Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucherverträge über digitale Produkte, I.

Rn 2 Nach I gelten die §§ 327–327s nur für Verbraucherverträge über digitale Produkte. §§ 327t und 327u gelten dagegen nur für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern. I. Begriff. Rn 3 Für den Begriff des Verbrauchervertrags ist auf die Legaldefinition in § 310 III zurückzugreifen (BTDrs 19/27653, 38). Auch im Hinblick auf die Eigenschaft als Verbraucher und Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geringe Ausgleichswertdifferenz gleichartiger Anrechte (Abs 1).

Rn 6 Gem I sollen gleichartige Anrechte beider Ehegatten nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Hier sind daher an sich in den VA fallende Anrechte auf Seiten beider Ehegatten einander gegenüberzustellen, sofern sie von gleicher Art sind. Aufgrund des Vorrangs des I (s Rn 3) kommt der Frage, welche Anrechte als gleichartig iS dieser V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vorhand.

Rn 13 Als schwächste Form meint Vorhand die Verpflichtung des Eigentümers, vor Abschluss eines Drittkaufvertrags die Sache dem Berechtigten zum Kauf anzubieten, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: beschränkt auf Aufnahme von Verhandlungen oder vorkaufsrechtsähnlich mit Vorlage eines ausverhandelten Vertrags, in den einzusteigen Berechtigter fordern kann (vgl RG HRR 33 Nr 913).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfügungen.

Rn 8 Sehr zweifelhaft ist, ob § 328 auf Verfügungen erweitert werden kann. (1) Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter, also zB eine Übereignung, scheitern für den Erwerb von Grundstücken schon an § 925 II. Denn das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 würde ähnl wie eine Bedingung zu einer Ungewissheit führen, die § 925 II gerade verhindern soll (MüKo/Gottwald ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsbeendigung.

Rn 2 Die Vertragsbeendigung ist ein neuartiges Gestaltungsrecht; § 327m I setzt damit Art 14 IV DIRL um. Auch bei unterbliebener Bereitstellung kann der Vertrag beendet werden (§ 327c I 1). Im Falle der Mangelhaftigkeit ist die Vertragsbeendigung nach den in I genannten Voraussetzungen möglich. I. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs, I Nr 1. Rn 3 Ist der Nacherfüllungsanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldrechtlicher Anspruch.

Rn 6 Es muss sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts handeln (RGZ 60, 425; vgl aber HP/Eckert Rz 13f). Der schuldrechtliche Anspruch kann auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder G beruhen (BGHZ 134, 184; Soergel/Stürner Rz 13; Grüneberg/Herrler Rz 6). Dingliche Ansprüche (zB §§ 894, 1169) alleine können nur durch Widerspruch geschützt werden (MüKo/Lett...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ende.

1. Allgemeines. Rn 48 Der Verw-Vertrag endet grds durch Kündigung (BGH ZMR 02, 767); es gelten §§ 621, 615 BGB. Unabdingbar ist die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund, die binnen angemessener Frist erfolgen muss (Schlesw ZMR 07, 729; s.a. Rn 35). Das Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes (Rn 20) genügt idR zur Kündigung (BayObLG ZMR 04, 602). Will sich der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinsame Grundlagenirrtümer.

Rn 39 Solche Irrtümer sind o bei Rn 34 ff in Gestalt der Erwartung des Fortbestehens einer Ehe begegnet, doch kommen sie auch in anderen Zusammenhängen in Betracht, etwa bei der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluss über die Nicht-Preisbindung einer Wohnung (BGH NJW 10, 1663) oder über die Solvenz der verkauften GmbH (BGH WM 18, 2090 Rz 44). Dabei ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mischmietverhältnisse.

Rn 14 Ein Mischmietverhältnis ist anzunehmen, wenn durch einen einheitlichen Vertrag Wohn- und gleichzeitig Geschäftsräume vermietet werden (BGH NJW 14, 2864 [BGH 09.07.2014 - VIII ZR 376/13] Rz 17), zB wenn eine Gaststätte mit zugehöriger Wirtewohnung gemietet ist. Ein Mischmietverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn eine Wohnung zusammen mit einer Garage (s Rn 8) vermiet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss des Lösungsrechts (Nr 8a).

Rn 49 Nr 8a gilt für alle Verträge (BGH NJW-RR 90, 157 [BGH 11.10.1990 - I ZR 32/89]; München NJW-RR 89, 1499) und verbietet den formularmäßigen Ausschluss sowie jede Einschränkung der gesetzlichen (nicht: vertraglichen) Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte, die eine vom Verwender nach § 276 zu vertretende Pflichtverletzung als Lösungsgrund betreffen. Der Ausschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 5 Rechtsfolge ist die Verlängerung durch Verschweigen, § 594 2. Bei wirksamer Anfrage und mehr als dreimonatigem Schweigen des Vertragspartners ab Zugang verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 160. Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) v 29.07.2008, BGBl I 2008, 1509

Rn. 180 Stand: EL 82 – ET: 02/2009 Das Bundeskabinett hat am 08.04.2008 das EigRentG (auch Wohn-Riester genannt) beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 20.06.2008 verabschiedet. Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 04.07.2008, so dass die gesetzlichen Änderungen – größtenteils – schon zum 01.01.2008 in Kraft treten. Mit dem EigRentG wurde die Koalitionsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. System der Rechtsbehelfe.

Rn 9 Das System der gesetzlichen Rechtsbehelfe bildet sozusagen das Rückgrat des Schuldrechts für Fälle von pflichtverletzenden Ereignissen, insbes – bei Leistungspflichten – von sog Leistungsstörungen. Hier können die Ursachen und Gründe der Pflichtverletzung erheblich werden, denn sie können zusätzlich zur Pflichtverletzung als negative oder positive Voraussetzungen für di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Rechtliche u wirtschaftliche Grundlagen

Rn. 1000 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Der Leasingvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein atypischer Mietvertrag, in dem der Leasinggeber ("Vermieter") eine bestimmte Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer ("Mieter") für eine bestimmte Grundmietzeit gegen Entgelt überlässt. Verbunden mit diesem Vertrag sind häufig entweder Mietverlängerungsoptionen oder Kaufoptionen für de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verhältnis zum Vermieter.

Rn 6 Die Ankündigung nach § 15 ändert nichts an den Verpflichtungen des Vermieters nach §§ 555a BGB oder aus einem Vertrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlagen der Norm, Funktion.

Rn 1 § 312 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der VRRL und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VRRL-UG; dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) mWv 13.6.14 komplett neu gefasst. Die Norm regelt in I den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. In II bis VI sind Ausnahmetatbestände enthalten, die für bestimmte Vertragstypen den sachlichen Anwendungsbereich der Kapitel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten/Schutzpflichten.

Rn 30 Vertragliche Fürsorgepflichten iSd § 241 II betreffen den Schutz des Bestellers (zB bei Beförderungsverträgen, aber auch Bau- und Architektenverträgen), seines Eigentums und Vermögens sowie uU den Schutz dritter Personen. Dazu gehören Familienangehörige des Bestellers (BGH BB 94, 1455 [BGH 28.04.1994 - VII ZR 73/93]), dessen Mitarbeiter und sonstige Betriebsangehörige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1).

Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 164/66]; § 766 Rn 6). Der Verzicht kann nicht nur individualve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 1 Die Aufrechnung ist ihrer Rechtsnatur nach ein schuldrechtliches Gestaltungsgeschäft und ihrer Wirkung nach ein Erfüllungssurrogat. Sie ist nach dem BGB dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens ein materiell-rechtliches und (obschon die Ausübung im Prozess möglich ist) nicht nur – wie in anderen Rechtsordnungen – ein prozessuales Rechtsinstitut darstellt, dass sie zweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Befristeter Pachtvertrag.

Rn 3 Nur bei einem auf mindestens drei Jahre geschlossenen Vertrag besteht die Klärungsmöglichkeit durch Anfrage.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kausalzusammenhang.

Rn 55 Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Hauptvertrag ›infolge‹ der Tätigkeit des Maklers wirksam zustande gekommen ist. Dabei ist allg anerkannt, dass ein mitursächlicher Beitrag genügt. Der Beitrag muss aber wesentlich sein (BGH WM 88, 725; Zweibr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke (insb auch Wohnraum) und eingetragene Schiffe (künftig nur noch: Mietverhältnisse über Grundstücke), die der Vorerbe als Vermieter begründet hat, im Nacherbfall. Sie verweist auf § 1056, der wieder auf zahlreiche Bestimmungen des Mietrechts weiterverweist. Die Vorschrift gilt nur für M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 475c findet bei Verbrauchsgüterkäufen über Waren mit digitalen Elementen Anwendung, soweit die Bereitstellungsverpflichtung für die digitalen Elemente über einen gewissen Zeitraum hinweg besteht. Umfasst sind nur Verträge, welche ab dem 1.1.22 geschlossen wurden, für den Zeitraum davor s Kommentierung zur 16. Aufl.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückabwicklungsfrist, I.

Rn 2 Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Rn 13). Für Verträge über Finanzdienstleistungen enthält § 357b I zusätzlich die Höchstfrist von 30 Tagen. Fristbeginn: § 355 III 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bindendes Angebot.

Rn 13 Das bindende Angebot als Teil des zu schließenden Vertrags entfaltet darüber hinaus bereits vertragliche Vorwirkungen: So kann der künftige Erfüllungsanspruch schon durch Vormerkung gesichert werden, auch Sicherung durch Bürgschaft oder Grundschuld sind ebenso wie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) möglich (RGZ 132, 7). Ob diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Aktualisierungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf.

Rn 46 Ergänzende Sonderbestimmungen über die subjektiven Anforderungen beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen enthält der neu eingefügte § 475b III. Als zusätzliche Anforderung wird darin die vereinbarte Aktualisierungspflicht während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums genannt (s § 475b, dort Rn 7 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Definition.

Rn 2 § 651i I präzisiert die Primärleistungspflicht des Veranstalters und stellt klar, dass dieser ab Vertragsschluss (BGH NJW 87, 1931, 86, 1748 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise haftet (§ 651a Rn 17; § 633 Rn 10). Wann eine Reise frei von Mängeln ist, definiert II in bewusster Anlehnung an § 633 II 1 (BTDrs 18/10822, 78). Wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Währungsrechtliche Basis des Euro.

Rn 5 Die währungsrechtliche Basis des Euro ergibt sich aus dem Unionsrecht, nämlich va aus Art 119, 127 ff AEUV, der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom 17.6.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (Euro I VO) und der Verordnung (EG) Nr 974/98 des Rates vom 3.5.98 über die Einführung des Euro (Euro II VO). Diese Regeln gelten als allg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Zession.

Rn 99 Ähnl wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter lässt sich der Bereicherungsausgleich nach Abtretung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung über eine Parallelwertung zu den Anweisungsfällen bewerkstelligen (so die hM BGH NJW 12, 3373 Rz 7 – Rückforderung überzahlter Abschleppkosten bei Zession an Abschleppunternehmen; NJW 05, 1369 – abgetretene Versicherungsleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Annahme- und Leistungsfrist (Nr 1).

Rn 2 Nr 1 gilt für alle Vertragsarten – Hs 1 auch für dingliche Verträge (W/L/P/Dammann § 308 Nr 1 Rz 3; HP/Becker § 308 Nr 1 Rz 4). I. Annahmefrist. Rn 3 Nr 1 schützt die Verwendergegenseite vor unangemessen langen und unbestimmten Annahmefristen, durch die sie über das Zustandekommen des Vertrages im Unklaren gelassen wird (BTDrs 7/3919, 24; BGH NJW 16, 1324 [BGH 21.01.2016 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechnung (I 2).

Rn 5 Wie bei § 638 III (§ 638 Rn 3, 5) ist der Reisepreis bei Vorliegen eines Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden hätte (BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 35). Die Minderung des Preises der Pauschalreise hat dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher.

Rn 4 Ausgeschlossen sind etwa weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung (BTDrs 17/12637, 64). Auch Ansprüche aus § 280 sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgegeben kann (BTDrs 17/13951, 68). Insoweit besteht ein Unterschied zur b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermittlungsvertrag (§ 486 II).

Rn 4 § 486 II soll es verhindern, dass der Verbraucher hingehalten wird und er an dem Vertrag festhält, weil er keine Verzögerung oder Verhinderung der Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlung riskieren möchte. Rn 5 Der Begriff ›Zahlung‹ ist wie bei § 486 I zu verstehen (Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) 1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schul...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Bilanzmäßige Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen (Mobilien)

Rn. 1014 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Die Finanzierungsleasingverträge sind nach den Verwaltungsvorgaben an die 90 %-Grenze gebunden, dh, vor Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes muss eine volle Amortisation der dem Leasinggeber entstandenen Kosten erfolgen. Aus diesem Grund haben die Vollamortisationsverträge im Laufe der Zeit erheblich an prakti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechnung der Vertragsdauer (§ 481a S 2).

Rn 3 § 481a S 2 setzt Art 2 Timesharing-RL um, indem die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Vertragsdauer einbezogen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abdingbarkeit.

Rn 8 Abdingbarkeit ist uneingeschränkt gegeben. Wird ein Vertrag mit Inventarübernahme zum Schätzwert geschlossen, gilt das Prinzip der dinglichen Surrogation nicht zwingend (wie hier MüKo/Harke § 582a Rz 9; aA Soergel/Heintzmann § 582a Rz 26).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 16 Verbraucher (Legaldefinition in Art 3 lit a VerbrKrRL u § 13) ist jede natürliche Person (BGHZ 149, 80, 83; NJW 02, 133, 134), die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Hamm WM 01, 2339), genauer bei Abgabe ihrer Vertragserklärung (Celle ZIP 11, 70, 71; LG Ddorf WM 11, 1990, 1991), überwiegend (Neufas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vertragliche Schuldverhältnisse.

Rn 6 Der Begriff ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ (›contractual obligations‹, ›obligations contractuelles‹) dient der Abgrenzung zu ROM II, die auf ›außervertragliche Schuldverhältnisse‹ Anwendung findet (Lüttringhaus RabelsZ 13, 31, 44; Leible/Lehmann RIW 08, 528, 529). Der Begriff wird in der Verordnung nicht definiert. Erforderlich ist eine freiwillig eingegangene Verpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten.

Rn 8 Die Formulierung ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Form von Verbindung von vertraglichen Schuldverhältnissen zum Recht verschiedener Staaten ausreicht (so soll zB bei einem Vertrag zwischen zwei deutschen juristischen Personen der Export nach Vietnam und die Abfassung des Vertrags in englischer Spr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (2) Der Mangel der Form wird durc...mehr