Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 426 Der Anwendungsbereich des HKEntfÜ erfasst nur Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind (vgl. Art. 4 S. 2 HKEntfÜ) und die sich gem. Art. 4 S. 1 HKEntfÜ unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten in einem Vertragsstaat gewöhnlich (i.S. ihres Daseinsmittelpunkts)[568] aufgehalten haben[569] (womit grundsätzlich ein Aufenthalt von sechs Monaten erforderlich ist)...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 430 Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts entführt oder zurückbehalten worden, so kann sie sich gem. Art. 8 Abs. 1 HKEntfÜ aufgrund eines Antrags nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 HKEntfÜ (unter Anführung bestimmter Tatsachen und Beifügung von Schriftstücken) entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / A. Grundlagen

Rz. 1 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung...mehr

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Rumänien / 4. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 82 In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführunge...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 158 Die Rom III-VO gilt nach Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung (nicht jedoch für eine Privatscheidung)[249] und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (wobei im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten ein Gleichklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a EUEheVO 2003 [siehe Rdn 11] intendiert ist)[250] in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Rz. 159...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 94 Da die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO bzw. EUEheVO 2003) keine Scheidungsfolgen – mit Ausnahme der Regelung der elterlichen Verantwortung – umfasst, ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit betreffend die finanziellen Scheidungsfolgen vorrangig noch die EU-UnterhaltsVO,[122] i.Ü. das autonome Recht Englands maßgeblich. Rz. 95 Ob eine Unte...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 47 Die internationale Zuständigkeit englischer Gerichte in Scheidungssachen ergibt sich in den meisten Fällen derzeit noch aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003 ("Brüssel IIa-VO" bzw. "EUEheVO 2003").[68] Für...mehr

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Serbien / I. Materielles Recht

Rz. 1 Die Verfassung der Republik Serbien[1] (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Bestimmung und Aufgaben der Zentralen Behörden

Rz. 257 Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach Art. 49 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch die EU-UnterhaltsVO übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Er unterrichtet gem. Art. 49 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO die Kommission im Einklang mit Art. 71 EU-UnterhaltsVO über die Bestimmung der Zentralen Behörde. Rz. 258 Art. 50 EU-UnterhaltsVO bestimmt die allgemeinen A...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Ukraine / Literaturtipps

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Dänemark / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 118 Die Brüssel IIa-Verordnung [75] gilt für Dänemark nicht.[76] Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart,[77] dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für u...mehr

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Kroatien / 1. Kindesunterhalt

Rz. 71 Der eheliche Kindesunterhalt ist in den Art. 288 ff. FamG geregelt. Kindesunterhalt ist gem. Art. 283 Abs. 1 FamG immer vorrangig. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt (Art. 283 Abs. 4 FamG). Kindesunterhalt kann auch rückwirkend (als Schadensersatz) verlangt werden, und zwar bis zu fünf Jahre nach Entstehen des jeweiligen Teilanspruchs (Art. 289 Abs. 3 Fam...mehr

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Türkei / VII. Das elterliche Sorgerecht

Rz. 159 Die elterliche Sorge wird während der Ehe von beiden Elternteilen gleichberechtigt ausgeübt. Bei Trennung oder Scheidung kann das Gericht die alleinige elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen (Art. 336 türkZGB). Rz. 160 Das Gericht hört nach Möglichkeit die Eltern und ggf. den Vormund an und regelt mit dem Scheidungs- oder Trennungsurteil die Rechte der Eltern ...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Begriffsbestimmungen

Rz. 212 Im Sinne der EU-UnterhaltsVO bezeichnet nach deren Art. 2 der Begriffmehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Autonomes (Gesetzes-)Recht

Rz. 20 Der Rest des autonomen internationalen Familienrechts in Deutschland ist überwiegend im EGBGB enthalten. Insbesondere die Art. 13–24 EGBGB decken nahezu alle Bereiche des Familienrechts ab. Hinzu kommen Art. 10 EGBGB (Name) und Art. 11 EGBGB (Form) sowie die allgemeinen Lehren des Kollisionsrechts in den Art. 3–6 EGBGB. Die jetzige Fassung des internationalen Familien...mehr

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Slowenien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 15 Das FamGB verwendet den Begriff "Vermögensregime der Ehegatten". Nach der Legaldefinition des Art. 63 umfasst es alle Vorschriften, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten regeln. Rz. 16 Untereinander können die Ehegatten alle Rechtsgeschäfte schließen, die sie auch mit anderen Personen schließen können (Art. 64 Abs. 1). Betref...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit

Rz. 25 Die EUEheVO 2003 regelt u.a. die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn in derselben Rechtssache mehrere Gerichte in verschiedenen EU-Staaten angerufen werden. Rz. 26 Zuständigkeitsregelungen für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe finden sich in:mehr

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Polen / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 87 Zur Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts, Brüssel IIa-Verordnung (§ 1 Rdn 3 ff.). In Polen gilt seit 24.6.1996 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett (siehe in diesem Werk Quellen des europäischen und internationalen Fam...mehr

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Serbien / II. Prozessrecht

Rz. 3 Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:mehr

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Österreich / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 238 Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO). Rz. 239 Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer D...mehr

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Österreich / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 136 Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen ist für Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark durch die Brüssel IIa-VO (EUEheVO 2003)[210] einheitlich geregelt. Sie ist unmittelbar anwendbar und verdrängt nationales Zuständigkeitsrecht, soweit die Art. 3 ff. der Verordnung selbst nichts anderes vorsehen. Es kommt nicht darauf an, ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Anerkennung

Rz. 138 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Entscheidung wird nach Art. 37 der VOen nur dann nicht anerkannt (Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung), wenn einer der folgenden (abschließend norm...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.3 Verlängerbare – nicht verlängerbare Fristen

Rz. 9 § 109 AO unterscheidet verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen. Verlängerungsfähig sind danach alle behördlichen Fristen. Außerdem sind die Steuererklärungsfristen[1] aus dem Kreis der gesetzlichen Fristen verlängerungsfähig. Schließlich kann eine gesetzliche Frist auch durch besondere Regelung verlängerbar werden.[2] Zu beachten ist hierbei, dass diese Fristverlä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.1 Gesetzliche Fristen

Rz. 6 In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Folgen der Nichteinhaltung von Fristen

Rz. 24 Wie die Fristen einen sehr unterschiedlichen Inhalt und Charakter haben, so sind auch die Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen sehr unterschiedlich. Bei den selteneren Mindestfristen, also den Fristen, nach deren Ablauf erst Rechte geltend gemacht oder wahrgenommen werden können, führt das Nichtabwarten der Frist regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Handlung, nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Wahrung von Fristen

Rz. 10 Das Wahren einer Frist bedeutet das Einhalten der gesetzten Frist zur Eröffnung oder Erhaltung von Rechten oder Rechtspositionen, zur Erreichung anderer Rechtsfolgen oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Verwirkung von Säumniszuschlägen). Innerhalb der Frist ist eine Handlung zu erbringen, etwas zu unterlassen oder zu dulden. Auch kann eine Frist abzuwarten ...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 1. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach der EuUntVO

Was grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren angeht, so wird ein Hard-Brexit bedeuten, dass die EuUntVO[12] nicht mehr im Verhältnis zu UK gilt. Dies bedeutet, dass dieses Instrument der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und damit ein entscheidendes Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Unterhaltssachen...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 3. Anerkennung und Vollstreckung nach dem HUÜ

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln i.S.d. Art. 19 HUÜ 2007 sind festzustellen, und zwar in Deutschland ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren, Art. 23 HUÜ 2007.[17] Insoweit wird sich allerdings im Falle eines Brexit nichts Wesentliches ändern, weil die ähnlich gefassten Vorschriften auch schon im Anwendungsbereich der EuUntVO für UK und Dänemark g...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 2. Anerkennung und Vollstreckung

Soweit es um die Anerkennung und Vollstreckung einer kindschaftsrechtlichen, in UK ergangenen Entscheidung in einem 27 EU MS bzw. umgekehrt geht, werden die Vorschriften über das vereinfachte und standardisierte Anerkennungsverfahren, Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO i.V.m. Art. 39 Brüssel II-VO durch die entsprechenden Vorschriften des KSÜ ersetzt: Entscheidungen aus der UK und da...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / IV. Fazit

Als Fazit lässt sich feststellen: Aus deutscher Sicht ändert sich nicht sehr viel, insbesondere, weil der Sonderrolle des Vereinigten Königreichs schon seit der Europäisierung des Familienrechts bestanden hat. Lediglich auf einzelne Verordnungen begrenzte Opt in-Positionen wurden schon in der Vergangenheit in Bezug auf das europäische Verfahrensrecht durch UK ausgeübt. So ni...mehr

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FoVo 10/2020, Anträge auf isolierte Drittauskünfte

Informationen als Schlüssel Informationen sind der Schlüssel zum Vollstreckungserfolg. Die Kenntnis von konkreten Zugriffsobjekten für die Zwangsvollstreckung, seien es körperliche Gegenstände oder Forderungen und Rechte, reduziert die Kosten und erhöht die Chancen der Befriedigung für den Gläubiger. Das dient auch dem wohlverstandenen Interesse des Schuldners, der die Kosten...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / I. Ehescheidungsverfahren sowie Eheaufhebungsverfahren

In Ehescheidungsverfahren sowie Eheaufhebungsverfahren wird nach einem Hard-Brexit die Brüssel IIa-VO[4] zwischen den EU 27 MS und UK nicht mehr anwendbar sein.[5] 1. Internationale Zuständigkeit Für Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung einer in einem EU 27 MS ausgesprochenen Ehescheidung in UK und umgekehrt wird auf das jeweilige autonome Verfahrensr...mehr

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ZErb 10/2020, Die kollision... / 2

Der folgende Beitrag wird zwei dieser, vom deutschen Sachrecht abweichenden Lösungsmodelle in den Blick nehmen, nämlich das US-amerikanische und das italienische Modell. Bei der hiesigen Analyse wird es letztlich um die Frage gehen, wie derartige Regelungen innerhalb der im Jahr 2012 erlassenen EuErbVO[3] zu qualifizieren sind (II.). Zur Beantwortung dieser Frage müssen alle...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 4. Unterhaltsstatut

Da UK dem für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark über § 15 EuUntVO geltende Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)[18] nicht beigetreten sind, wird sich hinsichtlich der Frage des auf Unterhaltsansprüche i.S. des Art. 1 Abs. 1 EuUntVO bzw. Art. 1 HUP anwendbaren materiellen Rechts in Zukunft nichts ändern. Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme, insbesondere die Frage de...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 1. Internationale Zuständigkeit

Soweit es um Kindschaftssachen mit internationalem Bezug geht, wird sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der UK für ein Kind, das dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht mehr aus Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO ergeben. Das Haager Überreinkommen 1996[8] (KSÜ) wird allerdings für die Frage der internationalen Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung...mehr

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AGS 10/2020, Unzulässige Be... / Leitsatz

Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" i.S.d. § 80 AsylG. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwe...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 2. Internationale Zuständigkeit nach dem HUÜ

Allerdings ist auch seit 1.8.2014 für alle EU-Mitgliedstaaten (auch UK) außer Dänemark das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ)[13] in Kraft getreten. Das HUÜ 2007 vereinfacht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Vertragsstaaten, wobei im Verhältnis der EU MS untereinander die EuUntVO Vorrang genießt. Nunmehr hat UK für den Fall eines harten Brexi...mehr

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AGS 10/2020, Unzulässige Be... / 1 Aus den Gründen

Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil der Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen hat. Die Gegenstandswertbeschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss des VG ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidung...mehr

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FoVo 10/2020, Neun Entscheidungen des BGH zu den Drittauskünften

Streitanfällige Drittauskünfte Der BGH hat sich aus verschiedenen Perspektiven bereits mit den Drittauskünften nach § 802l ZPO auseinandersetzen müssen. FoVo dokumentiert die Leitsätze der Entscheidungen auf einen Blick und zeigt so, was Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister beachten müssen.mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.8.3 Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses (Art. 66 Europäische Erbrechtsverordnung)

Das Zeugnis wird auf Antrag dem/den Erben, dem Vermächtnisnehmer bzw. dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausgestellt. Die einzelnen Staaten wurden verpflichtet, bis August 2015 ein Formblatt für diese Antragsstellung zu erstellen (Art. 80 ff Europäische Erbrechtsverordnung). Dieses kann der Antragsteller dann verwenden. Der Antrag muss die folgenden Angaben enth...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / Zusammenfassung

Überblick Seit dem 17.8. 2015 hat für grenzüberschreitende Erbfälle die neue europäische Erbrechtsverordnung [1] Geltung. Diese sorgt europaweit - mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - für Klarheit, welches Erbrecht für grenzüberschreitende Erbfälle gilt.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 96... / 1 Anwendbarkeit der AO, Abs. 1

Rz. 1 Für die Gewährung der Zulage und die Rückforderungen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AO gilt die AO vollen Umfangs auch für Steuervergütungen, somit auch für den Bereich der Zulagengewährung und Rückforderung, soweit nicht Sonderregelungen vorgehen.[1] Es gelten somit insbesondere die Vorschrift...mehr