Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Vorherige Androhung

Rn 12 Dazu muss es als weitere Stufe der Zwangsausübung die Festsetzung des Zwangsgeldes dem Verwalter unter Hinweis auf den fortdauernden Pflichtenverstoß vorher androhen. Darin liegt gleichzeitig die in diesem Stadium erforderliche Gewährung rechtlichen Gehörs.[17] Lässt sich auch dadurch der Pflichtverstoß nicht beseitigen oder die gebotene Handlung herbeiführen, sollte d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 141 Alt. 2

Rn 12 § 141 Alt. 2 ist lex specialis gegenüber Alt. 1 (Rn. 5 ff.) und hat Bedeutung über den Anwendungsbereich des § 88 hinaus (Rn. 4). Die Vorschrift dehnt nicht den Begriff der Rechtshandlung aus, sondern stellt lediglich klar, dass auf staatlichem Erzwingungsakt beruhende Forderungserfüllung bzw. -sicherung einer Anfechtung der durch sie herbeigeführten Masseminderung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufnahme von Aktivprozessen durch den Verwalter (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 Nach dem Wortlaut des § 85 muss als Voraussetzung für eine Aufnahme nach dieser Vorschrift für den Schuldner ein Rechtsstreit anhängig (genauer: rechtshängig) sein. Erforderlich ist also zunächst, dass der Schuldner in dem betreffenden Verfahren die Rolle einer Partei eingenommen hat, d.h., die Stellung eines (nicht streitgenössischen) Nebenintervenienten, gesetzlichen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

Rn 6 Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1 Gegenständliches Anlagevermögen

Rn 4 Eine Möglichkeit, im Wege der Liquidation Gegenstände zu Geld zu machen, ist der freihändige Verkauf. Dabei wird der Verwalter ggf. einen Marktwert zu beachten haben, von dem er nicht allzu weit abweichen sollte. Es gelten zwar keine Sondervorschriften, aber die allgemeinen Vorschriften sind zu beachten (z.B. § 8 Abs. 2 UWG bei Räumungsverkäufen,[5] Zubehöreigenschaft b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung

Rn 7 Als Rechtsfolge bestimmt § 92, dass Ansprüche auf Liquidation eines Gesamtschadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, d.h., die einzelnen Insolvenzgläubiger sind hinsichtlich dieser Ansprüche nicht mehr einziehungs- und prozessführungsbefugt (sog. Sperrwirkung). Diese Befugnis geht als Befugnis, fremde und...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verwaltung und Verteilung (§ 292 Abs. 1 Satz 2)

Rn 13 Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit. Rn 14 Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Im Ausland belegenes Vermögen

Rn 84 Die Insolvenzeröffnung erfasst im Ausland belegenes Vermögen des Schuldners (Universalitätsprinzip).[99] Der Schuldner hat auch darüber umfassend Auskunft zu geben. Rn 85 Massegegenstände, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden, können vom Verwalter grundsätzlich in Besitz genommen und zur inländischen Masse gezogen werden (Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Abgeleiteter Erwerb (Abtretung)

Rn 15 Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

Rn 3 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Abgrenzung zur Anfechtbarkeit von die Titelerlangung fördernden (Prozess-) Handlungen

Rn 8 Anfechtungsgegenstand ist die auf der Grundlage des Schuldtitels vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, nicht der Titel selbst; insbesondere ändert dieser nichts an der Anfechtbarkeit (ausführlich Rn. 3).[14] In Betracht zu ziehen sind die erwirkenden oder ausnutzenden Rechtshandlungen des Titelgläubigers und die fördernden des Schuldners.[15] Rn 9 Ist di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vertragliche oder testamentarische Beschränkungen des Auseinandersetzungsanspruchs (Abs. 2)

Rn 15 Schon in §§ 751 Satz 2, 1258 Abs. 2 Satz 2, 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB findet sich der Grundsatz, dass vertragliche oder testamentarische Beschränkungen des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Gemeinschaft den Gläubiger eines Gemeinschaftsmitglieds im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nicht binden oder beschränken. Mit § 84 Abs. 2 wird dieser Grundsatz auch auf die G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Mögliche Belastung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit Verfahrenskosten (Abs. 3)

Rn 19 Der durch Art. 9 Nr. 7 MoMiG[31] angefügte § 101 Abs. 3 ermöglicht es, im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfahrenskosten Personen aufzuerlegen, die ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten aus § 101 Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen sind. Die Begründung zum Regierungsentwurf des MoMiG rechtfertigt diese Regelung wie folgt:[32]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2.2 Weitere Schuldtitel

Rn 37 Nach Ansicht des BGH kann durch einen Vollstreckungsbescheid nicht verbindlich festgestellt werden, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Will der Inhaber eines Vollstreckungsbescheids nach § 302 Nr. 1 gegen den Schuldner vollstrecken, so muss er sich daher vor dessen Insolvenz ein ergänzendes Feststellungsurteil besorgen oder ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 71 Ahrens, Anm. zu AG Göttingen NZI 2003, 219; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; Arnold, Das Insolvenzverfahren für Verbraucher und Kleingewerbetreibende nach der Insolvenzordnung von 1994, DGVZ 1996, 129; Bork, Prozesskostenhilfe für den Schuldner des Insolvenzverfahrens?, ZIP 1998, 1209; Brei, Entschuldung Straffälliger durch Verbraucherins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Höhe des Zwangsgeldes

Rn 13 In der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses die Höchstgrenze des gegen den Verwalter zu verhängenden Zwangsgeldes an § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst.[18] Diese ausdrückliche Regelung war erforderlich, da ansonsten entsprechend der bisherigen Regelung in § 84 Abs. 1 Satz 1 KO wegen der sonst maßgeblichen Vorschrift des Artik...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Forderungen aus Geldstrafen und gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2)

Rn 19 Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind auch zu Sanktionszwecken verhängte Geldstrafen und die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten, wie Geldbußen aus Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen und verwaltungsrechtlich erlassene Zwangsgelder. Ferner sind ausgenommen die Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wie die angeordne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtserwerb nach Verfahrenseröffnung (Abs. 1)

Rn 2 Das in § 91 Abs. 1 enthaltene allgemeine Verbot bewirkt einen umfassenden Schutz der Insolvenzmasse. Diese umfasst nach § 35 das Vermögen, das dem Schuldner, ggf. belastet mit Rechten Dritter, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Darüber hinaus fallen aber nunmehr auch diejenigen Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse, die der Schuldner während der Dauer de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

Rn 6 Hat der Schuldner die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen oder ist bei der Erbschaft die Ausschlagungsfrist verstrichen (vgl. § 1943 BGB)[4], so fällt die mit dem Nachlass bzw. dem Erbteil verbundene Vermögensgesamtheit gemäß § 35 endgültig in die Insolvenzmasse. Auch ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt in die Insolvenzmasse des über das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 36 bildet einen Ausnahmetatbestand zu § 35. Nach § 35 sind alle dem Schuldner gehörenden Gegenstände[2] Teil der Insolvenzmasse.[3] § 36 schränkt diesen Grundsatz für Gegenstände ein, die in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden können (Abs. 1). Wenn Gegenstände in der Einzelzwangsvollstreckung nicht für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steh...mehr

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AGkompakt 10/2014, Die Kost... / V. Vollstreckung

In der Vollstreckung erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3309, 3310 VV.mehr

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AGkompakt 10/2014, Die Kost... / III. Vollstreckung

Für die Vollstreckung ist ein Verfahrenswert weder im FamGKG noch im GKG vorgesehen, da in den gerichtlichen Vollstreckungsverfahren Festgebühren erhoben werden. Für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 25 RVG. Wird wegen einer Geldforderung vollstreckt, gilt deren Wert einschließlich Zinsen und Kosten vorangegangener Vollstreckungsversuche (§ 25 ...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / 3 Der Praxistipp

Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren Der Streit um die Kosten und die Wahl des komplexeren Vorgehens in der Zwangsvollstreckung hätte vielleicht vermieden werden können, wenn die Bevollmächtigten des Gläubigers schon bei der Titulierung neben dem reinen Zahlungsantrag auch noch die gerichtliche Feststellung begehrt hätten, dass sich der Schuldner mit der Annahme...mehr

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FoVo 10/2014, Rangverhältni... / II. Die Lösung

Pacta sunt servanda Wird von dem Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine (erste) Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO geschlossen und hält der Schuldner seine Raten ein, ist die Vollstreckung nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO aufgeschoben. Diese Rechtsfolge zugunsten des Schuldners, aber auch des ersten Gläubigers steht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 802b Abs. 3 S. 2 un...mehr

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zerb 10/2014, Vermeidung ne... / C. Vergleich mit anderen EU-Verordnungen

Ob und ggf. inwieweit ein später angerufenes Gericht an die Feststellungen eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts, das sich selbst für international unzuständig erklärt hat, gebunden ist, stellt sich als Frage auch bei anderen EU-Verordnungen; diskutiert wird dies insbesondere im Hinblick auf die Anerkennungsregeln der Artt. 32, 33 Abs. 1 EU-GVO[32] (künftig: inhaltlich ...mehr

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zerb 9/2014, Voraussetzunge... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligten zu 2 entsprechend ihrem Antrag vom 14.11.2011 ein Erbschein zu erteilen ist, der den Beschwerdeführer als Alleinerben der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / 2 II. Die Entscheidung

Was sind notwendige Kosten der Zwangs­vollstreckung? Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1598; BGH NJW 2006, 1141; BGH NJW 2005, 2460). Notwendig...mehr

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zerb 10/2014, Vermeidung ne... / 1

In Erbfällen ab dem 17.8.2015 richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO[1] nicht mehr nach den §§ 105, 343 f FamFG oder den (doppelfunktional angewandten) §§ 12, 13, 27, 28 ZPO, sondern nach Artt. 4 ff EU-ErbVO. Hat sich bereits ein zuvor angerufenes Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 4 ff EU-ErbVO für internat...mehr

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zerb 10/2014, Vermeidung ne... / a) Anerkennung nach Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO

Eine Bindung des Zweitgerichts an die Subsumtion des Erstgerichts unter Art. 4 EU-ErbVO folgt zum einen aus der Anerkennungsvorschrift des Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO. Die Argumente des EuGH in der Rechtssache "Gothaer Allgemeine Versicherung AG"[50] zu Art. 33 Abs. 1 EU-GVO lassen sich auf die Parallelvorschrift Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO übertragen: Die Vorschriften über die Zustä...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / Leitsatz

Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der...mehr

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FoVo 10/2014, Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht (Teil III)

Durchführungsbestim­mungen zum GvKostG Mit dem 2. KostRMoG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvo...mehr

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zerb 10/2014, Vermeidung ne... / 1. Sachverhalt der Entscheidung

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein belgisches Gericht hatte sich für international unzuständig erklärt, da seiner Ansicht nach eine Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art. 23 LugÜbk 2007[41] zugunsten isländischer Gerichte (und damit deren ausschließliche Zuständigkeit) gegeben war.[42] Das daraufhin angerufene deutsche Gericht legte dem EuGH nach Art. 267 AEU...mehr

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AGkompakt 10/2014, Die Kost... / G. Verfahrenskostenhilfe

Den Beteiligten kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Voraussetzungen richten sich nach den §§ 76 bis 78 FamFG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO. Verfahrenskostenhilfe für Hauptsache und einstweilige Anordnung ist gesondert zu beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe in der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Dagegen erstreckt sich d...mehr

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FoVo 10/2014, Einstweilige ... / 3 Der Praxistipp

BGH gegen Verzögerungstaktik Gerade in Räumungsvollstreckungen ist immer wieder festzustellen, dass Schuldner mit allen nur denkbaren Maßnahmen versuchen, die Räumung zu vermeiden. Dabei werden Vollstreckungsschutzanträge so spät wie nur möglich gestellt. Im Fall des BGH zu spät! Regelmäßig übersehen Prozessvertreter der Schuldner den Antrag nach § 712 ZPO und legen dann Revi...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / 1 I. Der Fall

Zug-um-Zug-Vollstreckung beauftragt … Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen ...mehr

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FoVo 10/2014, Einstweilige ... / 2 II. Die Entscheidung

Schuldnerfehler im ­Berufungsverfahren … Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteh...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / a) Herbeiführung des Einvernehmens durch das Gericht

Das Hinwirken auf Einvernehmen richtet sich zunächst an das Gericht. Es hat nach § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn dies dem Wohl des Kindes ni...mehr

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FoVo 10/2014, Unverzüglicher Widerspruch gegen Ratenzahlungsvereinbarungen

In zahlreichen Beiträgen der letzten Monate wurde ausführlich dargestellt, wann und in welchem Umfang der Gläubiger einer zwischen Schuldner (SU) und Gerichtsvollzieher (GV) getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung widersprechen kann. Der Widerspruch gegen Ratenzahlungsvereinbarungen kann bereits mit dem ersten Zwangsvollstreckungsauftrag erfolgen. Anderenfalls muss "unverzügli...mehr

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FF 9/2014, FF 9/2014 / Vollstreckung

Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 – IX ZB 87/13).mehr