übernehmer keine Anschaffungskosten hat, sondern die Buchwerte des Übergebers gem. § 6 Abs. 3 EStG übernimmt. Handelt es sich bei Altfä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Folgen

Rz. 183 Die Anwendung von § 2 Abs. 3 ErbStG hatte zur Folge, dass der Vermögensanfall insgesamt den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen war. Der Steuerpflichtige hatte damit Anspruch auf die deutlich höheren Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Dies hatte aber auch zur Folge, dass für den Erwerb die gegenständliche Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf das I...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2.1 Grundsätzliches

Rz. 11 Entsprechend dem Gesetzestext unterliegt sämtliches Vermögen eines EL, das der Anzeigepflichtige beim Tod des Erblassers in seinem Gewahrsam hat, der Meldepflicht. Der steuerrechtliche Gewahrsamsbegriff ist dabei umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff. Er umfasst den Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit a...mehr

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Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Kategorisierung der Betriebsgrundstücke im Fall einer separaten Bewertung

Rz. 9 Für den Fall, dass nach den Vorschriften des ErbStG oder des BewG eine separate Bewertung eines Betriebsgrundstücks erforderlich wird, sieht § 99 BewG zwei Kategorien (Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen) vor, aus denen sich die anwendbaren Bewertungsvorschriften ergeben. Maßgeblich für die Zuordnung ist jeweils die isolierte Betrachtung des Grun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge des ErbStG 2016

Rz. 4 Mit Beschluss vom 27.09.2012 (ZEV 2012, 599) hatte der BFH (II. Senat) das ErbStG (2009) dem BVerfG zur Frage der Verfassungskonformität vorgelegt. Das vorgelegte ErbStG (2009) führte im Wesentlichen zu drei Beanstandungen des BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12), die Viskorf, Steuerfachtagung Frankfurt am 02.02.2016 – wie folgt – zusammenfasste...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Die Steuerhoheit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat derzeit in der Schweiz nicht der Bund, sondern haben die Kantone inne. Entsprechend vielgestaltig ist die Erhebung der Steuer. Diese reicht vom Verzicht auf Erhebung von Erbschaft- und Schenkungsteuer (z. B: Kanton Schwyz), der Erhebung nur der Erbschaftsteuer (Kanton Luzern) bis zur Erhebung von Erbschaft- (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 15 Voraussetzung der Anwendung von § 21 ErbStG ist, dass ein Fall von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, d. h. der Vorgang im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es muss somit entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber Inländer i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sein. Auch im Fall der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Nachlassverwaltung

Rz. 26 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und darüber verfügt (§§ 1975 bis 1992 BGB). Gleichzeitig haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass selbst und nicht mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.2. Begriffsbestimmungen

Rz. 169 Für die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn(anteile) und Verlust ist keine erbschaftsteuerliche Auslegung vorzunehmen, sondern auf die Grundsätze des Ertragsteuerrechts zurückzugreifen (R E 13a.15 Abs. 1 Satz 4 ErbStR). Demnach ist der für die Ermittlung der Überentnahmen maßgebliche Gewinn der nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn. Entnahmen sind gem. § ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Voraussetzungen

Rz. 140 Das AStG enthält, ergänzend zu § 2 ErbStG, eine weitere Fallgruppe, bei der, über die Vorschriften des § 2 ErbStG hinaus, eine Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eintreten kann. Die maßgeblichen Vorschriften aus dem AStG sind §§ 2, 4 und 5 AStG (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, § 4 Rn. 1 ff.). ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Vorweggenommene Erbfolge

Übertragungen zu Lebzeiten erfolgen regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert; umfasst aber gemeinhin alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Übernehmer im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten hätte.[1] Die Varianten an Übertragungen sind so vielfältig wie die verfolgten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Einkommen, Vermögens- und Familienstand ursächlich für die Aufwendungen sein müssten. Das kann der Fall sein zB bei Aufwend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Historie

Rz. 2 Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 7. November 2006, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und damit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widersprach. Der Gleichheitsgrundsatz findet im Steuerrecht eine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerec...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit

Rz. 5 Befindet sich bspw. ein Doppelhaus im Eigentum einer Person, so stellt sich bei deren Tod die Frage, wie viele wirtschaftliche Einheiten vererbt werden und wie viele demnach bewertet werden müssen? Klar ist nur, dass die Vermögensart Grundvermögen angesprochen ist. Über § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG lässt sich jedoch nicht die Frage klären, wie viele wirtschaftliche Einheite...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.4.1 Grundlagen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 276 Die meisten Stiftungen ausländischen Rechts sind als juristische Personen selbst Rechtsträger, so dass das ihnen gewidmete Vermögen wie bei der deutschen rechtsfähigen Stiftung zivilrechtlich auch auf diese ausländischen Stiftungen übergeht. In vielen ausländischen Rechtsformen kann der Stifter für sich selbst oder für die Begünstigten der Stiftung weitreichende Einf...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

Rz. 257 Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Definition besondere Härte

Rz. 82 Eine besondere Härte soll nach § 28a Abs. 3 Satz 2 ErbStG vorliegen, wenn der Erwerber für die Steuerzahlung einen Kredit aufnehmen oder verfügbares Einkommen i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG veräußern müsste. Die Anforderungen an die Notwendigkeit der Kreditaufnahme wird der Erwerber nachzuweisen haben. Es ist aber fraglich, ob ein ggf. nicht liquider Erwerber oder gar e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerb von einem inländischen Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 6 Grundprinzip der Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 ist die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) des Erblassers bzw. Schenkers zum Besteuerungszeitpunkt. Befindet sich dieser zur Zeit des Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung im Inland, ist entsprechend § 2 ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben und zugleich kann das örtlich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.2 Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG)

Rz. 39 Begünstigungsfähig ist nicht nur das Betriebsvermögen einer originär gewerblichen Personengesellschaft, auch Beteiligungen an gewerblich infizierten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) sowie an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b Rn. 8). Der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anwendung der Steuerklassenvergünstigung auf Antrag

Rz. 68 Die Besteuerung infolge der Steuerklassenvergünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG (also wie ein Erbe des Erstverstorbenen) kann zu einer Zusammenrechnung von Erwerben führen. Dies ist dann nachteilig, wenn der zuerst verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG dem Schlusserben bereits Vermögen zugewendet hatte. Die Vorauszuwen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Stundungsmöglichkeiten (§ 28a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 80 In besonderen Härtefällen kann nach durchgeführter Verschonungsbedarfsprüfung die verbleibende Steuer für sechs Monate gem. § 28a Abs. 3 ErbStG gestundet werden. Dabei handelt es sich um die Steuerbeträge, die nicht erlassen und damit zur Zahlung fällig sind. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der FinVerw ("kann ganz oder teilweise"). Dies und die zudem enge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die wirtschaftliche Einheit im Grundvermögen ist das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG). Zum Grundvermögen können viele wirtschaftliche Einheiten "Grundstück" gehören. Besteht ein Nachlass aus fünf verschiedenen Grundstücken, so beinhaltet das Grundvermögen fünf wirtschaftliche Einheiten, die getrennt voneinander zu bewerten sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 BewG)....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Steuerpflichtige Vorgänge (§ 1 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 1 Abs. 1 ErbStG zählt die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge abschließend auf und umreißt damit die sachliche Steuerpflicht. Eine analoge Ausweitung der Vorschrift auf ähnliche Vorgänge ist nicht möglich (s. BFH vom 06.03.1991, BStBl II 1991, 412). Während die Nrn. 1–3 des § 1 Abs. 1 ErbStG unentgeltliche Übergänge von Vermögen beim Erwerb von Todes wegen, S...mehr