Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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AGS 7/2018, Verwirkung eine... / Leitsatz

Zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Angesichts der für rechtskräftig festgestellte Auslagenerstattungsansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) darf die Staatskasse nicht davon ausgehen, dass kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht wird, wenn der Erstattung...mehr

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AGS 7/2018, Verwirkung eine... / 1 Aus den Gründen

Der Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen ist auch trotz des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen der Rechtskraft des Urteils (11.7.2013) und dem Kostenfestsetzungsantrag (17.9.2016) nicht verwirkt. a) Die Verwirkung stellt einen auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung dar, dem auch prozessuale Befugnisse wie Ansprüche a...mehr

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FF 7+8/2018, Verwirkung von... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aurich vom 17.5.2017, durch den er zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindes- und Trennungsunterhalt verpflichtet worden ist. Die Beschwerde wendet sich nur gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt. [2] Die Beteiligten haben sich am 5....mehr

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FF 7+8/2018, Verwirkung von... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist für den Prozessanwalt wichtig und bedeutsam, weil in dem Beschluss das Leugnen von Einkünften durch den Unterhaltsberechtigten auch im Trennungsunterhaltsverfahren schon zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann. Der 3. Senat des OLG Oldenburg fasst das bewusste Verschweigen von Einkünften, im vorliegenden Fall aus einer Nebentätigkeit, unter den...mehr

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FF 7+8/2018, Bedeutsame Ent... / 1. Trennungsunterhalt – Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB

Zweck der Vorschrift ist, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. In der Praxis stellt sich stets die Frage, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine solche kann auch schon vor Ablauf von zwei Ja...mehr

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FF 7+8/2018, FF 7+8/2018 / Kostenrecht

OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.6.2018 – 1 WF 52/18 Der Einwand der Verwirkung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.mehr

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zfs 7/2018, Arglistige Täus... / Leitsatz

1. Den Anspruch auf Versicherungsleistungen verwirkt wegen versuchter arglistiger Täuschung, wer aus Furcht vor dem Ausbleiben einer Entschädigung auf nach einem Versicherungsfall gestellte Fragen seine Verbindlichkeiten erheblich zu niedrig angibt. 2. Eine Berichtigung falscher Angaben steht der Verwirkung nur entgegen, wenn sie freiwillig durch den VN zu einem Zeitpunkt erf...mehr

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zerb 7/2018, (Teil)unentgel... / Sachverhalt

Die Klägerinnen begehren als Nacherbinnen Grundbuchberichtigung und Herausgabe eines Grundstücks. Die Klägerinnen sind die Urenkelinnen der am 8. Juni 1949 verstorbenen Margarete S. Diese ist von ihren Enkeln Isabella G. und Georg G., dem Vater der Klägerinnen, je zur Hälfte beerbt worden aufgrund Testaments vom 2. Juli 1946 (K 1). Nach diesem Testament sollte jeder der beide...mehr

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zfs 7/2018, Teilweise Leist... / 2 Aus den Gründen:

"… Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwertes des ausgebrannten Gebäudes i.H.v. 144.557,17 EUR gem. § 11 AFB 87 zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entschädigung des Neuwerts und auf Entschädigung wegen eines Mietausfalls besteht dagegen wegen einer von der Bekl. bewiesenen arglistigen Täuschung des Kl. bei der Schadensermittl...mehr

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AGS 7/2018, Gegenstandswert... / 2 Aus den Gründen

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG – mit dem zugleich inzidenter der Antrag der Klägerin auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes entsprechend den unterschiedlichen Beteiligungen der einzelnen Streithelfer der Beklagten an dem Rechtsstreit zurückgewiesen wurde – ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), insbesondere ist der Beschwerdewert errei...mehr

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FF 7+8/2018, Familienrecht – quo vadis?

Interview mit Hans-Joachim Dose, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Hans-Joachim Dose Schnitzler/FF: Herr Dose, Sie sind seit dem 18.6.2012 Vorsitzender des für das gesamte Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des BGH. Zuvor hatten Sie das Familienrecht bereits in allen Instanzen kennengelernt: Nach Ihrer Proberichterzeit (damals durften Proberichter noch keine Fa...mehr

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FF 6/2018, Verwirkung eines... / 2 Anmerkung

Wird Unterhalt für länger zurückliegende Zeiträume verlangt, sollte aufseiten des Unterhaltspflichtigen immer geprüft werden, ob hiergegen nicht die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann. Dabei kann die Verwirkung deutlich früher greifen als die Verjährung. Zudem ist die Verwirkung als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen, muss al...mehr

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FF 6/2018, Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt

BGB § 242 Leitsatz 1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422). 2. Das bloße Unterlassen ...mehr

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FF 6/2018, Verwirkung eines... / Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2018, 589 = NJW 2018, 1013. Leitsatz 2 wurde bestätigt durch BGH v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 (FF 2018, 206 m. Anm. Graba).mehr

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FF 6/2018, Verwirkung eines... / Leitsatz

1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422). 2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.5 Verkürzung der Einspruchsfrist

Rz. 14a Eine Verkürzung der einmonatigen Einspruchsfristist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt faktisch nur über einen Einspruchsverzicht nach § 354 AO in Betracht.[1] Rz. 14b Eine Verkürzung der einjährigen Einspruchsfrist kann tatsächlich eintreten durch Verwirkung des Einspruchsrechts. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist eine Folge des in der gesamten Rechtsordnung gel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Die Einspruchsfrist nach §§ 355, 356 AO gilt nur für den Einspruch gegen den erlassenen Verwaltungsakt. [1] Die Einspruchsfrist besteht nicht: nach § 355 Abs. 2 AO für den Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Ist der Erlass eines Verwaltungsakts beantragt worden, hat aber die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt noch nicht bekannt gegeben , so kann Rec...mehr

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zfs 6/2018, Keine Verjährun... / 2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Hauptsache zum Teil Erfolg. Die Bekl. ist aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls verpflichtet, die Kl. ab dem 1.1.2013 von der Beitragszahlungspflicht für ihre fondsgebundene Rentenversicherung freizustellen. Für die Zeit davor ist der Anspruch der Kl. ist verjährt." 1. Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Versicheru...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Prüfungsanordnung

Rz. 21 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die LStAp ist von der zuständigen Behörde (> Rz 10, 11, 14) schriftlich oder elektronisch (> Elektronische Kommunikation) anzuordnen (§ 196 AO); sie muss mit einer Belehrung über mögliche > Rechtsbehelfe nach den Vorgaben des § 356 AO versehen werden. Bei verbundenen Unternehmen und bei ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten (> R...mehr

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FF 5/2018, Verwirkung von Unterhalt/Isolierter Drittwiderantrag im Kindesunterhaltsverfahren/Kein Ausgleich kindbezogener Leistungen und des erhöhten Beihilfebemessungssatzes bei zwei beamteten Elternteilen

BGB § 1614; FamFG § 112 Nr. 1 § 113 Abs. 1; ZPO § 33 Leitsatz 1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig. 2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihi...mehr

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FF 5/2018, Verwirkung von U... / Leitsatz

1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig. 2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 8...mehr

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FF 5/2018, Verwirkung von U... / 2 Anmerkung

Sachverhalt Die nach der Scheidung von ihrer Mutter, einer Beamtin, betreuten, seit ihrer Geburt privat versicherten minderjährigen Kinder (Antragsteller) verlangen von ihrem Vater (Antragsgegner) mit ihrem im Januar 2016 erhobenen Antrag ab August 2104 monatliche Krankenversicherungsbeiträge, zu deren Zahlung sie diesen schon im August 2014 aufgefordert hatten. Der Vater, vo...mehr

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FF 5/2018, Verwirkung von U... / Aus den Gründen

Gründe: [1] I. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Erstattung der Beiträge ihrer Kinder zur privaten Krankenversicherung für die Zeit ab August 2014 und im Wege eines isolierten Drittwiderantrags über eine Teilhabe des Vaters an der Ersparnis der Mutter der Antragsteller durch den ihr gewährten erhöhten Beihilfebemessungssatz. [2] Die Antragsteller sind die 2004 und...mehr

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FF 5/2018, Erneute Verfahre... / 1 Gründe:

[1] I. Das Familiengericht bewilligte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 1.10.2015 Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des gegen sie anhängig gemachten Scheidungsverfahrens. Mit Beschl. v. 29.11.016 hob es die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf, weil die Antragsgegnerin absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wir...mehr

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AGS 5/2018, Schutzzweck und... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Der Gesetzgeber hat die Konstellation, dass einem von mehreren Kostenschuldnern Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, und ein anderer Kostenschuldner auf Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden soll, in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG geregelt. Hintergrund der insoweit getroffenen Regelung ist, ...mehr

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FF 5/2018, Erneute Verfahre... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des BGH betrifft einen Sachverhalt, wie er in der Praxis häufig vorkommt: Im Scheidungsverfahren beantragt die Ehefrau VKH. In ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt sie – absichtlich oder grob nachlässig – Vermögen nicht an, u.a. ein Grundstück in Ungarn. Das Familiengericht hebt daraufhin die VKH auf, die dagegen geri...mehr

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FF 4/2018, Verjährung, Hemmung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

BGB § 207 § 242 § 1613 Leitsatz 1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422). 2. Das bloße...mehr

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FF 4/2018, Verjährung, Hemm... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013. [2] Der Antragsteller ist der im Juni 1993 geborene Sohn des Antragsgegners. Er lebte während des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums bei seiner Mutter und befand sich in der allgemeinen Schulausbildung. Mit Schreiben vom 14.7.2011 forderte er den Antragsgegner ...mehr

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FF 4/2018, Verjährung, Hemm... / Leitsatz

1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422). 2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachun...mehr

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AGS 4/2018, Erneuter PKH-An... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbesch...mehr

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§ 5 Verjährung / G. Verwirkung

I. Amtsprüfung Rz. 810 Verwirkung und Verjährung sind verschiedene Möglichkeiten der Rechtsentgegnung aufgrund Zeitenlaufes. Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung zunächst dadurch, dass sie von Amts wegen, die Verjährung aber nur auf die ausdrücklich erhobene (Partei)Einrede zu berücksichtigen ist.[775] Rz. 811 Zur Beurteilung, ob Verwirkung eingetreten ist, sin...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Zeitmoment

Rz. 818 Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.[785] Rz. 819 Bei familienre...mehr

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§ 5 Verjährung / I. Amtsprüfung

Rz. 810 Verwirkung und Verjährung sind verschiedene Möglichkeiten der Rechtsentgegnung aufgrund Zeitenlaufes. Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung zunächst dadurch, dass sie von Amts wegen, die Verjährung aber nur auf die ausdrücklich erhobene (Partei)Einrede zu berücksichtigen ist.[775] Rz. 811 Zur Beurteilung, ob Verwirkung eingetreten ist, sind die besonder...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Inhalt

Rz. 812 Die Verwirkung schließt – als ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) – die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus.[777] Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient – wie die Verjährung – dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Rz. 813 Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Allgemeines

Rz. 816 Die Verwirkung eines Anspruches kann vor der Verjährung des Anspruches eintreten.[781] Es gilt die allgemeine Regel, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung ist, je kürzer die Verjährungsfrist ist.[782] Vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist tritt Verwirkung deliktischer Ansprüche i.d.R. nicht ein.[783] Rz. 817 Vor Fälligkeit kann ein Anspruch nicht verwirkt s...mehr

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§ 5 Verjährung / IV. Spezialrechtliche Normen

Rz. 830 § 15 StVG – Verwirkung 1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Umstandsmoment

Rz. 821 Für eine Verwirkung ist der Zeitablauf, während dem der Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum dem Anspruchsgegner gegenüber untätig bleibt, nur eine von mehreren Voraussetzungen. Rz. 822 Neben das Zeitmoment tritt das Umstandsmoment: Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertig...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Beweis

Rz. 826 Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Verwirkungseinwand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.[801] Rz. 827 Die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann.[802] Rz. 828 Anderes kann...mehr

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§ 5 Verjährung / Literaturtipps

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verjährungsverzicht

Rz. 929 Hinweis Zu Einzelheiten § 5 Rdn 220 ff., 249 ff. Rz. 930 Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[800] Rz. 931 Wird ein Verjährungsverzicht abgegeben, sollte diese Erklärung allerdings auch nicht weite...mehr

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§ 5 Verjährung / III. Voraussetzungen

Rz. 815 Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass wiederkehrende Leistungen einer verkürzten Verjährung trotz unverjährtem Stammrecht unterliegen (Rdn 644 ff.). 1. Allgemeines Rz. 816 Die Verwirkung eines Anspruches kann vor der Verjährung des Anspruches eintreten.[781] Es gilt die allgemeine Regel, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung ist, je kürzer die Verjährungsfrist is...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Wechselwirkung

Rz. 824 Zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.[797] Rz. 825 Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / Literaturtipps

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§ 5 Verjährung / a) Allgemeines

Rz. 564 Innerhalb der Familie ist für die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens zur Erhaltung des Familienfriedens die Verjährung von Ansprüchen nach § 207 BGB gehemmt.[543] Dieses gilt auch für Ansprüche aus Verkehrsunfällen.[544] Rz. 565 Die Hemmung endet bei Übertragung der Forderung an einen Dritten (Abtretungsvertrag, Cessio legis).[545] Die Hemmung beginnt erneut bei Rüc...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 348 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherung, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des Schade...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Formulierungsvorschlag

Rz. 941 Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[812] Rz. 942 Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils Mit der Wirkung eines am <1.7.2017 [813] > rechtskräftigen[814] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme [815] anerkannt, <Frau Alexan...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Untätigkeit

Rz. 532 Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig.[496] Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2.2 Unanfechtbarer Verwaltungsakt (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 enthält seit der Änderung durch das HZvNG ab 1.1.2002 eine eigenständige Verjährungsfrist für Ansprüche, die durch unanfechtbare VA festgestellt sind. Danach beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, unabhängig davon, welche kürzere Verjährungsfrist sonst für den Anspruch maßgeblich war. Dies entspricht der einem rechtskräftigen Urteil (§ 197 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ver...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3.3 Rückwirkende Rücknahme (Abs. 4)

Rz. 26 Die Fälle, in denen eine rückwirkende Rücknahme rechtswidrig begünstigender VA möglich ist (Rückwirkungsgründe), sind in Abs. 4 Satz 1 für VA mit und ohne Dauerwirkung abschließend aufgezählt. Es sind dies alternativ die auch den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe des Abs. 2 Satz 3, ferner die ausdrücklich durch Verweisung auf Abs. 3 Satz 2 genannten Fälle der Wi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.6 Verjährung (Abs. 4)

Rz. 35 Der Erstattungsanspruch unterliegt seinerseits der vierjährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid gemäß Abs. 3 unanfechtbar geworden ist, und endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres. Auf den Zeitpunkt der unrechtmäßigen Leistungsgewährung oder des Aufhebungsbescheides kommt es nicht an. Anders als § 50 A...mehr