Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgung

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3 Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 42 Für die vertragszahnärztlichen Versorgung ist die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte)" maßgebend. Sie gilt i. d. F. v. 14.8.2007, veröffentlicht im BAnz Nr. 185 S. 7673 v. 2.10.2007 und ist am 1.10.2007 in Kraft getreten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zah...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 1.3 Versorgung der Räume mit ausreichender Wärme (Mindesttemperatur und Zeit)

1.3.1 Überblick Welche Räume der Mietsache mit Wärme in welchen Zeiten in welcher Höhe zu versorgen sind, also die Heizperiode und die zu erreichenden Temperaturen sowie die betroffenen Räume, kann zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden. Es besteht ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, die Heizpflicht für die Mietwohnung generell zu regeln, um den Umfan...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.3 Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung

Rz. 45 Jede KZV hat jeweils bis zum 30.6. eines Jahres umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31.12. des Vorjahres zu erstellen (vgl. § 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Diese Fortschreibung des Bedarfsplans steht nicht zur Disposition der KZV. Inhalt und Form der Übersichten bestimmen sich für die zahnärztlich...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.21 Planungsbereich, Arztgruppen und Verhältniszahl für die hausärztliche Versorgung

Rz. 35 § 11 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung der Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumordnung (BBSR). Erstreckt sich der Mittelbereich über die Grenzen einer KV, sind die Teile der Mittelbereiche getrennt zu beplanen. Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann eine abwe...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.4 Grundlagen der Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 16 Nach § 99 und dem 2. Abschnitt der Richtlinie stellen die KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Landesvertretungen des vdek) regionale Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung im jeweiligen KV-Bereich darstellen sollen. "Im Einvernehmen" bedeutet, dass die Krankenkassenseite dem Bedarfsplan ...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 1.4 Versorgung der Räume mit Warmwasser (Mindesttemperatur und Zeit)

Für die Versorgung der Räume mit Warmwasser (Mindesttemperatur und Zeit) gelten die Ausführungen zur Versorgung mit ausreichender Heizung (Mindesttemperatur und Zeit) entsprechend. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass Warmwasser, wenn vertraglich keine Temperatur geregelt ist, mit 40°C ohne zeitlichen Vorlauf zu liefern sein soll.[1] Die Klausel in einem Formularmietvertrag, die...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.22 Planungsbereich, Arztgruppen und Verhältniszahlen für die allgemeine fachärztliche Versorgung

Rz. 36 Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist nach § 12 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion. Kreisregionen sind Kreiszusammenfassungen in der Zuordnung des BBSR. Für die Feststellung der Basisverhältniszahlen werden die Planungsbereiche der allgemeinen fachärztlichen Versorgung 5 raumordnungsspez...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.19 Feststellungen des Landesausschusses zum regionalen Versorgungsgrad in der psychotherapeutischen Versorgung

Rz. 33 Abs. 4 Satz 5 der Vorschrift sieht vor, dass in der Bedarfsplanungs-Richtlinien für die Zeit bis zum 31.12.2015 sicherzustellen ist, dass mindestens ein Versorgungsanteil von 25 % der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil von 20 % der regional maßgeblichen Verhäl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.3 Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGB VII an der Versorgung beteiligt worden sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. cc UStG)

Rz. 231 Nach § 34 Abs. 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet werden. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2 Bedarfsplanungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung

Rz. 11 Für die vertragsärztliche Versorgung gilt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) v. 20.12.2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7), in Kraft getreten am 1.1.2013; die Richtlinie ist inzwischen mehrfach geänd...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.23 Planungsbereich, Arztgruppen und Verhältniszahlen für die spezialisierte fachärztliche Versorgung

Rz. 37 Nach § 13 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Planungsbereich für die spezialisierte fachärztliche Versorgung die Raumordnungsregion in der Zuordnung des BBSR. Erstreckt sich die Raumordnungsregion über die Grenzen einer KV, sind die Teile der Raumordnungsregion getrennt zu beplanen. Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann auch für einzelne Arztgrupp...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3 Versorgung der Räume mit ausreichender Wärme (Mindesttemperatur und Zeit)

3.3.1 Überblick Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. In den meisten Wohnungseigentumsanlagen dürfte es derartige Bestimmungen bislang aber nicht geben. Wie im M...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 140a oder 119b SGB V (§ 4 Nr. 14 Buchst. c UStG)

Rz. 244 Im Rahmen eines Vertrags zur besonderen Versorgung nach §§ 73b, 140a und 119b SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung i. S. d. §§ 73b Abs. 4, 140a Abs. 3 und 119b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu e...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.2 Ziele der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte

Rz. 44 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte) verfolgt nach § 2 das Ziel, den Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfasst, in zumutbarer Entfernung unter...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.2 Definition der Unterversorgung

Rz. 2a Auf der Grundlage des Bedarfsplans trifft ggf. im Einzelfall der Landesausschuss der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks (Planungsbereich) eine vertrags(zahn)ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder dass ihr Eintritt unmittelbar droht. Was eine Unterversorgung ist, ergibt sich weder aus dem...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 1.2 Inhalt der Vorschrift

Rz. 5 Die Vorschrift regelt für die vertragsärztliche Versorgung insbesondere die Konsequenzen, die sich aus einer angeordneten Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung ergeben können, wie das Nachbesetzungsverfahren, den Wechsel zu einem medizinischen Versorgungszentrum, den Wechsel in ein Anstellungsverhältnis, die Praxisnachfolge und die Ausschreibung von Belegarztverträ...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.3 Prüfung und Feststellung der Unterversorgung

Rz. 4 Die Prüfung und die ggf. daraus resultierende, offizielle Feststellung, ob eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, obliegt den aufgrund des § 90 für jeden KV-Bereich gebildeten Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen. Die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen sind entsprechend auf den KZV-Bereich hin organisiert, s...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.26 Sonderbedarfszulassung

Rz. 40 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift gewährleistet in Planungsbereichen, in denen die Zulassung von Ärzten bzw. Psychologischen-Psychotherapeuten wegen Überversorgung beschränkt ist, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretis...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.1 Rechtliche Einordnung der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 10 Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, Achter Titel Zweiter Abschnitt, der mit Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung überschrieben ist. Zum Achten Titel gehören insgesamt folgende Vorschriften: § 99 (Bedarfsplanung), § 100 (Unterversorgung), § 101 (Überversorgung), der inzwischen aufgehobene § 102 (Bedarfszulassung), § 103 (Zulassungsbeschränkungen),...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.25 Ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur

Rz. 39 Die Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift) ergeben sich aus dem 10. Abschnitt der Bedarfsplanungs-Richtlinie mit den §§ 48 (Voraussetzungen für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung) und 49 (Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausgewogenen hausärzt...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum 8. Titel des 4. Kapitels SGB V, der die Überschrift "Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung" trägt und die §§ 99 bis 105 umfasst. Zulassungsbeschränkungen sind sowohl bei einer ärztlichen/psychotherapeutischen Unterversorgung (vgl. dazu § 100) als auch bei Überversorgung für eine Arztgruppe oder Psychotherapeuten in einem bestimmten P...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.5 Eignung als Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder Vertragszahnarzt

Rz. 8 Die Vorbereitung und Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit sind ebenfalls durch die Verordnungen geregelt. Der bisher zur Vorbereitung auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gehörende Einführungslehrgang ist durch Art. 10 (für die Ärzte-ZV) bzw. 11 (für die Zahnärzte-ZV) GKV-SolG mit Wirkung zum 1.1.1999 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14.2 Anrechnungsfaktoren auf den Versorgungsgrad bei Hausärzten und Arztgruppenwechsel

Rz. 28 Bei der Arztgruppe der Hausärzte sieht § 19 der Bedarfsplanungs-Richtlinie unterschiedliche Anrechnungsfaktoren für die Fälle vor, dass Hausärzte nicht ausschließlich hausärztlich tätig sind. Hausärzte, welche zum Stichtag 31.12. des Vorjahres der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden nach Abs. 1 Satz 1 nicht als Hausä...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.8 Bedarfsplan

Rz. 50 Zur Feststellung der Versorgungsgrade hat die KZV zum 31.12. eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte einschließlich der Anlagen für jeden Planungsbereich einen Bedarfsplan für die zahnärztliche Versorgung und einen Bedarfsplan für die kieferorthopädische Versorgung zu erstellen. Den in den Planungsblättern enthaltenen Daten sind die Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.3.1 Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Rz. 12 Zulassungsbeschränkungen sind die zwangsläufige Folge einer Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung, welche der Landesausschuss der Ärzte/Psychotherapeuten und Krankenkassen für einen Planungsbereich im Bezirk der jeweiligen KV von Amts wegen festzustellen hat. Stellt der Landesausschuss in der einzelnen Arzt- oder Psychotherapeutengruppe Überversorgung fe...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.8 Sonderregelungen für Anstellungsverhältnisse bei Vertragsärzten (§ 103 Abs. 4b)

Rz. 68 Verzichtet ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Bis auf die Adressaten der Vorschrift entspricht der Wortlaut d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.7 Hospize, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. gg UStG)

Rz. 239 Stationäre und teilstationäre Hospizleistungen fallen unter die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. gg UStG, sofern sie von Einrichtungen des Privatrechts erbracht werden, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen. Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben nach § 39a Abs. 1 S. 1 SGB V im Rahmen der Verträge ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.8 Bestimmung der Arztgruppen

Rz. 20 Die Festlegung der bundeseinheitlichen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung setzt voraus, dass entsprechende Arztgruppen festgelegt worden sind. Da die Vorschrift dazu nur unbestimmte Vorgaben, wie Trennung nach haus- und fachärztlicher Versorgung (vgl.§ 101 Abs. 1 Nr. 2), Ärzte mit spezialfachärztl...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.6.2 Inhaltliche Kriterien

Rz. 47 Unter mehreren Bewerbern, welche die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (Abs. 4 Satz 4). Nach Satz 5 sind bei der Auswahl der Bewerber folgende Kriterien zu berücksichtigen: die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, eine mindes...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.8 Formen der Praxisausübung

Rz. 12 Abs. 2 Nr. 13 stellt für das BMG als Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage dafür dar, die personelle Organisation der Leistungserbringung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage ist ab dem 1.1.2007 erweitert worden, indem die Voraussetzungen dafür geregelt werden sollen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit jetzt ...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.6 Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten

Rz. 11 Nach Abs. 4 können die Zulassungsausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen im Fall einer Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 2 nicht anordnen. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann (BT-Drs. 16/3100 S. 13...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.6 Kriterien und Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohenden zahnärztlichen Unterversorgung

Rz. 48 Nach § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte liegt in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten Unterversorgung vor, wenn in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks Vertragszahnarztsitze, die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgung vorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.1 Zweck und Regelungsbereich

Rz. 12 Nach § 1 des 1. Abschnitts dient die Bedarfsplanungs-Richtlinie der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei der Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung. Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie auf der Grundlage der geset...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.5 Barrierefreiheit

Rz. 17 Der Bedarfsplan umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie Grundsätze zur regionalen Versorgung, systematische Abweichungen von der Bundesrichtlinie sowie die Berichterstattung über die fachgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion und Informationen zum barrierefreien Zugang zur Versorgung; zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung behindert...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.11 Verhältniszahlen

Rz. 23 Nach § 8 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie wird der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad durch arztgruppenspezifische regionale Verhältniszahlen ausgedrückt, die auf der Grundlage der Regelungen nach den Abs. 2 und 3 der Richtlinie i. V. m. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt werden. Die arztgruppenspezifische Einteilung ergibt sich nicht unmittelbar aus Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.7 Anstellung in einem MVZ (§ 103 Abs. 4a)

Rz. 59 Der Abs. 4a regelt die Bedingungen, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, weil er in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sein möchte. Zunächst gilt, dass der Zulassungsausschuss der Übertragung der Zulassung zuzustimmen und die Anstellung dieses Arztes zu genehmigen hat, mit Wirkung zum 1....mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.15 Beschäftigung von anzustellenden bzw. angestellten Ärzten bei Zulassungsbeschränkungen

Rz. 31 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sieht Regelungen für die Anstellung von Ärzten (JobSharing) vor. Die vielfältigen in § 95 Abs. 9, § 32b Ärzte-ZV und § 14a ff. Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelten Möglichkeiten, Ärztinnen und Ärzte bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Eigeneinrichtungen der KV nach § 105 oder kommunale...mehr

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Räumung von Mieträumen geri... / 3.1 Versorgungssperre möglich?

Eine Versorgungssperre scheidet in folgenden Fällen aus: Vermieter ist nicht Vertragspartner des Versorgungsunternehmens Der Vermieter ist in diesen Fällen nicht berechtigt, fremdversorgte Leitungen zu verplomben oder anderweitig abzusperren.[1] Mieter hat die Betriebskosten nicht zu tragen Eine Versorgungssperre scheidet auch dann aus, wenn im Ausnahmefall einmal vergessen wurd...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.7 Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen

Rz. 49 Ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf kann auch in einem Teilgebiet eines zahnärztlichen Planungsbereichs bestehen, der insgesamt gesehen nicht unterversorgt bzw. sogar überversorgt ist. Unabhängig von den Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten vor der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte zum Zwecke einer bedarfs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit heilberufliche Leistungen im Bereich der Humanmedizin von der USt. Mit der Steuerbefreiung sollen sowohl Mehrbelastungen der Sozialversicherungsträger vermieden werden, die zum Großteil Empfänger heilberuflicher Leistungen sind, als auch insgesamt die Kosten für die Heilbehandlung gesenkt werden.[1] Die in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG gen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.2 Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG)

Rz. 218 Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung als Einrichtungen des privaten Rechts unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Die Befreiung setzt hiernach entweder eine Teilnahme an der ärztlichen Versorgung nach § 95...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.2.2 Besonderheiten bei der Festsetzung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 11 Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 sind ermächtigte Ärzte bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Die Formulierung "durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte" ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf Ärztinnen, Ärzte und ärztliche Einrichtungen, sondern auch auf ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeute...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14.4 Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und anderen Faktoren bei der Berechnung des Versorgungsgrades

Rz. 30 Nach Abs. 1 Nr. 2b der Vorschrift sind auch die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bei der Berechnung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu in § 22 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die erforderlichen Bestimmungen beschlossen. Nach Abs. 1 werden ermächtigte Ärzte entsprechend ihrem tatsä...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV), in diesen Verordnungen konkrete Regelungen bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen wegen Unterversorgung oder Überversorgung zu treffen. Davon hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.1 Grundsätzliches zur vertragszahnärztlichen Bedarfsplanung

Rz. 43 Auch in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechend Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (vgl. "beschließt in Richtlinien") den bundeseinheitlichen Rahmen für die Aufstellung von regionalen Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in jeder KZV-Region vorgegeben. Grundlage ist das Verhältnis der Zahl der...mehr

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Grundstückseigentum: Umfang... / 5.1.2 Ver- und Entsorgungsleitungen

Im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung sowie der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind leitungsgebundene Einrichtungen unverzichtbar. Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme sind vom Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer zu dulden. Diese Duldungspflicht ist den nachfolgenden Verordnungen geregelt und Bestandteil des Versorgungs...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Im Gesundheitsrecht gibt es das Bedürfnis nach einer Ordnungsidee, um analytisch, systematisch und dogmatisch den Herausforderungen einer angemessenen Versorgung mit Gesundheitsleistungen gerecht zu werden (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 242). In § 90 sind demgemäß Landesausschüsse institutionalisiert. Zu den Kompetenzen wird nichts näher geregelt, sondern es geht in der Vo...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Bedarfsplanung war 1977 (KVWG v. 28.12.1976, BGBl. I S. 3871) in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden, um einer gelegentlich vorhandenen ärztlichen Unterversorgung in ländlichen Bezirken und in Stadtrandbezirken entgegenzuwirken. Obwohl die Zahl der im Bundesgebiet niedergelassenen Ärzte (ohne Psychotherapeuten) seitdem insgesamt stetig...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.17 Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 31b Nach § 41 Satz 1 der Richtlinie ist bei der gemeinsamen Berufsausübung eine Fachidentität i. S. d. Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift erforderlich. Fachidentität liegt nach Satz 2 vor, wenn die Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Einer Übereinstimmung steht nicht entgegen, wenn nur einer der Ärz...mehr